§ 249 StGB - Raub
01 Raub
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Einen Raub begeht, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen
mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen
in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen (249
StGB).
Die Mittel des Räubers sind also
- Gewalt oder
- Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben.
Raub ist ein Verbrechen. Die räuberischen Mittel müssen eingesetzt werden, um die
Wegnahme einer fremden beweglichen Sache zu bewirken, die der Täter sich selbst oder
einem Dritten rechtswidrig zueignet. Folglich setzt der Tatbestand voraus, dass mit
räuberischen Mitteln ein Diebstahl begangen wird.
Im Verhältnis zum Diebstahl ist Raub jedoch ein eigenständiges Delikt. Deshalb ist
gleichgültig, was für ein Diebstahl mit räuberischen Mitteln begangen wird. Konsequenz
ist, dass die privilegierten Diebstahlsfälle
- Diebstahl in Haus und Familie § 247 StGB)
- Diebstahl geringwertiger Sachen (§ 248 a StGB)
beim Raub keine Privilegierung bewirken, so dass ein Raub unter Angehörigen oder zur
Wegnahme geringwertiger Sachen als Verbrechen i.S.v. § 249 StGB zu bewerten ist.
§
249 StGB
Werden räuberische Mittel nicht zur Wegnahme eingesetzt, scheidet Raub aus. In
Betracht kommen dann jedoch folgende Straftaten:
- Räuberischer Erpressung, wenn der Täter die Mittel eingesetzt hat, um die Herausgabe
der Sache zu erzwingen (§ 255 StGB)
- Räuberischer Diebstahl, wenn der Täter nach erfolgter Wegnahme die Mittel eingesetzt
hat, um sich im Besitz der gestohlenen Sache zu erhalten (§ 252 StGB)
§
255 StGB
§ 252 StGB
Gewalt
Gewalt i.S.v. § 249 StGB ist anzunehmen, wenn der Täter gegen eine Person nicht nur
geringe physische Kraft eingesetzt, um einen tatsächlichen oder erwarteten Widerstand zu
brechen. Demnach ist z.B. unstreitig Gewalt i.S.v. § 249 StGB gegeben, wenn zum Zwecke
der Wegnahme auf das Opfer eingewirkt wird durch einschlagen, wegstoßen, stechen,
würgen, treten, anrempeln, festhalten, bewerfen mit Gegenständen oder Säuren,
beschießen, betäuben etc.
Keine Gewalt im Sinne des § 249 StGB ist dagegen, wenn die Wegnahme bewirkt wird durch
List, Schnelligkeit oder Geschick.
Nach früherer Rechtsprechung des BGH verübte auch derjenige Gewalt gegen eine Person,
der einem anderen überraschend eine Tasche aus der Hand schlägt, selbst wenn dazu keine
besondere Kraft erforderlich war (BGH 18, 329). Diese Auffassung hat der BGH jedoch
später aufgegeben und entschieden, dass die vom Täter entfaltete Kraft wesentlicher
Bestandteil der Wegnahme sein müsse. Die entfaltete Kraft müsse so erheblich sein, dass
sie vom Opfer als körperlicher Zwang empfunden würde und geeignet sei, erwarteten
Widerstand zu brechen (BGH 1 StR 613, 89).
Deshalb mangele es an einer Wegnahme "mit Gewalt" im Sinne von § 249 StGB,
wenn nicht die eingesetzte Kraft, sondern List und Schnelligkeit das Bild der Tat präge.
Handtaschenraub
Ein Polizeibeamter wird Zeuge, wie ein junger Mann einer älteren Dame die Handtasche, die
diese mit einem Schulterriemen trägt, von der Schulter reißt. Weil die Frau die Tasche
festgehalten hatte, kommt sie zu Fall. Rechtslage?
Der Täter hat eine fremde bewegliche Sache - für sich oder
einen Dritten - einem anderen weggenommen. Fraglich ist, ob der Täter Gewalt angewendet
hat, um die Wegnahme zu ermöglichen. Die von einem Räuber aufgewendete Kraft muss nicht
besonders intensiv sein. Andererseits muss die Gewalt aber so erheblich sein, dass sie vom
Opfer als körperliche Gewalteinwirkung empfunden wird. Bei Handtaschendiebstählen wird
es häufig an dieser Intensität fehlen, wenn die Handtasche lediglich locker über der
Schulter getragen wird und der Täter nur die Kraft aufwenden muss, um die Tasche
blitzschnell zu ergreifen.
Im Beispielsfall ist die Frau jedoch durch das Herunterreißen der Tasche zu Fall
gekommen. Unter dieser Gegebenheit ist von Gewalt auszugehen, zumal auch das Opfer selbst
den Täterangriff als Gewalt empfinden musste. Um dem Opfer die Handtasche entreißen zu
können, musste der Täter mehr Kraft aufwenden, als zu einer "normalen"
Wegnahme erforderlich gewesen wäre.
Hätte die Frau ihre Handtasche lediglich am Tragegriff im lockeren Griff mitgeführt
und hätte der Täter durch eine schnelle Aktion mit lediglich geringem Kraftaufwand
(durch Schnelligkeit) der Frau die Handtasche entreißen können, wäre das Merkmal Gewalt
nicht erfüllt.
Ob in solchen Fällen Raub oder lediglich Diebstahl gegeben ist, hat nicht die Polizei
zu entscheiden.
In Zweifelsfällen sollten Polizeibeamte vor Ort zunächst von Diebstahl ausgehen, weil
im Falle eines Vergehens nicht so schwerwiegende Zwangsmittel zulässig sind als bei
Annahme eines Verbrechens. Zum Anhalten eines Räubers (Raub ist ein Verbrechen) wäre
möglicherweise Schusswaffengebrauch zulässig, zum Anhalten eines Diebes nicht.
Der Raubtatbestand setzt nicht voraus, dass gegen das Opfer Gewalt angewendet wird.
Gegen eine Person i.S.v. § 249 StGB wird auch dann Gewalt angewendet, wenn sie sich gegen
einen Dritten richtet, damit der Täter einem anderen die Sache wegnehmen kann.
Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben
Eine Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben ist gegeben, wenn der
Täter mit einem Übel droht, das im Falle der Verwirklichung mit Wahrscheinlichkeit einen
erheblichen Gesundheitsschaden oder den Tod zur Folge hat.
Auch im Falle der Bedrohung kann auf den Geschädigten oder einen Dritten eingewirkt
werden. Auf die Ausführbarkeit der Drohung kommt es nicht an. Der Täter muss lediglich
wollen, dass das Opfer die Drohung ernst nimmt. Folglich ist eine Drohung mit
gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben auch gegeben, wenn der Täter das Opfer mit
einer ungeladenen Schusswaffe oder Scheinwaffe bedroht (BGH 3 StR 360/00).
