01 Hehlerei
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Wegen Hehlerei (§ 259 StGB) kann bestraft werden, wer eine Sache, die ein anderer
gestohlen oder sonst wie rechtswidrig erlangt hat
- ankauft,
- sich oder einem Dritten verschafft,
- die Sache absetzt oder
- absetzen hilft,
um sich oder einen Dritten zu bereichern.
§
259 StGB
Die Tat ist ein Vergehen und wird grundsätzlich von Amts wegen verfolgt
(Offizialdelikt).
Jedoch gelten die §§ 247 und 248 a StGB entsprechend. Folglich wird Hehlerei nur auf
Antrag verfolgt
- wenn durch die Tat ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer verletzt wird oder
wenn der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft lebt (§ 247 StGB -
absolutes Antragsdelikt)
- wenn es sich um geringwertige Sachen handelt, es sei denn, dass die
Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der
Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält (§ 248 a StGB -
relatives Antragsdelikt).
Voraussetzung einer Hehlerei ist, dass durch einen Diebstahl oder aber durch ein
anderes Vermögensdelikt eine Sache erlangt wurde, wobei der Vortäter (nicht der Hehler)
den Tatbestand dieses Vermögensdeliktes rechtswidrig verwirklicht haben muss.
Wer Täter oder Mittäter der Vortat war, kann nicht Hehler sein, wohl aber Anstifter
oder Gehilfe zur Hehlerei.
Allerdings kann ein Gehilfe an einem Diebstahl Hehler werden, wenn er die Beute nach
vollendetem Diebstahl zu eigener Verfügungsgewalt an sich bringt (BGH 4 StR 370/59 v.
20.11.1959 - BGH 13, 403). Kauft also der Gehilfe nach Vollendung des Diebstahls die Beute
auf, kann er sowohl wegen Beihilfe zum Diebstahl, als auch wegen Hehlerei zur
Verantwortung gezogen werden.
Außer Diebstahl kommen als Vortat z. B. folgende Vermögensdelikte in
Betracht:
- Unterschlagung
- Betrug
- Raub
- Erpressung.
02 Sache, die durch ein Vermögensdelikt erlangt ist
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Hehlerei ist nur an Sachen möglich, die unmittelbar aus einer als Vermögensdelikt
strafbaren Vortat erlangt sind.
Unmittelbar aus der Vortat stammen alle Gegenstände, die durch die Vortat unmittelbar
erlangt sind. Dazu zählt auf jeden Fall die Beute der Vortat. In Bezug auf die Beute ist
Hehlerei möglich.
An Ersatzgegenständen ist Hehlerei grundsätzlich nicht möglich. Ersatzgegenstände
sind solche Gegenstände, die für die Beute erlangt wurden. So z. B. das Geld, das der
Dieb für die Beute erlangt hat oder die Sachen, die jemand für gestohlenes Geld erworben
hat (BGH 4 StR 60/56 v . 12.04.1956 - BGHSt 9, 139). Das bloße Mitverprassen des vom
Täter erbeuteten Geldes ist folglich kein Mitwirken beim Absatz.
Ein Ersatzgegenstand stammt jedoch aus einer als Vermögensdelikt strafbaren Vortat,
wenn der Ersatzgegenstand durch Betrug erlangt ist. Das ist der Fall, wenn gestohlene
Gegenstände verkauft und der Erlös in Kenntnis der Umstände von einem Dritten
angenommen wird, denn an gestohlenen Sachen kann der Erwerber des Gegenstandes nicht
Eigentum erwerben (§ 935 Abs. 1 BGB).
An Ersatzgegenständen ist Hehlerei nur möglich, wenn der Ersatzgegenstand selbst aus
einer als Vermögensdelikt strafbaren Vortat stammt. Wer z.B. für gestohlenes Geld einen
Gegenstand erwirbt, begeht gegenüber dem Verkäufer keinen Betrug, wenn der Verkäufer
gutgläubig war, denn der gutgläubige Verkäufer kann an gestohlenem Geld Eigentum
erwerben und hat folglich keinen Schaden (§ 935 Abs. 2 BGB). Der erworbene Gegenstand
stammt dann nicht aus einer als Vermögensdelikt strafbaren Vortat.
