StGB AT: Täterschaft Als Täter wird eine Person angesehen, welche entweder selbst oder durch einen anderen eine Straftat begeht. Dabei wird zwischen mittelbarer und unmittelbarer Täterschaft unterschieden. § 25 StGB (Täterschaft) (1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht. (2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter). Unmittelbare Täterschaft: Davon ist auszugehen, wenn eine Person die Straftat selbst begeht. Mittelbare Täterschaft: Diese Täterschaft setzt voraus, dass eine Straftat durch einen anderen begangen wird, der sozusagen als „Werkzeug“ fungiert. Beispiel: Ein im Hintergrund sich haltender Haupttäter benutzt Kinder, um Diebstähle im Innenstadtbereich zu begehen. Die Kinder sind schuldunfähig, werden aber dennoch als Werkzeug für die Begehung von Diebstahlsdelikten von dem Haupttäter eingesetzt. Die Täterschaft ist abzugrenzen von der Teilnahme, die gemäß den §§ 26 und 27 StGB gesetzlich geregelt wird („Anstiftung“ und „Beihilfe“). § 26 StGB (Anstiftung) Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat. § 27 StGB (Beihilfe) (1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. (2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
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