§ 242 StGB (Diebstahl)
August 2017
01 Allgemeines zu § 242 StGB
TOP
Einen Diebstahl begeht, wer eine
fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache
sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, siehe
§ 242 StGB
(Diebstahl).
Gegenstand des Diebstahls ist
somit eine fremde bewegliche Sache, die sich im Gewahrsam einer anderen
Person befindet. Die Norm schützt das Eigentum.
Der Diebstahlstatbestand enthält
objektive und subjektive Merkmale.
[Objektive
Tatbestandsmerkmale:] Zum objektiven Tatbestand des Diebstahls
gehören die nachfolgend aufgeführten Tatbestandsmerkmale:
-
Sache
-
fremd
-
beweglich
-
Wegnahme.
Die objektiven Merkmale müssen
vorsätzlich erfüllt werden. Der Täter muss also bewusst und gewollt eine
fremde bewegliche Sache wegnehmen. Eventualvorsatz reicht aus.
[Subjektiver Tatbestand:]
Zum subjektiven Tatbestand zählt auch die Absicht rechtswidriger Selbst-
oder Drittzueignung.
Der subjektive Tatbestand setzt
Absicht voraus. Es muss dem Täter also darauf ankommen, sich die Sache
selbst oder einem Dritten zuzueignen (strengste Vorsatzform).
[Grundtatbestand aller
Diebstahlsdelikte:] Der im
§ 242 StGB
(Diebstahl) aufgeführte
Tatbestand ist der Grundtatbestand aller Diebstahlsdelikte. Das heißt,
dass alle anderen Diebstahlsdelikte den Tatbestand von § 242 StGB
voraussetzen.
Das gilt für folgende Delikte:
Gleiches gilt auch für alle
Raubdelikte. Raub ist nur deshalb kein Diebstahl mehr, weil mit den
Mitteln eines Räubers eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der
Absicht weggenommen wird, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig
zuzueignen.
[Versuch:] Auch ein
versuchter Diebstahl ist eine Straftat. Dazu später mehr.
[Konkurrenzen:]
Gesetzeskonkurrenzen sind gegeben, soweit gesetzlich qualifizierte
diebstahlsähnliche Verfehlungen vorliegen. Diesbezüglich kommen
insbesondere folgende Delikte in Betracht:
Dazu später mehr.
In den folgenden Randnummern
werden zuerst einmal die Tatbestandsmerkmale des Grundtatbestands des
Diebstahls mit gebotener fachlicher Gründlichkeit erörtert.
02 Sachen
TOP
Eine Sache ist ein körperlicher
Gegenstand im Sinne von
§ 90 BGB (Begriff der Sache). Auf den
Aggregatzustand kommt es grundsätzlich nicht an. Auch Tiere können
gestohlen werden. Zwar sind Tiere keine Sachen, auf sie sind aber die
für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, siehe
§
90a BGB (Tiere).
Bloße Rechte und Forderungen
können nicht gestohlen werden. Gleiches gilt für geistiges Eigentum.
Beim Missbrauch geistigen Eigentums handelt es sich jedoch um eine
Straftat im Sinne von
§ 106 UrhG (Unerlaubte
Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke), soweit es sich bei den
verwendeten Teilen nicht um Zitierungen auf der Grundlage von:
-
§ 51 UrhG (Zitate)
-
§ 52 UrhG (Öffentliche
Wiedergabe)
-
§ 52a UrhG (Öffentliche
Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung)
-
§ 53 UrhG
(Vervielfältigungen zum priv. u. sonstigen eigenen Gebrauch)
handelt.
[Software:] Nach wohl
herrschender Auffassung handelt es sich bei Software, soweit sie nicht
auf einem Datenträger vorgehalten wird (z.B. einer Installations-CD)
nicht um eine bewegliche Sache im Sinne von
§ 242 StGB
(Diebstahl), weil es ihr, der Software, an der für eine körperliche
Sache notwendigen physischen Substanz fehlt.
Wird Software zum Beispiel
kopiert, greifen andere Straftatbestände, siehe §§ 202a ff. StGB sowie §
303a und 303b StGB.
[Beispiel:] Als A für einen kurzen Moment den Lesesaal der
Bibliothek verlässt, um zur Toilette zu gehen, nutzt dies sein
Kommilitone B dazu aus, sich die Datei von dem Laptop zu kopieren, auf
der sich die Bachelorarbeit von A befindet. Als A früher als erwartet
zurückkehrt, wird B dabei überrascht, als er den Stick gerade aus dem
Laptop entfernt. Diebstahl?
Diebstahl scheidet allein deshalb
aus, weil es sich bei heruntergeladener Software, hier in dem Sinne zu
verstehen, dass damit all die Teile eines Computers gemeint sind, die
nicht angefasst werden können, nicht um einen körperlichen Gegenstand
handelt.
Zwar können Daten auf einen Stick
heruntergeladen und somit transportfähig gemacht werden, dennoch handelt
es sich bei den heruntergeladenen Daten nicht um körperliche Gegenstände
im Sinne von
§ 242 StGB
(Diebstahl).
Körperliche Gegenstände im Sinne
von § 90 BGB sind z.B.:
-
Geld, Fahrzeuge, Gebrauchs-
und Verbrauchsgegenstände, Batterien, Lebensmittel, Genussmittel und
andere bewegliche Sachen, auch solche von geringem Wert
-
Flüssigkeiten (Wasser, Öle,
Benzin)
-
Gase
-
Scheckkarten
-
Sparbücher
-
Gutscheine
-
Disketten, Installations-CD
etc.
-
Tiere.
[Hinweis:] Weil Diebstahl
primär ein Zueignungsdelikt ist und eine Bereicherungsabsicht nicht
gegeben zu sein braucht, kommt es nicht darauf an, ob die weggenommenen
Sachen wertvoll oder wertlos sind.
