§ 263 ff StGB - Betrug
01 Betrugsdelikte (Überblick)
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Im Strafgesetzbuch und in strafrechtlichen Nebengesetzen sind folgende Betrugsfälle
geregelt:
- Betrug (§ 263 StGB)
- Computerbetrug (§ 263 a StGB)
- Subventionsbetrug (§ 264 StGB)
- Kapitalanlagebetrug (§ 264 a StGB)
- Kreditbetrug (§ 265 b StGB)
Im Zusammenhang mit Betrug unterscheidet das Strafgesetzbuch darüber hinaus folgende
Delikte:
- Versicherungsmissbrauch (§ 265 StGB)
- Erschleichen von Leistungen (§ 265 a StGB)
- Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266 a StGB)
- Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten (§ 266 b StGB)
- Untreue (§ 266 StGB).
Allein die o. a. Aufzählung zeigt, dass Betrug eine äußerst komplizierte und
inhaltlich schwierige Rechtsmaterie ist. Hinzu kommt, dass bestimmte Delikte wegen ihrer
Sachnähe zum Betrug abgegrenzt werden müssen, z.B.
- Betrug/Diebstahl
- Betrug/Leistungserschleichung
- Betrug/Vortäuschen von Straftaten
Im Folgenden wird Betrug (§ 263 StGB), Versicherungsmissbrauch (§ 265 StGB),
Erschleichen von Leistungen (§ 265 a StGB), Computerbetrug (§ 263 a StGB) und Missbrauch
von Scheck- und Kreditkarten (§ 266 b StGB) erörtert.
Auf Subventionsbetrug, Kapitalanlagebetrug, Kreditbetrug, Untreue und Vorenthalten und
Veruntreuen von Arbeitsentgelt wird in diesem Kapitel nicht eingegangen.
02 Betrug (§ 263 StGB)
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Wegen Betruges wird bestraft, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch
beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder
Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält (§ 263 StGB). Betrug
ist ein Vergehen, der Versuch ist strafbar.
§
263 StGB
Die nach der Rechtsprechung an den Betrugstatbestand zu stellenden Anforderungen sind
aus dem Gesetzestext allein nicht ableitbar. Nachgewiesen werden müssen:
Objektive Voraussetzungen:
- Täuschungshandlung
- Irrtumserregung
- Vermögensverfügung
- Vermögensschaden
Subjektive Voraussetzungen:
Der Täter muss in der Absicht handeln, sich oder einen Dritten rechtswidrig zu
bereichern.
Die genannten Merkmale müssen in der angeführten Reihenfolge zueinander erfüllt
sein. Zwischen allen Gliedern der Kette muss Kausalität bestehen.
Das heißt:
- Durch die Täuschungshandlung muss ein Irrtum erregt werden
- Aufgrund des Irrtums muss der Getäuschte eine Vermögensverfügung bewirken
- Durch die Vermögensverfügung wiederum muss der Vermögensschaden entstehen
Beim Vergleich der Voraussetzungen mit dem Gesetzestext von § 263 StGB kann diese
Kette der Tatbestandsmerkmale aus der Vorschrift so nicht abgeleitet werden. Abgesehen
davon ist das Merkmal "Vermögensverfügung" im Tatbestand nicht enthalten.
Jedoch entspricht es der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass
Betrug im Sinne von § 263 StGB durch die oben genannten Tatbestandskette bestimmt ist.
03 Täuschungshandlung
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Täuschungshandlung ist ein Verhalten, durch das irreführend auf die Vorstellung eines
anderen eingewirkt wird, um den Getäuschten zu einer Vermögensverfügung zu bewegen.
Zu unterscheiden sind:
- ausdrücklich erklärte Täuschungshandlungen
- schlüssig erklärte Täuschungshandlungen.
Getäuscht werden kann über Tatsachen, nämlich über gegenwärtige oder vergangene
Verhältnisse, Zustände oder Geschehnisse.
Modalitäten der Täuschungshandlungen sind nach dem Gesetz:
- Vorspiegelung falscher Tatsachen oder
- Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen.
Die bloße Ausnutzung tatsächlicher Gegebenheiten ist keine Täuschungshandlung, wenn
dadurch nicht auf die Vorstellung eines Dritten eingewirkt wird.
Ausdrücklich erklärte Täuschungshandlungen
- A hat vorsätzlich Verkehrsunfälle verursacht oder vorgetäuscht und die Schäden über
die Versicherung abgerechnet.
- B hat sein Fahrrad irgendwo stehen lassen, als gestohlen gemeldet und der Versicherung
die Rechnung präsentiert.
- Ein Polizeibeamter hat eine genehmigte Dienstreise mit Privat-Pkw durchgeführt. In der
Reisekostenrechnung gibt er als Entfernung 60 km an, obwohl 50 km zutreffen.
- D kauft einen Anzug für 250 Euro. Er stellt über den Betrag einen Scheck aus, obwohl
er weiß, dass der Scheck nicht gedeckt ist. Dem Kassierer erklärt er auf Befragen, dass
der Scheck in Ordnung sei.
In allen Fällen ist offenkundig, dass die handelnden Personen
gegenüber Dritten ausdrücklich falsche Tatsachen behauptet (vorgespiegelt) und durch ihr
Verhalten irreführend auf die Vorstellung des jeweiligen Gegenübers eingewirkt haben.
Folglich sind in allen Fällen die Merkmale einer Täuschungshandlung gegeben.
Schlüssig erklärte Täuschungshandlungen
- A geht bewusst ohne Geld in eine Gaststätte und bestellt ein Menü und Getränke
- B ruft ein Taxi, obwohl er weiß, dass er kein Geld hat, um es zu bezahlen
- C tankt an 50 Liter Super, obwohl er weiß, dass er nicht bezahlen will bzw. kann
- D fährt ohne Fahrkarte mit der Straßenbahn. Auf die deutliche Frage eines
Fahrausweisprüfers "Noch jemand ohne Fahrschein?" meldet er sich nicht
- Verkauf eines gestohlenen Fahrzeuges an einen Gutgläubigen
Diese Beispielsgruppe ist dadurch gekennzeichnet, dass die Täter
ausdrücklich keine irreführenden Erklärungen abgeben und deshalb ausdrücklich auch
keine falschen Tatsachen behaupten.
Jedoch verhalten sie sich nach der Verkehrsanschauung so, dass
- mit Bestellung in der Gaststätte
- mit Einsteigen in das Taxi und
- mit Einfüllenlassen an der Tankstelle
- mit Einsteigen in die Straßenbahn
die jeweiligen Vertragspartner über die Zahlungsfähigkeit und die Zahlungswilligkeit
irregeführt werden.
Wer sich so verhält, erklärt nach allgemeiner Verkehrsanschauung schlüssig, dass er
zahlungswillig und zahlungsfähig ist. Fehlt es daran, ist eine Täuschungshandlung durch
schlüssiges Verhalten gegeben.
Wer ein gestohlenes Kfz einem Gutgläubigen zum Verkauf anbietet, behauptet
stillschweigend, Eigentümer zu sein.
Der Täter hat dann einen Betrug im Sinne von § 263 StGB begangen, wenn auch die
übrigen Voraussetzungen des Tatbestandes erfüllt sind.
In der Praxis kommt es häufiger vor, dass die Polizei aus Anlass behaupteter Prellerei
(Zechprellerei, Taxizahlstreit, Benzinklau) um Hilfe gebeten wird. Die Beamten müssen
dann vor Ort feststellen, ob der "Gast" zahlungsfähig ist. Hat er überhaupt
kein Geld bei sich, ist eine Täuschungshandlung und damit zumindest der dringende
Verdacht eines Betruges gegeben.
Ist der Gast jedoch zahlungsfähig und streitet man sich lediglich über die Höhe des
zu zahlenden Betrages, kann vom Verdacht eines Betruges nicht ausgegangen werden.
Maßnahmen zur Strafverfolgung scheiden dann aus.
Jedoch darf die Polizei zur Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche auf der Grundlage des
Polizeigesetzes die Personalien der Parteien feststellen und austauschen.
Anmerkung
Das Erfordernis einer Täuschungshandlung ist nur eine Voraussetzung des
Betrugstatbestandes. Damit ein Betrug gegeben ist, müssen alle o.g. Betrugsmerkmale
gegeben sein.
04 Vorgetäuschte und / oder provozierte Verkehrsunfälle
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Wer einen Unfall vortäuscht oder provoziert und den Sachverhalt als echten
Verkehrsunfall der Versicherung meldet, begeht eine Täuschungshandlung im Sinne von §
263 StGB. Die Täuschungshandlung ist gegeben, wenn gegenüber der Versicherung falsche
Tatsachen behauptet werden.
Durch das Vortäuschen oder Provozieren von Unfällen allein wird noch nicht auf das
Vorstellungsbild des zu Täuschenden (Versicherung) in irreführender Weise eingewirkt.
Die Verursachung des Unfalls durch Täuschung oder Provokation des anderen
Unfallbeteiligten ist folglich keine Täuschungshandlung.
Für Polizeibeamte vor Ort ist oft nur schwer erkennbar, ob es sich um einen
"unechten" Verkehrsunfall handelt. Das Dunkelfeld der so genannten
"Auto-Bumserei" ist beachtlich. Polizeibeamte sollten deshalb die wichtigsten
Kriterien kennen, die für die Verursachung "unechter" Verkehrsunfälle
bedeutsam sind.