Beispiel
M wird überführt, einen Automaten aufgebrochen zu haben. Das erbeutete Geld schenkt M
seiner Frau, die die Umstände kennt. Hat Frau M Hehlerei begangen?
Das Geld stammte unmittelbar aus einem Diebstahl. Das Geld
stammte also aus einer Vortat, die als Vermögensdelikt strafbar ist. Frau M hat das Geld
an sich genommen, um sich zu bereichern. Falls ihr die Tat nachgewiesen werden kann, kann
sie wegen Hehlerei belangt werden.
Beispiel
Von dem gestohlenen Geld kauft M seiner Frau bei dem gutgläubigen Juwelier J einen Ring.
Frau M nimmt den Ring an, obwohl sie erfährt, mit welchem Geld der Ring bezahlt wurde.
Hat Frau M Hehlerei begangen?
Der Ring stammt nicht unmittelbar aus der Vortat. Er wurde
mit dem Geld bezahlt, das aus der Vortat stammte. Obwohl der Ring mit gestohlenem Geld
bezahlt wurde, hat A gegenüber J auch keinen Betrug begangen, weil J gutgläubig
Eigentümer (§ 935 BGB) an dem Geld geworden ist. Weil der Ring weder aus dem
Automatenaufbruch noch aus Betrug stammte, ist er nur Ersatzgegenstand. Strafbare Hehlerei
scheidet folglich aus.
Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Ersatzgegenstand selbst unmittelbar aus einer als
Vermögensdelikt strafbaren Vortat stammt. In einem solchen Fall ist Hehlerei und nicht
lediglich straflose Ersatzhehlerei gegeben.
Beispiel
Mitarbeiter A hat elektrische Werkzeuge gestohlen und verkauft. Das Geld gibt er dem B,
bei dem er Schulden hat und der von den Diebstählen weiß. Hehlerei?
Nunmehr stammt das Geld aus einem Betrug, denn an gestohlenen
Sachen (mit Ausnahme von Geld) kann der Käufer kein Eigentum erwerben (§ 935 Abs. 2
BGB). Folglich hat B durch die Annahme des Geldes Hehlerei und nicht lediglich straflose
"Ersatzhehlerei" begangen.
03 Tathandlungen der Hehlerei
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§ 259 StGB nennt folgende Tathandlungen:
- Ankaufen
- Sich oder einem Dritten Verschaffen
- Absetzen/Absatzhilfe.
Ankaufen / sich oder einem Dritten verschaffen
Diese Tathandlung ist erfüllt, wenn der Hehler die Sache zur eigenen Verfügungsgewalt
erlangt hat. Es muss also zur Übertragung des Besitzes an der Sache gekommen sein.
Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass ein "Sich Verschaffen" nur gegeben
ist, wenn der Hehler die Sache zu eigener tatsächlicher Herrschafts- und
Verfügungsgewalt vom Vortäter dergestalt erwirbt, dass dieser jede Möglichkeit
verliert, auf die Sache einzuwirken (BGH 1 StR 423/87 v. 22.12.1987 - BGHSt 35, 175).
Lediglich der Abschluss eines Kaufvertrages reicht dazu dann wohl nicht aus. Jedoch
sind mit Vertragsschluss wohl die Merkmale eines Versuchs erfüllt. Der Versuch einer
Hehlerei ist ebenfalls strafbar (§ 259 Abs. 3 StGB).
Beispiel
Anlässlich einer Lkw-Kontrolle stellt ein Polizeibeamter einen doppelten Boden fest und
findet dort Werkzeuge und Ersatzteile. Weitere Ermittlungen ergeben, dass der Fahrer F die
Gegenstände vom Lagerverwalter A der Firma L gekauft hat. A war allein für das Lager
verantwortlich und hat auf diese Weise seine Einkünfte verbessern wollen. Der
Gesamtschaden betrug 30.000 . Welcher Straftaten sind A und F verdächtig?