[Elektrische Energie:]
Elektrische Energie ist keine Sache. Elektrische Energie kann
nicht gestohlen werden. Der unerlaubte Entzug elektrischer Energie ist
jedoch gem.
§ 248c StGB (Entziehung elektrischer Energie) mit
Strafe bedroht, wenn dazu ein Leiter verwendet wird, der zur
ordnungsgemäßen Entnahme von Energie nicht bestimmt ist.
Der Entzug elektrischer Energie
unter Verwendung eines bestimmungsgemäßen Leiters ist keine
Straftat, wohl aber eine unerlaubte Handlung, die zum Schadenersatz
verpflichtet, siehe
§ 823 BGB (Schadenersatzpflicht).
[Beispiel:] Im Neubaugebiet hat A ohne Erlaubnis des B seine
Mischmaschine an den Stromkasten des B angeschlossen. Auf Befragen
äußert A: »Mein zukünftiger Nachbar soll sich doch nicht so anstellen.
Wir brauchen doch alle dringend elektrische Energie. In den nächsten
Tagen bekomme ich auch einen Anschluss, dann kann mein Nachbar seinen
Strom mit Zinsen zurück bekommen«. B will sich damit aber nicht
zufriedengeben. Er erstattet Strafanzeige. Rechtslage?
Ein Diebstahl ist nicht gegeben,
weil elektrische Energie keine Sache ist, die der Täter hätte wegnehmen
können.
Zur Erfüllung des Tatbestandes im Sinne von
§ 248c StGB
(Entziehung elektrischer Energie) reicht es aus, wenn die Energie
mittels eines Leiters entnommen wird, der nicht zur ordnungsmäßigen
Entnahme aus der Anlage oder Einrichtung bestimmt ist. Das dürfte bei
jeder unbefugten Verwendung von nicht für die Entnahme bestimmten
Kabeln, Drähten oder Metallstäben der Fall sein.
Wird hingegen ein
bestimmungsgemäßer Leiter verwendet, ist allerdings weder ein Diebstahl
noch ein Verstoß gegen § 248c StGB gegeben. Jedoch handelt es sich dann
um eine unerlaubte Handlung i.S.v. § 823 BGB, so dass der »Täter« zum
Schadenersatz verpflichtet ist.
Sollte der Geschädigte auf der
Entgegennahme einer Anzeige bestehen, ist diese entgegenzunehmen.
02.1 Fremde Sachen
TOP
Eine Sache ist fremd, wenn sie
sich zum Zeitpunkt der Wegnahme im:
-
Alleineigentum
-
Miteigentum oder
-
Gesamteigentum
einer oder
mehrerer anderer Personen befindet.
Dabei kann es sich sowohl um
natürliche als auch um juristische Personen handeln. Nur herrenlose
Sachen und solche Sachen, die sich im Alleineigentum des Wegnehmenden
befinden, sind nicht fremd und können folglich auch nicht gestohlen
werden.
Fremde Gegenstände sind auch:
-
der bezahlte Dirnenlohn:
Wer für sexuelle Dienste gezahlt hat und danach eine günstige
Gelegenheit nutzt, den »Dirnenlohn« wieder an sich zu nehmen, eignet
sich fremdes Geld an
-
Geld, das als Gegenleistung
für Drogen bezahlt wurde: Ein Drogensüchtiger, der Drogen kauft
und im Anschluss daran eine günstige Gelegenheit nutzt, sich dieses
Geld dem Dealer wieder abzunehmen, eignet sich fremdes Geld an
-
Personalausweise und
Reisepässe befinden sich im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland,
sie sind also für jeden, der sich diese Gegenstände rechtswidrig
beschafft, fremd.
[Nichtigkeit von
Drogengeschäften:] Das beim »Verkauf« von Rauschmitteln erworbene
Geld bleibt für den Verkäufer fremd.
Hinsichtlich der Nichtigkeit von
Drogengeschäften heißt es in einem Urteil des BGH v. 04.11.1982, Az.: 4
StR 451/82 wie folgt:
[Rn. 9:] Eine wirksame
Übertragung des Eigentums an diesem Geld auf den Angeklagten ist nicht
erfolgt. Denn das Verbot des unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln nach § 11 BtMG a.F. (=§ 29 BtMG n.F.) erfasst nicht
nur den zwischen dem Angeklagten und D. abgeschlossenen Kaufvertrag über
das Haschisch, sondern auch die der Erfüllung dieses Vertrages dienenden
Verfügungen und damit die Übereignung des Geldes an ihn. Diese ist
deshalb nach § 134 BGB nichtig. [En01] 1
02.2 Herrenlose Sachen
TOP
Herrenlose Sachen sind nicht
fremd. Im BGB ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Sache als
herrenlos anzusehen ist.
So sind z. B. gem.
§ 959 BGB
(Aufgabe des Eigentums) solche Sachen herrenlos, an denen der Eigentümer
in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz aufgegeben
hat.
Das kann bei Sperrmüll der Fall sein, wenn nicht nach Gemeinderecht
mit dem Herausstellen der Gegenstände das Eigentum durch die Gemeinde
begründet wird. Dazu gleich mehr.
-
Fundsachen sind in der Regel
nicht herrenlos, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass der
Eigentümer an solchen Sachen das Eigentum aufgegeben hat
-
Wilde Tiere (auch Fische) sind
herrenlos, solange sie sich in Freiheit befinden, siehe
§ 960 BGB
(Wilde Tiere)
-
Wer unter Verletzung fremden
Jagdrechts dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder
einem Dritten zueignet, kann wegen Jagdwilderei zur Verantwortung
gezogen werden, siehe
§ 292 StGB (Jagdwilderei)
-
Wegen Fischwilderei kann
bestraft werden, wer unter Verletzung fremden Fischereirechts Fische
fängt, siehe
§ 293 StGB (Fischwilderei).