Droht der Täter mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben, ist der
Anwendungsbereich von § 249 StGB jedoch nur eröffnet, wenn der Täter nicht mit einer
Waffe oder einem gefährlichen Werkzeug droht. Droht er mit einer Waffe oder einem
gefährlichen Werkzeug, ist schwerer Raub (§ 250 StGB) gegeben.
Überfall auf Tankstelle
Nach einem Überfall auf eine Tankstelle berichtet Frau T: "Ich war alleine in der
Tankstelle. Plötzlich kommt ein Mann zur Tür herein, der einen Damenstrumpf über seinen
Kopf gezogen hatte. Er schrie mich an, dass ich mich dort auf den Boden legen und die
Klappe halten sollte, sonst würde er mir alle Zähne ausschlagen. Vor Angst habe ich mich
sofort auf den Boden gelegt. Der Mann hat die gesamten Tageseinnahmen aus der Kasse
mitgenommen. Rechtslage?
Der Täter hat Frau T ein Übel angedroht, das im Falle der
Verwirklichung einen erheblichen Gesundheitsschaden zur Folge gehabt hätte. Folglich hat
er ihren Leib bedroht. Die Gefahr war auch gegenwärtig, weil Frau T damit rechnen musste,
sofort zusammengeschlagen zu werden, wenn sie sich den Anweisungen des Täters nicht
fügte. Der Täter hat die räuberischen Mittel eingesetzt, um einem anderen fremde
bewegliche Sachen wegzunehmen. Da die Wegnahme erfolgt ist, sind folglich die Merkmale des
Raubes erfüllt. Der Täter kann aus § 249 StGB zur Verantwortung gezogen werden. Hätte
der Täter bei der Bedrohung eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug in der Hand
gehabt, wäre der Tatbestand von § 250 StGB gegeben gewesen. Dazu später!
02 Raub mit Waffen
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Gem. § 250 Abs. 1 StGB wird u.a. mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft,
wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
- eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei sich führt (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 a
StGB)
- sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen
Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden (§ 250 Abs.
1 Nr. 1 b StGB)
Gem. § 250 Abs. 2 StGB ist u.a. auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren zu
erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub bei der Tat eine Waffe oder
ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet.
§ 250
StGB
Raub mit Waffen enthält schwer zugängliche Tatbestandsmerkmale. Das zeigt die
umfangreiche einzelfallorientierte Rechtsprechung des BGH zu den Begriffen
"Waffe", "gefährliches Werkzeug" und "sonst ein Werkzeug oder
Mittel"; ferner auch die Auslegungen zu dem Problembereich, dass trotz Wortgleichheit
die Tatbestandsmerkmale "Waffen" und "gefährliche Werkzeuge" i.S.v.
§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB wegen des Verwendungszusammenhangs anders zu bewerten sind als
"Waffen" und "gefährliche Werkzeuge" i.S.v. § 250 Abs.1 Nr. 1 a
StGB.
So setzt der Täter nach der Rechtsprechung z.B. ein gefährliches Werkzeug ein (§ 250
Abs. 2 Nr. 1 StGB), wenn er dem Opfer zum Zwecke des Raubes einen Kugelschreiber
schmerzhaft in die Kehle drückt und damit droht, durchzustechen. Setzt er dagegen den
Kugelschreiber bei einem Raub nicht ein, führt ihn aber in üblicher Weise in der
Kleidung bei sich, führt er kein gefährliches Werkzeug i.S.v. § 250 Abs. 1 Nr. 1 a
StGB, so dass schwerer Raub ausscheidet. Die Tat ist dann Raub i.S.v. § 249 StGB, wenn
nicht ein Fall von § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB gegeben ist, der Täter ihn also in
Gebrauchsabsicht mitgeführt hat.
Welche Gegenstände als "Waffe" oder "gefährliches Werkzeug" oder
als "sonstiges Werkzeug oder Mittel" anzusehen sind, ist im StGB nicht
definiert. Nach Überzeugung des BGH ist der Inhalt dieses Rechtsbegriffs im Einklang mit
dem allgemeinen Sprachgebrauch auch unter Berücksichtigung seiner Wandelbarkeit je nach
dem Fortschritt der Waffentechnik in Anlehnung an die in den Waffengesetzen enthaltenen
Grundvorstellungen über eine Schusswaffe, wenn auch nicht in unmittelbarer Abhängigkeit
davon, zu bestimmten.
Die Begriffsbestimmungen des Waffengesetzes, das den Umgang mit Waffen oder Munition
unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung regelt,
bieten dabei eine "gewisse Orientierung" (BGH GSSt 2/02 v. 04.02.2003 unter
Hinweis auf weitere Rechtsprechung des BGH).
So hat die Rechtsprechung der Strafsenate des BGH an Einzelentscheidungen eine
gefestigte Rechtsprechung herausgebildet.
Die vom 2. Strafsenat im Jahre 2002 vorgelegte Rechtsfrage, ob § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB
in den Fällen anwendbar ist, in denen der Täter das Tatopfer mit einer mit Platzpatronen
geladenen Schreckschusspistole bedroht, bei welcher der Explosionsdruck nach vorne
austritt, wenn diese innerhalb kürzester Zeit unmittelbar am Körper des Opfers zum
Einsatz gebracht werden kann, hat der Große Senat für Strafsachen im Februar 2003
positiv wie folgt entschieden:
"Wer bei einer Raubtat das Opfer mit einer geladenen Schreckschusswaffe, bei der
der Explosionsdruck nach vorn austritt, bedroht, verwendet eine Waffe und erfüllt damit
den Tatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB." (BGH GSSt 2/02 v. 04.02.2003).
Bis dahin hatte die Mehrheit der Strafsenate des BGH die Ansicht vertreten, dass der
Tatbestand nicht erfüllt sei, wenn ein Täter lediglich mit einer mit Platzpatronen
geladenen Schreckschusswaffe aus einer Entfernung droht, bei der (für den Fall der
Schussabgabe) für das Opfer keine Leibesgefahr besteht. Unter Berücksichtigung der
gewandelten Waffentechnik und der Intentionen des Gesetzgebers, das Waffenrecht zu
verschärfen, insbesondere auch, weil das am 01.04.2003 in Kraft getretene Gesetz zur
Neuregelung des Waffenrechts (§ 2 WaffNeuRegG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1,
Unterabschnitt 1 Ziff. 2.7) Schreckschusswaffen als Feuerwaffen und damit förmlich als
Schusswaffen ausweist, sei die bisherige Auffassung nicht mehr sachgerecht.
Die Entscheidung des GSSt zur Auslegung der o.a. Tatbestandsmerkmale "Waffe
etc." hat für die Rechtsprechung erhebliche Bedeutung, weil davon abhängt, welcher
Strafrahmen (mindestens 3 oder mindestens 5 Jahre) verwirkt ist oder ob lediglich
mindestens 1 Jahr gem. § 249 StGB in Betracht kommt.