A steht im Verdacht, eine Unterschlagung (§ 246 StGB)
begangen zu haben, weil er sich fremde Sachen, die sich in seinem Alleingewahrsam
befanden, rechtswidrig zugeeignet hat, um sie zu verkaufen. Für Alleingewahrsam spricht,
dass A laut Sachverhalt für das Lager allein verantwortlich war. Diebstahl käme in
Betracht, wenn A fremden Gewahrsam gebrochen hätte. Das wäre dann der Fall gewesen, wenn
er nicht allein für das Lager verantwortlich gewesen wäre.
§
246 StGB
F ist verdächtig, eine Hehlerei begangen zu haben. Bei den bei F gefundenen
Gegenständen handelte es sich um Sachen, die ein anderer, nämlich der A, aus einer
Unterschlagung oder einem Diebstahl erlangt hat. Sowohl Diebstahl als auch Unterschlagung
sind Straftaten, die gegen fremdes Vermögen gerichtet sind. Indem F die Sachen angekauft
und die tatsächliche Herrschaftsgewalt darüber erlangt hat, hat er sich die Sachen
i.S.v. § 259 StGB verschafft. Da er sich auf diese Weise bereichern wollte, sind die
Merkmale der Hehlerei gegeben.
Diese Art der Zusammenarbeit zwischen dem Vortäter und dem Hehler ist typisch für den
Tatbestand des § 259 StGB. Der Hehler weiß, dass es sich um Tatbeute handelt und nutzt
diese Tatsache aus, um den Preis möglichst gering zu halten, damit er beim Weiterverkauf
einen möglichst hohen Gewinn machen kann.
Absatz / Absatzhilfe
Absetzen und Absatzhilfe sind im Ergebnis das Gleiche. Beide Tatalternativen erfüllen
den Tatbestand der Hehlerei. Absetzen und Absatzhilfe setzen ein Handeln für einen
anderen, in der Regel den Vortäter, voraus.
Absatzhilfe ist keine bloße Beihilfe zur Hehlerei, sondern täterschaftlich Hehlerei
in Form der Absatzhilfe. Absatz bzw. Absatzhilfe wird im Einverständnis mit dem Vortäter
oder einem möglichen Zwischenhehler im Interesse des Vortäters, im Übrigen aber
selbstständig geleistet.
Vollendete Hehlerei in Form des Absatzes oder der Absatzhilfe setzt nicht voraus, dass
es wirklich zum Absatz gekommen ist.
Zur Vollendung reicht es aus, dass Tätigkeiten erfolgen, die den Absatz bewirken
sollen. Im Übrigen ist es auch nicht schädlich, in solchen Fällen einen Versuch
anzunehmen.
Beispiel
Die Polizei ermittelt, dass die Mitarbeiter A und B der Firma F in großem Umfang
Edelmetalle vom Werksgelände gestohlen haben, die auf dem Gelände des
Gebrauchtwagenhändlers G zwischengelagert wurden. A und B hatten die Diebesbeute unter
normale Ladung gemischt und so unbemerkt, als normale Lkw-Ladung getarnt, aus dem Werk
verbringen können. Der Händler hatte den beiden im Anschluss daran Adressen von
interessierten Käufern vermittelt. Die auf seinem Betriebsgelände lediglich
zwischengelagerten Edelmetalle wurden nach dieser Vermittlungstätigkeit von A und B an
vermittelte gutgläubige Erwerber weiterverkauft. Der Gebrauchtwarenhändler hatte sich
seine Dienste bezahlen lassen. Kann G wegen der Zwischenlagerung strafrechtlich belangt
werden?
