Androhung von Zwang Die Anwendung von Zwangsmitteln ist grundsätzlich anzudrohen. Das gilt nicht nur im Zusammenhang mit der zwangsweisen Durchsetzung schriftlich erlassener Verwaltungsakte, sondern für jede verfügte polizeiliche Maßnahme schlechthin, die erzwungen werden könnte. Anders ausgedrückt: Die Androhung von Zwang ist ein Element eines jeden fairen Verfahrens, das eine Person dazu bewegen soll, etwas zu tun bzw. etwas zu unterlassen. Die Androhung ist sozusagen das letzte geeignete und erforderliche Mittel zur Vermeidung des Einsatzes von Zwangsmitteln. Im Zusammenhang mit der Androhung unmittelbaren Zwangs ist § 61 PolG NRW (Androhung unmittelbaren Zwangs) einschlägig. § 61 PolG NRW (Androhung unmittelbaren Zwanges) (1) Unmittelbarer Zwang ist vor seiner Anwendung anzudrohen. Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist. Als Androhung des Schusswaffengebrauchs gilt auch die Abgabe eines Warnschusses.
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