[Sperrmüll sind fremde Sachen:]
Die wohl herrschende Auffassung geht davon aus, dass an die Straße
gestellter Sperrmüll nicht schon allein durch das Bereitstellen zur
Abholung durch die Abfallbeseitigungsbetriebe herrenlos wird, denn
solche Gegenstände gehen erst dann in das Eigentum der Stadt über, wenn
sie zur festgesetzten Zeit entsorgt bzw. in einem vorgegebenen
»Zeitfenster« an die Straße gestellt werden, die von den jeweiligen
Stadtverordnungen vorgegeben sind.
Einige kurze Zitate aus der
Abfallsatzung der Stadt Münster sollen die Rechtslage lediglich grob
skizzieren.
Im § 20 der Abfallsatzung der
Stadt Münster heißt es zum Beispiel im Absatz 2:
»Die Abfälle gehen in das Eigentum der Stadt über, sobald sie
eingesammelt oder bei den städtischen Abfallentsorgungsanlagen bzw.
Recyclinghöfen angenommen sind.«
Im Absatz 4 heißt es:
»Unbefugten ist es nicht
gestattet, angefallene und zur Abholung bereitgestellte Abfälle zu
durchsuchen oder wegzunehmen.«
Und im § 15 Abs. 4 (Sperrgut)
heißt es:
»Die
sperrigen Abfälle sind an den jeweiligen Abfuhrtagen bis 7.00 Uhr auf
den Gehwegen am Fahrbahnrand der von den Sammelfahrzeugen befahrenen
Straßen bereitzustellen, wobei eine Verunreinigung der Straße und eine
vermeidbare Behinderung des Verkehrs unterbleiben müssen.« [En02]
2
Soweit die Verordnungslage in der
Stadt Münster.
[Beispiel:] Anlieger beschweren sich darüber, dass Sammler von
Sperrgut gegen 22.00 h damit beginnen, zum Abholen auf dem Bürgersteig
bereitgestellte Gegenstände zu durchwühlen. Gegenstände, die sie nicht
gebrauchen können, werden einfach irgendwo fallen lassen. Beim
Eintreffen am Einsatzort stellen Polizeibeamte fest, dass mehrere
Personen die Teile einer Haushaltsauflösung, die sie gut gebrauchen
können, auf die Ladefläche eines Kleintransporters laden. Die
Stadtverordnung sieht vor, dass Sperrmüll frühestens um 07.00 h morgens
an die Straße gestellt werden darf. Diebstahl fremder Sachen?
Offenkundig ist, dass die
aufgeladenen Gegenstände den Sammlern von Sperrgut nicht gehören.
Das allein reicht aus, um von fremden beweglichen Sachen ausgehen zu
können.
Offenkundig ist auch, dass die
aufgeladenen Gegenstände von den Sammlern so genutzt werden sollen, wie
das sonst nur dem Eigentümer möglich ist.
Wie dem auch immer sei.
Die vor Ort eingesetzten
Polizeibeamten können es nicht zulassen, dass sich die Sammler von
Sperrgut mit erkennbar fremden beweglichen Gegenständen von einem
möglichen Tatort entfernen, es sei denn, dass der Eigentümer dieser
Gegenstände nichts dagegen hat, wenn sein »Sperrgut« nicht von der
städtischen Abfallbeseitigung, sondern auch von privaten Sammlern
abgeholt wird.
Mit anderen Worten:
Bevor gegen die Sammler von
Sperrgut ein Strafverfahren wegen Diebstahl eingeleitet wird, sollte in
Erfahrung gebracht werden, wie der Eigentümer des auf dem Bürgersteig
stehenden Sperrmülls ist. Das ist in der Regel die
Person, die das Sperrgut an die Straße gestellt hat.
Ist der »entsorgende« Eigentümer
mit dem Abtransport durch Sammler einverstanden, dann liegt kein
Diebstahl vor.
Lässt sich der Eigentümer nicht
ermitteln, dann haben die Sammler »Pech gehabt«, denn dann können es die
Polizeibeamten vor Ort nicht zulassen, dass das aufgeladene Sperrgut
abtransportiert wird.
Die Folge wäre, dass das
aufgeladene Sperrgut wieder auf den Bürgersteig muss und gegen die
Sammler ein Strafverfahren einzuleiten ist, denn bei Diebstahl handelt
es sich grundsätzlich um ein Offizialdelikt, das von Amts wegen zu
verfolgen ist.
Sollte es sich bei dem Sperrgut
jedoch nur um Gegenstände von geringem Wert im
Sinne von
§ 248a StGB (Diebstahl und Unterschlagung
geringwertiger Sachen) handeln, ist eine Strafverfolgung nur auf Antrag
des Geschädigten möglich, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde
(StA) wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der
Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält, womit
aber wohl kaum zu rechnen ist.
02.3 Bewegliche Sachen
TOP
Diebstahl ist nur an beweglichen
Sachen möglich. Beweglich ist eine Sache, wenn sie transportiert werden
kann. Mit dem Boden fest verbundene Objekte (z.B. Gebäude) sind keine
beweglichen Sachen.
[Unbewegliche Sachen:] Als
unbewegliche Sache oder Immobilien werden Grundstücke mit ihren
wesentlichen Bestandteilen bezeichnet.
Alle anderen
Sachen zählen zu den beweglichen Sachen.
Der Begriff des unbestimmten
Tatbestandsmerkmals »Beweglichkeit einer Sache« ist im Strafrecht
untrennbar mit ihrer Transportfähigkeit verbunden. Gegenstände, die
nicht transportiert werden können, fehlt es an der Beweglichkeit.