Hinweise auf vorgetäuschte Unfälle sind:
- Die Schäden an den Unfallfahrzeugen passen nach Lage und Art nicht zueinander.
- Behauptete Schäden und vorgefundene Spuren korrespondieren nicht.
- Altschäden sind erkennbar.
- Unfallbeteiligte schildern den Unfallhergang völlig identisch.
- Unfallbeteiligte kommen aus der gleichen sozialen Struktur.
- Unfälle mit Leihwagen.
Hinweise auf provozierte Unfälle:
- Schadensort ist ein Unfallbrennpunkt.
- Geschädigter ist häufig in Unfälle verwickelt.
- Völlig unterschiedliche Unfalldarstellungen der Unfallbeteiligten.
- Auffahr- bzw. Vorfahrtunfälle mit besonderen Auffälligkeiten.
- Unfälle beim Fahrstreifenwechsel.
- Unfallstelle wurde auf Veranlassung des Geschädigten sofort geräumt.
Bei Verdacht eines vorgetäuschten oder provozierten Unfalles ist eine besonders genaue
Unfallaufnahme erforderlich, damit Betrug später nachgewiesen werden kann.
05 Täuschung durch Unterlassen
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Eine Täuschung kann auch durch Unterlassen begangen werden, wenn wahre Tatsachen nicht
mitgeteilt (unterdrückt) werden. Diese Alternative kommt aber nur in Betracht, wenn eine
Rechtspflicht bestand, die Tatsachen mitzuteilen (§ 13 StGB).
Eine Rechtspflicht kann sich durch Gesetz oder "Treu und Glauben ergeben".
Gesetz
Eine Täuschungshandlung durch Unterlassen (Beitragsbetrug) begeht, wer gesetzlich
vorgeschriebene Anmeldungen unterlässt und dadurch erreicht, dass gesetzlich zu leistende
Beiträge nicht eingefordert werden.
Gesetzliche Meldepflichten ergeben sich zum Beispiel
- aus dem Sozialgesetzbuch (SGB),
- dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) und
- aus der Reichsversicherungsordnung (RVO).
Deshalb begeht zum Beispiel eine Täuschungshandlung durch Unterlassen, wer
Arbeitskräfte im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes verleiht und die Zahl der
Arbeitskräfte der Einzugsstelle nicht wahrheitsgemäß angibt (illegale Arbeitskräfte).
Empfänger von Sozialhilfe müssen anzeigen, wenn sie auf andere Weise Mittel zum
Lebensunterhalt erworben haben. Sie begehen Betrug durch Unterlassen, wenn sie die Anzeige
unterlassen und weiter Leistungen beziehen.
Arbeitsloser mit Nebenbeschäftigung
Der Polizei wird mitgeteilt, dass der A seit mehr als einem Jahr
Arbeitslosenunterstützung erhält aber regelmäßig durch Kellnern Nebeneinkünfte
bezieht. Die Nebenbeschäftigung sei dem Arbeitsamt nicht bekannt. Muss der Sachverhalt
strafrechtlich verfolgt werden?
Die Polizei muss die Mitteilung strafrechtlich verfolgen,
wenn A sich strafbar gemacht hat (§ 163 StPO). Nach dem Sozialgesetzbuch III (SGB III)
sind Arbeitslose gesetzlich verpflichtet, anzuzeigen, wenn sie bezahlte Arbeit gefunden
haben. Unterlassen sie die Anzeige, begehen sie eine Täuschungshandlung durch
Unterlassen. Infolge des durch die Täuschung beim Leistungsträger bedingten Irrtums
zahlt der Leistungsträger weiterhin Arbeitslosenunterstützung (Vermögensverfügung). In
dieser Höhe entsteht dem Leistungsträger ein Vermögensschaden. Weil A auch in der
Absicht geschwiegen hat, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist A
eines Betruges verdächtig.
Treu und Glauben
Im Zusammenhang mit Vertragsverhandlungen gebieten Treu und Glauben
(§ 242 BGB), dass
für den Vertragspartner wesentliche Umstände offenbart werden. So ist zum Beispiel der
Verkäufer eines Gebrauchtwagens nach Treu und Glauben verpflichtet, den Käufer darauf
hinzuweisen, dass es sich um ein Unfallfahrzeug handelt. Wird diese für den Kauf
erhebliche Tatsache durch Schweigen unterdrückt, begeht der Verkäufer eine
Täuschungshandlung durch Unterlassen. Auch wer völlig überschuldet ist (Offenbarungseid
wurde geleistet) und dies bei der Bestellung von Waren verschweigt, täuscht durch
Unterlassen.
Gestohlenes Fahrrad
Das Fahrrad des A wurde gestohlen. A hat den Diebstahl angezeigt und der
Diebstahlsversicherung das Aktenzeichen der Diebstahlsanzeige mitgeteilt. Die Versicherung
hat gezahlt. Nach 3 Wochen wird das Fahrrad aufgefunden. Um die Versicherungssumme nicht
zurückzahlen zu müssen, unterlässt es A, der Versicherung davon Kenntnis zu geben.
Rechtslage?
A war nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet, der
Versicherung anzuzeigen, dass er das Fahrrad zurückerhalten hat. Folglich hatte er eine
Rechtspflicht, diese Tatsache zu melden. Weil er dieser Rechtspflicht nicht Folge
leistete, hat er die Versicherung durch Unterlassen getäuscht. Infolge des durch die
Täuschung bedingten Irrtums hat die Versicherung die Entschädigungssumme nicht
zurückgefordert. (Vermögensverfügung durch Unterlassen). Dadurch ist der Versicherung
ein Vermögensschaden entstanden. Weil A die Meldung in der Absicht unterlassen hat, sich
einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, hat er einen vollendeten Betrug
begangen.
§
242 BGB
06 Ausnutzung tatsächlicher Gegebenheiten
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Wer lediglich tatsächliche Umstände ausnutzt, um sich ungerechtfertigte Vorteile zu
verschaffen, begeht keine Täuschungshandlung.
Beispiele
- A fährt ohne Fahrkarte mit der U-Bahn. Eine Kontrolle hat nicht stattgefunden.
Nachdem er ausgestiegen ist, wird er kontrolliert und fällt auf.
- B hat sich ins Stadion eingeschlichen, ohne zu bezahlen.
Voraussetzung für einen Betrug wäre, dass A und B eine
Täuschungshandlung begangen hätten. Dann müssten sie irreführend auf die Vorstellung
eines anderen eingewirkt haben. Ein anderer, auf dessen Vorstellung sie ausdrücklich oder
durch schlüssiges Verhalten hätten einwirken können, war aber gar nicht da. A und B
haben insoweit lediglich günstige Umstände ausgenutzt, um sich ungerechtfertigt zu
bereichern. Folglich ist eine Täuschungshandlung nicht gegeben. Deshalb scheidet Betrug
(§ 263 StGB) aus.
Unabhängig davon haben sowohl A als auch B jedoch den Tatbestand von
§ 265 a StGB
erfüllt (Erschleichen von Leistungen). Für § 265 a StGB ist eine Täuschungshandlung
nicht gefordert.
Anders wäre die Rechtslage (also Betrug), wenn A etwa auf die Frage eines
Fahrausweisprüfers "Noch jemand ohne Fahrschein?" oder einer vergleichbaren
Aufforderung geschwiegen hätte. Dann hätte er durch sein Verhalten (Schweigen)
schlüssig erklärt, einen Fahrausweis zu haben, obwohl er keinen hatte und insoweit
irreführend auf die Vorstellungen des Fahrausweisprüfers eingewirkt. Gleiches gilt für
B, wenn er sich in vergleichbarer Weise bei den Kontrollkräften am Eingang durchgemogelt
hätte.
07 Vorgetäuschte Straftaten
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Eine Täuschungshandlung im Sinne von § 263 StGB ist ferner nicht gegeben, wenn der
Täter bei der Polizei Straftaten vortäuscht (§ 145 d StGB). Obwohl in solchen Fällen
in irreführender Weise auf die Vorstellungen des betreffenden Beamten eingewirkt wird,
ist eine Täuschungshandlung gemäß § 263 StGB nicht gegeben, weil die
Täuschungshandlung nicht auf eine Vermögensverfügung abzielt. In solchen Fällen ist
jedoch der Tatbestand von § 145 d StGB (Vortäuschen einer Straftat) gegeben.
§ 145d StGB
Falsche Anzeige
Ein Mann kommt zur Wache und zeigt an, dass jemand seinen Pkw gestohlen habe. Vor etwa 1
Stunde habe er den Pkw an der X-Straße geparkt. Jetzt sei das Fahrzeug weg. Ein Beamter
nimmt eine Diebstahlsanzeige auf. Weil sich der Anzeigenerstatter so gefasst gibt, kommen
dem Beamten Zweifel. Er beobachtet deshalb den Anzeigenerstatter nach Verlassen der Wache
und sieht, wie dieser einige Straßen weiter in einen Pkw steigt. Es handelt sich um den
Pkw, der als gestohlen gemeldet wurde. Betrug?
