01 Verkehrsgefährdung (§ 315 c
StGB)
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Gem. § 315 c Abs. 1 Ziff. 1 StGB wird wegen Verkehrsgefährdung bestraft, wer
im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt,
- obwohl er infolge geistiger oder körperlicher Mängel oder
- infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen und dadurch Leib oder Leben eines
anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
Gem. § 315 c Abs. 1 Ziff. 2 StGB wird wegen Verkehrsgefährdung bestraft, wer
im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt und grob verkehrswidrig und rücksichtslos
- die Vorfahrt nicht beachtet
- falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt
- an Fußgängerüberwegen falsch fährt
- an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder
Bahnübergängen zu schnell fährt
- an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält
- auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der
Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
- haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich
macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von
bedeutendem Wert gefährdet.
In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
§
315c StGB
Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht oder fahrlässig
handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird milder bestraft.
Verkehrsgefährdung ist in allen Begehungsformen ein Vergehen, dass von Amts wegen zu
verfolgen ist (Offizialdelikt).
Weil durch die Tathandlungen eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen
Menschen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert verursacht werden muss, handelt es
sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt.
Nach Rechtsauffassung des BGH schützt § 315 c StGB nicht nur Leib und Leben des
einzelnen Verkehrsteilnehmers, sondern bezweckt vor allem die Sicherung des
Straßenverkehrs und "damit der Allgemeinheit" (BGH 4 StR 159/54 v. 24.06.1954 -
BGHSt 6, 232, 234). Die Vorschrift schützt Personen und bedeutsame Sachwerte gegen
gefährliches, vorschriftswidriges Verhalten von Verkehrsteilnehmern.
Ausweislich des Wortlautes von § 315 c StGB wird (im Gegensatz zu § 315 b StGB) nicht
die Sicherheit des Straßenverkehrs geschützt. Der Täter muss nur im Straßenverkehr ein
Fahrzeug führen. Damit ist klargestellt, dass die Vorschrift nicht nur
Verkehrsteilnehmer, sondern auch außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes befindliche
Personen und Sachen schützt (BGH 4 StR 131/69 v. 14.05.1970 - BGHSt 23, 261).
Erfasst werden bestimmte Verkehrsverstöße, von denen jeder mit typischen Gefahren
verbunden ist, die ihn als besonders unfallträchtig kennzeichnen. Die den aufgeführten
Verstößen eigentümliche Gefährlichkeit ist der Grund der (verschärften) Strafdrohung
für den Fall, dass sich aus der abstrakten Gefahrenlage eine konkrete für Menschen oder
bedeutende fremde Sachwerte entwickelt (BayOblG v. 29.04.1969).
Verkehrsfremde Eingriffe werden nicht von § 315 c StGB, sondern von § 315 b StGB
geschützt. Zur Abgrenzung der Tatbestände § 315 b / § 315 c StGB vgl. die neuere
Entscheidung BGH 4 StR 228/02 v. 20.02.2003. Danach wird ein vorschriftswidriges
Verkehrsverhalten im fließenden Verkehr nur dann von § 315 b StGB erfasst, wenn ein
Fahrzeugführer das von ihm gesteuerte Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung
bewusst zweckwidrig einsetzt, er mithin in der Absicht handelt, den Verkehrsvorgang zu
einem Eingriff in den Straßenverkehr zu "pervertieren", und es ihm darauf
ankommt, durch diesen in die Sicherheit des Straßenverkehrs einzugreifen ...
Ein bloß vorschriftswidriges Verkehrsverhalten fällt dagegen grundsätzlich nicht
unter § 315 b StGB, sondern - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - nur unter §
315 c StGB ... Insoweit kommt § 315 c StGB eine "Sperrwirkung" zu.
Der mit § 315c StGB bezweckte Schutz der allgemeinen Verkehrssicherheit umfasst auch
die Gefährdung mitfahrender Tatteilnehmer (OLG Stuttgart v. 17.10.1975 - NJW 1976, 1904).
02 Straßenverkehr
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Der Täter muss das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führen. Zum
öffentlichen Straßenverkehr zählen zunächst die nach Straßenrecht gewidmeten
öffentlichen Verkehrsflächen.