Zu den beweglichen Sachen zählen
auch erst beweglich gemachte Sachen, die von unbeweglichen Sachen (z. B.
von Gebäuden) zum Zwecke der Wegnahme losgelöst werden. Unerheblich ist,
ob die Transportfähigkeit durch Anwendung reiner Körperkraft oder unter
Zuhilfenahme von technischen Geräten oder Werkzeugen bewerkstelligt
wird.
Das »Beweglichmachen« von Sachen
ist in den meisten Fällen zugleich mit einer Sachbeschädigung verbunden.
Die Beweglichkeit einer Sache kann
zum Beispiel durch folgende Handlungen herbeigeführt werden:
[Beispiel:] A hat sich ein Luxus-Mountainbike im Wert von 4.500 Euro
zugelegt. Heute ist er erstmalig damit unterwegs. Als er Einkäufe
erledigen will, schließt er sein Rad mit einem Profex VDS
Hochsicherheits-Bügelschloss an ein Verkehrszeichen an. Als er
zurückkommt, fehlen das Vorder- und das Hinterrad seines Mountainbikes.
Bewegliche Sachen?
Offenkundig ist, dass es sich bei
einem Mountainbike von »seiner Zweckbestimmung« um eine bewegliche Sache
handelt. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass es vorübergehend zu
einer unbeweglichen Sache gemacht wird, wenn es, wie im Beispielsfall
geschildert, tatsächlich nicht mehr bewegt werden kann, ohne das
Hochsicherheits-Bügelschloss zuvor zu öffnen.
Im Beispielsfall hat der Täter
aber mit wenigen Handgriffen sowohl das Vorder- als auch das Hinterrad
transportfähig gemacht. Bei hochwertigen Fahrrädern reicht es dazu in
der Regel aus, die Spannhebel zu lösen, mit denen die Räder im Rahmen
verankert sind.
Festzustellen ist, dass im o.g.
Beispiel bewegliche Sachen entwendet wurden, auch wenn die zuvor von
einer anderen beweglichen Sache abmontiert und transportfähig gemacht
werden mussten.
[Beispiel:] A hat einen großen Vorgarten, aber nicht die nötigen
Mittel, um ihn angemessen zu bepflanzen. Bei einer Rundfahrt durch ein
Neubaugebiet stellt er fest, dass in einem Vorgarten ein wunderschöner
japanischer Fächerahorn in transportabler Größe gerade neu eingepflanzt
wurde. A gelingt es, den Baum nachts um 02.45 h mit ein paar
Spatenstichen auszugraben und mit seiner Beute unerkannt zu entkommen.
Handelt es sich bei dem Baum um eine bewegliche Sache?
So lange, wie der Baum sich im
Erdreich eines Grundstücks befindet (Grundstücke sind unbewegliche
Sachen), nimmt der Baum an der Eigenschaft des Grundstücks teil, nämlich
unbeweglich zu sein.
Dadurch, dass er ausgegraben wird, wird der Baum
aus einer unbeweglichen Sache (einem Grundstück) herausgegraben und
dadurch transportfähig gemacht. Die Folge davon ist, dass die nunmehr
bewegliche Sache gestohlen werden kann.
02.4 Gewahrsam eines anderen
TOP
»Anderer« im Sinne von Gewahrsam
ist jede Person, die dazu in der Lage ist, über eine Sache
Herrschaftswillen ausüben zu können. Insoweit braucht dieser »andere«
nicht Eigentümer der Sache zu sein.
Gewahrsamsinhaber kann sein:
-
Der Eigentümer einer Sache,
der die tatsächliche Sachherrschaft über einen Gegenstand ausübt,
also mit dem Gegenstand tun und machen kann, was ihm beliebt
-
Der Besitzer einer Sache, der
nicht Eigentümer zu sein braucht. Gleiches gilt auch für den
Besitzdiener
-
Der Mieter (Besitzer) einer
Sache, der im Rahmen der Überlassung die von ihm gemietete Sache
benutzt
-
Kinder und Minderjährige,
soweit sie Sachherrschaft über Gegenstände ausüben. Gleiches gilt
auch für entmündigte Personen
-
Sogar der Dieb ist
Gewahrsamsinhaber, sobald er Eigengewahrsam begründet hat. Das
bedeutet, dass auch an gestohlenen Sachen erneuter Diebstahl möglich
ist.
Von Gewahrsam ist in folgenden
Fällen auszugehen:
Gewahrsam
-
des Arbeitgebers an Geld oder
Waren gegenüber seinen Arbeitnehmern
-
des Landwirtes auf
Gerätschaften, die er auf dem Feld zurückgelassen hat
-
des Tierhalters (Hunde,
Katzen), der seine Tiere frei herumlaufen lässt und weiß, dass diese
normalerweise zurückkommen
-
des Kassierers am Kassenstand
bei alleinigem Zugang zur Kasse
-
des Fahrzeughalters an
geparkten Fahrzeugen
-
des Ladenbesitzers an im
Geschäft zum Verkauf angebotenen Waren
-
des Ladenbesitzers an
Verkaufswaren, die im Freien zum Verkauf angeboten werden
-
des Geschäftsmanns an den in
einem Warenlager vorgehaltenen Waren
-
des Wohnungsinhabers an in
seiner Wohnung befindlichen Sachen
-
des Studenten, an den in
seiner Studentenwohnung befindlichen Sachen etc.
Mitgewahrsam besteht zwischen:
Nur untergeordneter Gewahrsam
besteht zwischen:
-
Angestellten und seinem
Arbeitgeber
-
Hausangestellten
bezüglich der im Haushalt sich befindenden Gegenstände
-
Ladenangestellten
gegenüber dem Ladeninhaber.
Gewahrsam setzt nicht voraus, dass
der Gewahrsamsinhaber jederzeit unmittelbaren Zugriff auf die Sache hat.