Für den polizeilichen Vollzugsdienst sind diese Fragen weniger von Bedeutung, weil
jeder Raub ein Verbrechen ist, gleichgültig ob nur der Tatbestand von
§ 249 StGB oder
eine Tatbestandsalternative von § 250 StGB erfüllt ist. Allerdings müssen
Raubsachberarbeiter in der Lage sein, einen Raubsachverhalt richtig zuzuordnen und zu
beweisen.
Im Folgenden wird die Rechtsprechung des BGH zum "Waffenbegriff" erläutert.
Danach ist als "Waffe" oder "anderes gefährliches Werkzeug" nur
ein objektiv gefährliches Tatmittel anzusehen, das nach seiner objektiven Beschaffenheit
und nach der Art seiner Benutzung im konkreten Einzelfall geeignet ist, erhebliche
Verletzungen zuzufügen (BGH 1 StR 183/98).
Gem. BGH 1 ARs 5/02 ist Oberbegriff der in § 250 Abs. 1 Nr. 1 a und Abs. 2 Nr. 1 StGB
genannten Tatmittel das "gefährliche Werkzeug" mit den Untergruppen
- generell gefährliche Werkzeuge (Waffen) und
- verwendungsspezifisch gefährliche Gegenstände.
Generell gefährliche Werkzeuge (Waffen)
Waffen sind stets "gefährliche Werkzeuge"; das ist einhellige Meinung der
Strafsenate des Bundesgerichtshofs.
Waffen sind Schusswaffen und andere Waffen im technischen Sinne. Demnach gelten als
Waffen i.S.v. § 250 StGB:
- Geladene Schusswaffen. sowie die mit Gasmunition geladenen Pistolen oder Revolver, bei
denen das Gas nach vorne austritt und (seit BGH GSSt 2/02 vom 04.02.2003) auch geladene
Schreckschusswaffen, bei denen der Explosionsdruck nach vorn austritt
- Ungeladene Schusswaffen, wenn die Munition für die Schusswaffe griffbereit mitgeführt
wird, z.B.:
- Waffe muss nur noch durchgeladen oder entsichert werden (1 StR 501/99 v. 09.09.1999)
- Magazin und Munition befinden sich in der Kleidung des Täters (BGH 2 StR 445/99 v.
25.02.2000)
Einigkeit besteht, dass ungeladene Schusswaffen, die nicht sofort einsatzbereit gemacht
werden können, keine Waffen sind. Sie sind vielmehr Mittel im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr.
1 Buchst. b StGB.
Waffen sind ferner alle sonstigen Waffen im technischen Sinne, insbesondere solche, die
dem Waffenrecht unterfallen.
Genannt werden Gummiknüppel und Schlagstöcke, weil sie unter den waffenrechtlichen
Begriff "Hiebwaffen" fallen (BGH 3 StR 62 / 01 v. 23.05.2001).
Welche Gegenstände als Schusswaffen und sonstige Waffen in Betracht kommen, bestimmt
sich also in Anlehnung an das Waffenrecht. Angesichts der Vielzahl der in Betracht
kommenden Gegenstände, soll folgender Überblick über das Waffenrecht nur einen Anhalt
bieten.
Gem. § 1 des Kriegswaffenkontrollgesetzes sind Kriegswaffen die in der Anlage zum
Kriegswaffenkontrollgesetz (Kriegswaffenliste) aufgeführten Gegenstände. Im Zusammenhang
mit § 250 StGB kommen aus der umfangreichen Kriegswaffenliste allerdings nur solche
Schusswaffen und andere Waffen in Betracht, die der Täter bei der Tat auch mitführen
kann, z.B.:
- Maschinenpistolen,
- vollautomatische Gewehre
- halbautomatische Gewehre
- Granatgewehre
- Granatpistolen
- tragbare Panzerabwehrwaffen
- Flammenwerfer
- Handgranaten
- Laserwaffen
Für Waffen, die nicht Kriegswaffen sind, gelten die Regelungen des Waffengesetzes.
Gem. § 1 Abs. 4 WaffG sind die Gegenstände, die als Waffen gelten, in der Anlage 1
(Begriffsbestimmungen) zum WaffG näher geregelt. § 2 Abs. 3 WaffG i.V.m. der Anlage 2
Abschnitt 1 zum WaffG bestimmt, welche Waffen verboten sind.
§
1 WaffG
§ 2 WaffG
Schusswaffen
Nach Anlage 1 sind Schusswaffen alle Gegenstände, die zum Angriff oder zur
Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport
oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden
z.B.:
- Gewehre, Flinten, Büchsen,
- Pistolen
- Bolzenschussgeräte
- Druckluftgewehre und -pistolen
- Schreckschusswaffen (Schusswaffen mit einem Kartuschenlager, die zum Abschießen von
Kartuschenmunition bestimmt sind)
- Reizstoffwaffen (Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager, die zum
Verschießen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen bestimmt sind)
- Signalwaffen (Schusswaffen mit einem Patronen oder Kartuschenlager, die zum Verschießen
von pyrotechnischer Munition bestimmt sind)
- Armbrüste
Wie oben bereits mitgeteilt, sind Schusswaffen nach der Rechtsprechung des BGH jedoch
nur dann Waffen i.S.v. § 250 Abs. 1 Nr. 1 a und Abs. 2 Nr. 1 StGB, wenn sie geladen sind
oder zumindest sofort einsatzbereit gemacht werden könne.
Sonstige Waffen
Nach der Rechtsprechung des BGH zählen zu den Waffen i.S.v. § 250 StGB auch sonstige
Waffen im technischen Sinne, insbesondere solche, die dem Waffenrecht unterfallen.
Die Vielzahl der nach Waffenrecht als Waffen geltenden Gegenstände ist kaum
überschaubar. Hier kann dazu nur ein Überblick vermittelt werden.
§ 42a WaffG
Nach den Anlagen 1 und 2 zum Waffengesetz sind außer Schusswaffen z.B. folgende
Gegenstände als Waffen ausgewiesen:
- Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter
unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf
Verletzungen beizubringen)
- Gegenstände, aus denen Reizstoffe versprüht oder ausgestoßen werden, die eine
Reichweite bis zu 2 m haben (Reizstoffsprühgeräte)
- Verbotene Waffen, z.B.:
- Waffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen oder
die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind z.B. Koppelschlosspistolen,
Schießkugelschreiber, Stockgewehre, Taschenlampenpistolen)
- Waffen, die über den für Jagd- und Sportzwecke allgemein üblichen Umfang hinaus
zusammengeklappt, zusammengeschoben, verkürzt oder schnell zerlegt werden können
- Stahlruten, Totschläger oder Schlagringe
- Wurfsterne
- Gegenstände, bei denen leicht entflammbare Stoffe so verteilt und entzündet werden,
dass schlagartig ein Brand entstehen kann (Molotow-Cocktails)
- Gegenstände mit unzulässigen Reiz- oder anderen Wirkstoffen
- Elektroimpulsgeräte
- Präzisionsschleudern
- Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung dazu bestimmt sind, durch
Drosseln die Gesundheit zu schädigen (z. B. Nun-Chakus);
- Größere Springmesser
- Faustmesser (feststehende Messer mit einem quer zur Klinge verlaufenden Griff, die
bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden)
- Butterflymesser (Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen)
Da der Gesetzgeber und die Rechtsprechung Waffen schlechthin als objektiv gefährliche
Tatmittel einstufen, begeht ein Täter schweren Raub, wenn er eine solche Waffe bei sich
führt (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB) oder einsetzt (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB).