Darüber hinaus bestimmt die Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) zu
§ 1, dass
auch nicht gewidmete Straßen öffentlicher Verkehrsraum sind, wenn diese mit Zustimmung
oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden.
Die Rechtsfrage, ob private Verkehrsflächen öffentlicher Verkehrsraum sind oder
nicht, ist häufig Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen gewesen.
Folgende private Verkehrsflächen wurden z.B. als öffentlicher Verkehrsraum anerkannt:
- Tankstellengelände - Autowaschanlage (BayObLG)
- Städtische Mülldeponie (OLG Zweibrücken in VRS 60, 218)
- Parkhäuser (z.B. OLG Karlsruhe)
- Parkplatz einer Gastwirtschaft, es sei denn, er ist nur Übernachtungsgästen
vorbehalten
(BGH 4 StR 6/61 v. 09.03.1961 - BGHSt 16, 7)
- Kasernengelände / Polizeiunterkunft, sofern allgemeiner Publikumsverkehr stattfindet
(vgl. OLG Düsseldorf - NJW 56, 1651)
- Hinterhofparkplatz, der Kunden mehrerer Firmen sowie Anwohnern offen steht
(OVG Münster v. 4. 8. 99 - DÖV 2000, 211)
- Areal einer Großmarkthalle, wenn für Kundenverkehr zugelassen (BayObLG - VRS 62, 133)
Dagegen wurden z.B. folgende private Verkehrsflächen nicht als öffentlicher
Verkehrsraum gesehen:
- Fliegerhorst, wenn er nur mit Tagespassierschein nach Hinterlegung des Führerscheins
betreten werden darf (BayObLG - VRS 24, 304)
- Großmarktgelände, wenn nur Personen mit besonderem Ausweis eingelassen werden
(BGH - MDR 63, 41)
- Garagenvorplatz eines Wohnhauses (OLG Köln v. 6. 6.2000)
Öffentlicher Verkehrsraum ist also eine Fläche, die jedermann tatsächlich ohne
Zugangskontrolle begehen oder befahren kann. Auf die privaten Eigentumsverhältnisse kommt
es dabei nicht an.
Eine Verkehrsfläche ist auch dann öffentlich, wenn die Nutzung dieser Fläche davon
abhängig gemacht wird, dass eine Benutzungsgebühr gezahlt wird (OLG Bremen NJW 67 990,
991). Dies ist bei dem ständig knapper werdenden Parkraum in den Städten eher die Regel
als die Ausnahme. Allerdings gelten Parkhäuser außerhalb der normalen Betriebszeit nicht
als öffentlicher Verkehrsraum (OLG Stuttgart v. 27.04.1979 - NJW 80, 68).
Eine Fläche ist nicht als öffentlicher Verkehrsraum anzusehen, wenn es sich um
befriedetes Besitztum handelt und dieses befriedete Besitztum nur einem bestimmten
berechtigten Personenkreis zugänglich ist (BGH 4 StR 6/61 v. 09.03.1961 - BGHSt 16, 11).
Folglich ist z. B. eingefriedetes Werksgelände grundsätzlich kein öffentlicher
Verkehrsraum. Wer in ein solches Betriebsgelände hineinfahren will, muss vorher an der
Pforte seine Berechtigung nachweisen. Besucher müssen in der Regel eine Besuchserlaubnis
unterzeichnen. Durch ihre Unterschrift bringen die Besucher zum Ausdruck, dass sie die im
Unternehmen gültige Betriebsordnung akzeptieren.
Wer sich also nach einem Unfall von einem Unfallort entfernt, der sich auf
eingefriedetem Privatgelände befindet, begeht keine Verkehrsunfallflucht. Er kann jedoch
wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 323c StGB) zur Verantwortung gezogen werden, wenn es
sich um einen Unfall mit Personenschaden gehandelt und er erforderliche und ihm zumutbare
Hilfe nicht geleistet hat.
03 Führen eines Fahrzeuges
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Ein Fahrzeug i.S.v. § 315 c Abs. 1 StGB führt, wer es eigenverantwortlich in Betrieb
nimmt und in Bewegung setzt.
Lediglich das Anlassen des Motors oder das Lösen der Bremsen, ohne dass das Fahrzeug
in Bewegung gesetzt wird, genügt nicht (BGHSt - VRS 76, 198).
