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Art 3 GG (Diskreminierungsverbot)

Art 3 Abs. 3 GG
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Schutzbereich:

Diesbezüglich ist Art 3 Abs. 3 GG einschlägig und unmissverständlich formuliert. Dennoch: Zwischen Verfassungsrecht und Verfassungswirklichkeit besteht ein nicht zu leugnender großer Unterschied:

Racial Profiling ist rechtswidrig.

OVG Koblenz 2016: Die Richter des OVG entschieden, dass die Kontrolle einer dunkelhäutigen Familie in einem Zug durch Beamte der Bundespolizei rechtswidrig gewesen ist. Die Beamten hatten in einem Zug deutsche Staatsangehörige mit dunkler Hautfarbe kontrolliert und deren Daten abgeglichen. Im Anschluss daran hatten die Beamten das Abteil wieder verlassen.

OVG Koblenz, Urteil vom 21.04.2016 - Az. 7 A 11108/14.OVG

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