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04 Verfahrenserhebliche Tatsachen

Im Zusammenhang mit Verkehrsdelikten sind die nachfolgend skizzierten verfahrenserheblichen Tatsachen von Bedeutung. Das sind wahrnehmbare Tatsache, die erwarten lassen, dass der Fahrer ein Fahrzeug unter Alkohol-, Drogen- oder Rauschmittelbeeinflussung führt:

  •  Wahrnehmbarer Atemalkoholgeruch

  • Lallende Sprache

  • Unsicherer Gang

  • Fahren in Schlangenlinien etc.

Zu den verfahrenserheblichen Tatsachen gehören auch die Messwerte von Atemalkoholmessgeräten und die von Atemalkoholtestgeräten, der von einem Labor festgestellte BKA-Wert des Blutes. Das gilt auch für Ordnungswidrigkeiten gemäß § 24a StVG (0,5 Promille Regelung).

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