Ein Fahrzeug führt auch,
- wer es auf einer Gefällstrecke abrollen lässt, damit der Motor anspringt (BGH 4 StR
55/60 v. 29.03.1960 - BGHSt 14,185)
- wer es anschieben lässt, um den Motor zu starten (OLG Celle v. 15.10.1964 - NJW 65, 63)
- bedient einer das Gaspedal, ein anderer die Lenkung, führen beide, weil jeder die
Fahrweise beeinflusst (BGH 2 StR 240/59 v. 09.07.1959 - BGHSt 13, 226)
Führer eines Fahrzeuges ist nicht, wer gelegentlich ins Steuer greift, um die
Fahrtrichtung zu korrigieren
(OLG Hamm v. 21.04.1969 - NJW 69, 1976).Überlässt der Halter des Fahrzeugs das Steuer
einem Fahruntüchtigen, so ist nur dieser verantwortlich (eigenhändiges Delikt - BGH 4
StR 215/62 v. 27.07.1962 - BGHSt 18,6)
04 Fahruntüchtigkeit
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§ 315 c Abs. 1 Ziff. 1 StGB setzt voraus, dass jemand im Straßenverkehr ein Fahrzeug
führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender
Mittel oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das
Fahrzeug sicher zu führen.
Fahruntüchtigkeit wegen geistiger oder körperlicher Mängel
Gem. § 20 StGB handelt ohne Schuld, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften
seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen
Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht
der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Selbstverständlich ist wegen
solcher seelischer (geistiger) Mängel auch Fahruntüchtigkeit i.S.v. § 315 c StGB
gegeben. Jedoch kann ein solcher Täter mangels Schuld nicht bestraft werden. Damit ein
Fahrzeugführer trotz durch geistige Mängel bedingte Fahruntüchtigkeit bei
Vorliegen der weiteren Voraussetzungen gem. § 315 c StGB bestraft werden kann, muss es
sich also um Mängel handeln, die unterhalb der Schuldunfähigkeit liegen. In Betracht
kommen z.B. schwächere Fälle von Geisteskrankheit und Epilepsie.
Als körperliche Mängel kommen z.B. in Betracht:
- Hohes Alter
- Schwerhörigkeit
- Farbblindheit
- Kurzsichtigkeit, sofern keine ausreichende Sehhilfe benutzt wird
- Amputationen, Verkrüppelungen, sofern erforderliche Hilfsmittel nicht benutzt werden
- Übermüdung, falls die Fahrsicherheit dadurch beeinträchtigt ist (BGH 4 StR 654/57 v.
16.01.1958 - VRS 14/284).
§
20 StGB
Fahruntüchtigkeit wegen Alkoholgenusses
Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Täter infolge Alkoholgenusses nicht in der
Lage, das Fahrzeug sicher zu führen, wenn er absolut oder relativ fahruntüchtig ist.
Absolute Fahruntüchtigkeit ist gegeben bei
- Kraftfahrern (auch Mofafahrern und Führern von geschleppten Fahrzeugen) bei einer
Blutalkoholkonzentration (BAK) ab 1,1 Promille (BGH 4 StR 297/90 v. 28.06.1990 - BGHSt 37,
89).
- Die Grenze gilt nicht, wenn Zweiräder unter Zuhilfenahme von Motorkraft geschoben
werden und auch nicht für Lenker von Fuhrwerken.
- Radfahrern und Führern von Leichtmofas ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,6
Promille.
Bei absoluter Fahruntüchtigkeit kommt es nicht darauf an, ob der Täter tatsächlich
noch sicher fahren kann.
Ein Gegenbeweis ist ausgeschlossen.
Relative Fahruntüchtigkeit ist gegeben bei einer Blutalkoholkonzentration von
0,3 - 1,1 Promille oder bei einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen
Blutalkoholkonzentration führt, wenn es infolge des Alkoholkonsums zu
Ausfallerscheinungen, einer verkehrswidrigen Fahrweise oder einem Verkehrsunfall gekommen
ist.
Nach der Rechtsprechung kann unter ungünstigen Umständen relative Fahruntüchtigkeit
bereits bei einer BAK von 0,3 Promille gegeben sein, z.B.