Ob das allerdings auch für das Beisichführen von Reizstoffsprühgeräten gilt, mag
dahingestellt bleiben, obwohl auch solche Geräte nach Waffenrecht Waffen im technischen
Sinne sind.
Gefährliche Werkzeuge außer Waffen i.S.v. § 250 StGB
Nach dem Gesetzeswortlaut von § 250 Abs. 1 Nr. 1 a und Abs. 2 Nr. 1 a StGB sind
gefährliche Werkzeuge den Waffen gleichgestellt. Weil alle objektiv gefährlichen
Gegenstände in gefährlicher Weise einsetzbar sind, wird der Begriff "gefährliches
Werkzeug" vom BGH extensiv ausgelegt.
Demnach kommen auch nicht einsatzbereite (ungeladene) Waffen (z.B. Gewehre als
Schlagwerkzeuge) und solche Gegenstände als gefährliche Werkzeuge in Betracht, die nicht
zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken hergestellt worden sind wie z.B. Messer, Beile,
Einbruchswerkzeuge (z.B. Brechstangen, Montiereisen, Hammer, Schraubenzieher
Schraubenschlüssel), ferner Hunde, Eisenstangen, Flaschen, Säuren, Wurfgegenstände u.a.
Ungeladene Schusswaffen sind jedoch keine anderen gefährlichen Werkzeuge, wenn allein
mit der Abgabe von Schüssen gedroht wird (BGH 2 StR 390/98 v. 04.09.98).
Als generell "gefährliche Werkzeuge" gelten nach Ansicht des BGH
insbesondere auch Messer, sofern sie nicht schon dem Waffenbegriff unterfallen. Dies mag
für den Anwendungsbereich von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zutreffen.
Dort ist auch ein Teppichmesser mit noch nicht ausgefahrener Klinge ein gefährliches
Werkzeug, denn ein Tatmittel ist auch dann gefährlich im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1
StGB, wenn es nur eines kurzen Handgriffs - hier: Hinausschieben der Klinge - bedarf, um
seine Eignung, erhebliche Verletzungen zuzufügen, herbeizuführen (BGH StR 4 89/00 v.
16.05.200).
Ob das auch für das Mitführen i.S.v. § 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB gilt, muss bezweifelt
werden, denn nicht jedes Messer ist ein generell gefährliches Mittel und ohne
verwendungsspezifischen Zusammenhang von vornherein ein "gefährliches
Werkzeug".
Auch das Mitführen eines Knüppels hat der BGH nicht als gefährliches Werkzeug
angesehen, wohl aber als sonstiges Werkzeug bzw. Mittel i.S.v. § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB (BGH 2 StR 390/98 v. 04.09.98).
Letzteres gilt auch für ungeladene Waffen die nicht als Schlagwerkzeuge eingesetzt
werden, sowie für Spielzeugpistolen und Pistolenattrappen. Solche Gegenstände seien
lediglich Werkzeuge oder Mittel i.S.v. § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB (BGH 1 StR 183/98 vom
01.07.98).
Verwendungsspezifisch gefährliche Gegenstände
Gegenstände, die nicht Waffen oder generell gefährliche Werkzeuge sind, kommen nach
Auffassung des BGH im Anwendungsbereich von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erst wegen ihres
Einsatzes unter besonderen Bedingungen - also verwendungsspezifisch - als
"gefährliche Werkzeuge" in Betracht.
Zu den erst verwendungsspezifisch gefährlichen Werkzeugen gehören z.B.:
- Schlagwerkzeuge (auch von geladenen oder ungeladenen Schusswaffen), wohl auch
Holzknüppel, wenn sie verwendet werden. Wird ein Holzknüppel nur mitgeführt, nicht aber
verwendet, sind die Merkmale eines gefährlichen Werkzeugs nicht gegeben (BGH StR 2 390/98
v. 04.09.1999).
- Kugelschreiber an den Hals gedrückt
- Injektionsspritze, Nadel auf Opfer gerichtet
- gefährlich eingesetzte Fesselungsmittel
Der Täter kann ein Seil bei sich führen, um dieses lediglich als Fesselungsmittel
einzusetzen; dann macht er sich nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB strafbar.
Verwendet er das Seil hingegen als Drosselungsmittel, dann wird das Seil - wegen der Art
der Verwendung - zu einem "gefährlichen Werkzeug".
Sonstige Werkzeuge oder Mittel i.S.v. § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB.
Keine gefährlichen Gegenstände i.S.v. § 250 Abs. 1 Nr. 1 a und Abs. 2 Nr. 1 StGB
sind die sonstigen Werkzeuge oder Mittel i.S.v. § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB.
Strafgrund ist hier nicht die objektive Gefährlichkeit eines Gegenstandes oder
Mittels, sondern die Verwendungsabsicht, um sich im Falle von Widerstand durchsetzen zu
können. Der Täter muss jedoch das Mittel für geeignet halten, um den gewünschten
Erfolg (Verhinderung bzw. Überwindung von Widerstand) herbeiführen zu können.
Angesichts der extensiven Auslegung des Tatbestandsmerkmals "gefährliches
Werkzeug" in § 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB, ist der Anwendungsbereich von
§ 250 Abs. 1
Nr. 1 b StGB sehr eingegrenzt.
In Betracht kommen im Wesentlichen ungeladene Waffen, sofern sie nicht als
Schlagwerkzeuge in Betracht kommen, Waffenattrappen, Scheinwaffen und
"Spielzeugwaffen" und alle Gegenstände, die beim Raub nicht gefährlich
eingesetzt werden, z.B. Klebeband zur Fesselung, Äther, Chloroform, versprühbarer
Pfeffer etc. (BGH 1 StR 183/98 v. 01.07.98).
Der Täter muss solche Mittel bei sich führen, um den
Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu
überwinden. Kann dem Täter Gebrauchsabsicht nicht nachgewiesen werden, kann er lediglich
gemäß § 249 StGB zur Verantwortung gezogen werden.
