Generalklauses des Polizeigesetzes NRW Alle Polizeigesetze enthalten so genannte Generalklauseln. Das sind Befugnisse, die dann zur Anwendung kommen, wenn im jeweiligen Polizeigesetz keine Befugnis/Ermächtigung enthalten ist, die den zu regelnden Sachverhalt spezialgesetzlich erfasst. Anders ausgedrückt: Auf die Generalklausel des Polizeigesetzes darf nur dann zurückgegriffen werden, wenn eine spezielle Befugnis nicht vorhanden ist, oder aber auf den Sachverhalt nicht angewendet werden kann. Bei der Generalklausel handelt es sich folglich um einen Auffangtatbestand. Die Generalklausel im PolG NRW hat folgenden Wortlaut: § 8 Abs. 1 PolG NRW (Allgemeine Befugnisse, Begriffsbestimmung) (1) Die Polizei kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende, konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht die §§ 9 bis 46 die Befugnisse der Polizei besonders regeln.
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