§ 257 StGB - Begünstigung
01 Begünstigung
TOP
Gemäß § 257 Abs. 1 StGB kann wegen Begünstigung bestraft werden, wer
- einem anderen,
- der eine rechtswidrige Tat begangen hat,
- in der Absicht Hilfe leistet,
- dem Täter die Vorteile der Tat zu sichern.
Die Tat ist ein Vergehen. Der Versuch ist nicht strafbar.
§
257 StGB
Die Tatbestandsmerkmale der Begünstigung sind in § 257 Abs. 1 StGB beschrieben.
Die Absätze 2 - 4 enthalten keine Tatbestandsmerkmale, sondern
- Strafzumessungsregeln (Abs. 2)
- Strafausschließungsgründe (Abs. 3)
- Verfolgungsvoraussetzungen (Abs. 4).
Ob eine Handlung die Merkmale einer strafbaren Begünstigung erfüllt, beurteilt sich
ausschließlich nach § 257 Abs. 1 StGB.
Begünstigung (§ 257 StGB) ist von der Strafvereitelung (§ 258 StGB) zu
unterscheiden. Während Begünstigung darauf abzielt, dem Täter einer Vortat die Vorteile
der Tat zu sichern, ist Strafvereitelung im Wesentlichen dadurch gekennzeichnet, dass der
"Vereiteler" den Täter einer Vortat vor Strafe bewahren will.
§
258 StGB
02 Fremdbegünstigung / Selbstbegünstigung
TOP
Begünstigung setzt Hilfeleistung zugunsten eines anderen voraus. Selbstbegünstigung
ist nicht als Begünstigung strafbar.
Jedoch kann die selbstbegünstigende Handlung eine andere Straftat sein. Wer z. B.
einen Betrug begeht, um einen Diebstahl vollenden zu können, erfüllt zwar nicht den
Tatbestand der Begünstigung. Die Tat ist jedoch Diebstahl und Betrug.
Gleiches gilt, wenn jemand uneidlich falsch aussagt (§ 153 StGB) oder gar einen
Meineid (§ 154 StGB) begeht, um sich die Vorteile einer Straftat zu sichern.
§ 153 StGB
§ 154 StGB
Falsche Belege
Anlässlich einer Torkontrolle stellt Werkschutzmann F fest, dass der Arbeiter A
firmeneigene Werkzeuge im Kofferraum hat. A zeigt einen Materialentnahmeschein vor. F
erkennt nicht, dass der Schein gefälscht ist. Der Schwindel fliegt erst später auf. A
hat die Werkzeuge selber aus dem Materiallager entwendet und die Materialentnahmescheine
selbst hergestellt. Kann A wegen Begünstigung belangt werden?
Begünstigung (§ 257 StGB) scheidet aus, weil A keinem
anderen Hilfe geleistet hat. Durch Vorweisen der gefälschten Materialentnahmescheine hat
er sich selbst begünstigt. Handlungen, die den Täter nur selber begünstigen, sind nicht
als Begünstigung strafbar.
Im Beispielsfall kommen Diebstahl (§§ 242, 243 StGB), Betrug (§ 263 StGB) und
Urkundenfälschung (§ 267 StGB) in Betracht.
Diebstahl ist gegeben, weil A fremde bewegliche Sachen in der Absicht weggenommen hat,
dieselben sich rechtswidrig zuzueignen. Betrug kommt in Frage, weil A unter Vorlage eines
gefälschten Materialentnahmescheines den Werkschutzmann F getäuscht hat und letzterer
aufgrund des dadurch entstandenen Irrtums auf vermögenssichernde Maßnahme verzichtete
(Vermögensverfügung), was zu einem Schaden des Unternehmens geführt hat.
Urkundenfälschung ist gegeben, weil A eine unechte Urkunde hergestellt und verwendet hat.
03 Vortat
TOP
Begünstigung kann nur in Bezug auf eine Straftat (Vortat) geleistet werden, die einem
anderen einen Vorteil erbracht hat. Folglich kommen alle Vermögensdelikte als Vortaten in
Betracht, z.B.:
- Diebstahl (§§ 242 ff. StGB)
- Unterschlagung (§ 246 StGB)
- Raub (§§ 249 ff. StGB)
- Erpressung (§ 253 StGB)
- Betrug (§ 263 StGB).