Beispiele
- Täter umschlingt von hinten mit einem Arm den Hals eines Spaziergängers, greift mit
der freien Hand in die Innentaschen der Jacke und entwendet die Geldbörse. Der Täter
kann nach kurzer Zeit gestellt werden. Bei der Durchsuchung wird ein Schlagring gefunden.
- Zeugen haben gesehen, wie ein Mann einen anderen zusammenschlägt, seine Kleidung
durchsucht und die Brieftasche entwendet. Es gelingt der Polizei, den Mann festzunehmen.
Er hat in seiner Jackentasche eine geladene Pistole.
- Ein Mann hat eine Frau angerempelt und ihr die Handtasche aus der Hand gerissen. Bei der
Durchsuchung des Tatverdächtigen wird in der Kleidung ein größeres Fahrtenmesser
gefunden. Auf Befragen gibt der Täter an, dass er das Messer immer mit sich führe, um
sich verteidigen zu können.
In allen Fällen haben die Täter mit Gewalt gegen eine Person
fremde bewegliche Sachen weggenommen, um sie sich oder einem anderen zuzueignen. Weil der
Täter im Fall 1 und 2 beim Raube eine Waffe mitführte, ist gem. § 250 Abs. 1 Nr. 1 a
StGB schwerer Raub gegeben.
Im 3. Fall führte der Täter ein größeres Fahrtenmesser mit. Ein Fahrtenmesser ist
ein feststehendes Messer, das von der objektiven Beschaffenheit her wesentlich
gefährlicher ist als ein gewöhnliches Taschenmesser. Das Fahrtenmesser kann folglich
ebenfalls als gefährliches Werkzeug i.S.v. § 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB angesehen werden,
so dass das bloße Mitführen beim Raube als schwerer Raub anzusehen ist.
- Täter betritt mit vorgehaltener Pistole eine Sparkasse und ordnet an: "Alle auf
den Boden, sonst knallts!" Dann rafft er alle Scheine zusammen, die für ihn
erreichbar sind.
- Täter betritt mit einem ausgewachsenen Rottweiler ein Juweliergeschäft, schließt die
Tür und erklärt dem Juwelier: "Sie verhalten sich jetzt ganz ruhig und gehen in den
Raum da drüben. Keine Zicken, sonst frisst Sie mein Hund!" Dann entwendet er
wertvolle Schmuckstücke.
Physische Gewalt wurde nicht angewendet. Jedoch haben die Täter mit
gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gedroht, so dass aus diesem Grunde in beiden
Fällen Raub gegeben ist. Insoweit ist auch unerheblich, ob es sich im Fall Sparkasse um
eine echte Waffe oder nur um eine Attrappe gehandelt hat. Dem Täter kam es darauf an,
dass seine Drohung ernst genommen wurde. Das reicht für § 249 StGB aus.
War die Waffe im Fall Sparkasse eine geladene Schusswaffe, ist schwerer Raub gegeben
(§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB), weil der Täter die Waffe eingesetzt hat. War die Waffe nicht
geladen aber sofort einsatzbereit, ist schwerer Raub gem. § 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB
gegeben, War die Waffe ungeladen und konnte sie nicht sofort einsatzbereit gemacht werden
(weil z.B. keine Munition mitgeführt wurde), kommt schwerer Raub gem. § 250 Abs. 1 Nr. 1
b StGB in Betracht.
Der Überfall auf das Juweliergeschäft ist schwerer Raub, weil der Täter ein
gefährliches Werkzeug (Rottweiler) mitgeführt hat.
- Täter hält einem Geldboten eine Pistole vor und ordnet an: "Ganz ruhig, dann
passiert dir nichts. Mein Kumpel wird dir jetzt die Geldtasche vom Armgelenk entfernen.
Das tut auch nicht weh." Der Geldbote gehorcht. Es stellt sich heraus, dass es sich
um eine Pistolenattrappe gehandelt hat.
Eine Pistolenattrappe ist weder Waffe, noch gefährliches Werkzeug.
Jedoch handelt es sich um ein Mittel i.S.v. § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB, so dass auch in
diesem Fall schwerer Raub gegeben ist.
03 Gefährlicher Raub
TOP
Gem. § 250 Abs. 1 Nr. 1 c StGB ist schwerer Raub auch gegeben, wenn der Täter oder
ein anderer Beteiligter am Raub durch die Tat eine andere Person in die Gefahr einer
schweren Gesundheitsschädigung bringt.
Als Gesundheitsschädigung wird ein krankhafter Zustand bezeichnet, der hervorgerufen
oder gesteigert wird. Als schwer ist eine Gesundheitsschädigung zu bewerten, wenn das
Opfer im Gebrauch seiner Sinne oder seines Körpers für lange Zeit erheblich
beeinträchtigt wird oder in eine langwierige ernsthafte Krankheit verfällt
(Bundestagsdrucksache 13/8587 Teil B, Art. 1 zu Nr. 6).
§ 250 Abs. 1 Nr. 1 c StGB ist als konkretes Gefährdungsdelikt ausgestaltet. Die
schwere Gesundheitsbeschädigung braucht also nicht eingetreten zu sein. Es reicht, wenn
der Täter das Opfer konkret in eine solche Gefährdungslage bringt. Das ist insbesondere
der Fall, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass eine schwere Folge im Sinne des § 226
StGB (schwere Körperverletzung) zu erwarten ist, nämlich wenn durch die Raubhandlung die
Gefahr besteht, dass eine andere Person das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen,
das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert, ein wichtiges
Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder in erheblicher
Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder
Behinderung verfällt,
Treppensturz
In der U-Bahn hat ein Mann eine Frau die Rolltreppe hinuntergestoßen und ihr dabei die
Handtasche entwunden. Bei dem Sturz hat sich die Frau mehrfach überschlagen. Wie ein
Wunder wurde sie nur leicht verletzt. Der Täter hatte die Frau verfolgt, nachdem sie am
Geldautomaten Geld abgehoben hatte. Rechtslage?
In Betracht kommt schwerer Raub, weil der Täter durch die
Tat eine andere Person in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht hat
(§ 250 Abs. 1 Nr. 1 c StGB). Unerheblich ist, dass die Frau sich nur leicht verletzt hat.
Der Tatbestand ist als konkretes Gefährdungsdelikt ausgestaltet. Maßgeblich ist allein,
das konkret mit schweren Gesundheitsschäden gerechnet werden musste. Davon ist sicher
auszugehen, wenn jemand eine Rolltreppe hinuntergestoßen wird.
04 Bandenraub
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Gem. § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB wird wegen Bandenraubes bestraft, wer einen Raub als
Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl
verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
Zum Begriff "Bande" gelten die gleichen Auslegungen wie zu §§ 244, 244 a
StGB. Demnach sind nach neuerer Rechtsprechung mindestens drei Personen erforderlich, die
sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere
selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps
zu begehen. Ein "gefestigter Bandenwille" oder ein "Tätigwerden in einem
übergeordneten Bandeninteresse" ist nicht erforderlich (BGH GSSt 1/00).