So behält der Eigentümer auch im Urlaub oder bei Abwesenheit Gewahrsam
über die sich in seiner Wohnung befindlichen Gegenstände.
Gleiches gilt
für Pkw, die zum Parken abgestellt sind.
Auch Gegenstände, die ein
Ladeninhaber zum Verkauf vor der Tür abgestellt hat, bleiben in dessen
Gewahrsam. Gegenstände, die in öffentlichen Verkehrsbetrieben vergessen
oder liegengelassen wurden, gehen automatisch in das Gewahrsam der
Verkehrsbetriebe über.
[Gleichrangiger Mitgewahrsam:]
Bei solch einem Gewahrsamsverhältnis kann jeder Gewahrsamsinhaber den
Mitgewahrsam des jeweils anderen brechen.
[Über- und untergeordneter
Mitgewahrsam:] Übergeordneter Gewahrsam kann nur von unten nach oben
gebrochen werden. Typischer Fall ist der Diebstahl durch Angestellte.
[Hinweis:] Ob
Alleingewahrsam oder Mitgewahrsam besteht, richtet sich nach den
tatsächlichen Herrschaftsverhältnissen unter Zugrundelegung der
Anschauungen des täglichen Lebens.
[Gelockerter Gewahrsam:]
Bei gelockertem Gewahrsam gibt der Gewahrsamsinhaber seine
Herrschaftsbefugnis über Sachen nicht auf. Entweder ist es ihm nicht
möglich, sofort Herrschaftsmacht auszuüben, weil zum Beispiel:
-
sein Pkw mehrere Kilometer
entfernt zum Parken abgestellt ist
-
er sich auf einer Urlaubsreise
befindet oder
-
er einen Täter bei der
Tatbegehung beobachtet und, um den bevorstehenden Gewahrsamsbruch zu
verhindern, sofort Abwehrmaßnahmen treffen muss.
[Zusammenfassung Gewahrsam:]
Gewahrsam ist das von einem Herrschaftswillen getragene, tatsächliche
Herrschaftsverhältnis einer Person über eine Sache unter
Berücksichtigung der Verkehrsauffassung. Subjektives Element des
Gewahrsams ist ein natürlicher Beherrschungswille.
Endet dieser
Herrschaftswille, endet auch der Gewahrsam.
Daraus folgt, dass Tote keinen
Gewahrsam (mehr) haben. Im Gegensatz können bewusstlose Personen
bestohlen werden, weil sie weiterhin Gewahrsamsinhaber sind.
Mehr dazu in eigenen Randnummern
in diesem Kapitel.
03 Wegnahme - zentrale Tathandlung
des Diebstahls
TOP
Die zentrale Tathandlung des
Diebstahls ist das Tatbestandsmerkmal der »Wegnahme«.
[OLG Hamm 2013:] Zu den
Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal »Wegnahme« im Sinne von § 242
StGB heißt es in einem Beschluss des OLG Hamm vom 05.05.2013 - 5 RVs
38/13 wie folgt:
[Rn. 15:] Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die zur Vollendung des
Diebstahls führende Wegnahme dann vollzogen, wenn fremder Gewahrsam
gebrochen und neuer Gewahrsam begründet ist. Entscheidend für die Frage
des Wechsels der tatsächlichen Sachherrschaft ist, dass der Täter die
Herrschaft über die Sache derart erlangt, dass er sie ohne Behinderung
durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben kann, (...) und dieser über
die Sache nicht mehr verfügen kann, ohne seinerseits die
Verfügungsgewalt des Täters zu brechen (...). Ob dies der Fall ist,
beurteilt sich nach den Anschauungen des täglichen Lebens (...). Vor
diesem Hintergrund lässt die Rechtsprechung einerseits für eine
vollendete Wegnahme in einem Selbstbedienungsladen das Einstecken von
Waren in die Kleidung des Täters oder eine mitgeführte Tasche mit
Zueignungsabsicht ausreichen (...). Bei handlichen und leicht
beweglichen Sachen reicht andererseits regelmäßig schon ein Ergreifen
und Festhalten bzw. das (offene) Wegtragen des Gegenstandes als
Wegnahmehandlung aus, wobei die Rechtsprechung dann, wenn der Täter
einen leicht zu transportierenden Gegenstand an sich gebracht hat, ihm
jedenfalls dann die ausschließliche Sachherrschaft im Sinne einer
vollendeten Wegnahme zuweist, wenn er den umschlossenen
Herrschaftsbereich des (ursprünglichen) Gewahrsamsinhabers, z.B. das
Ladenlokal, verlassen hat (...). [En03] 3
[Voraussetzungen der Wegnahme:]
Eine Wegnahme im Sinne von
§ 242 StGB
(Diebstahl) ist gegeben,
wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
In den folgenden Beispielen werden
- ergänzend zu den bisherigen Ausführungen - Situationen geschildert,
die durch höchstrichterliche Rechtsprechung hinsichtlich der Vollendung
des Tatbestandsmerkmals der »Wegnahme« von Bedeutung sind und die
darüber hinausgehend das Vorstellungsbild des »Bruchs von Fremdgewahrsam
unter gleichzeitiger Begründung von Eigengewahrsam« abrunden.
03.1 Ladendiebstahl durch Kunden
TOP
Wer in Warenhäusern oder
Selbstbedienungsläden in Zueignungsabsicht Gegenstände geringen Umfangs
in seine Manteltasche, Hosentasche, Handtasche oder aber in ein
sonstiges Behältnis bringt, in dem Waren üblicherweise nicht eingekauft
werden, bricht nach gefestigter Rechtsprechung des BGH Fremdgewahrsam
und begründet Eigengewahrsam.
