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StGB AT: Kinder

Kinder sind von Gesetzes wegen schuldunfähig, gleichgültig wie weit sie entwickelt sind.

§ 19 StGB (Schuldunfähigkeit des Kindes)

Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.

Gegen Personen, die sich erkennbar im Kindesalter befinden, darf das Strafverfahren nicht betrieben werden. Das bedeutet, dass strafprozessuale Maßnahmen, die einen Tatverdächtigen voraussetzen, bei Kindern grundsätzlich nicht zur Anwendung kommen können.

Es gibt aber Fälle, in denen es durch bloße Inaugenscheinnahme einer Person nicht möglich ist, deren Alter hinsichtlich ihrer Schuldfähigkeit richtig einschätzen zu können, denn oftmals sehen bereits 12-Jährige so aus, wie 14- oder 15-Jährige. Das hat zur Folge, dass diese Personen so lange wie Tatverdächtige behandelt werden können, bis sich herausstellt, dass sich die einschreitenden Polizeibeamten über das Alter der Person geirrt haben.

Stellt sich heraus, dass es sich bei der Person noch um ein Kind gehandelt hat, gegen das sich strafprozessuale Maßnahmen richteten, dann kann davon ausgegangen werden, dass alle bisher auf der Grundlage der StPO getroffenen Maßnahmen auch auf der Grundlage polizeirechtlicher Befugnisse (PolG NRW) hätten getroffen werden können, denn die auf der Grundlage der StPO getroffenen Maßnahmen kennt das PolG NRW auch (Durchsuchung von Personen, Identitätsfeststellung etc.). Maßnahmen nach Polizeirecht können sich auch gegen Kinder richten, denn das Schuldprinzip kennt das Polizeirecht nicht. Dort gilt das Prinzip der Gefahrenverursachung.

Da es im Bereich der Gefahrenabwehr keine schuldhafte, sondern nur eine objektive Gefahrenverursachung gibt, können alle Personen auf der Grundlage des PolG als „Adressaten“ in Anspruch genommen werden, die eine Gefahr verursachen oder aus anderen Gründen für die Beseitigung einer Gefahr oder Störung verantwortlich sind. Auf eine schuldhafte Verursachung der Gefahr bzw. Störung kommt es nicht an. Auch Kinder oder schuldunfähige Personen können Adressaten polizeilicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr sein.

Hinweis: Die Maßnahmen auf der Grundlage des PolG NRW dienen jetzt nicht mehr dem Zweck der Strafverfolgung, sondern dem Zweck der Gefahrenabwehr. Der Geschädigte muss zum Beispiel wissen, gegen wen er Schadenersatzansprüche geltend machen kann, das fällt unter den Zuständigkeitsbereich des Schutzes privater Rechte. Außerdem müssen die  sorgeberechtigte Personen davon in Kenntnis gesetzt werden, was ihr Kind "so treibt" und auch die Funktionsfähigkeit der Polizei wäre gefährdet, wenn sie nicht wüsste, gegen welchen Adressaten sie Maßnahmen getroffen hat.

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