Die Mitglieder der Bande können in der Bande ihre eigenen Interessen an einer
risikolosen und effektiven Tatausführung und Beute- oder Gewinnerzielung verfolgen (BGH 4
StR 281/01).
Die Formulierung im Gesetz "...unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds
stiehlt" setzt nicht voraus, dass wenigstens zwei Bandenmitglieder örtlich und
zeitlich den Diebstahl zusammen begehen. Es reicht aus, wenn ein Bandenmitglied als Täter
und ein anderes Bandenmitglied beim Diebstahl in irgendeiner Weise zusammenwirken. Die
Wegnahmehandlung selbst kann auch durch einen bandenfremden Täter ausgeführt werden.
Beispiele
A, B und C haben sich auf Handtaschendiebstähle spezialisiert. Bevorzugtes
Tätigkeitsfelder sind Bushaltestellen. Wenn ein Bus anhält, rempeln A und B das ins Auge
gefasste Opfer an. C nutzt die Situation aus, entwendet die Handtasche und flüchtet.
Heute konnte er ergriffen werden. Rechtslage?
Das Anrempeln der ins Auge gefassten Opfer ist Anwendung von
Gewalt, um die Wegnahme fremder beweglicher Sachen in der Absicht zu ermöglichen, diese
sich selbst zuzueignen. Folglich ist der Tatbestand des Raubes (§ 249 StGB) erfüllt.
Weil es sich um drei Personen handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von
Diebstählen oder Raubdelikten zusammengeschlossen haben, handeln sie als Mitglieder einer
Bande. Die drei Täter können somit wegen eines schweren Raubes im Sinne des § 250 Abs.
1 Ziffer 2 StGB zur Verantwortung gezogen werden.
Beispiel
A und B haben sich auf Einbrüche spezialisiert. Die beiden befinden sich in einer Villa,
als sie von dem Hauseigentümer bei der Tatbegehung gestört werden. Daraufhin
überwältigen beide den Mann und fesseln ihn. Im Anschluss daran nehmen sie wertvolle
Gegenstände mit. Rechtslage?
A und B wurden durch den Hauseigentümer beim
Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 StGB) zu einem Zeitpunkt überrascht, als die Wegnahme
der ins Auge gefassten Sachen noch nicht vollendet war. Sie wendeten dann Gewalt gegen den
Hauseigentümer an, um wertvolle Gegenstände wegnehmen zu können. Damit erfüllten sie
den Tatbestand des Raubes (§ 249 StGB). Allerdings scheidet Bandenraub aus, weil eine
Bande mindestens drei Personen voraussetzt.
05 Vom Gesetzgeber als besonders schwer qualifizierte Raubfälle
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Gem. § 250 Abs. 2 StGB ist auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren zu erkennen,
wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
- bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
- beim Bandenraub eine Waffe bei sich führt oder
- eine andere Person bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
- eine andere Person durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
Der Raub mit Waffen i.S.v. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB wurde bereits zuvor im Zusammenhang
mit § 250 Abs. 1 Nr. 1 a und 1 b StGB erörtert. Darauf wird hier verwiesen.
Beim Bandenraub führt eine Waffe, wer sie in greifbarer Nähe mit sich führt.
Insoweit gelten hier die gleichen Auslegungen wie zu § 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB.
Soweit es sich also um eine Schusswaffe handelt, muss diese geladen sein oder aber
durch mitgeführte Munition jederzeit schussbereit gemacht werden können. Wird beim
Bandenraub eine ungeladene Schusswaffe oder eine Schreckschusspistole mitgeführt,
scheidet schwerer Raub gem. § 250 Abs. 2 StGB aus, da es nach der Rechtsprechung des BGH
diesen Gegenständen an der objektiven Gefährlichkeit fehlt. Die Tat ist dann jedoch
schwerer Raub gem. § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB.
Als schwer ist eine körperliche Misshandlung zu bewerten, wenn das Opfer im Gebrauch
seiner Sinne oder seines Körpers für lange Zeit erheblich beeinträchtigt wird oder in
eine langwierige ernsthafte Krankheit verfällt
Skins überfallen Ausländer
Die Skins A und O haben in der U-Bahn einen Ausländer zusammengeschlagen und ihm mit den
Absätzen ihrer Stiefel ins Gesicht getreten. Nachdem das Opfer ohnmächtig wurde haben
sie ihm die Geldbörse weggenommen. Rechtslage?
Die Skins stehen im Verdacht, gemeinschaftlich einen schweren
Raub begangen zu haben. Sie haben zum Zwecke des Raubes einen Ausländer
zusammengeschlagen. Bei einer wie im Sachverhalt geschilderten Behandlung sind zugleich
mehrere der in § 226 StGB genannten schweren Folgen zu erwarten, zumindest Verlust des
Sehvermögens, erhebliche Entstellung oder dauernde Behinderung. Die körperliche
Misshandlung ist als schwer zu bewerten, weil das Opfer im Gebrauch seiner Sinne oder
seines Körpers für lange Zeit erheblich beeinträchtigt oder gar auf Dauer behindert
sein wird. Folglich haben die Täter beim Raub eine andere Person schwer misshandelt. Sie
müssen somit gem. § 250 Abs. 2 StGB mit einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf
Jahren rechnen.
Gem. § 251 StGB wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter
zehn Jahren bestraft, wenn der Täter durch den Raub (§§ 249, 250 StGB) wenigstens
leichtfertig den Tod eines anderen Menschen verursacht.
§
251 StGB
Raub mit Todesfolge ist ein sogenanntes erfolgsqualifiziertes Delikt. Die hohe Strafe
ist verwirkt, wenn der Erfolg (Tod eines Menschen) durch dem Täter zurechenbares
leichtfertiges Verhalten eingetreten ist.
Beispiele
- Täter betritt zum Zwecke eines Raubes eine Bank und zwingt mit vorgehaltener Pistole
die Kassiererin dazu, die Kassenbox zu öffnen. Dann rafft er soviel Geld zusammen wie er
ergreifen kann. Als einer der Bankangestellten versucht, den Alarmknopf zu drücken,
schießt der Täter sofort gegen die Decke. Von dem Querschläger wird eine
Bankangestellte getötet.
- Täter schlägt zum Zwecke des Raubes das Opfer ohne Tötungsabsicht brutal zusammen.
Der Täter entkommt, das Opfer erliegt den Verletzungen.
- Überfall auf Spielhalle. Täter hat der Hallenaufsicht einen Sack über den Kopf
gezogen und zugebunden. Dann hat er die Tageseinnahmen eingesteckt. Weil die Polizei zu
schnell vor Ort war, konnte er nicht mehr mit der Beute entkommen. Als die Polizei
zugreift, schießt er. Ein Passant wird getroffen und verblutet.