- bei besonderer Alkoholempfindlichkeit, etwa bei Jugendlichen oder Antialkoholikern
- bei Übermüdung, schwache körperliche Konstitution (BGH 4 StR 496/63 v. 26.02.1964 -
BGHSt 19, 243)
- bei erkennbaren Ausfallerscheinungen wie Fahren in Schlangenlinien, zu schnelles,
leichtsinniges (enthemmtes) Fahren, Nichteinhalten des Sicherheitsabstandes und Überholen
trotz unklarer Verkehrslage sowie unmotiviertes ständiges Wechseln der Geschwindigkeit
(BGH 4 StR 43/82 v. 22.04.1982 - BGHSt 31, 45)
- ungewöhnliche Fahrfehler.
- Schluss-Sturztrunk(BGH 4 StR 574/70 v. 19.08.1971 - BGHSt 24, 200)
- Die Rspr. nimmt in diesen Fällen Fahruntüchtigkeit schon dann an, wenn der Kfz-Führer
eine Alkoholmenge im Blut hat, die zu einer entsprechenden BAK führt (BGH 4 StR 130/73 v.
11.12.1973 - BGHSt 25, 246)
- Nach OLG HAMM (NZV 03, 522) ist alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit auch anzunehmen, wenn
ein Autofahrer mit 0,65 %o ohne andere erkennbare Gründe von der Straße abkommt.
Fahruntüchtigkeit wegen Rauschmitteleinfluss
Bei Verkehrsgefährdung (§ 315 c StGB) und Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) ist
der Tatbestand u. a. auch erfüllt, wenn der Täter infolge des Genusses anderer
berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
Die Feststellung von Art und Menge eingenommener Drogen oder Medikamente ist für das
Verfahren erheblich. Der Beweis kann durch eine Blutprobe geführt werden. Ferner sollte
auf die Abgabe einer Urinprobe hingewirkt werden. Letzteres ist jedoch nur mit
Einverständnis des Beschuldigten möglich. Das gilt auch für die Verdachtserhärtung
durch Verwendung so genannter Drug Wipes. Weigert sich der Beschuldigte, muss für
weitergehende Untersuchungen etwa 5 ml mehr Blut entnommen werden als für die
Alkoholfeststellung erforderlich ist. Außerdem kommt die Sicherung einer Haarprobe in
Betracht, wenn Rauschgift- oder Medikamentensucht anzunehmen ist.
Der Nachweis von Drogenwirkstoffen im Blut eines Fahrzeugführers rechtfertigt für
sich allein noch nicht die Annahme der Fahruntüchtigkeit. Hierfür bedarf es vielmehr
regelmäßig der Feststellung weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen; die
Beeinträchtigung der Sehfähigkeit aufgrund einer drogenbedingten Pupillenstarre genügt
hierfür nicht ohne weiteres (BGH 4 StR 395/98 vom 03. November 1998).
Regelung § 24 a StVG
Führt jemand unter Alkoholeinwirkung im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug, obwohl die
Voraussetzungen von
§§ 316, 315 c StGB nicht erfüllt sind, kommt gemäß § 24 a StVG eine
Ordnungswidrigkeit in Betracht.
Gemäß § 24 a StVG begeht eine Ordnungswidrigkeit, wer im
Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der
Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper
hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.
§
24a StVG
Mit Beschluss vom 03.04.2001 hat der Bundesgerichtshof (StR 507/00) entschieden, dass
bei der Bestimmung der Atemalkoholkonzentration im Sinne von § 24 a Abs. 1 StVG unter
Verwendung eines Atemalkoholmessgerätes, das die Bauartzulassung für die amtliche
Überwachung des Straßenverkehrs erhalten hat, der gewonnene Messwert ohne
Sicherheitsabschläge verwertbar ist, wenn das Gerät unter Einhaltung der Eichfrist
geeicht ist und die Bedingungen für ein gültiges Messverfahren gewahrt sind.
Gemäß § 24 a Abs. 2 StVG handelt auch ordnungswidrig, wer unter der Wirkung eines in
der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein
Kraftfahrzeug führt.
Zurzeit sind 14 berauschende Mittel und Substanzen in der Anlage aufgeführt.
Verfahrenserheblich ist, ob sich im Blut des betroffenen Kraftfahrzeugführers eine solche
Substanz befindet. Der Beweis kann durch eine Blutprobe geführt werden.