Ferner auch sonstige Delikte, die einen Vorteil bringen sollen z.B.:
- Geldfälschung (§§ 146 ff StGB)
- Förderung der Prostitution (§ 180 a StGB)
- Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 StGB)
- Urkundenfälschung (§ 267 StGB)
- Bestechung (§ 332 StGB).
Straftaten, die keinen Vorteil bringen können, scheiden als Vortaten i.S.v. § 257
StGB aus, z.B.:
- Beleidigung (§§ 185 ff. StGB)
- Körperverletzung (§§ 223 ff. StGB)
- Sachbeschädigung (§§ 303 ff. StGB).
Beispiel
Die Polizei ermittelt in einer Diebstahlserie. Das Verfahren richtete sich zunächst auch
gegen B. Mangels hinreichenden Tatverdachts wurde es jedoch eingestellt. Heute erfährt
der ermittelnde Beamte, dass der Arbeiter A dem B ein Alibi verschafft hat, um ihm zu
helfen, dass er von seinen Schulden herunterkommt. Ist eine Vortat i.S.v. § 257 StGB
gegeben?
A hat dem B Hilfe geleistet, um ihm die Vorteile, die B aus
Diebstählen erlangt hat, zu sichern. Diebstahl ist eine Straftat, die i.S.v. § 257 StGB
als Vortat in Betracht kommt.
Beispiel
Die Polizei ermittelt wegen Sachbeschädigung. B macht falsche Aussagen, um zu verhindern,
dass A als Täter überführt wird. Ist eine Vortat i.S.v. § 257 StGB gegeben?
Durch Sachbeschädigung kann der Täter keine Vorteile
erwarten. Die falschen Aussagen sind folglich nicht geeignet, dem A Vorteile aus der Tat
zu sichern.
Durch die falsche Aussage vereitelt B jedoch absichtlich, dass A wegen einer
rechtswidrigen Tat (Sachbeschädigung) bestraft werden kann. Er kann deshalb wegen
vollendeter oder versuchter Strafvereitelung zur Versantwortung gezogen werden.
04 Begangene Tat
TOP
§ 257 StGB setzt voraus, dass ein anderer eine rechtswidrige Tat begangen hat und
jemand dann Hilfe leistet, um ihm die Vorteile der Tat zu sichern.
Was unter einer rechtswidrigen Tat zu verstehen ist, ist in § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB
definiert. Danach ist eine rechtswidrige Tat nur eine solche, die den Tatbestand eines
Strafgesetzes verwirklicht.
Voraussetzung für eine Begünstigung ist also nicht, dass der Vortäter schuldhaft
gehandelt hat. Zur Tat eines Schuldunfähigen kann folglich Begünstigung geleistet
werden.
Auch das Vorhandensein eines persönlichen Strafausschließungsgrundes schließt
Begünstigung nicht aus. Gefordert ist nur, dass es sich bei der Vortat um eine
rechtswidrige Straftat handelt, die dem Täter irgendwelche Vorteile bringen kann.
Allerdings enthält das Gesetz keine Hinweise, unter welchen Umständen eine Tat als
begangen gilt.
Im Strafrecht werden folgende Stadien einer Straftat unterschieden:
- Versuch
- Vollendung
- Beendigung
Anerkannt ist, dass zu einem Versuch nicht Begünstigung geleistet werden kann. Welche
Vorteile sollten insoweit auch gesichert werden können. Eine Person, die in diesem
Stadium dem Vortäter hilft, leistet Beihilfe zur "Vortat".
Unstreitig können tatunterstützende Beteiligungshandlungen Dritter nach Beendigung
der Vortat den Tatbestand der Begünstigung (§ 257 StGB) erfüllen (BGH StR 4 208/02 vom
11.08.2002). Eine beendete Vortat ist folglich eine begangene Tat i.S.v. § 257 StGB.