Der Anzeigenerstatter hat irreführend auf die Vorstellungen
des Beamten eingewirkt und ihn getäuscht. Die Täuschungshandlung war jedoch unmittelbar
nicht auf eine Vermögensverfügung gerichtet. Folglich scheidet Betrug bzw. versuchter
Betrug aus. Der Anzeigenerstatter hat jedoch wider besseres Wissen einer zur Entgegennahme
von Anzeigen zuständigen Stelle vorgetäuscht, dass eine rechtswidrige Tat (Diebstahl)
begangen worden sei. Ein solches Verhalten kann gemäß § 145 d StGB bestraft werden.
Auch in folgenden Fällen ist eine Täuschungshandlung i.S.v. § 263 StGB nicht
gegeben:
- A hat einen Verkehrsunfall vorgetäuscht bzw. provoziert und der Polizei gemeldet.
- B hat sein Fahrrad bei der Polizei als gestohlen gemeldet, obwohl das nicht stimmt.
Betrug kommt in solchen Fällen erst in Betracht, wenn der "Schaden" der
Versicherung in der Absicht gemeldet wird, die Versicherungssumme zu kassieren.
08 Irrtum
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Irrtum ist jeder Widerspruch zwischen Vorstellung und Wirklichkeit.
Der Irrtum muss durch die Täuschungshandlung erregt oder unterhalten werden. Wird
durch eine Täuschungshandlung kein Irrtum erregt oder unterhalten, scheidet vollendeter
Betrug allein mangels Irrtums aus und zwar selbst dann, wenn der angeblich Getäuschte
Vermögenswerte zugunsten des Täters verschiebt.
In der Regel wird sicherlich eine geschickte Täuschungshandlung zu einem Irrtum des
Getäuschten führen. Denkbar ist aber auch, dass der Betroffene die Täuschung bemerkt.
Gleichgültig, ob der Betroffene dann eine Vermögensverfügung vornimmt oder nicht,
handelt er dann nicht aufgrund eines durch die Täuschungshandlung bedingten Irrtums.
Vollendeter Betrug kann dann nicht mehr gegeben sein. Da der Täter jedoch Betrugsvorsatz
hatte, kann er wegen versuchten Betrugs bestraft werden (§ 263 Abs. 2 StGB).
Auffällig günstiges Angebot
A kommt zur Wache, legt ein neuwertiges Autoradio auf den Tisch und erklärt: "Der B
hat mir soeben dieses Autoradio für 20 Euro verkauft. Der scheint ein ganzes Lager davon
zu haben. Auf meine Frage hat er angegeben, dass die Geräte aus einem Räumungsverkauf
stammen und deshalb so günstig verkauft werden können. Ich war jedoch sofort überzeugt,
dass da etwas nicht stimmt. Um die Sache aufklären zu können, habe ich zuerst einmal die
20 Euro bezahlt. Die Überprüfung ergibt, dass die Geräte aus Diebstählen stammen.
Betrug des B gegenüber A?
Unterstellt, dass B die wahre Herkunft der Geräte kannte,
hat er durch konkludentes Verhalten irreführend auf die Vorstellung des A eingewirkt und
folglich eine Täuschungshandlung begangen. Laut Sachverhalt führte das aber nicht zu
einem Irrtum des A, denn er war sofort überzeugt, dass da was nicht stimmt. Weil A also
davon ausging, dass die Angaben des B nicht zutreffen, befand A sich nicht in einem
Irrtum. Er hat auch die 20 Euro nicht irrtumsbedingt gezahlt, sondern aus ganz anderen
Gründen. Ein vollendeter Betrug zu Lasten des A scheidet deshalb aus. Da B jedoch
offensichtlich den A betrügen wollte (voller Betrugsvorsatz) und bereits das erste
Merkmal des Betrugstatbestandes (Täuschungshandlung) erfüllt hat, ist versuchter Betrug
gegeben (§§ 263 Abs. 2, 22 StGB).
Anmerkung
Täuschungshandlungen, die nicht zu einem Irrtum geführt haben, werden in der
polizeilichen Praxis nur selten bekannt. Die Polizei wird mit Betrugssachverhalten in der
Regel erst konfrontiert, wenn der Getäuschte geleistet hat.
09 Vermögensverfügung
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Vermögensverfügung ist jedes Verhalten (Tun, Dulden, Unterlassen), das sich
unmittelbar vermögensmindernd auswirkt.
Die Betrugsvoraussetzung "Vermögensverfügung" ist ein ungeschriebenes
Tatbestandsmerkmal. Daran wird deutlich, dass Betrug ein Vermögensverschiebungsdelikt
ist.
Die Vermögensverfügung muss aufgrund des durch die Täuschungshandlung bedingten
Irrtums erfolgen.
Eine Vermögensverfügung durch aktives Tun ist zum Beispiel gegeben,
- indem der Wirt/Kellner bestellte Speisen bzw. Getränke aushändigt,
- ein Taxifahrer die erwünschte Fahrleistung erbringt oder
- eine Behörde die Beihilfe auszahlt, für die ein Anspruch in der beantragten Höhe
nicht besteht.
Fraglich ist, ob beim "Tanken ohne zu zahlen" eine Vermögensverfügung
i.S.v. § 263 StGB erfolgt.
Hat ein Tankwart Benzin eingefüllt, ist eine Vermögensverfügung gegeben, weil er mit
dem Einfüllen des Benzins über Vermögenswerte verfügt.
Im übrigen ist im Zusammenhang mit "Tanken ohne zu zahlen" in Rechtsprechung
und Literatur umstritten, ob in solchen Fällen Betrug oder nur versuchter Betrug oder
aber Unterschlagung gegeben ist.
Nach Ansicht des BGH ist keine Unterschlagung, sondern in der Regel Betrug gegeben,
wenn der Täter bereits vor dem Tanken an einer Bedienungs- oder
Selbstbedienungstankstelle den Entschluss gefasst hat, das Benzin nicht zu bezahlen, weil
der Täter das Benzin nicht durch widerrechtliche Wegnahme, sondern mit dem - durch
Täuschung erlangten - Einverständnis des Tankstelleninhabers oder dessen Personals an
sich gebracht habe (BGH 4 StR 121/83 v. 05.05.1983).
Die Annahme, dass "in der Regel" Betrug anzunehmen
sei, bedeutet, dass auch andere rechtliche Ergebnisse denkbar sind. Mit den verschiedenen
Fallgestaltungen befasst sich der BGH in der Entscheidung allerdings nicht.
Entsprechend kommen die Fachgerichte auch zu unterschiedlichen Ergebnissen.
So entschied OLG Düsseldorf (v. 13.11.1984 - NStZ 1985, 270) mit folgender
Begründung auf Betrug: "Entschließt sich an einer Selbstbedienungstankstelle
der zunächst zahlungswillige Kunde erst nach dem Tanken, mit seinem Fahrzeug nunmehr ohne
Bezahlung davonzufahren, und nimmt er alsdann zusätzliche Handlungen vor, um das
Tankstellenpersonal zu täuschen und zu veranlassen, das getankte Benzin nicht zu
berechnen, so liegt in diesem Vorgehen der Tatbestand des Betruges"
Dabei stellt das Gericht ausdrücklich auf Täuschungshandlungen ab, die nach dem
Tanken vorgenommen wurden. Der Täter hatte vor der Kasse festgestellt, dass sein Geld
nicht reichte. Er entschloss sich, Zigaretten und einen Filter zu kaufen, tat so, als
hätte er nur dies zu bezahlen und veranlasste auf diese Weise den Kassierer, das Benzin
nicht zu berechnen.
OLG Koblenz (v.10.08.1998 - NStZ - RR 1998, 364) entschied in einem Fall ohne
zusätzliche Täuschungshandlungen, dass "der eine Selbstbedienungstankstelle
benutzende und zunächst zahlungswillige Kunde, der sich nach Beendigung des Tankens
entschließt, ohne Bezahlung wegzufahren" bei Ausführung dieses Entschlusses sich
einer Unterschlagung schuldig mache.
OLG Köln (v. 22.01.2002 - NJW 2002/1059) entschied: "Wer vorgefasster
Absicht entsprechend an einer Selbstbedienungstankstelle tankt und wegfährt, ohne zu
bezahlen, macht sich in der Regel des versuchten Betruges auch dann schuldig, wenn er vom
Tankstellenpersonal nicht wahrgenommen wird."
Versuch sei gegeben, weil es an einer auf das täuschende Verhalten zurückzuführende
Vermögensverfügung des Tankstellenpersonals fehle, weil der Tankvorgang erst
nachträglich bemerkt worden ist.
Eine Vermögensverfügung durch Unterlassen ist z.B. gegeben, wenn der Getäuschte
vermögenswerte Ansprüche nicht geltend macht. Das ist u.a. der Fall, wenn das
Kontrollpersonal am Stadion dem täuschenden Besucher gegenüber darauf verzichtet, dass
dieser eine Eintrittskarte kauft.
Abgrenzung zu Diebstahl
Weil Betrug im Kern ein Vermögensverschiebungsdelikt ist, muss Betrug gegen Diebstahl
(Trickdiebstahl) abgegrenzt werden. Auch beim Trickdiebstahl wird getäuscht, jedoch kommt
es aufgrund des dadurch bedingten Irrtums nicht zu einer Vermögensverfügung. Beim
Trickdiebstahl nehmen die Täter die fremde bewegliche Sache weg und lassen sie sich nicht
herausgeben. Deshalb scheidet in solchen Fällen Betrug mangels Vermögensverfügung aus
Auffällig günstiges Angebot
A kommt zur Wache, legt ein neuwertiges Autoradio auf den Tisch und erklärt: "Der B
hat mir soeben dieses Autoradio für 20 Euro verkauft. Der scheint ein ganzes Lager davon
zu haben. Auf meine Frage hat er angegeben, dass die Geräte aus einem Räumungsverkauf
stammen und deshalb so günstig verkauft werden können. Ich war jedoch sofort überzeugt,
dass da etwas nicht stimmt. Um die Sache aufklären zu können, habe ich zuerst einmal die
20 Euro bezahlt. Die Überprüfung ergibt, dass die Geräte aus Diebstählen stammen.
Betrug des B gegenüber A?