[Beispiel:] Ein Ladendetektiv beobachtet eine Kundin dabei, wie
diese einen Lippenstift in ihre Handtasche steckt, die sie über der
Schulter trägt. Zwei Flaschen mit Whisky steckt sie in zwei
Plastiktüten. Als die Frau vom Ladendetektiv angesprochen wird, stellt
sie die Plastiktüten mit den beiden Flaschen Whisky auf den Boden und
versucht zu fliehen. Rechtslage?
Hinsichtlich der Wegnahme des
Lippenstiftes ist in Anlehnung an einen Beschluss des BGH 06.10.1961 - 2
StR 289/61 die Rechtslage wie folgt zu bewerten:
Im amtlichen Leitsatz heißt es:
»Sobald der Täter im
Selbstbedienungsladen mit Zueignungsabsicht Waren in seine Kleidung oder
in eine mitgeführte Tasche gesteckt hat, ist sein Gewahrsam begründet
und damit der Diebstahl oder der Mundraub vollendet, auch wenn das
Personal den Vorgang beobachtet hat und die weitere Verfügung »ohne
Schwierigkeiten« verhindern kann.«
An anderer Stelle heißt es:
[Rn. 8:] Die Wegnahme einer
Sache [...] ist vollendet, sobald der Gewahrsam des bisherigen Inhabers
an der Sache aufgehoben und diese in die tatsächliche Verfügungsmacht
des Diebes gelangt ist. Das kann, wie in der Rechtsprechung
unangefochten anerkannt ist, der Fall sein, ohne dass die Sache von
ihrem bisherigen Aufbewahrungsort entfernt wird und ohne dass die vom
Täter begründete Sachherrschaft gesichert ist. Auch eine nur ganz
vorübergehende Sachherrschaft ist Gewahrsam. [En04] 4
[Beispiellösung:] Die Kundin hat einen Lippenstift, bei dem es sich
um eine Sache von geringem Umfang handelt, in eine von ihr mitgeführte
Handtasche gesteckt und dadurch Sachherrschaft erlangt. Da es sich bei
dem Tatort um einen Selbstbedienungsladen handelt, ist die Wegnahme
bereits dann vollendet, wenn das Diebesgut in die Kleidung oder in
Taschen gesteckt wird, die üblicherweise nicht zum Einkaufen benutzt
werden. Unerheblich ist, dass die Tatverdächtige bei der Tatbegehung von
einem Ladendetektiv beobachtet wurde und somit die Rechte des
Gewahrsamsinhabers durch eine beauftragte Person (Ladendetektiv) noch
umfassend wahrgenommen werden können.
Festzustellen ist, dass im
Hinblick auf die Wegnahme des Lippenstiftes die Wegnahme vollendet ist.
Beendet wäre die Tat erst dann, wenn die Täterin mit ihrer Beute sich
aus dem Gewahrsamsbereich des Gewahrsamsinhabers so weit entfernt hätte, dass
Eigentumsrechte nicht mehr geltend gemacht werden können.
Mit anderen Worten:
Die Ladendiebin wurde von
Ladendetektiv bei der Begehung eines Diebstahls auf frischer Tat
betroffen.
Fraglich ist, ob das auch für die
beiden Whiskyflaschen gilt, die die Frau in zwei Plastiktüten gesteckt
und vor ihrem Fluchtversuch noch auf den Boden gestellt hat?
[BGH 2013:] Diesbezüglich
heißt es in einem Beschluss des BGH vom 18. Juni 2013 - 2 StR 145/13 wie
folgt:
[Rn. 3:] Im
Selbstbedienungsladen liegt eine vollendete Wegnahme durch einen Täter,
der die Kassenzone mit der Ware noch nicht passiert hat, insbesondere
vor, wenn der Täter Sachen geringen Umfangs einsteckt oder sie sonst
verbirgt (...). Dies war aber hier [...] nicht geschehen. Das Wegtragen
der umfangreicheren Beute in zwei Tüten begründete innerhalb der
Gewahrsamssphäre des Ladeninhabers noch keine Gewahrsamsenklave. [En05]
5
[Gewahrsamenklave:] Mit
dieser Sprachfigur wird zum Ausdruck gebracht, dass Gegenstände geringen
Umfangs, die der Täter an sich bringt, indem er sie in seiner Kleidung
verbirgt oder in Taschen oder in einen Rucksack steckt, die er bei sich
führt, bereits dann in seinen Gewahrsam übergehen, wenn er sie dort
sozusagen »in Sicherheit« gebracht und somit dem ursprünglichen
Gewahrsamsinhaber entzogen hat (Bruch von Fremdgewahrsam unter
gleichzeitiger Begründung von Eigengewahrsam).
[BGH 1986:] Hinsichtlich
der Vollendung einer Wegnahme heißt es in einem Urteil des BGH v.
03.07.1986, Az.: 4 StR 199/86 wie folgt:
[Rn. 5:] Die Rechtsprechung
sieht die zur Vollendung des Diebstahls führende Wegnahme dann als
vollzogen an, wenn fremder Gewahrsam gebrochen und neuer Gewahrsam
begründet ist. Für die Frage des Wechsels der tatsächlichen
Sachherrschaft (...) ist entscheidend, ob der Täter die Herrschaft über
die Sache derart erlangt, dass er sie ohne Behinderung durch den alten
Gewahrsamsinhaber ausüben kann. Ob das der Fall ist, richtet sich nach
den Anschauungen des täglichen Lebens (...). [En06] 6
[Beispielsanwendung:] Die beiden Whiskyflaschen, die die
Tatverdächtige in zwei Plastikflaschen gesteckt hat, können wohl kaum
als eine »Gewahrsamsenklave« angesehen werden. Das wäre wohl nur dann
der Fall, wenn die Flaschen in der Kleidung oder in einer mitgeführten Tasche, die
üblicherweise nicht zum Einkaufen verwendet wird, verborgen worden
wären. Insoweit handelt es sich bei diesem Teil der Tathandlung noch
nicht um eine vollendete Wegnahme, zumal der Ladendetektiv weiß, wo sich
die beiden Whiskyflaschen befinden. Die beiden Flaschen sind im Übrigen
so auffällig, dass sie wohl kaum unerkannt die Ladenkasse passieren
könnten.
