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Gewahrsam

Personen, die von der Polizei auf der Grundlage der Gewahrsamsbefugnis in Polizeigewahrsam genommen werden, werden oftmals in eine Gewahrsamszelle der Polizei so lange festgehalten, bis der Grund für diese Maßnahme entfallen ist, zum Beispiel bis eine volltrunkene und hilflose Person ihren Rausch ausgeschlafen hat. Eine Gewahrsamnahme kann aber auch nur von kurzer Dauer sein. So werden zum Beispiel Minderjährige, die von zu Hause weggelaufen sind, nur so lange von der Polizei festgehalten, bis diese Minderjährige in die Obhut des Jugendamtes oder in die Obhut ihrer Erziehungsberechtigten gebracht wurden. Die Gewahrsamnahme ist im PolG NRW spezialgesetzlich geregelt. Die Gewahrsamsbefugnis ist sprachlich so gefasst, dass zumindest ein Vorstellungsbild allein beim Lesen darüber entsteht, welche polizeiliche Einsatzlagen eine Ingewahrsamnahme zulassen.

§ 35 PolG NRW (Gewahrsam)

(1) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn

1. das zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet,

2. das unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern,

3. das unerlässlich ist, um eine Platzverweisung nach § 34 durchzusetzen,

4. das unerlässlich ist, um eine Wohnungsverweisung oder ein Rückkehrverbot nach § 34a durchzusetzen,

5. das unerlässlich ist, um private Rechte zu schützen, und eine Festnahme und Vorführung der Person nach den §§ 229, 230 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches zulässig ist,

6. das unerlässlich ist, um eine Aufenthaltsanordnung oder ein Kontaktverbot nach
§ 34b oder die Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach
§ 34c, durchzusetzen.

(2) Die Polizei kann Minderjährige, die sich der Obhut der Sorgeberechtigten entzogen haben, in Gewahrsam nehmen, um sie den Sorgeberechtigten oder dem Jugendamt zuzuführen.

(3) Die Polizei kann eine Person, die aus dem Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung entwichen ist oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Justizvollzugsanstalt aufhält, in Gewahrsam nehmen und in die Anstalt zurückbringen.

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