Unterstellt, dass B die wahre Herkunft der Geräte kannte,
hat er durch konkludentes Verhalten irreführend auf die Vorstellung des A eingewirkt und
folglich eine Täuschungshandlung begangen. Laut Sachverhalt führte das aber nicht zu
einem Irrtum des A, denn er war sofort überzeugt, dass da was nicht stimmt. Weil A also
davon ausging, dass die Angaben des B nicht zutreffen, befand A sich nicht in einem
Irrtum. Er hat auch die 20 Euro nicht irrtumsbedingt gezahlt, sondern aus ganz anderen
Gründen. Ein vollendeter Betrug zu Lasten des A scheidet deshalb aus. Da B jedoch
offensichtlich den A betrügen wollte (voller Betrugsvorsatz) und bereits das erste
Merkmal des Betrugstatbestandes (Täuschungshandlung) erfüllt hat, ist versuchter Betrug
gegeben (§§ 263 Abs. 2, 22 StGB).
Anmerkung
Täuschungshandlungen, die nicht zu einem Irrtum geführt haben, werden in der
polizeilichen Praxis nur selten bekannt. Die Polizei wird mit Betrugssachverhalten in der
Regel erst konfrontiert, wenn der Getäuschte geleistet hat.
Falsche Kriminalbeamte
Zwei Männer haben sich als Kriminalbeamte ausgegeben und Frau A erklärt, dass sie im
Auftrage der Staatsanwaltschaft ein Gemälde beschlagnahmen müssen. Frau A protestiert.
Gleichwohl duldet sie, dass die Männer das Gemälde von der Wand nehmen und einpacken,
weil sie der Überzeugung ist, echte Kriminalbeamte vor sich zu haben. Betrug?
Die beiden Männer haben irreführend auf die Vorstellung von
Frau A eingewirkt und dadurch bei ihr einen Irrtum bewirkt. Jedoch hat Frau A infolge des
Irrtums weder durch Tun, Dulden oder Unterlassen eine Vermögensverfügung vorgenommen.
Vielmehr haben die Männer das Gemälde weggenommen und damit die Merkmale eines
Diebstahls erfüllt (§§ 242, 243 StGB).
Betrug wäre allerdings gegeben, wenn Frau A aufgrund des durch die Täuschungshandlung
verursachten Irrtums das Gemälde selber von der Wand genommen und herausgegeben hätte.
Dann wäre die Herausgabe eine Vermögensverfügung gewesen.
Falsche Polizisten raubten 40 Rentner aus
(Meldung Bildzeitung vom 14.02.2003)
Prozess gegen zwei Gentleman-Räuber (48, 46) in Leipzig: Im feinen Anzug klingelten
sie bei alten Damen, zeigten eine falsche Dienstmarke: "Wir sind von der Polizei,
sollen die Echtheit von Geldscheinen und EC-Karten überprüfen." 40 Rentner fielen
darauf herein, gaben den Betrügern insgesamt 20 000 Euro und 15 EC-Karten.
Dass das mit Raub nichts zu tun hat, liegt auf der Hand. Laut Meldung haben die Täter
weder Gewalt angewendet, noch mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gedroht.
Außerdem haben sie die Gegenstände nicht weggenommen, sondern sich herausgeben lassen.
Durch Vorzeigen falscher Dienstmarken und durch ihre Aussagen haben die Täter jedoch
irreführend auf die Vorstellung der Rentner eingewirkt (Täuschungshandlung) und dadurch
bei ihnen einen Irrtum bewirkt. Aufgrund des Irrtums haben die Getäuschten Geld und
EC-Karten herausgegeben und damit über Vermögenswerte verfügt (Vermögensverfügung).
Dadurch ist ihnen in beträchtlicher Höhe ein Vermögensschaden entstanden.
Offensichtlich handelten die Täter in der Absicht, sich dadurch zu bereichern. Folglich
können sie wegen Betruges zur Verantwortung gezogen werden.
10 Vermögensschaden
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Ein Vermögensschaden ist gegeben, wenn der wirtschaftliche Wert des Gesamtvermögens
gegenüber dem Zustand vor der Vermögensverfügung gemindert ist, durch die
Vermögensverfügung also eine Wertminderung des Vermögens eintritt.
Vermögensschaden ist der Unterschied zwischen dem Wert des Vermögens vor und nach der
Vermögensverfügung des Getäuschten (BGH 1 StR 146/76 v. 18.05.1976 - NJW 1976, 1414).
Hat der Getäuschte keinen Schaden, scheidet vollendeter Betrug aus. Hatte der Täter
jedoch Betrugsvorsatz, kann er wegen versuchten Betruges belangt werden (§§ 263 Abs. 2,
22 StGB).
Vermögen im Sinne von § 263 StGB ist der Inbegriff aller geldwerten Güter einer
Person. Außer Eigentum zählen also auch geldwerte Forderungen und Ansprüche zum
Vermögen. Es gilt der juristisch-wirtschaftliche Vermögensbegriff, der auf die
rechtliche Verfügungsmacht abstellt
(BGH 1 StR 606/60 v. 18.07.1961 - BGH 16, 221). Danach zählt
der unrechtmäßig erworbene Besitz nicht zum Vermögen.
Zechpreller
Die Polizei wird zur Gaststätte G gerufen. Dort erklärt der Wirt: "Der Mann dort
hat großkotzig ein teueres Menü und besten Wein bestellt. Nachdem er in Ruhe gegessen
hat, wollte er sich davonmachen, ohne zu bezahlen." Der Mann erwidert: "Ich
würde ja gerne bezahlen, aber ich habe keine müde Mark mehr. Auch unsereins will mal
leben." Betrug?
Durch die Aufgabe der Bestellung hat der Mann nach der
Verkehrsanschauung schlüssig erklärt, dass er zahlungswillig und zahlungsfähig ist. Da
er nach eigenem Bekunden nicht zahlungsfähig war, hat er folglich durch sein schlüssiges
Verhalten irreführend auf die Vorstellung des Wirtes eingewirkt und somit eine
Täuschungshandlung begangen.
Aufgrund der schlüssig erklärten Täuschungshandlung ging der Wirt davon aus, dass
der Mann zahlungsfähig war. Folglich hatte die Täuschungshandlung einen Irrtum des
Getäuschten zur Folge. Der Irrtum wiederum führte dazu, dass der Getäuschte über
Vermögenswerte (Speisen, Getränke) verfügte, indem er unmittelbar sein Vermögen
mindernde Handlungen vornahm (Servieren).
Dadurch bedingt wurde sein Vermögen im Gesamtwert um den Wert der Speisen und
Getränke vermindert. Folglich trat durch die Vermögensverfügung ein Vermögensschaden
ein. Damit vollendeter Betrug gegeben ist, muss der Mann ferner in der Absicht gehandelt
haben, sich oder einen Dritten rechtswidrig zu bereichern. Diese Voraussetzungen sind
erfüllt, wenn es dem Täter darauf angekommen ist, eine durch seine Täuschung bedingte
Irrtumslage des Getäuschten zu seinem Vorteil auszunutzen, auf den er keinen Anspruch
hat. Davon kann laut Sachverhalt ausgegangen werden. Mangelnde Mittel beseitigen die
Rechtswidrigkeit der Absicht nicht. Der Zechpreller ist folglich eines Betruges
verdächtig.
Ein Vermögensschaden ist auch gegeben, wenn der Käufer einer Sache das Eigentum nicht
erwirbt.
Unter welchen Voraussetzungen an beweglichen Sachen Eigentum erworben werden kann,
richtet sich nach dem BGB.
Gem. § 929 BGB ist es zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache
erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber
einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so
genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.
Gehört die Sache nicht dem Veräußerer, kann der Erwerber das Eigentum auch
gutgläubig erwerben (§ 932 BGB).
Gem. § 935 BGB ist gutgläubiger Eigentumserwerb jedoch nicht möglich, wenn die Sache
dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war.
Dies gilt jedoch nicht für Geld und Inhaberpapiere, sowie auf Sachen, die im Wege
öffentlicher Versteigerung veräußert werden.
Gutgläubiger Kauf
A meldet der Polizei: "Kommen Sie bitte zur Königstraße. Vor dem Haus Nr. 6 steht
mein neuwertiges Fahrrad, das mir vor einigen Tagen gestohlen wurde." Vor Ort können
die Beamten Folgendes ermitteln: Der B hat vor zwei Tagen das Fahrrad von C gekauft. Dabei
ging B davon aus, dass das Fahrrad dem C gehört. B hatte auch keinen Grund, an der
Verfügungsberechtigung von C zu zweifeln, denn immerhin hat er für das Rad 200 Euro
verlangt. Betrug des C zu Lasten des B?