[Vollendung der Wegnahme beim
Diebstahl:] Im Urteil des BGH vom 21.04.1970, Az.: 1 StR 45/70 wird
die in dieser Randnummer erörterte Problematik wie folgt
zusammengefasst:
Bei unauffälligen, leicht
beweglichen Sachen, wie Geldscheinen, Geldstücken und Schmuckstücken,
lässt die Verkehrsauffassung für die vollendete Wegnahme schon ein
Ergreifen und Festhalten der Sache genügen (...). Der Annahme eines
Gewahrsamswechsels steht in diesen Fällen nicht entgegen, dass sich der
erbeutete Gegenstand wie etwa bei Festnahme des Täters am Tatort noch im
Gewahrsamsbereich des Berechtigten befindet. Die Tatvollendung setzt
keinen gesicherten Gewahrsam voraus. Die alsbaldige Entdeckung des
Täters gibt nur die Möglichkeit, ihm die Sache wieder abzunehmen.
Demgemäß hat der Bundesgerichtshof Vollendung des Diebstahls in einem
Fall angenommen, in dem der Täter, der noch im Hause des Eigentümers
gestellt wurde, zwei Goldringe auf seine Finger gezogen hatte (...). Die
gleichen Erwägungen gelten um so mehr, wenn der Täter innerhalb fremder
Räume leicht bewegliche Gegenstände in seine Kleidung steckt (...). Die
Verkehrsauffassung weist im Regelfall einer Person, die einen Gegenstand
in der Tasche ihrer Kleidung trägt, die ausschließliche Sachherrschaft
zu (...). [En07] 7
03.2 Ladendiebstahl durch Personal
TOP
In einer Studie des EHI Retail
Institute vom 21. 06.2016 (Studie zu Inventurdifferenzen im Handel)
heißt es:
»Im gesamten Einzelhandel
summierten sich 2015 die Inventurdifferenzen – bewertet zu
Verkaufspreisen – auf 4 Milliarden Euro. Die Handelsexperten schätzen,
dass davon auf Ladendiebstähle durch Kunden rund 2,24 Milliarden Euro
zurückzuführen sind. Den eigenen Mitarbeitern werden knapp 810 Millionen
angelastet und Lieferanten sowie Servicekräften werden etwas mehr als
340 Millionen Euro an Warenverlusten im Jahr zugerechnet«. [En08]
8
Insoweit ist festzustellen, dass
Diebstähle und Unterschlagungen durch Angestellte sich täglich ereignen.
Im Folgenden wird der Frage
nachgegangen, was unter dem Gewahrsam eines Geschäftsinhabers zu
verstehen ist.
»Ein
Ladeninhaber besitzt hinsichtlich der in seinem Ladengeschäft
befindlichen Waren im Hinblick auf seine jederzeitige
Zugriffsmöglichkeit zumindest Mitgewahrsam, ohne dass es im Einzelnen
darauf ankäme, ob er Kontrollen über den Bestand der Waren vornimmt oder
überhaupt weiß, ob und wie viele der einzelnen zum Verkauf angebotenen
Gegenstände sich in der Gewahrsamssphäre des Ladens befinden«. [En09]
9
Angestellte begehen somit
Diebstahl, wenn sie Gegenstände wegnehmen, die sich im Mitgewahrsam des
Ladeninhabers befinden.
Im Mitgewahrsam des Ladeninhabers
befinden sich Waren auch dann, wenn er sich zum Zeitpunkt der Wegnahme
nicht am Tatort befindet.
[Beispiel:] Eine Verkäuferin steckt in Abwesenheit ihres Chefs einen
Schal in ihre Handtasche und geht mit ihrer Beute nach Geschäftsschluss
nach Hause. Rechtslage?
Offensichtlich hat die Verkäuferin
durch Wegnahme des Schals Fremdgewahrsam gebrochen und Eigengewahrsam
begründet, denn der Geschäftsinhaber kann nicht wissen, dass sich der
Schal in der Handtasche seiner Angestellten befindet. Im Übrigen handelt
es sich um einen kleinen und leicht zu verbergenden Gegenstand, so dass
bei der Wegnahme eines Schals die für »Kauf- und Warenhäuser geltenden
Regelungen der Wegnahme« Anwendung finden. Für Diebstahl reicht es
hinsichtlich des Gewahrsamsbruchs aus, wenn Mitgewahrsam gebrochen wird.
Das ist im Beispiel der Fall.
[Beispiel:] Verkäuferin A lässt aus der Schmuckwarenabteilung des
Kaufhauses, in dem sie beschäftigt ist, während der Geschäftszeit einen
Ring im Wert von 250 Euro in ihrer Handtasche verschwinden. Dabei wurde
sie von Ladendetektiv C beobachtet. A ist nicht in der
Schmuckwarenabteilung beschäftigt. Rechtslage?
In Betracht kommt Diebstahl im
Sinne von
§ 242 StGB
(Diebstahl). Es ist davon auszugehen, dass
das Kaufhaus bzw. deren Inhaber übergeordneten Gewahrsam an Gegenständen
hat, die sich im Kaufhaus befinden. Die Angestellten haben lediglich
untergeordneten Mitgewahrsam. Wer übergeordneten Gewahrsam bricht und
neuen Gewahrsam begründet, erfüllt das Tatbestandsmerkmal »Wegnahme«. Da
A offensichtlich in der Absicht gehandelt hat, sich den Ring
rechtswidrig zuzueignen, sind die Merkmale des Diebstahls erfüllt.
