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Ersatzvornahme nur im Gefahrenabwehrrecht

Ersatzvornahme ist ein Zwangsmittel, das nur im Bereich der Gefahrenabwehr in Betracht kommen kann, denn zum Zweck der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten kann dieses Zwangsmittel aus Rechtsgründen nicht zum Tragen kommen.

Beispiel:

  • Wird ein Unfallfahrzeug zur Gefahrenabwehr von einem Abschleppdienst sichergestellt, dann handelt es sich um Ersatzvornahme.

  • Wird ein Pkw, mit dem eine Straftat begangen wurde, zur Spurensicherung beschlagnahmt und ebenfalls von einem Abschleppunternehmen in amtliche Verwahrung genommen, dann handelt es sich nicht um Ersatzvornahme, sondern um die zwangsweise Durchsetzung einer Beschlagnahme auf der Grundlage der StPO.

Hinsichtlich der Ersatzvornahme zum Zweck der Gefahrenabwehr ist § 52 Abs. 1 PolG NRW (Ersatzvornahme) einschlägig.

§ 52 Abs. 1 PolG NRW (Ersatzvornahme)

(1) Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Polizei auf Kosten der betroffenen Person die Handlung selbst ausführen oder einen anderen mit der Ausführung beauftragen. [...].

Im Strafprozessrecht gibt es keine vertretbaren Handlungen, denn niemand kann dazu gezwungen werden, sich selbst zu belasten.

Wird zum Zweck der Strafverfolgung ein Pkw als Beweismittel beschlagnahmt, dann geschieht dies auch durch die Inanspruchnahme eines Abschleppdienstes. Bei dem Auftrag an ein Abschleppunternehmen handelt es sich dann aber um die Inanspruchnahme eines Sachverständigen, wozu auch Fachbetriebe gehören können. Die Kosten die dabei anfallen, trägt die Polizei, während die Kosten für eine Sicherstellung nach Polizeirecht der Fahrzeughalter zu tragen hat.

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