01 Korruption
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Korruption gefährdet die soziale und demokratische Ordnung einer Gesellschaft, indem
sie die Prinzipien der Gleichheit vor dem Gesetz, der Unparteilichkeit der Amtsführung in
der öffentlichen Verwaltung sowie des fairen Wettbewerbs in der freien Wirtschaft
verletzt und eine undurchsichtige Privilegienwirtschaft fördert.
Korruption spielt sich hauptsächlich im Geheimen ab. Anzeigen sind selten, zumal
Korrumpierender und Korrumpierter jeweils Täter sind, die ein gemeinsames
Geheimhaltungsinteresse verbindet. Zeugen offenbaren sich nicht, weil sie Angst vor
Repressalien ggf. vor dem Verlust ihrer beruflichen oder wirtschaftlichen Existenz haben.
Oft sind sie von den Tätern bereits zum Schweigen genötigt worden.
Der Korruption muss deshalb repressiv durch konsequente Strafverfolgung und präventiv
durch korruptionserschwerende Organisation und Kontrolle
sowohl in der Wirtschaft, als auch in der öffentlichen Verwaltung - national und
international der Boden entzogen werden.
Der Begriff "Korruption" ist gesetzlich nicht definiert. Jedoch handelt es
sich immer um strafrechtlich verbotenes Handeln oder Unterlassen,
- das unter Missbrauch einer amtlichen Funktion
- in Eigeninitiative oder auf Veranlassung
- auf die Gewährung oder Erlangung eines materiellen oder immateriellen Vorteils
- für sich oder einen Dritten gerichtet ist.
Entsprechend hat der Gesetzgeber Straftatbestände ausgestaltet. Ob das so reicht, ist
hier nicht zu bewerten.
Zu den Korruptionsdelikten zählen folgende Straftaten:
- Vorteilsannahme (§ 331 StGB)
- Bestechlichkeit (§ 332 StGB)
- Vorteilsgewährung (§ 333 StGB)
- Bestechung (§ 334 StGB)
- Besonders schwerere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung
(§ 335 StGB)
- Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB)
- Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
(§ 300 StGB)
Zugleich sind oft folgende Begleitdelikte gegeben:
- Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB)
- Betrug (§ 263 StGB)
- Subventionsbetrug (§ 264 StGB)
- Untreue (§ 266 StGB)
- Urkundenfälschung (§ 267 StGB)
- Wettbewerbseinschränkende Absprachen bei Ausschreibungen
(§ 298 StGB)
- Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB)
- Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b StGB)
- Steuerhinterziehung (§ 370 AO).
Durch das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 13.08.1997 (BGBL I 2038) sind die
Korruptionsdelikte - Vorteilsannahme und Vorteilgewährung
(§§ 331.333 StGB) und
Bestechlichkeit und Bestechung (§§ 332, 334, 335 StGB) wesentlich erweitert worden. Die
Neufassung der genannten Tatbestände führte zu einer Ausdehnung strafrechtlich
verbotenen Verhaltens.
Durch das Gesetz zu dem "Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die
Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen
Geschäftsverkehr" vom 10.09.1998 (BGBL II 1998, 2337) hat der Gesetzgeber die
Strafbarkeit der Bestechung auf folgende Auslandstaten ausgedehnt, soweit sie von
Deutschen begangen werden (§ 3 IntBestG):
- Bestechung ausländischer Amtsträger im Zusammenhang mit internationalem
- geschäftlichen Verkehr (§§ 334 bis 336 des Strafgesetzbuches
- Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem
- geschäftlichen Verkehr
Im Folgenden können nicht alle den Bereich "Korruption" betreffenden
gesetzlichen Vorschriften erörtert werden. Näher erläutert werden lediglich
Vorteilsannahme, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung und Bestechung.
02 Vorteilsannahme
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Gem. § 331 Abs. 1 StGB wird ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst
besonders Verpflichteter wegen Vorteilsannahme bestraft, wenn er für eine Dienstausübung
einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.
Der Versuch ist nicht strafbar.
Die Tat ist ein Vergehen und wird von Amts wegen verfolgt (Offizialdelikt).
§
331 StGB
Gem. § 331 Abs. 3 StGB ist die Tat nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen
nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen lässt oder annimmt und die zuständige
Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der
Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.
§ 331 Abs. 3 StGB ist also ein spezifisch ausgestalteter Rechtfertigungsgrund,
zugunsten desjenigen Amtsträgers, der sich einen Vorteil versprechen lässt oder annimmt.