Fraglich ist, ob im Stadium zwischen vollendeter und beendeter Tat Begünstigung
möglich ist. Hierzu wird im Schrifttum die Auffassung vertreten, dass es in dieser Phase
von der Vorstellung des Täters abhinge, ob Beihilfe oder Begünstigung gegeben wäre.
Wenn es dem Täter darum ginge, die fremde Haupttat zu beenden, sei Beihilfe gegeben. Wenn
dem Vortäter dagegen die Vorteile der Tat gesichert werden sollen, wäre Begünstigung
anzunehmen.
Nach der Rechtsprechung des BGH kann Begünstigung auch vor der Tat zugesagt werden.
Dann sind dem Begünstiger straferschwerende Umstände der Hauptstraftat nur dann
zuzurechnen, wenn er sie bei der Beistandsleistung kannte. Dabei genüge es, wenn er sie
nach der Zusage aber noch vor Vollendung der Begünstigungshandlung erkannt hat. (BGHSt 4,
132).
Der Eintritt straferschwerender Umstände, setzt Vollendung der Haupttat voraus. Daraus
kann gefolgert werden, dass die Rechtsprechung auch im Stadium zwischen vollendeter und
beendeter Haupttat Begünstigung für möglich hält.
05 Beteiligung an der Vortat
TOP
Wegen Begünstigung wird nicht bestraft, wer sich wegen Beteiligung an der Vortat
strafbar gemacht hat (§ 257 Abs. 3 StGB). An der Vortat kann jemand als Täter oder
Teilnehmer beteiligt sein.
Als Täter kommen in Betracht:
- Mittäter und
- Mittelbare Täter
Teilnahmeformen sind:
Soweit sich jemand also an einer Vortat noch täterschaftlich oder als Teilnehmer
beteiligen kann und beteiligt, ist Begünstigung nicht möglich, es sei denn, dass er
einen an der Vortat Unbeteiligten zur Begünstigung anstiftet
(§ 257 Abs. 3 StGB).
Computerklau
Die Polizei ermittelt wegen Computerdiebstähle im Unternehmen U. Um die Computer
unbemerkt aus dem Werk bringen zu können, hat der Mitarbeiter M mit dem Spediteur X
abgesprochen, dass die Gegenstände unter der Ladung des Spediteurs versteckt werden
sollten. Unbemerkt konnte so Diebesgut in erheblichem Umfang aus dem Werksgelände
geschafft werden. Kann X wegen Begünstigung zur Verantwortung gezogen werden?
Nach dem Sachverhalt haben M und X arbeitsteilig zusammen Computer aus dem Unternehmen
geschafft. Wenn beide den Taterfolg wollten, haben sie als Mittäter die Diebstähle
begangen. Wollte X dem M lediglich behilflich sein, die Diebstähle vollenden zu können,
wäre X als Gehilfe an den Vortaten des M beteiligt gewesen. Da X also entweder als Täter
oder Teilnehmer an der Vortat beteiligt war, kann er wegen Begünstigung nicht zur
Verantwortung gezogen werden.
Anders wäre zu entscheiden, wenn M den X nach Beendigung eines Diebstahls dazu
gewonnen hätte, für ihn den Transport zu organisieren. Dann könnte sich X an der von M
begangenen Vortat nicht mehr beteiligen. Er würde dann jedoch Hilfe leisten, um dem M die
Vorteile der Diebstähle zu sichern. Unter diesem Gesichtspunkt wäre Begünstigung
gegeben.
06 Tathandlung "Hilfe leisten"
TOP
Hilfe leisten i.S.v. § 257 StGB ist jede Handlung, die dazu geeignet ist, den
rechtswidrig erlangten Vorteil aus der Vortat zu wahren. Die Hilfeleistung kann sowohl
durch aktives Tun, als auch durch Unterlassen begangen werden. Als aktive Hilfeleistungen
kommen z. B. in Betracht:
- Bergung des Diebesgutes für den Täter
- Verwahrung des Diebesgutes
- Irreführen/täuschen von ermittelnden Personen
- Verheimlichen von Informationen im Rahmen von Ermittlungen
- Beseitigung von Spuren
- Unterdrücken von Beweismaterial
- Falsche Aussagen.