Der Gebrauchtwagenhändler hat Gegenstände, die dem
Unternehmen gestohlen wurden, in Kenntnis der Zusammenhänge auf seinem Betriebsgelände
zwischengelagert, um den rechtswidrig handelnden Vortätern beim Absatz zu helfen.
Außerdem hat er Vermittlungsdienste geleistet, um den Weiterverkauf des Diebesgutes zu
erleichtern. Da er für seine Dienste bezahlt wurde, hat er die Hilfe geleistet, um sich
zu bereichern. Folglich steht G im Verdacht, Hehlerei in Form der Absatzhilfe begangen zu
haben.
Hehler kann somit auch derjenige sein, der nur eine Vermittlerrolle ausübt und sich
für seine Dienste bezahlen lässt. Hehlerei wäre auch gegeben, wenn G sich nicht hätte
bezahlen lassen, wenn er also A und B lediglich einen Gefallen erweisen wollte, damit
diese sich bereichern konnten.
04 Vorsatz
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Der subjektive Tatbestand von § 259 StGB fordert dreierlei:
- die Kenntnis darüber, dass die Sache durch eine rechtswidrige Tat erlangt wurde
- das Bewusstsein, eine der Tathandlungen zu begehen
- die Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern
Diese subjektiven Voraussetzungen sind nicht einfach nachweisbar. Für die Praxis
reicht es aus, dass alle Vorstellungen, Äußerungen, Hinweise, Belege und Einschätzungen
festgehalten werden, damit diese Fragen im Nachhinein sicherer eingebracht werden können.
Beispiel
Die Polizei ermittelt, dass der Mitarbeiter M der Firma F Werkzeuge entwendet und an
Mitarbeiter X weiterverkauft hat. X fällt aus allen Wolken, als er die Wahrheit erfährt.
Er trägt vor, dass M ihm die Werkzeuge zuerst schenken wollte. X habe jedoch darauf
bestanden, einen angemessenen Preis dafür zu bezahlen, weil M schließlich die Werkzeuge
auch einmal gekauft habe. Der Ermittlungsbeamte ist sicher, dass X die Wahrheit gesagt
hat. Kann dem X Hehlerei vorgeworfen werden?
X hat Gegenstände, die aus einer gegen fremdes Vermögen
gerichteten Straftat stammen, angekauft. Er hatte jedoch weder das Bewusstsein, dass die
Sache durch eine rechtswidrige Tat erlangt war, noch die Absicht, sich oder einen Dritten
zu bereichern. Mangels Hehlereivorsatzes scheidet folglich Hehlerei aus.
Für den Fall, dass X von den Diebstählen wusste, kommt Hehlerei in Betracht, auch
wenn er die Gegenstände zum normal üblichen Preis angekauft hätte.
Fraglich ist, ob der Erwerb von wertvollen Gegenständen zu Schleuderpreisen den
Verdacht der Hehlerei rechtfertigt. Wer zum Beispiel ein wertvolles Autoradio von einem
Straßenhändler zum Spottpreis von 50 Euro erwirbt, das im Fachmarkt unter 500 Euro nicht
zu haben sein dürfte, muss davon ausgehen, dass es sich um Diebesgut handelt.
Gutgläubiger Erwerb ist dann nicht gegeben. Der Erwerber ist in solchen Fällen
verdächtig, Hehlerei begangen zu haben.
05 Hehlerei als Antragsdelikt
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§§ 247 und 248 a StGB gelten sinngemäß (§ 259 Abs. 2 StGB). Hehlerei wird folglich
nur auf Antrag verfolgt
- wenn durch die Tat ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer verletzt wird oder
wenn der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft lebt (§ 247 StGB)
- wenn es sich um geringwertige Sachen handelt, es sei denn, dass die
Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der
Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält (§ 248 a StGB ).