Indem C gegenüber B auftrat, als sei er
verfügungsberechtigter Eigentümer, hat er entweder ausdrücklich oder schlüssig
irreführend auf die Vorstellungen des B eingewirkt und damit eine Täuschungshandlung
begangen. Der dadurch bei B verursachte Irrtum führte dazu, dass B für das Fahrrad 200
Euro zahlte und somit in dieser Höhe über sein Vermögen verfügte. Da B dafür aber ein
neuwertiges Fahrrad bekommen hat, ist fraglich, ob B einen Schaden erlitten hat. Ein
Vermögensschaden wäre nicht eingetreten, wenn B das bekommen hätte, was ihm zustand.
Mit anderen Worten. Falls B nach Übergabe des Fahrrades Eigentümer geworden wäre,
hätte er keinen Schaden.
Diese Voraussetzungen sind im Beispielsfall nicht erfüllt, weil C nicht Eigentümer
des Fahrrades war. Folglich konnte er gemäß § 929 BGB das Eigentum an B nicht
übertragen. Obwohl unter gewissen Voraussetzungen gemäß § 932 BGB Eigentum von
Nichtberechtigten gutgläubig erworben werden kann, gilt das gemäß § 935 BGB nicht für
gestohlene Sachen.
§
932 BGB
§ 935 BGB
Damit steht fest, dass B trotz guten Glaubens nicht Eigentümer des Fahrrades geworden
ist. Folglich ist infolge seiner Vermögensverfügung ein Vermögensschaden entstanden. Da
C sicherlich in Bereicherungsabsicht gehandelt hat, hat C außer einem Diebstahl zu Lasten
des A auch einen Betrug zu Lasten des B begangen.
11 Bereicherungsabsicht
TOP
Der Täter muss in der Absicht handeln, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen
Vermögensvorteil zu verschaffen. Absicht ist gegeben, wenn es dem Täter auf den
erstrebten Vermögensvorteil ankommt. Direkter Vorsatz und Eventualvorsatz reichen
insoweit also nicht.
Ein erstrebter Vermögensvorteil ist rechtswidrig, wenn der Täter oder der Dritte
darauf keinen Anspruch hat.
12 Besonders schwere Betrugsfälle
TOP
Gem. § 263 Abs. 3 StGB ist in folgenden Fällen in der Regel ein besonders schwerer
Betrug gegeben:
- Gewerbsmäßig begangener Betrug (Nr. 1)
- Handeln als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von
Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat (Nr. 1)
- Vermögensverlust großen Ausmaßes durch Betrug herbeiführen (Nr. 2)
- Handeln in der Absicht, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine
- große Zahl Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen (Nr. 2)
- Eine andere Person durch Betrug in wirtschaftliche Not bringen (Nr. 3)
- Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger zum Betrug missbrauchen (Nr. 4)
- Einen Versicherungsfall vortäuschen, nachdem der Täter oder ein anderer zu
- diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine
Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden
gebracht hat (Nr. 5)
Gem. § 263 Abs. 5 StGB ist Betrug zum Verbrechen qualifiziert, wenn jemand den Betrug
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§
263 bis 264 oder 267 bis 269 StGB verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
Gewerbsmäßiger Betrug setzt voraus, dass sich der Täter durch wiederholte
Betrugsdelikte eine nicht lediglich unerhebliche Einkommensquelle verschafft.
Betrügerische Werbekolonne
A ist Mitglied einer fünfköpfigen Werbekolonne, die sich darauf spezialisiert hat,
ältere Menschen durch Vorspiegelung falscher Tatsachen dazu zu bewegen, Kaufverträge
über Gegenstände zu unterschreiben, die sie nicht gebrauchen können. Von den
Provisionen können die Mitglieder der Werbekolonne gut leben. Rechtslage?
Die Mitglieder der Werbekolonne begehen sogenannten
Eingehungsbetrug. Folglich ist der Grundtatbestand des Betruges erfüllt.
Weil sie durch Betrug fortdauernd Einnahmen bewirken, handeln sie gewerbsmäßig. Da
die Werbekolonne aus mindestens drei Mitgliedern besteht, handelt A ferner als Mitglied
einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug verbunden hat. Auch wenn nur
ein Mitglied der Werbekolonne in betrügerischer Absicht und unter Vorspiegelung falscher
Tatsachen eine Vertragsunterschrift erschleicht, handelt es sich um einen besonders
schweren Fall des Betruges im Sinne des § 263 Abs. 3 Ziffer 1 StGB.
Bei einer Bande i.S.v. § 263 Abs. 3 StGB handelt es sich um den Zusammenschluss von
mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine
gewisse Dauer (also fortgesetzt) mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse
Betrugsstraftaten (§§ 263, 263a, 264 StGB) oder Urkundenfälschung (§§ 267, 268, 269
StGB) zu begehen. Ein "gefestigter Bandenwille" oder ein "Tätigwerden in
einem übergeordneten Bandeninteresse" ist nicht erforderlich (BGH GSSt 1/00). Die
Planung von Gelegenheitsstraftaten reicht nicht aus. Die Mitglieder der Bande können in
der Bande ihre eigenen Interessen an einer risikolosen und effektiven Tatausführung und
Beute- oder Gewinnerzielung verfolgen (BGH 4 StR 281/01).
Was ein Vermögensverlust großen Ausmaßes ist, setzt voraus, dass sich der
eingetretene Vermögensschaden von Durchschnittsvermögen deutlich unterscheidet. Bei
welcher Summe ein großer Vermögensschaden anzusetzen ist, hat die Rechtsprechung noch
nicht verbindlich entschieden. Das gilt auch für die Alternative, "Handeln in der
Absicht, durch fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Anzahl von Menschen
absichtlich in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen.
In wirtschaftliche Not wird gebracht, wer durch den erlittenen Vermögensschaden seine
wirtschaftliche Grundlage verloren hat.
A ist Mitglied einer fünfköpfigen Werbekolonne, die sich darauf spezialisiert hat,
ältere Menschen durch Vorspiegelung falscher Tatsachen dazu zu bewegen, Kaufverträge
über Gegenstände zu unterschreiben, die sie nicht gebrauchen können. Von den
Provisionen können die Mitglieder der Werbekolonne gut leben. Rechtslage?
Die Mitglieder der Werbekolonne begehen sogenannten Eingehungsbetrug.
Folglich ist der Grundtatbestand des Betruges erfüllt.
Weil sie durch Betrug fortdauernd Einnahmen bewirken, handeln sie gewerbsmäßig.
Da die Werbekolonne aus mindestens drei Mitgliedern besteht, handelt A ferner
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug verbunden hat.
Auch wenn nur ein Mitglied der Werbekolonne in betrügerischer Absicht und unter
Vorspiegelung falscher Tatsachen eine Vertragsunterschrift erschleicht, handelt es sich um
einen besonders schweren Fall des Betruges im Sinne des
§ 263 Abs. 3 Ziffer 1 StGB.
Betrügerischer Anlageberater
A hat als Anlageberater den B überredet, ihm 50 000 DM zu überlassen, um diesen Betrag
absolut sicher und gewinnbringend anlegen zu können. Dem B hat er eine Rendite von 15
Prozent zugesagt. A verwendet den Geldbetrag jedoch für ein Spekulationsgeschäft und
verliert. Als B sich nach einiger Zeit nach dem Stand seines Vermögens bei A erkundigen
will, ist dieser nicht mehr zu erreichen. Für B hat das schwerwiegende Folgen, denn bei
dem Betrag handelte es sich um seine gesamte Altersversorgung. Rechtslage?
Für den Fall, dass B durch den Verlust seiner gesamten
Barschaft in Zukunft auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, dürfte es sich um einen
besonders schweren Fall des Betruges handeln, denn der eingetretene Schaden ist für B der
Verlust seiner wirtschaftlichen Grundlage. Anders ist die Situation jedoch zu bewerten,
wenn es sich bei dem Vermögensverlust nur um einen Teil eines insgesamt größeren
Vermögens handelte. Insoweit setzt diese Alternative die Kenntnisse über die
tatsächliche Vermögenssituation des Geschädigten voraus.
Ein besonders schwerer Fall des § 263 Abs. 3 StGB ist ferner gegeben, wenn der Täter
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht.
Gem. § 263 Abs. 3 Nr. 5 StGB ist ein besonders schwerer Fall auch gegeben, wenn der
Täter einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck
eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder
teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat. Diese
Alternative setzt voraus, dass der Betrugstatbestand (§ 263 Abs. 1 StGB) erfüllt ist. Es
muss sich also um einen Betrug zu Lasten einer Versicherung und nicht um einen
Versicherungsmissbrauch (§ 265 StGB) handeln; darüber hinaus müssen die erschwerenden
Umstände von § 263 Abs. 3 Nr. 5 StGB gegeben sein.
Ist bereits ein Betrugsmerkmal (z.B. Täuschungshandlung) verwirklicht, der
Grundtatbestand aber noch nicht erfüllt, ist der Versuch eines Betruges in einem
besonders schweren Fall gegeben.
Eine Sache ist "in Brand gesetzt", wenn der Brand auch nach Entfernung des
Zündstoffes sich an der Sache weiter auszubreiten vermag.
Sachen können sein:
- Immobilien (Häuser, Hallen, Lager u.a.)
- Bewegliche Sachen (Kraftfahrzeuge, Wohnwagen u.a.)
