StGB AT: Vorsatz Vorsatz ist der Wille des Täters im Hinblick auf die Verwirklichung der objektiven Tatbestandsmerkmale eines Straftatbestandes. Das setzt voraus, dass der Täter in Kenntnis aller objektiven Tatbestandsmerkmale handelt. Der Vorsatz umfasst das Wissen und Wollen einer Tatbestandsverwirklichung. Diesbezüglich gibt es mehrere Vorsatzarten, von denen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten die drei wichtigsten kennen sollten: Absicht: Dem Täter kommt es gerade auf die Herbeiführung des Erfolges an. Direkter Vorsatz: Der Täter sieht den Erfolg als sicher eintretende Folge seines Handelns an. Anders ausgedrückt: Der Täter handelt mit Wissen und Wollen. Bedingter Vorsatz/Eventualvorsatz: Dies ist die schwächste Form des Vorsatzes. Diese Vorsatzform reicht in den weitaus meisten Fällen für eine Bestrafung aus. Er lässt sich wie folgt definieren: Der Täter strebt die Erfüllung des Tatbestands nicht an. Er hält sie auch nicht für sicher, zumindest aber für möglich. Solche Fragen können einschreitende Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte vor Ort nicht klären. Für polizeiliches Einschreiten vor Ort reicht es aus, die objektiven Tatbestandsmerkmale als verwirkt zu erkennen, so dass, wenn das geklärt ist, von der Rechtswidrigkeit der Tatbegehung ausgegangen werden kann, denn tatbestandliches Handeln ist auch ein Indiz für dessen Rechtswidrigkeit.
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