05 Grob verkehrswidrige und rücksichtslose Verkehrsverstöße
durch Fahrzeugführer
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§ 315 c Abs. 1 Ziff. 2 StGB setzt voraus, dass jemand im Straßenverkehr ein
Fahrzeug führt und grob verkehrswidrig und rücksichtslos
- die Vorfahrt nicht beachtet
- falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt
- an Fußgängerüberwegen falsch fährt
- an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder
Bahnübergängen zu schnell fährt
- an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält
- auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der
Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
- haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich
macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist
Erfasst werden also Verkehrsverstöße, von denen jeder mit typischen Gefahren
verbunden ist, die ihn als besonders unfallträchtig kennzeichnen.
Der Täter muss grob verkehrswidrig und rücksichtslos handeln.
Grob verkehrswidrig handelt, wer in besonders schwerwiegender Weise einen in der
Vorschrift genannten Verkehrsverstoß begeht. Rücksichtslos handelt, wer ohne Rücksicht
auf mögliche Folgen oder auf Dritte die Tat begeht.
Rücksichtslos handelt z.B. nicht, wer als Kraftfahrzeugführer bei Rotlicht in der
irrigen Vorstellung, die Ampel zeige für ihn Grünlicht an, in eine Kreuzung einfährt
und dort mit einem Fahrzeug des Querverkehrs zusammenstößt (OLG Düsseldorf v. 19. 03.
1996 - JMBLNW 1996, 188).
Die im Gesetz genannten Verstöße beurteilen sich nach Verkehrsrecht.
- Vorfahrt (§ 8 StVO)
- Überholen (§ 5 StVO)
- Fußgängerüberwege (§ 26 StVO)
- Geschwindigkeit (§ 3 StVO)
- Fahrbahnbenutzung (§ 2 StVO)
- Bahnübergänge (§ 19 StGB)
- Autobahnen / Kraftfahrstraßen (§ 18 StVO)
- Liegengebliebene Fahrzeuge (§ 15 StVO)
Ein Wenden auf einer Kraftfahrstraße im Sinne des § 18 Abs. 7 StVO ist jedoch nicht
gegeben, wenn der Betroffene auf einer Kraftfahrstraße unter Einbeziehung von zwei
gegenüberliegenden Parkplätzen sein Fahrzeug in der Weise in die der bisherigen
Fahrtrichtung entgegengesetzte Richtung bringt, dass er zunächst in den rechtsseitig
gelegenen Parkplatz einfährt, diesen durchfährt, sein Fahrzeug sodann über dessen
Ausfahrt unter Überqueren der Kraftfahrstraße in die Einfahrt des gegenüberliegenden
Parkplatzes lenkt und diesen über die Ausfahrt entgegen seiner ursprünglichen
Fahrtrichtung wieder verlässt (BGH 4 StR 394/01 vom 19. März 2002).
06 Konkretes Gefährdungsdelikt
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Wegen Verkehrsgefährdung kann nur bestraft werden, wenn durch die Tat Leib oder Leben
eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet worden sind.
Eine konkrete Gefährdung setzt voraus, dass die Tathandlung über die ihr innewohnende
latente Gefährlichkeit hinaus im Hinblick auf einen bestimmten Vorgang in eine kritische
Situation geführt hat. Die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache muss so stark
beeinträchtigt worden sein, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt
wurde oder nicht. Nicht ausreichend ist, dass sich Menschen oder Sachen in enger
räumlicher Nähe zu dem Täterfahrzeug befunden haben.
Auch Fahren in Schlangenlinien rechtfertigt nicht in jedem Falle die Annahme einer
konkreten Gefahr. Letzteres jedoch wohl dann, wenn sich der Trunkenheitsfahrer in
bedrohlicher Weise dem unbefestigten Fahrbahnrand nähert und das Fahrzeug nur durch eine
abrupte Lenkbewegung auf die Fahrbahn zurücksteuert. Eine konkrete Gefahr wird allerdings
nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Schaden ausgeblieben ist, weil sich der Gefährdete
noch in Sicherheit bringen konnte oder weil es dem Täter noch gelungen ist, sein Fahrzeug
rechtzeitig anzuhalten (BGH 4 StR 725/94 v. 30.03.1995).