Fehler der Genehmigungsbehörde können dem Amtsträger nicht angelastet werden.
Der Rechtfertigungsgrund greift nicht, wenn ein Amtsträger einen Vorteil fordert.
§ 331 StGB ist 1997 durch das "Gesetz zur Bekämpfung der Korruption" in
zweifacher Hinsicht erweitert worden:
- Der Amtsträger muss einen Vorteil nicht für sich erstreben; vielmehr reicht aus, dass
er ihn für einen Dritten erstrebt bzw. einem Dritten angeboten wird. Damit hat der
Gesetzgeber auch altruistische Begehungsweisen unter Strafandrohung gestellt
- Ferner muss der Vorteil nicht mehr als Gegenleistung für eine bestimmte Diensthandlung
gefordert werden, es genügt, dass er ganz allgemein für Dienstausübungen erstrebt oder
gewährt wird
Geschütztes Rechtsgut ist die Lauterkeit der Amtsführung. Mit der - durch das
Korruptionsbekämpfungsgesetz verschärften - Strafvorschrift des § 331 StGB soll auch
dem Hervorrufen eines bösen Anscheins möglicher "Käuflichkeit" von
Amtsträgern begegnet werden.
Die Sensibilität der Rechtsgemeinschaft bei der Erwägung der Strafwürdigkeit der
Entgegennahme von Vorteilen durch Amtsträger ist, mittlerweile deutlich geschärft.
Mithin wird in derartigen Fällen künftig Amtsträgern vor der Annahme jeglicher
Vorteile, die in Zusammenhang mit ihrer Dienstausübung gebracht werden können, die
strikte Absicherung von Transparenz im Wege von Anzeigen und Einholungen von Genehmigungen
abzuverlangen sein. Die Gewährleistung eines derartigen Verhaltens obliegt namentlich
auch der besonderen Verantwortung der jeweiligen Vorgesetzten (BGH 5 StR 363/02 v. 25.
02.2003).
Auch nach Beamtenrecht ist die Annahme von Belohnungen oder Geschenken unzulässig, es
sei denn, dass der zuständige Dienstvorgesetzte der Annahme zugestimmt hat (Vgl. z.B. §
76 LBG NRW).
03 Amtsträger
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Amtsträger sind die in § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB genannten Personen. Danach ist
Amtsträger, wer nach deutschem Recht
- Beamter oder Richter ist
- in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
- sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in
deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung
gewählten Organisationsform wahrzunehmen
§
11 StGB
Folglich sind Polizeibeamte und Angestellte der Polizei Amtsträger i.S.v. § 331 StGB.
Für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind die in § 11 Abs. 1 Nr. 4
StGB genannten Personen. Dazu zählen alle Personen, die ohne Amtsträger zu sein,
- bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen
Verwaltung wahrnimmt oder
- bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluss, Betrieb oder Unternehmen, die für
eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
ausführen
beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner
Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist.
Demnach sind z.B. auch Werkmeister der Stadtwerke für den öffentlichen Dienst
besonders verpflichtet
(BGH 1 StR 637/99 v. 28. 3. 2000).
04 Vorteil für eine Dienstausübung
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Unter einem Vorteil ist jede Leistung zu verstehen, auf die der Amtsträger keinen
Anspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage
objektiv verbessert, wobei eine immaterielle Verbesserung der Lage genügen kann.
Vorteile sind also auch gewährte Vergünstigungen, z.B. Rabatte, günstige Angebote,
Gewährung von Freiexemplaren , Verzicht auf Bezahlung (Gaststätte, Bordell etc).
Auch Einladungen zum Essen oder zu Veranstaltungen sind Vorteile.
Die Tathandlung muss sich auf eine pflichtgemäße Dienstausübung beziehen. Werden
Dienstpflichten verletzt, kommt ein Verstoß gegen § 332 StGB (Bestechlichkeit) in
Betracht.
§
332 StGB
Der Vorname einer Diensthandlung im Sinne von § 331 StGB steht das Unterlassen der
Handlung gleich
(§ 336 StGB).
§
336 StGB
Wertgrenzen gibt das Gesetz nicht vor (BGH 1 StR 372/ 01 v. 23. 5. 2002).
Allerdings sind sozialadäquate Zuwendungen wohl keine Vorteile i.S.v. § 331 StGB.
