Adressaten polizeirechtlicher Maßnahmen Polizeiliche Maßnahmen können sich gegen Personen und Sachen richten, wozu auch Tiere gehören. Bei der Inanspruchnahme von Adressaten handelt es sich um eine objektive Haftung, so dass es auf ein Verschulden nicht ankommt. Auch Kinder und schuldunfähige Personen können folglich Adressaten polizeilicher Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sein. Das PolG NRW kenne vier Arten von Adressaten:
§ 12 Abs. 1 Nr. 3 PolG NRW (Identitätsfeststellung) (1) Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen, 3. wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder diese Objekte gefährdet sind, und dies auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist. Anders ausgedrückt: Alle Personen, die sich an solch einem „gefährlichen Ort“ aufhalten, können von der Polizei zum Zweck der Feststellung ihrer Identität kontrolliert werden. Auf ein Verschulden der Person kommt es nicht an. Es reicht aus, wenn sie zufällig sich an solch einem Ort aufhält und dort von der Polizei angehalten wird. Hinweis: Personen, gegen die sich Maßnahmen zur Erforschung und Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten richten, sind Tatverdächtige oder Beschuldigte (Strafrecht) oder Betroffene (Ordnungswidrigkeitenrecht).
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