Mit der Hilfeleistung ist die Tat vollendet. Dabei ist es gleichgültig, ob die
Hilfeleistung erfolgreich war oder nicht. Letzteres ist bei § 257 StGB deshalb von
Bedeutung, weil der Versuch einer Begünstigung nicht strafbar ist.
Zuverlässige Kollegen
Die Polizei ermittelt wegen umfangreicher Diebstähle in der Firma F. Mehrere Arbeiter in
der Kolonne des Vorarbeiters V haben jede Gelegenheit genutzt, um Diebstähle zu begehen.
V hat davon gewusst. Obwohl V sich selbst nie an den Diebstählen beteiligt hat,
unternimmt er alles, um den Verdacht von seiner Kolonne zurückzuweisen. So hat er bewusst
Falschangaben gemacht und Spuren beseitigt, um die Sache nicht auffliegen zu lassen. Kann
V wegen Begünstigung verfolgt werden?
Mehrere Arbeiter haben Diebstähle begangen. Diebstahl ist
eine Straftat, die den Tätern Vorteile bringen kann. Folglich ist eine Vortat i.S.v. §
257 StGB gegeben. Indem der Vorarbeiter Falschangaben gemacht hat und Spuren beseitigte,
hat er aktiv den Tätern der Vortaten Hilfe geleistet. Dies hat er zu dem Zweck getan, sie
nicht auffliegen zu lassen. Somit diente seine Hilfeleistung auch dem Zweck, den
Vortätern die Vorteile aus den Vortaten zu sichern.
Ob er möglicherweise auch durch Unterlassen Hilfe geleistet hat, geht aus dem
Sachverhalt nicht eindeutig hervor. Letzteres wäre aber auch unerheblich, weil der
Tatbestand der Begünstigung bereits durch aktives Tun erfüllt ist. Hilfeleistung ist
auch durch Unterlassen möglich. Ein Unterlassen steht dem aktiven Tun gleich, wenn der
Unterlassende eine Garantenstellung hat und seine daraus resultierenden Pflichten nicht
wahrnimmt
(§ 13 StGB). Hat jemand eine Garantenstellung, muss er rechtlich dafür einstehen, dass
bestimmte Erfolge nicht eintreten.
§
13 StGB
Eine Garantenstellung kann sich z. B. ergeben:
- aus einem Gesetz
- wegen eines besonderen Vertrauensverhältnisses
- aus tatsächlicher Gewährsübernahme
- wegen gefahrbegründendem oder gefahrerhöhendem Tun
Guter Bekannter im Werkschutz
Während der Aufnahme eines Verkehrsunfalls stellt
die Polizei fest, dass sich im Kofferraum des an dem Unfall beteiligten U Ersatzteile der
Firma F befinden. Ermittlungen ergeben, dass U bei der Ausfahrt aus dem Werk vom
Werkschutzmann W im Rahmen einer Torkontrolle überprüft worden ist. Dem W waren die
Ersatzteile im Kofferraum aufgefallen. Weil W mit U gut bekannt ist, verzichtete W auf
eine nähere Überprüfung, obwohl er davon ausging, dass W die Ersatzteile gestohlen hat.
Er ließ den U ausfahren, um ihm zu helfen. Es stellt sich heraus, dass U die Ersatzteile
tatsächlich gestohlen hat. Kann W wegen Begünstigung belangt werden?
Dann müsste W einem anderen Hilfe geleistet haben, um diesem die Vorteile einer
rechtswidrigen Tat zu erhalten. "Anderer" ist in diesem Fall der Mitarbeiter U.
Dieser hatte auch eine rechtswidrige Vortat, nämlich Diebstahl begangen. Fraglich ist, ob
W eine Begünstigungshandlung (Hilfe) vorgenommen hat. Durch aktives Tun hat er dem U
nicht Hilfe geleistet.
