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Festnahmegründe gem. § 127 Abs. 1 StPO

Festnahmegründe sind:

  • Fluchtverdacht
    oder:

  • Identität steht nicht fest.

Privatpersonen dürfen beide Festnahmegründe, die Polizei nur den Festnahmegrund "Fluchtverdacht" in Anspruch nehmen.

Dies folgt aus § 127 Abs. 1 Satz 2 StPO (Vorläufige Festnahme), wonach für Identitätsfeststellungen durch Polizeibeamte auf § 163b StPO (Identitätsfeststellung) verwiesen wird.

Deshalb darf die Polizei in der Praxis jedoch nicht weniger als ein jedermann.

Das Gegenteil ist der Fall.  

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