Zu 1. hat der Täter unter Anwendung von Drohungen mit
gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, zu 2. unter Anwendung von Gewalt fremde
bewegliche Sachen in der Absicht weggenommen, sie sich oder einem Dritten rechtswidrig
zuzueignen. Folglich haben die Täter je einen vollendeten Raub begangen. Durch den Raub
haben sie zwar nicht vorsätzlich, wohl aber leichtfertig den Tod eines Menschen
verursacht. Somit ist die von § 251 StGB vorausgesetzte schwere Folge eingetreten.
Zu 1. und 2. können die Täter folglich wegen vollendeten Raubes mit Todesfolge zur
Verantwortung gezogen werden. Zu 3. konnte der Täter die Wegnahme nicht vollenden, weil
die Polizei zu schnell vor Ort war. Die Tat ist im Versuch stecken geblieben. Bei
Verbrechen ist der Versuch jedoch strafbar. Wer schießt, ohne sich zu vergewissern, dass
niemand getroffen werden kann, verursacht den Tod eines Menschen leichtfertig, wenn eine
solche Folge eintritt. Zu 3. kann der Täter folglich wegen versuchten Raubes mit
Todesfolge zur Verantwortung gezogen werden.
Hat der Täter den Tod von vornherein gewollt, ist Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag
(§ 212 StGB) gegeben.
06 Räuberischer Diebstahl
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Gleich einem Räuber wird bestraft, wer bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen
wird und gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für
Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten (§ 252
StGB).
§
252 StGB
Räuberischer Diebstahl ist ein raubähnliches Sonderdelikt. Weil der Täter die
räuberischen Mittel einsetzen muss, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten,
muss zum Zeitpunkt der Anwendung der räuberischen Mittel ein Diebstahl vollendet sein.
Gleichgültig ist, um was für einen Diebstahl es sich handelt.
Werden die räuberischen Mittel jedoch noch eingesetzt, um die Wegnahme zu bewirken und
einen Diebstahl zu vollenden, handelt es sich um Raub (§§ 249 ff. StGB).
Begrifflich wird auf frischer Tat betroffen, wer bei der Tat oder unmittelbar danach am
Tatort oder in Tatortnähe festgestellt wird.
Wird der Täter jedoch zu einem Zeitpunkt auf frischer Tat betroffen, zu dem die
Wegnahme "noch im Gange" ist, können die Merkmale des räuberischen Diebstahls
nicht erfüllt werden.
Frische Tat i.S.v. § 252 StGB setzt somit voraus, dass der Täter unmittelbar nach der
Tat noch in Tatortnähe festgestellt wird. Der Diebstahl muss vollendet, darf aber noch
nicht beendet sein. Wenn also der Täter nach seiner Vorstellung alles getan hat, den
Taterfolg zu sichern, ist räuberischer Diebstahl nicht mehr möglich.
Der Täter muss Gewalt gegen eine Person verüben oder Drohungen mit gegenwärtiger
Gefahr für Leib oder Leben anwenden, um sich den Besitz des Gestohlen zu sichern (BGHSt
3, 78 zu 3.).
Gegen eine Person wird jedoch keine Gewalt angewendet, wenn sich ein vom Verfolger
festgehaltener Dieb lediglich losreißt und nicht gezielt zur Sicherung des Gestohlenen
Gewalt anwendet.
Wohnungseinbruch
A kommt mittags nach Hause und sieht einen Mann, der gerade durch die Terrassentür sein
Wohnzimmer verlässt. A erkennt, dass eingebrochen worden ist und nimmt sofort die
Verfolgung auf. Als er den Verdächtigen nach etwa 200 m einholt und festzuhalten
versucht, reißt sich der Täter los und flüchtet weiter. Als A ihn erneut einholt,
lässt der Flüchtende den A auflaufen und schlägt ihn nieder. Anschließend kann er mit
Beute entkommen, wird jedoch später aufgrund der Personenbeschreibung des A im Zuge der
Fahndung festgenommen. Rechtslage?
Der Täter ist verdächtig, einen räuberischen Diebstahl
gem. § 252 StGB begangen zu haben. Er wurde unmittelbar nach einem
Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) verfolgt und noch in Tatortnähe von
A gestellt. Folglich wurde er auf frischer Tat bei einem Diebstahl betroffen. Um sich den
Besitz der gestohlenen Sachen zu erhalten, hat er sich zunächst losgerissen. Damit hat er
allerdings noch keine Gewalt i.S.v. § 252 StGB angewendet. Indem er im Zuge der weiteren
Verfolgung den A auflaufen ließ und niederschlug, hat er jedoch Gewalt verübt, um sich
im Besitz des Gestohlenen zu erhalten. Somit sind die Merkmale eines räuberischen
Diebstahls erfüllt.
Räuberischer Diebstahl scheidet aus, wenn der Täter die Beute bereits weggeworfen hat
und sich gegen eine Ergreifung wehrt. Unter diesen Umständen kann der Täter keine Gewalt
verüben, um sich im Besitz des Gestohlenen zu erhalten.
07 Räuberische Erpressung
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Gleich einem Räuber wird auch bestraft, wer durch Gewalt gegen eine Person oder unter
Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine Erpressung
begeht (§ 255 StGB).
§
255 StGB
§ 255 enthält einen qualifizierten Fall der Erpressung. Daraus folgt, dass der
Tatbestand der Erpressung gegeben sein muss.
Gem. § 253 StGB wird wegen Erpressung bestraft, wer einen Menschen rechtswidrig mit
Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder
Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil
zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern.
§
253 StGB
Ungeschriebene Voraussetzung einer Erpressung ist, dass das Opfer zu einer
Vermögensverfügung genötigt wird. Wird diese "Nötigung" mit räuberischen
Mitteln erzwungen, handelt es sich um eine räuberische Erpressung.
Entsprechend ist räuberische Erpressung von Raub abzugrenzen
Beim Raub werden räuberische Mittel zum Zwecke der Wegnahme eingesetzt.
Bei räuberischer Erpressung wird das Opfer mit räuberischen Mitteln gezwungen, Sachen
herauszugeben (Vermögensverfügung).
Zum Tatbestand des Raubes gehört die Wegnahme der Sache. Gibt das Opfer sie unter
Druck der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben selbst heraus, ist
räuberische Erpressung gegeben (BGHSt 7, 252).
Überfall auf Lottoannahmestelle
Ein maskierter Mann bedrohte eine Kassiererin mit vorgehaltener Pistole und fordert sie
auf, die Tageseinnahmen herauszugeben. Die Kassiererin stopfte die gesamte Tageseinnahme
in eine Plastiktüte. Danach händigte sie dem Täter die Plastiktüte mit dem Geld aus.
Rechtslage?