"Heißer Verkauf"
A hat seinen vollkaskoversicherten zwei Jahre alten Pkw bei der Polizei als gestohlen
gemeldet und sofort den Schaden bei seiner Versicherung geltend gemacht. Zwei Tage später
wird der Pkw ausgebrannt in einem Waldstück gefunden. Es stellt sich heraus, dass A den
Pkw selber in Brand gesetzt hat, weil er ihn nicht gut genug verkaufen konnte. Welcher
Straftat ist A verdächtig?
Weil die Versicherung noch nicht geleistet hat, scheidet
vollendeter Betrug aus. In Betracht kommt jedoch der Versuch eines Betruges in einem
besonders schweren Fall. Der Versuch ist strafbar. Indem A der Versicherung in
betrügerischer Absicht seinen Pkw als gestohlen meldete, hat er der Versicherung
gegenüber eine Täuschungshandlung begangen. Folglich sind die Merkmale eines Versuchs
erfüllt. Weil A den Pkw in Brand gesetzt hat, um einen Versicherungsfall vorzutäuschen
und der zwei Jahre alte Pkw sicherlich ein Gegenstand von besonderem Wert ist, kann A
wegen Versuchs eines besonders schweren Falles i.S.v. § 263 Abs. 3 StGB zur Verantwortung
gezogen werden.
Pkw versenkt
A hat den Pkw nicht in Brand gesetzt, sondern in einem See versenkt. Welcher Straftat ist
A verdächtig?
Der Versuch eines besonders schweren Falles i.S.v. § 263
Abs. 3 StGB scheidet aus, weil A den Pkw nicht in Brand gesetzt oder durch eine
Brandlegung zerstört hat. A kann jedoch wegen Versuchs eines Betruges i.S.v. § 263 Abs.
1 StGB zur Verantwortung gezogen werden.
Sind die Merkmale eines Betrugsversuchs noch nicht erfüllt, kommt ein Verstoß gegen
§ 265 StGB (Versicherungsmissbrauch) in Betracht.
13 Versicherungsmissbrauch
TOP
Wegen Versicherungsmissbrauchs (§ 265 StGB) wird bestraft, wer eine gegen Untergang,
Beschädigung, Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, Verlust oder Diebstahl versicherte
Sache beschädigt, zerstört, in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt, beiseite schafft
oder einem anderen überlässt, um sich oder einem Dritten Leistungen aus der Versicherung
zu verschaffen, wenn die Tat nicht nach § 263 StGB mit Strafe bedroht ist. Die Tat ist
ein Vergehen; der Versuch ist strafbar.
§
265 StGB
§ 265 StGB ist nur anwendbar, wenn die Tat nicht nach § 263 StGB strafbar ist
(Subsidiaritätsklausel). Folglich ist "Vortäuschen eines Versicherungsfalles"
(§ 263 Abs. 3 Nr. 5 StGB) von "Versicherungsmissbrauch" (§ 265 StGB)
abzugrenzen.
Beispiel
A hat seinen vollkaskoversicherten Pkw in Brand gesetzt und bei der Polizei als gestohlen
gemeldet. Bevor er den Schaden seiner Versicherung gemeldet hat, fällt der Schwindel auf.
Welcher Straftat ist A verdächtig?
Weil A gegenüber der Versicherung noch keine
Täuschungshandlung begangen hat, scheidet der Versuch eines Betruges zu Lasten der
Versicherung aus. Weil die Tat nicht gemäß § 263 StGB mit Strafe bedroht ist, kann A
jedoch gemäß § 265 StGB (Versicherungsmissbrauch) zur Verantwortung gezogen werden.
Der Pkw ist gegen Untergang, Beschädigung und Diebstahl versichert. A hat auch den Pkw
zerstört, um sich Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen. Die Tat ist ein
Vergehen.
Ferner kann A wegen Vortäuschen einer Straftat (§ 145 d StGB) zur Verantwortung
gezogen werden.
Versicherungsmissbrauch ist von § 263 StGB nicht erfasst, weil die Beschädigung etc.
zwar in betrügerischer Absicht erfolgte, der Schaden aber bei der Versicherung noch nicht
geltend gemacht worden ist und deshalb noch kein versuchter Betrug gegeben ist.
§ 265 StGB stellt also bereits versuchte oder vollendete Vorbereitungshandlungen eines
beabsichtigten Betruges unter Strafe.
Auch der Versuch eines Versicherungsmissbrauchs ist strafbar. Ein Versuch wäre z.B.
gegeben, wenn A unmittelbar vor der Zerstörung des Pkw noch an der Zerstörung hätte
gehindert werden können.
14 Betrug in Haus- und Familie / geringer Schaden
TOP
Gem. § 263 Abs. 4 StGB gelten die §§ 243 Abs. 2, 247 und 248a StGB entsprechend.
Daraus folgt:
- Ein besonders schwerer Fall des Betruges ist ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine
geringwertige Sache bezieht (§ 243 Abs. 2 StGB)
- Betrug ist ein Antragsdelikt wenn
durch Betrug ein Angehöriger, Vormund oder eine in häuslicher Gemeinschaft mit dem
Täter lebende Person geschädigt wurde (§ 247 StGB)
oder
der durch Betrug verursachte Schaden gering ist und kein besonderes öffentliches
Interesse an der Strafverfolgung besteht (§ 248 a StGB).
Grundsätzlich ist Betrug ein Offizialdelikt. Die Polizei muss Betrug also von Amts
wegen verfolgen, wenn sie davon Kenntnis erhält. Sind jedoch die Voraussetzungen von §
263 Abs. 4 StGB erfüllt, ist Betrug ein Antragsdelikt.
Geschieht der Betrug in Haus und Familie (§ 247 StGB) ist stets ein Strafantrag
erforderlich.
§
247 StGB
Ist der durch Betrug verursachte Schaden gering, ist ein Strafantrag erforderlich, wenn
an der Strafverfolgung kein besonderes öffentliches Interesse besteht.
Welchen Wert eine Sache nicht überschreiten darf, um als geringfügig zu gelten, ist
nicht vorgegeben. In der Rechtsprechung wird die Grenze der Geringfügigkeit im Hinblick
auf die Preis- und Lohnentwicklung derzeit etwa bei 50 Euro gesehen (OLG Zweibrücken NStZ
2000, 539 v. 18.01.2000).
15 Computerbetrug
TOP
Wegen Computerbetruges (§ 263 a StGB) wird bestraft, wer in der Absicht, sich
oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen
eines anderen dadurch beschädigt, dass er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs
beeinflusst durch
- unrichtige Gestaltung des Programms
- Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten
- unbefugte Verwendung von Daten
- unbefugte Einwirkung auf den Ablauf
Die Tat ist ein Vergehen und Offizialdelikt. Weil § 263 Abs. 2 bis 7 StGB entsprechend
gilt, ist auch der Versuch strafbar.
Hauptanwendungsfall ist wohl der Missbrauch von fremden Codekarten, BankCards bzw.
Codenummern bei der Benutzung von Geldautomaten.
Fraglich ist, ob § 263 a StGB auch greift, wenn jemand vom Konto eines anderen mit
dessen Codekarte und der Geheimnummer Geld abhebt. Nach Auffassung des BGH ist in solchen
Fällen ein Computerbetrug durch unbefugte Verwendung von Daten dann nicht gegeben, wenn
dem Täter die Daten vom Kontoinhaber überlassen wurden und der Täter lediglich
absprachewidrig handelt. Hat sich der Täter die Daten zuvor erschlichen, sei Betrug (§
263 StGB) gegeben (BGH 1 StR 412/02).
Obwohl das Gesetz die Tat als Computerbetrug bezeichnet, hat das mit Betrug im engeren
Sinne nichts zu tun. Betrug setzt eine Täuschungshandlung voraus.
Eine Täuschungshandlung ist nur gegeben, wenn ein Mensch getäuscht wird. Ein Computer
kann im Sinne von § 263 StGB nicht getäuscht werden.
Computerbetrug (§ 263 a StGB) ist gegenüber Diebstahl (§§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 2
StGB) lex spezialis (BayObl v. 14.11.1986 - NJW 87, 665).
§
263a StGB
Wird allerdings die BankCard zuvor gestohlen, ist insoweit Diebstahl gegeben.
Kopierte BankCard
A und B haben an Türöffnern zu Geldautomaten BankCard-Daten kopiert, wenn jemand seine
BankCard durch den Türöffner zog. Über eine über dem Geldautomaten angebrachte
Minikamera konnten sie in einem in der Nähe geparkten Fahrzeug beobachten, wie die
betreffende Person die PIN eintippte. Von der BankCard wurde eine Kopie gefertigt und
unter Verwendung der nunmehr bekannten PIN in erheblichem Umfang Geld abgehoben.
Rechtslage?
Da A und B nicht in irreführender Weise auf die
Vorstellungen eines Menschen eingewirkt haben, scheidet mangels einer Täuschungshandlung
ein Betrug im Sinne von § 263 StGB aus. A und B kann jedoch ein Computerbetrug
vorgeworfen werden. Die beiden haben das Vermögen anderer dadurch beschädigt, indem sie
durch unbefugte Verwendung von Daten das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorganges
beeinflusst haben, und zwar in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu
verschaffen. Folglich haben sie den Tatbestand von § 263 a StGB erfüllt.