Ob ein (nicht tatbeteiligter) Insasse eines Fahrzeugs, das von einem fahruntüchtigen
Fahrer gelenkt wird, allein dadurch konkret gefährdet ist, dass er in einem Fahrzeug am
Verkehr teilnimmt, das von einem Führer in ungeeignetem Zustand gelenkt wird, ist vom BGH
unterschiedlich beurteilt worden.
Seit 1995 schließt der BGH jedoch allein aus einer sehr hohen Blutalkoholkonzentration
des Fahrers nur dann noch auf eine konkrete Gefährdung des Beifahrers, wenn die
alkoholische Beeinflussung des Fahrers einen solchen Grad erreicht hat, dass er nicht mehr
in der Lage ist, kontrollierte Fahrmanöver auszuführen, und damit die Situation einem
Fahren ohne die notwendigen technischen Einrichtungen z.B. ohne intakte Bremsen -
vergleichbar ist (BGH 4 StR 725/94 v. 30.03.1995).
Zwischen dem Führen eines Fahrzeugs im Zustand der Fahrunsicherheit und der Gefahr
muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Das ist dann der Fall, wenn sich die
alkoholbedingte Fahrunsicherheit auf den konkreten Verkehrsvorgang ausgewirkt hat und dies
zu einer Gefährdung führte. Zu hinterfragen ist also, ob ein nüchterner Fahrer bei
sonst gleichbleibenden Umständen die Gefährdung hätte vermeiden können (BayObLG v.
14.02.1994).
Fraglich ist, was bei § 315 c StGB unter "Sachen von bedeutendem Wert" zu
verstehen ist. Eine konkrete Wertvorgabe ist durch die Rechtsprechung bislang nicht
entschieden worden. Im Zusammenhang mit Diebstahl und Betrug wird von der Rechtsprechung
die Grenze der Geringfügigkeit im Hinblick auf die Preis- und Lohnentwicklung derzeit
etwa bei 50 Euro gesehen (OLG Zweibrücken NStZ 2000, 539 v. 18.01.2000). Daraus kann
nicht geschlossen werden, dass Sachen von höherem Wert solche von bedeutendem Wert i.S.v.
§ 315 c StGB sind. So hat z.B. das BayObLG veranschlagte Reparaturkosten eines
Kotflügels von 1400 DM (ca. 700 Euro) nicht als bedeutenden Wert angesehen. Ein drohender
Schaden von 1400 DM könne derzeit nicht mehr als bedeutender Schaden angesehen werden
(BayObLG v. 07.11.1997).
Wird durch einen infolge Alkoholeinflusses oder anderer berauschender Mittel
fahruntüchtigen Fahrzeugführer keine konkrete Gefahr i.S.v. § 315 c StGB
verursacht, ist der Anwendungsbereich von § 316 StGB eröffnet.
07 Trunkenheit im Verkehr
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Gem. § 316 StGB wird bestraft, wer im Verkehr (§§ 315 bis 315 d) ein Fahrzeug
führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender
Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wenn die Tat nicht in § 315
a oder § 315 c mit Strafe bedroht ist.
§
316 StGB
Bestraft wird auch, wer die Tat fahrlässig begeht. Die Tat ist ein Vergehen und wird
von Amts wegen verfolgt (Offizialdelikt).
§ 316 StGB ist allerdings nur subsidiär anwendbar, nämlich wenn die Tat nicht nach
§ 315 b oder § 315 c StGB bestraft werden kann.
Wegen der Bezugnahme auf §§ 315 - 315 d StGB ist klargestellt, dass unter Verkehr
i.S.v. § 316 StGB nicht allein der Straßenverkehr, sondern auch der Bahn- Schiffs- und
Luftverkehr zu verstehen ist.
§ 316 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Ausschlaggebend ist allein, dass ein
infolge Alkohol oder anderer berauschender Mittel fahruntüchtiger Fahrzeugführer im
Verkehr ein Fahrzeug führt. Irgendeine konkrete Gefahr braucht er nicht verursacht zu
haben.
Führen eines Fahrzeugs durch einen infolge geistiger oder körperlicher Mängel
fahruntüchtigen Fahrzeugführer ist von § 316 StGB (anders bei § 315 c StGB) nicht
erfasst.
Zu den Begriffen "Führen eines Fahrzeuges" und "absolute/relative
Fahruntüchtigkeit" vgl. oben.