Der Mann hat unter Bedrohung mit einer Pistole die
Kassiererin zu einer Handlung (Vermögensverfügung) gezwungen. Wer einem anderen
bedrohlich eine Pistole vorhält, droht mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben.
Aufgrund der Bedrohung hat die Kassiererin die Tageseinnahmen herausgegeben und folglich
eine Vermögensverfügung vorgenommen. Folglich hat der Täter mit räuberischen Mitteln
eine Erpressung begangen und kann wegen räuberischer Erpressung zur Verantwortung gezogen
werden..
08 Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer
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Wer zur Begehung eines Raubes (§ 249 oder 250), eines räuberischen Diebstahls (§
252) oder einer räuberischen Erpressung (§ 255) einen Angriff auf Leib oder Leben oder
die Entschlussfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeugs oder eines Mitfahrers verübt und
dabei die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe
nicht unter fünf Jahren bestraft (§ 316 a StGB).
Tathandlung ist ein Angriff auf Leib oder Leben oder auf die Entschlussfreiheit eines
Kraftfahrzeugführers oder eines Mitfahrers.
Als Angriff auf Leib oder Leben sind die räuberischen Mittel Gewalt und Drohung mit
gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zu verstehen, weil diese Mittel Voraussetzung
für die Begehung von Raub, räuberischen Diebstahl oder räuberischer Erpressung sind.
Dagegen kann ein Angriff auf die Entschlussfreiheit durch jede nötigende Handlung,
also auch durch einfache Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel (§ 240 StGB)
begangen werden, wenn dies in der Absicht geschieht, einen Raub etc. zu begehen.
Weitere wesentliche Voraussetzung ist, dass zur Tat die besonderen Verhältnisse des
Straßenverkehrs ausgenutzt werden. Das ist der Fall, wenn die sich für den Kraftfahrer
aus dem fließenden Verkehr ergebenden besonderen Gefahren ausgenutzt werden; wenn sich
der Täter also eine Gefahrenlage zunutze macht, die dem fließenden Verkehr eigentümlich
ist. Eine solche besteht nicht nur während des Fahrvorgangs, sondern kann auch während
eines verkehrsbedingten und sogar während eines sonstigen vorübergehenden Halts im
Verlauf einer noch andauernden Fahrt gegeben sein.
Die dem fließenden Verkehr eigentümliche besondere Gefahrenlage muss jedoch für den
Angriff ausgenutzt werden. Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn nach dem Tatplan das
Kraftfahrzeug als Verkehrsmittel für die Begehung eines Raubes etc. eine Rolle spielt.
Dies ist nicht gegeben, wenn der Entschluss zu einer solchen Tat erst nach Beendigung der
Fahrt gefasst und ausgeführt wird (BGH 2 StR 152/ 02). Der Täter muss den Entschluss zu
einer in § 316 a StGB genannten Tat (Raub, räuberische Erpressung oder räuberischer
Diebstahl) also bereits vor dem Angriff gefasst haben. Wird der Tatentschluss zum Raub,
räuberischen Diebstahl oder zur räuberischen Erpressung erst nach Fahrtende gefasst, so
fehlt es an der Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs.
Raubüberfall auf Taxifahrer
A bestieg gegen 23.30 Uhr am Frankfurter Flughafen ein Taxi und ließ sich zu seiner
Wohnung fahren. Als der Taxifahrer am angegebenen Ziel anhielt, das Innenlicht anschaltete
und kassieren wollte, hielt A ihm einen geladenen Schreckschussrevolver an den Hals und
forderte ihn auf, Innenlicht sowie Sprechfunk auszuschalten und ihn nach Berlin zu fahren.
Unterwegs wollte A den Taxifahrer berauben. Der Taxifahrer, der den Revolver für eine
scharfe Waffe hielt, nahm die Drohung ernst und fuhr auf die Autobahn in Richtung Berlin.
Während der Fahr hielt A den Revolver in der Hand und richtete ihn wiederholt auf den
Taxifahrer. Gegen 4.00 Uhr ordnete A an, auf den Parkplatz der Raststätte W zu fahren.
Dort hielt er dem Taxifahrer den Revolver wieder an den Hals und nahm dem Taxifahrer Geld
und die Fahrzeugschlüssel ab. Dann stieg er aus, um sich etwas zu kaufen. Der Taxifahrer
entdeckte nun den Schreckschussrevolver, den A unter dem Fahrzeugsitz versteckt hatte,
nahm ihn an sich und ging dem A nach. Als A dies erkannte, warf er den Wagenschlüssel ins
Taxi und flüchtete. Er konnte gestellt werden. Welche Straftaten kommen in Betracht?
A hat zunächst die Merkmale eines Raubes (§ 249 StGB)
erfüllt, denn er hat unter Bedrohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben des
Taxifahrers ihm für A fremde bewegliche Sachen in der Absicht weggenommen diese sich
rechtswidrig zuzueignen. Zur Begehung des Raubes hat A dem Taxifahrer eine geladene
Schreckschusswaffe, bei der Pulvergas nach vorne austritt an den Hals gehalten. Solche
Waffen sind nach der Rechtsprechung des BGH gefährliche Gegenstände i.S.v. § 250 Abs. 2
Nr. 1 StGB, wenn sie aus geringster Entfernung (relativer Nahschuss) oder aufgesetzt
(absoluter Nahschuss) eingesetzt werden. Das ist der Fall, wenn in dieser Weise geschossen
oder mit dem Schießen gedroht wird. Folglich hat A einen schweren Raub begangen.
Ferner kommt ein räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (§ 316 a StGB) in Betracht.
§
316a StGB
Dann müsste A u.a. zur Begehung eines Raubes einen Angriff auf Leib oder Leben oder
die Entschlussfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeugs oder eines Mitfahrers verübt und
dabei die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt haben. Laut Sachverhalt
sollte die Fahrt nach Berlin zu einem Raub genutzt werden. Zur Durchführung des Raubes
hat A den Taxifahrer an der Raststätte W auch angegriffen.
Fraglich ist allein, ob er dabei die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs
ausgenutzt hat. Letzteres ist der Fall, wenn der Täter sich eine Gefahrenlage zunutze
macht, die dem fließenden Verkehr eigentümlich ist. Eine solche besteht vor allem
während des Fahrvorgangs; sie kann auch während eines verkehrsbedingten und sogar
während eines sonstigen vorübergehenden Halts im Verlauf einer noch andauernden Fahrt
vorliegen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Entschluss zum Raub nicht erst nach
Beendigung der Fahrt gefasst und ausgeübt wurde. Laut Sachverhalt hatte A den Entschluss
zum Raub bereits zu Beginn der Fahrt nach Berlin gefasst. Folglich hat er die besonderen
Verhältnisse des Straßenverkehrs zum Raub ausgenutzt, so dass er auch gem. § 316 a StGB
zur Verantwortung gezogen werden kann.
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StGB: Raub
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