StPO: Strafverfahren Fragen, die den Strafprozess selbst betreffen, sind äußerst filigran in der Strafprozessordnung geregelt. Das betrifft alle Verfahrensstufen. Das polizeiliche Ermittlungsverfahren Das polizeiliche Ermittlungsverfahren bezeichnet den Abschnitt des Verfahrens, in dem die Staatsanwaltschaft zusammen mit der Polizei den Tathergang ermittelt. In der Praxis ist es aber so, dass die Polizei die meisten Delikte eigenverantwortlich bis zur Abgabe an die Staatsanwaltschaft bearbeitet. Um die Staatsanwaltschaft dazu in die Lage zu versetzen, Anklage zu erheben, vernimmt die Polizei sowohl den Beschuldigten als auch die Zeugen und sichert alle Beweise, die verfahrenserheblich sind. Nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen wird der gesamte Vorgang an die StA verfügt. Nur die wirklich bedeutsamen Strafverfahren setzen eine enge Zusammenarbeit zwischen der Polizei und der StA voraus. Staatsanwaltschaftliche Prüfung Stellt die Staatsanwaltschaft aufgrund der ihr nunmehr vorliegenden polizeilichen Ermittlungen fest, dass ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten besteht, erhebt sie öffentliche Anklage beim Gericht. Hinreichender Tatverdacht ist immer dann gegeben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Ist dies nicht der Fall, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 170 StPO ein. § 170 StPO (Entscheidung über eine Anklageerhebung) (1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist. Anklageerhebung oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft Kommt die Staatsanwaltschaft zu dem Ergebnis, dass hinreichender Tatverdacht zwar gegeben, die Schuld jedoch gering ist, kann sie das Verfahren nach § 153 StPO einstellen. § 153 Abs. 1 StPO (Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit) (1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind. Das Zwischenverfahren Im Zwischenverfahren, das beginnt, wenn der Vorgang dem Gericht vorliegt, prüft auch der Richter, an den die Sache abgegeben wurde, ob tatsächlich ein hinreichender Tatverdacht besteht. Ist das der Fall, dann wird durch richterlichen Eröffnungsbeschluss die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen. Das Hauptverfahren Die Hauptverhandlung endet mit einem Urteil. Durch das Hauptverfahren wird festgestellt, ob der „Beschuldigte aus dem Ermittlungsverfahren“ die Tat tatsächlich begangen hat und wie seine Schuld zu bestrafen ist. Zu Beginn des Hauptverfahrens liest der Staatsanwalt die Anklageschrift vor. Im Anschluss daran kann sich der Angeklagte zu den Vorwürfen äußern. Zeugen werden bei Bedarf zur Sache angehört. Nachdem die Beweisaufnahme abgeschlossen ist, hält der Staatsanwalt sein Plädoyer, das damit endet, was für ein Strafmaß er für angemessen hält. Danach erhält der Verteidiger die Möglichkeit, seine Sichtweise vorzutragen. Soweit er nicht auf Freispruch plädiert, schlägt er dem Gericht ein seiner Meinung nach angemessenes Strafmaß vor, das im Regelfall deutlich unter dem Strafmaß der Staatsanwaltschaft liegt. Richterliche Urteilsfindung Besteht das Gericht aus mehreren Richtern, so werden sich diese nach dem letzten Wort des Angeklagten zur Beratung zurückziehen. Die Beratung ist geheim und endet mit einer Abstimmung, bei der jeder Richter - auch die Laienrichter - gleiches Stimmrecht haben. Zur Verurteilung muss die jeweils erforderliche Mehrheit an Stimmen vorliegen. Liegt das Ergebnis fest, so formuliert der Vorsitzende den Urteilsausspruch (Tenor), der anschließend verkündet wird. Dem Tenor folgt eine mündliche Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung. Das vollständige schriftliche Urteil, siehe § 260 StPO (Urteil) wird erst später niedergelegt.
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