W hat es jedoch unterlassen, den U zu überprüfen und auf diese Weise bewirkt, dass
dem Unternehmen durch eine Straftat Schaden zugefügt wurde. Aufgrund des Arbeitsvertrages
war W rechtlich zu schadensverhindernden Maßnahmen verpflichtet. Weil W also eine
Garantenstellung i.S.v. § 13 StGB hatte, ist sein Unterlassen so zu werten, als hätte er
eine aktive Begünstigungshandlung begangen. Weil er die Kontrolle unterlassen hat, um U
zu helfen, wollte er ihm auch die Vorteile aus der Vortat sichern. W kann folglich wegen
Begünstigung gemäß § 257 StGB belangt werden.
Auch die sachliche Begünstigung eines Angehörigen ist strafbar. Wer die Beute eines
Angehörigen versteckt, um dem verwandten Vortäter den Erfolg seiner Tat zu erhalten,
kann wegen Begünstigung zur Verantwortung gezogen werden.
07 Vorsatz
TOP
Hinsichtlich des Vorsatzes ist zu unterscheiden:
- Der Begünstiger muss wissen oder billigend in kauf nehmen, dass der Vortäter eine
rechtswidrige Tat begangen hat. Insoweit reicht also bedingter Vorsatz aus.
- Die Hilfeleistung muss jedoch in der Absicht geschehen, dem Vortäter die Vorteile der
Tat zu sichern. Absicht (strengste Vorsatzform) ist gegeben, wenn es dem Täter auf die
Vorteilssicherung ankommt.
An der Absicht, einem anderen die Vorteile der Tat zu sichern fehlt es, wenn der
Handelnde zwar erkennt, dass sein Handeln auch der Vorteilssicherung dient, die Handlung
jedoch nicht zu diesem Zweck vorgenommen wird, sondern notwendige Konsequenz eines in
anderer Absicht erfolgten Handelns ist (BGH 1 StR 416/99 v. 01.09.99).
Fahrlässige Begünstigung ist nicht strafbar.
Will jemand den Vortäter lediglich vor Strafe schützen, scheidet Begünstigung aus.
Jedoch kommt dann Strafvereitelung (§ 258 StGB) in Betracht.
§
258 StGB
08 Auffinden von Diebesbeute
TOP
Wird bei einer Person Diebesbeute aufgefunden, ist zu ermitteln, ob sie sich strafbar
gemacht hat oder nicht.
Eine Straftat scheidet aus, wenn die Person nicht gewusst hat, dass es sich um
Diebesbeute handelt.
Hat sie davon gewusst, dass es sich um bemakelte Gegenstände handelt, könnte sie in
Betracht kommen
- als Täter oder Teilnehmer eines Diebstahls oder Raubdeliktes
- als Hehler oder
- als Begünstiger
Unter dem Gesichtspunkt Täterschaft ist zu ermitteln, ob die Person allein oder mit
anderen die Gegenstände einem anderen in der Absicht weggenommen hat, diese sich oder
einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.
Beihilfe käme in Betracht, wenn die Person einem anderen geholfen hat, einen Diebstahl
oder Raub zu vollenden.
Hehlereiverdacht (§ 259 StGB) wäre begründet, wenn die Person die Beute angekauft
oder sich sonst verschafft hat, sie absetzt oder beim Absatz Hilfe leistet, um sich oder
einen Dritten zu bereichern.
§
259 StGB
Begünstigung kommt in Frage, wenn die Person die Beute verwahrt, um dem Täter die
Vorteile der Tat zu sichern. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu klären, ob er an
der Vortat in irgendeiner Weise beteiligt war.
Selbstverständlich ist aufgefundene Diebesbeute sicherzustellen oder zu
beschlagnahmen. Sofern die Gegenstände als Beweismittel in Frage kommen, sind die §§
94, 98 StPO anzuwenden. Kommen sie als Beweismittel nicht in Betracht, können sie als
Gegenstände der Rückgewinnungshilfe gem. § 111 b Abs. 5 StPO, § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB,
§ 111 e Abs. 1 StPO beschlagnahmt werden.
TOP
StGB: Begünstigung
Wenn Sie Fragen stellen möchten, Fehler gefunden
haben oder eine Anregung loswerden möchten, schreiben Sie mir bitte eine
Mail.
Geben Sie bitte das Thema an, damit ich
weiß, von welcher Seite Sie mir schreiben. |