Dabei handelt es sich um Zuwendungen, die - ohne den Geber zu brüskieren -
vernünftigerweise nicht abgelehnt werden können (Kugelschreiber und Kalender zum
Jahreswechsel, Einladung "auf ein Bier", "einen Kaffee " etc
außerhalb jeglicher Verfänglichkeit).
Wegen der außergewöhnlichen durch Korruption entstehenden Gefahren für die
Rechtssicherheit ist hohe Sensibilität angebracht. Mit der - durch das
Korruptionsbekämpfungsgesetz verschärften - Strafvorschrift des § 331 StGB soll auch
dem Hervorrufen eines bösen Anscheins möglicher "Käuflichkeit" von
Amtsträgern begegnet werden (BGH 5 StR 363/02 v. 25. 02. 2003).
Die Sensibilität der Rechtsgemeinschaft im Zusammenhang mit Vorteilsannahme durch
Amtsträger ist mittlerweile deutlich geschärft. Deshalb muss erwartet werden, dass
Amtsträger künftig zur strikten Absicherung von Transparenz vor der Annahme eines
Vorteils, der im Zusammenhang mit ihrer Dienstausübung erbracht werden soll, gem. § 331
Abs. 3 StGB die Zustimmung des zuständigen Vorgesetzter einholen.
Die Annahme eines Vorteils durch einen Amtsträger ist strafrechtlich relevant, wenn
der Vorteil für "eine Dienstausübung" angenommen wird.
Die frühere Fassung erforderte nach ständiger Rechtsprechung, dass der Vorteil als
"Gegenleistung für eine Diensthandlung", also aufgrund einer ausdrücklichen
oder konkludent getroffenen Unrechtsvereinbarung, bei der eine bestimmte Diensthandlung
für die Vorteilsannahme bzw. Vorteilsgewährung als Äquivalent erbracht werden musste
oder sollte gefordert, versprochen oder angenommen werden musste. Die Zuwendung von
Vorteilen zur Erlangung allgemeinen Wohlwollens ("Klimapflege") reichte danach
nicht aus.
Die Neufassung durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz hat den engen Bezug zu
bestimmten Diensthandlungen gelockert und lässt es nunmehr ausreichen, dass der Vorteil
"für die Dienstausübung" im allgemeinen angenommen, gefordert bzw. gewährt
oder versprochen (usw.) wird.
Nach der Neufassung des § 331 StGB ist auch der Vorteil "für
einen Dritten" miterfasst, weil auch in Fällen der Vorteilsannahme durch den
Amtsträger zugunsten Dritter das geschützte Rechtsgut der Lauterkeit der Amtsführung
verletzt wird. Das ist offensichtlich für Zuwendungen der Fall, die an die Ehefrau des
Amtsträgers gerichtet sind, gilt aber auch für Vorteile, die ausschließlich dem Amt des
Amtsträgers zugute kommen sollten, wie z.B. die finanzielle Förderung von
Betriebsausflügen.
Materielle Vorteile unterliegen dem Verfall, weil die ungenehmigte Annahme des Vorteils
eine rechtswidrige Tat ist und der Täter für die Tat bzw. aus ihr etwas erlangt hat (§
73 Abs. 1 StGB).
Verfallsgegenstände können gem. § 111 b StPO sichergestellt, bzw. beschlagnahmt
werden.
Annahme von Vorteilen für eine Dienstausübung ist von Sponsoring abzugrenzen.
Sponsoring" wird nicht "für die Dienstausübung" gewährt, um dadurch
einen Vorteil zu erlangen.
05 Bestechlichkeit
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Gem. § 332 StGB wird ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter wegen Bestechlichkeit bestraft, der einen Vorteil für sich oder einen
Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er
eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine
Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde. Die Tat ist ein Vergehen und wird von
Amts wegen verfolgt (Offizialdelikt).
§
332 StGB
Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert,
sich versprechen lässt oder annimmt, so sind gem. § 332 Abs. 3 StGB die Absätze 1 und 2
schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,
- bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,
- soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den
Vorteil beeinflussen zu lassen.
Eine dem § 331 Abs. 3 StGB vergleichbare Regelung (Rechtfertigung durch Genehmigung)
ist für Bestechlichkeit nicht gegeben. Selbstverständlich darf ein Vorgesetzter nicht
die Annahme von Vorteilen genehmigen, die für Dienstpflichtverletzungen gewährt werden.
§
331 StGB
Im Unterschied zu § 331 StGB setzt § 332 StGB voraus, dass der Amtsträger einen
Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen
lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme
und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde.