16 Erschleichen von Leistungen (§ 265 a StGB)
TOP
Gem. § 265 a StGB kann bestraft werden, wer die Leistung eines Automaten oder eines
öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, oder die Beförderung durch ein
Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der
Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten.
Die Tat ist ein Vergehen; der Versuch ist strafbar.
Grundsätzlich wird die Tat von Amts wegen verfolgt (Offizialdelikt), es sei denn dass
die Voraussetzungen von §§ 247 oder 248 a StGB erfüllt sind. Demnach ist
Leistungserschleichung ein Antragsdelikt
- wenn durch die Tat ein Angehöriger, Vormund oder eine in häuslicher Gemeinschaft mit
dem Täter lebende Person geschädigt wurde (§ 247 StGB) oder
- der durch die tat verursachte Schaden gering ist und kein besonderes öffentliches
Interesse an der Strafverfolgung besteht (§ 248 a StGB).
Die Vorschrift ist nur anwendbar, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit
schwererer Strafe bedroht ist (Subsidiaritätsklausel).
Da Betrug einen höheren Strafrahmen hat (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren), geht
Betrug vor.
Beispiel
Polizeibeamte werden zur Straßenbahnhaltestelle X-Straße gerufen. Dort hält
Fahrausweisprüfer F eine junge Frau fest, die bei der Fahrausweiskontrolle einen
Fahrausweis vorgewiesen hat, der auf ihre Schwester ausgestellt ist. Die Frau gibt zu,
dass sie auf diese Weise das Fahrgeld hinterziehen wollte. Rechtslage?
Durch das Vorzeigen eines für die Frau nicht gültigen
Ausweises hat sie gegenüber dem Fahrausweisprüfer falsche Tatsachen vorgespiegelt.
Folglich hat sie eine Täuschungshandlung begangen. Die Täuschungshandlung hat jedoch
nicht zu einem Irrtum des Fahrausweisprüfers geführt. Vielmehr hat er die Täuschung
bemerkt. Damit scheidet vollendeter Betrug aus. Jedoch ist auch der Versuch strafbar (§
263 Abs. 2 StGB).
Weil der im Falle der Vollendung verursachte Schaden als gering anzusehen ist, wäre
die Tat ein Antragsdelikt (§§ 263 Abs. 4, 248a StGB), wenn an der Strafverfolgung kein
besonderes öffentliches Interesse bestünde. Durch Schwarzfahren wird jedoch ein
bedeutsamer wirtschaftlicher Schaden verursacht. Der Schaden kann nur zulasten der
Allgemeinheit ausgeglichen werden. An der Verfolgung eines Betruges zulasten öffentlicher
Verkehrsbetriebe besteht deshalb ein besonderes öffentliches Interesse. Die Tat ist
deshalb von Amts wegen zu verfolgen. Weil die Tat als Betrug strafbar ist, kann § 265 a
StGB nicht angewendet werden.
Beispiel
In der Stadthalle findet eine Kulturveranstaltung statt. Der Veranstalter erhebt
Eintrittsgeld. A hat dem Kontrollpersonal am Haupteingang vorgespiegelt, dass er in die
Halle müsse, um dem Geschäftsführer eine wichtige Nachricht zu übermitteln.
Anschließend käme er sofort zurück. Der Kontrolleur K lässt sich in dem Glauben
überreden, dass A eine ernsthaftes Anliegen hat. Später fällt A einem Platzanweiser
auf. Verstoß gegen § 265 a StGB?
§ 265 a StGB ist nur anwendbar, wenn das Verhalten des A
nicht als Betrug strafbar ist.
§
265a StGB
A hat jedoch gegenüber K eine Täuschungshandlung begangen, die bei K zu einem Irrtum
führte, aufgrund dessen er keine Eintrittskarte verlangte (Vermögensverfügung). Dadurch
ist dem Veranstalter in Höhe des Eintrittsgeldes ein Vermögensschaden entstand. Da A das
in der Absicht getan hat, sich rechtswidrig zu bereichern, ist folglich Betrug gegeben.
Für § 265 a StGB ist dann kein Raum.
17 Erschleichen
TOP
Erschleichen ist ein Verhalten, durch das unbefugt die in § 265 a StGB genannten
Leistungen erreicht werden. Besondere Heimlichkeit verlangt das Merkmal
"Erschleichen" nicht. Andererseits schließt gewaltsames und auch demonstrativ
offenes Vorgehen das Merkmal "Erschleichen" aus.
Beispiel
In der Stadthalle findet ein Rockkonzert statt. Um das Eintrittsgeld zu sparen, betritt A
ganz normal durch einen Nebeneingang den Hallenbereich. Bei einer Überprüfung durch
Platzanweiser fällt er auf. Verstoß gegen § 265 a StGB?
Die Merkmale des Betruges oder versuchten Betruges sind nicht
erfüllt. Damit A gem. § 265 a StGB zur Verantwortung gezogen werden kann, müsste er das
Tatbestandsmerkmal "Erschleichen" erfüllt haben. Laut Sachverhalt hat A ganz
normal durch einen Nebeneingang die Halle betreten. Er ist also nicht im engeren Sinne
geschlichen, etwa durch Ausnutzung von Sichthindernissen oder durch Ablenkungsmanöver. A
hat jedoch unbefugt den Zutritt zu einer Veranstaltung und damit eine in § 265 a StGB
genannte Leistung erreicht. Das reicht als "Erschleichen" im Sinne der
Vorschrift aus. Besondere Heimlichkeit verlangt § 265 a StGB nicht.
Beispiel
A betritt die Stadthalle durch den Haupteingang. Weil das Kontrollpersonal ihn ohne
Eintrittskarte nicht hineinlassen will, stößt er die Leute zur Seite und erzwingt sich
den Zutritt. Der Veranstalter ruft die Polizei. Verstoß gegen § 265 a StGB?
Voraussetzung ist zunächst, dass A sich den Zutritt im Sinne
von § 265 a StGB erschlichen hat. Ein offenes, demonstratives, insbesondere
gewalttätiges Vorgehen schließt jedoch das Tatbestandsmerkmal "Erschleichen"
aus. In Betracht kommt Erpressung (§§ 253, 255 StGB), Körperverletzung (§ 223 StGB),
Nötigung (§ 240 StGB), Hausfriedensbruch (§ 123 StGB).
Gegenstand des Erschleichens von Leistungen können sein:
- die Beförderung durch ein Verkehrsmittel.
- der Zutritt zu Veranstaltungen und Einrichtungen.
- die Leistung eines Automaten.
- die Leistung eines öffentlichen Zwecken dienenden Fernmeldenetzes.
Erschleichen der Beförderung durch ein Verkehrsmittel
Die Beförderung durch ein Verkehrsmittel erschleicht, wer unbefugt ohne gültigen
Fahrausweis mit einem Verkehrsmittel fährt.
Gleichgültig ist, ob es sich um öffentliches oder privates Verkehrsmittel handelt
(z.B. Straßenbahn, U-Bahn, Bus, Bundesbahn, Seilbahn, Ausflugs- oder Linienschiff).
Ohne gültigen Fahrausweis ist,
- wer Verkehrsmittel benutzt und keinen Fahrausweis hat
- wer zwar einen Fahrausweis hat, ihn bei der Benutzung jedoch nicht mitführt
- wer den Fahrausweis bei Antritt der Fahrt nicht entwertet
- wer Fahrausweise benutzt, die gefälscht oder eigenmächtig geändert sind
- wer nicht vorschriftsmäßig ausgefüllt Fahrausweise benutzt oder als Nichtberechtigter
Fahrausweise von berechtigten Personen verwendet
- wer Fahrausweise benutzt, die wegen starker Beschädigung oder Verschmutzung unleserlich
sind oder nur in Verbindung mit Ausweisen oder zusätzlichen Bescheinigungen gültig sind
und solche Papiere nicht vorzeigen kann
§ 265 a StGB erfasst die Fälle der unbefugten Inanspruchnahme von Massenleistungen,
in denen § 263 StGB (= Betrug) in der Regel mangels Täuschungshandlung nicht anwendbar
ist.
Gemäß § 265 a StGB kann nur der "blinde Passagier" bestraft werden.
Schwarzfahrer
Die Polizei wird zur Haltestelle B-Straße - Linie 79 - gerufen. Dort erklärt
Fahrausweisprüfer F: "Ich bin an der Haltestelle A-Straße zugestiegen. Ca. 30
Personen standen dort. Die Leute verhielten sich völlig normal. Nachdem die Bahn
eingetroffen war, betraten alle geordnet und unauffällig die Bahn. Bei der
anschließenden Fahrausweisüberprüfung stellte ich fest, dass der junge Mann dort keinen
Fahrausweis hat. Der hat mit mir zusammen die Bahn betreten und mich noch freundlich
gegrüßt." Hat der Mann die Beförderung durch ein Verkehrsmittel erschlichen?
Der Mann ist ohne Fahrausweis, also unbefugt, mit einem
öffentlichen Verkehrsmittel gefahren. Schlichtes (unauffälliges) Einsteigen erfüllt
bereits das Merkmal "erschleichen". Erschleichen i.S.v. § 265 a StGB setzt
nicht voraus, dass die Beförderung durch täuschungsähnliche Manipulationen oder gar
durch Überlisten von Kontrollpersonal ermöglicht wird. § 265 a StGB erfasst die Fälle
der Inanspruchnahme von Massenleistungen, in denen § 263 StGB (= Betrug) mangels
Täuschungshandlung nicht anwendbar ist.