Hehlerei in Haus und Familie (§ 247 StGB) setzt voraus, dass durch die Tat ein
Angehöriger usw. verletzt wird. Folglich muss der durch die Vortat Geschädigte im
Verhältnis zum Hehler Angehöriger usw. sein. Dabei ist gleichgültig, ob der Vortäter
Angehöriger usw. ist oder nicht. Dafür spricht auch folgende Überlegung:
Gem. § 77 StGB kann grundsätzlich nur der Verletzte Strafantrag stellen
(§ 77 StGB).
Der Vortäter ist aber durch die Vortat nicht verletzt. Er ist somit nicht
antragsberechtigt.
Beispiel
M hat im Geschäft seines Schwagers eine Uhr entwendet. Die Uhr schenkt er seiner Frau F
(Schwester des Schwagers), die die Umstände kennt. Trotzdem wollte sie die Uhr behalten.
Rechtslage?
Die Uhr stammte unmittelbar aus einem Diebstahl und damit aus
einer Vortat, die als Vermögensdelikt strafbar ist. Frau F hat die Uhr an sich genommen,
um sich zu bereichern. Folglich hat Frau F den Tatbestand der Hehlerei erfüllt.
Frau F ist im Verhältnis zum Vortäter und zum Verletzten jedoch Angehörige. Folglich
ist §247 StGB entsprechend anzuwenden. Die Hehlerei darf folglich nur auf Antrag ihres
Bruders (Verletzter) verfolgt werden. Stellt er keinen Strafantrag kann Frau F nicht wegen
Hehlerei zur Verantwortung gezogen werden.
Anmerkung
Im Ergebnis gilt das Gleiche zugunsten des M., denn § 247 StGB gilt auch für Diebstähle
in Haus und Familie.
Beispiel
F ist die Freundin von M. Er hat die Uhr ihm Geschäft ihres Bruders B entwendet, um ihr
eine Freude zu machen. F hat die Uhr angenommen. Rechtslage?
Da F im Verhältnis zum Verletzten Angehörige ist, kann sie
wegen Hehlerei nicht zur Verantwortung gezogen werden.
Was M angeht, kommt es darauf an, ob er Lebenspartner der F ist oder nicht. Ist er
Lebenspartner gilt er gem.
§ 11 Abs. 1 Nr. 1 a StGB als Angehöriger, so dass dann zur Verfolgung des von ihm
begangenen Diebstahls ebenfalls ein Strafantrag erforderlich wäre.
Hehlerei geringwertiger Sachen setzt voraus, dass durch die Vortat kein größerer
Schaden als etwa 50 Euro entstanden ist (OLG Zweibrücken NStZ 2000, 539 v. 18.01.2000).
Beispiel
A hat im Kaufhaus eine CD entwendet und seiner Freundin geschenkt. Die Freundin hat die CD
angenommen, obwohl sie die Umstände kannte. Rechtslage?
Sowohl der Diebstahl des A (Vortat) als auch das "An
sich bringen" durch F (Hehlerei) betreffen eine geringwertige Sache. Zur Verfolgung
der Delikte ist somit ein Strafantrag erforderlich, es sei denn, dass die
Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der
Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält (§ 248 a StGB ).
06 Gewerbsmäßige Hehlerei
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Gewerbsmäßige Hehlerei wird mit Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
bestraft.
Bei der gewerbsmäßigen Hehlerei handelt es sich um einen qualifizierten Fall der
Hehlerei im Sinne des
§ 259 StGB. Die Tat bleibt jedoch ein Vergehen (§ 260 StGB).
§
260 StGB
Ein Hehler handelt gewerbsmäßig, wenn er die Tat wiederholt begeht, um sich daraus
eine dauernde Einnahmequelle zu verschaffen.
Gemäß § 260 a StGB ist gewerbsmäßige Bandenhehlerei ein Verbrechen.
§
260a StGB
Das Merkmal "Bande" ist gegeben, wenn sich mindestens drei Personen
zusammengetan haben, um gemeinsam der Hehlerei nachzugehen (BGH GSSt 1/00 vom 22.03.2001).
Die §§ 260 StGB und 260a StGB werden hier im Einzelnen nicht weiter erörtert.