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Allgemeinverfügung

Allgemeinverfügungen sind VA. Sie können sowohl schriftlich als auch mündlich verfügt werden.

Allgemeinverfügung: Eine Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft, siehe § 35 Satz 2 VwVfG NRW (Begriff des Verwaltungsaktes).


Beispiele von Allgemeinverfügungen im polizeilichen Berufsalltag:
  • Platzverweisungen gegen unüberschaubare Personengruppen

  • Auflösungsverfügungen anlässlich unfriedlich verlaufender Versammlungen.

Sammelverfügungen: Bei solchen Verfügungen handelt es sich um  eine Vielzahl gleichlautender Bescheide:

Beispiel: Schriftliche Sammelverfügung der Stadt an alle Hauseigentümer, die Dächer ihrer Häuser im Stadtgebiet vom Schnee zu befreien.

Bei Sammelverfügungen ist der Kreis der Adressaten bekannt, zum Beispiel alle Hauseigentümer der Stadt.

Bei Allgemeinverfügungen gegen einen unübersichtlichen Personenkreis ist das nicht der Fall.

Hinweis: Bei mündlich verfügten Maßnahmen gegenüber überschaubaren Personengruppen handelt es sich um Verwaltungsakte gegenüber Einzelpersonen. Als überschaubar kann eine Personengruppe von bis zu 10 Personen angesehen werden.

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