Beispiel
Die Polizei wird zum Busbahnhof gerufen. Dort übergibt Fahrausweisprüfer F einen jungen
Mann und erklärt: "Nachdem die Fahrgäste die Bahn betreten hatten, habe ich ein
weinig gewartet und dann alle aufgefordert, die Fahrausweise bereitzuhalten. Bei der
Überprüfung reichte mir der Mann einen Fahrausweis, der für die Fahrt nicht entwertet
ist." Der Fahrgast erklärt, dass er von der Notwendigkeit einer Entwertung nichts
gewusst habe. Rechtslage?
Der Fahrausweis ist nicht entwertet und deshalb nicht
gültig. Wer ohne Fahrausweis oder mit nicht entwertetem Fahrausweis fährt, begeht allein
dadurch keine Täuschungshandlung. Folglich ist in diesen Fällen in der Regel kein Betrug
gegeben.
Diese Fälle des "Schwarzfahrens" sind Verstöße gegen § 265 a StGB, wenn
die Benutzung in der Absicht erfolgte, das Entgelt nicht zu entrichten.
Beförderungsleistungen können allerdings auch ohne gültigen Fahrausweis befugt in
Anspruch genommen werden, wenn dazu eine Berechtigung gegeben ist.
Berechtigungen können ausdrücklich erklärt sein, so z.B. wenn die
Verkehrsgesellschaft Polizeibeamten in oder außer Dienst erlaubt, Busse und Bahnen gegen
Vorzeigen des Dienstausweises zu benutzen.
Eine Berechtigung ist ferner auch dann gegeben, wenn ein Rechtfertigungsgrund gegeben
ist (z.B. Amtsrechte von Hoheitsträgern, Notwehr/Nothilfe, rechtfertigender Notstand).
Verfolgung eines Räubers
Zwei Jugendliche haben A überfallen und ihm die Geldbörse geraubt. A nimmt sofort die
Verfolgung auf. Als einer der Täter in eine haltende Straßenbahn springt, folgt A, ohne
eine Fahrkarte gelöst zu haben. A gelingt es, den Flüchtenden zu ergreifen. An der
übernächsten Haltestelle steigt er mit dem Täter aus und ruft die Polizei. Kann A wegen
Fahrens ohne Fahrschein zur Verantwortung gezogen werden?
Betrug scheidet aus, weil A niemanden getäuscht hat,
folglich fehlt es an einer Täuschungshandlung.
Ein Verstoß gegen § 265 a StGB scheidet aus, weil A die Beförderung durch das
Verkehrsmittel nicht erschlichen hat. Erschleichen ist ein Verhalten, durch das unbefugt
eine Beförderungsleistung erreicht wird. A handelte jedoch offensichtlich im
rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB). Folglich hatte er einen Rechtfertigungsgrund.
Außerdem hat A auch nicht in der Absicht gehandelt, das Fahrgeld nicht zu entrichten. Im
kam es darauf an, den Räuber zu stellen.
Erschleichen des Zutritts zu einer Veranstaltung oder Einrichtung
Als Veranstaltungen kommen alle Zusammenkünfte in Betracht, zu denen Eintritt
erhoben wird, z.B. Theater, Konzerte, Vorträge, Kino, Sportveranstaltungen, Tanz und
Volksfeste.
Einrichtungen sind unter anderen Museen, Badeanstalten, Ausstellungen und
Messen.
Die Begriffe "Veranstaltungen" und "Einrichtungen" brauchen nicht
genau abgegrenzt zu werden. Im Zweifel ist es gleichgültig, ob jemand den Zutritt zu
einer "Veranstaltung" oder "Einrichtung" erschlichen hat.
Erschleichen der Leistung eines Automaten
Gegen § 265 a StGB verstößt auch, wer die Leistung eines Automaten in der Absicht
erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten. Unbestritten ist, dass § 265a StGB die
Leistungsautomaten erfasst.
Zu den Leistungsautomaten zählen alle Automaten, durch die vorwiegend Leistungen und
nicht Waren angeboten werden. Leistungsautomaten sind z.B.:
- Fahrausweisautomaten
- Wiegeautomaten
- Automaten zur Messung von Blutdruck
- Horoskopautomaten
Durch Fahrausweisautomaten werden Berechtigungsscheine zur Inanspruchnahme von
Beförderungsleistungen und nicht Waren im engeren Sinne angeboten. Fahrausweisautomaten
zählen folglich zu den Leistungsautomaten.
Reine Warenautomaten fallen nach wohl herrschender Auffassung nicht unter
§ 265 a
StGB, z.B.
- Zigarettenautomaten
- Automaten mit Süßigkeiten, Speisen u.a.
- Automaten in Toilettenanlagen (Kondome, Papier, Seife)
Bei reinen Warenautomaten kann man keine Leistung erschleichen. Der Inhalt von
Warenautomaten kann allerdings gestohlen werden.
Die Leistung eines Automaten erschleicht, wer die Leistung des Automaten bewirkt, ohne
das dafür vorgesehene Entgelt zu entrichten. Unzulässig sind alle Mittel, die nicht den
angegebenen Betriebsbedingungen entsprechen.
In Betracht kommen:
- Ausländische Münzen
- Ungültige Münzen
- Metallplättchen
- Falschgeldmünzen
- Haken, Drähte u.a. Werkzeuge, die den Automaten in Tätigkeit setzen.
Falls Münzen verwendet werden, die den Begriff Falschgeld erfüllen, kommt für den
Fall des bloßen Inverkehrbringens ein Vergehen in Betracht (§ 147 StGB).
Wer jedoch Falschgeld hergestellt oder sich verschafft und als echt in den Verkehr
bringt, begeht ein Verbrechen (§ 146 StGB).
§
146 StGB
Erschleichen der Leistung eines Automaten ist nicht gegeben, wenn gewaltsam auf den
Automaten eingewirkt wird, um das Geld zu entnehmen. Solche Fälle sind Diebstahl (§§
242, 243, 248a StGB) in Verbindung mit Sachbeschädigung (§ 303 StGB). Gleiches gilt,
wenn der gesamte Automat aus der Verankerung gerissen und mitgenommen wird. Diebstahl ist
auch gegeben, wenn der Täter an Warenautomaten manipuliert und Geld oder Ware weggenommen
hat.
18 Absicht im Sinne des § 265 a StGB
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Der Täter muss die Beförderungsleistung, die Leistung eines Automaten usw. in der
Absicht erschleichen, das Entgelt nicht entrichten zu wollen.
Absicht ist gegeben, wenn es dem Täter darauf ankommt, die Leistung in Anspruch zu
nehmen, ohne das Entgelt zu entrichten.
Wird die Leistung aus anderen Gründen unentgeltlich in Anspruch genommen, scheidet §
265 a StGB aus.
Bloße unbefugte Benutzung von Verkehrsmitteln rechtfertigt also nicht automatisch die
Annahme einer Straftat gem. § 265 a StGB.
Unbefugt fährt jeder, der entweder keinen oder einen ungültigen Fahrausweis hat.
Nicht in allen Fällen muss der Betreffende in der Absicht handeln, das Entgelt nicht zu
entrichten (der Fahrausweis kann z.B. ungültig sein, obwohl der Fahrpreis bezahlt ist).
19 Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten
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Wegen Missbrauchs von Scheck- bzw. Kreditkarten wird bestraft, wer die ihm durch die
Überlassung einer Scheckkarte oder einer Kreditkarte eingeräumte Möglichkeit, den
Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen, missbraucht und diesen dadurch schädigt (§
266 b StGB).
§
266b StGB
Die Tat ist grundsätzlich ein Vergehen und Offizialdelikt.
Ist der verursachte Schaden gering, ist die Tat ein Antragsdelikt, es sei denn, dass
die Staatsanwaltschaft wegen des besonderen öffentlichen Interesses die Tat von Amts
wegen verfolgt (§ 248 a StGB).
Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten ist kein Betrug i.S.v. § 263 StGB, weil durch
die Veranlassung einer Zahlung gegenüber dem Aussteller keine Täuschungshandlung
erfolgt.
Geschütztes Rechtsgut ist das Vermögen der Aussteller und die Funktionsfähigkeit des
bargeldlosen Zahlungsverkehrs.
Aussteller sind in der Regel Kreditinstitute (z.B. VR-BankCard, EUROCARD, Matercard,
BARELAYCARD, American Express u.a.) aber auch andere Organisationen/Firmen (z.B. BMW
Card).
Täter kann nur sein, wem die Karte vom Aussteller überlassen wurde. Der Gebrauch
durch Nichtberechtigte ist von § 266 b StGB nicht erfasst. Jedoch handelt es sich in
solchen Fällen um Computerbetrug (§ 263 a StGB), wenn ein Nichtberechtigter mit einer
gestohlenen oder kopierten Karte sich am Geldautomaten bedient.
Durch die Tat muss der Aussteller zu einer Zahlung veranlasst und dadurch geschädigt
worden sein.
Fraglich ist, ob der Tatbestand bereits erfüllt ist, wenn eingeräumte
Überziehungskredite überzogen werden. Hier wird man von einer Schädigung des
Ausstellers wohl erst dann ausgehen dürfen, wenn das Konto auf absehbare Zeit nicht
ausgeglichen wird.
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StGB: Betrug
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