Der Vornahme einer Diensthandlung i.S.v. § 332 StGB steht das Unterlassen gleich (§
336 StGB).
Erforderlich ist eine sogenannte Unrechtsvereinbarung über die zu leistende
Diensthandlung und den zu gewährendem Vorteil.
Eine Pflichtverletzung ist zum einen gegeben, wenn der Amtsträger gegen
Rechtsvorschriften verstößt, die ihm ein Handeln aufgeben oder ihn zu einem Unterlassen
verpflichten, z.B.:
Ein Polizeibeamter macht sich wegen Verletzung eines Dienstgeheimnisses strafbar (§
353 b StGB), wenn er einem Außenstehenden Erkenntnisse aus einem polizeilichen
Datensystem mitteilt (Positivauskünfte) oder mitteilt, dass in einem polizeilichen
Datensystem zu einer bestimmten Person keine Einträge (Negativauskunft) vorhanden sind
(BGH 2 StR 488/00 v. 23.03.2001). A war also verpflichtet, solche Auskünfte zu
unterlassen.
Im Geltungsbereich des Opportunitätsprinzips (Ermessensbereich) handelt der Täter
pflichtwidrig, wenn er ermessensfehlerhaft handelt.
Ermessensentscheidungen sind ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig
- wenn die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten werden
(Ermessensüberschreitung) oder
- wenn von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise
Gebrauch gemacht wird, z.B.:
- Verstoß gegen verbindliche Ermessensrechtlinien
- Unsachgemäße Erwägungen
- Nichtgebrauch des Ermessens
- Ermessensentscheidung beruht auf falschen Tatsachen
Solche Ermessensfehler werden als Ermessensfehlgebrauch oder auch Ermessensmissbrauch
bezeichnet.
Der Tatbestand ist auch dann erfüllt, wenn die pflichtwidrige Dienstausübung von
einer Zuwendung an einen Dritten abhängig gemacht wird. Dabei ist gleichgültig, ob der
Täter daraus einen Nutzen zieht oder nicht.
Wie bei Vorteilsannahme unterliegen auch im Falle von Bestechlichkeit die aus der Tat
erlangten Vorteile dem Verfall. Die Vorteile können folglich gem.
§ 111 b StPO
sichergestellt oder beschlagnahmt werden.
06 Vorteilsgewährung
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Gem. § 333 StGB wird wegen Vorteilsgewährung bestraft, wer einem Amtsträger, einem
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr
für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht
oder gewährt.
Die Tat ist ein Vergehen und wird von Amts wegen verfolgt (Offizialdelikt).
Der Versuch ist nicht strafbar.
§
333 StGB
Gem. § 333 Abs. 3 StGB ist die Tat nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn die zuständige
Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme des Vorteils durch den Empfänger
vorher genehmigt hat oder sie auf unverzügliche Anzeige des Empfängers genehmigt.
§ 333 Abs. 3 StGB ist vergleichbar § 331 Abs. 3 StGB ebenfalls ein spezifisch
ausgestalteter Rechtfertigungsgrund, zugunsten desjenigen, der den Vorteil gewährt.
Da die zuständige Behörde gem. § 331 Abs. 3 StGB die Annahme eines Vorteils nicht
genehmigen kann, wenn der Amtsträger den Vorteil gefordert hat, bleiben
Vorteilsgewährungen strafbar, wenn sie aufgrund einer Forderung gewährt werden.
Gleichgültig ist, ob der Vorteil für bereits abgeschlossene oder eine künftige
Dienstausübung gewährt wird.
§ 333 StGB ist folglich das Gegenstück zu § 331 StGB.
07 Bestechung
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Gem. § 334 StGB wird wegen Bestechung bestraft, wer einem Amtsträger, einem für den
öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr einen
Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder
gewährt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch
seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde. Die Tat ist ein Vergehen und
wird von Amts wegen verfolgt (Offizialdelikt).
Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung anbietet,
verspricht oder gewährt, so sind gem. § 334 Abs. 3 StGB die Absätze 1 und 2 schon dann
anzuwenden, wenn er den anderen zu bestimmen versucht, dass dieser
- bei der Handlung seine Pflichten verletzt oder
- soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei der Ausübung des Ermessens durch
den Vorteil beeinflussen lässt.
§
334 StGB
§ 334 StGB stellt das Spiegelbild zu § 332 StGB (Bestechlichkeit) dar.