[Hinweis:] Aufgabe des Sicherheitspersonals ist es,
wozu auch Ladendetektive gehören, die Gewahrsamsrechte ihrer
Auftraggeber wahrzunehmen.
[Alleingewahrsam:]
Angestellte sind nur dann als Alleingewahrsamsinhaber anzusehen, wenn
sie Tätigkeiten nach genau vorgegebenen und regelmäßig überwachten
Vorgaben ausüben.
[Beispiel:] Eine Kassiererin entwendet Geld aus der Ladenkasse. Über
den jeweiligen Kassenbestand hat sie täglich Rechenschaft abzulegen.
Rechtslage?
Bei der Tätigkeit einer
Kassiererin handelt es
sich um eine Vertrauenstätigkeit. Der Geschäftsinhaber muss sich darauf
verlassen, dass seine Angestellte ihr übertragene Aufgaben korrekt
ausübt. Da der Geschäftsinhaber nicht wissen kann, wie viel Geld
sich zum Zeitpunkt der Wegnahme in der Ladenkasse befindet, kann er auch
gar nicht wissen, über welch einen Geldbestand er Herrschaftsmacht
ausübt. Es ist somit vom Alleingewahrsam der Kassiererin auszugehen. Die
Folge davon ist, dass sie nicht stehlen kann. Ihre Tat ist aber dennoch
eine Straftat, siehe
§ 246 StGB (Unterschlagung).
03.3 Fahrer schafft Ladung
beiseite
TOP
Im Zusammenhang mit Diebstählen
von Fracht von den Ladeflächen von Lkw ist im Zusammenhang mit dem
Tatbestandsmerkmal der Wegnahme zu klären, ob sich die transportierte
Ladung im Alleingewahrsam des Fahrers, oder lediglich im Mitgewahrsam
des Fahrers befindet.
Diese Frage ist bedeutsam, wenn
der Fahrer selbst als Tatverdächtiger in Betracht kommt.
[Mitgewahrsam:] Hat der
Fahrer Mitgewahrsam an der Ladung, kommt Diebstahl im Sinne von
§ 242 StGB
(Diebstahl) in Betracht, weil er übergeordneten Gewahrsam,
nämlich den des Spediteurs bricht, wenn der Ladung stiehlt.
[Besitz oder Alleingewahrsam:]
Hat der Fahrer hingegen Alleingewahrsam an der Ladung, kann er keinen
Fremdgewahrsam brechen. Eignet sich der Fahrer Ladung an, die sich
bereits in seinem Besitz oder seinem Gewahrsam befindet, dann handelt er
tatbestandlich im Sinne von
§ 246 StGB (Unterschlagung).
[BGH 2000:] Mit Beschluss
vom 02.08.200 - 3 StR 218/00, hat der BGH die Frage des Gewahrsams von
Lkw-Fahrern wie folgt entschieden:
Im Beschluss heißt es:
[Rn. 3:] Ob die Ladung
eines Lkw im Alleingewahrsam des Lkw-Fahrers oder auch im Mitgewahrsam
des Frachtunternehmens steht, hängt von den tatsächlichen Gegebenheiten
des Einzelfalls ab, insbesondere ob die Transportfirma in der Lage ist,
über die beförderte Ware die tatsächliche Sachherrschaft auszuüben
(...). Hier hatte der Lkw-Fahrer M. von seiner Firma den Auftrag
erhalten, die Ware von Hamburg nach Berlin zu transportieren, ohne dass
den Feststellungen irgendwelche Vorkehrungen der Transportfirma zur
Ausübung einer tatsächlichen Sachherrschaft über die Ladung während
dieser Fernfahrt zu entnehmen [gewesen] wären. In solchen Fällen ist
grundsätzlich vom Alleingewahrsam des Lkw-Fahrers auszugehen
(...). [En10] 10
[Hinweis:] Gegenstände, die sich
im Alleingewahrsam einer Person befinden, können nicht gestohlen werden.
Personen, die sich solche Gegenstände rechtswidrig zueignen, begehen
eine Unterschlagung im Sinne von
§ 246 StGB (Unterschlagung).
Anders ist die Rechtslage bei
(untergeordnetem) Mitgewahrsam.
[Beispiel:] Gegen 06.00 Uhr wird die Polizei zur Raststätte R bei
Köln gerufen. Dort zeigt der Lkw-Fahrer L an: »Ich bin im Auftrage der
Firma F mit einer Ladung elektronischer Geräte auf der Fahrt von Hamburg
nach München und habe wegen der schlechten Wetterlage hier im Motel
übernachtet. Als ich eben zum Lkw kam und die Ladung überprüfte, stellte
ich fest, dass mindestens drei Computer fehlen. Die muss jemand während
der Nacht geklaut haben.« Die Beamten lassen sich die Ladung und die
Stelle zeigen, wo die Computer gestanden haben sollen. Dabei fällt ihnen
auf, dass in dem voll beladenen Lkw der Verlust von drei Computern bei
grober Überprüfung eigentlich gar nicht festgestellt werden konnte.
Darauf angesprochen verwickelt sich L in Widersprüche. Schließlich gibt
er zu, die drei Computer aus der Ladung genommen und verkauft zu haben.
Auf die Frage, ob und in welcher Weise er während des Transportes mit
seiner Firma Kontakt hat, sagt er: »Während der Fahrt kann ich über
Handy erreicht werden. Ich muss das Handy immer eingeschaltet haben. Die
Firma ruft häufig an, lässt sich meinen Standort durchgeben und fragt,
ob alles in Ordnung ist. Ich muss sofort Mitteilung machen, wenn ich am
Zielort eingetroffen bin oder wenn während der Fahrt Außergewöhnliches
passiert, z.B. wenn ich in einen Unfall verwickelt bin oder aus
technischen Gründen liegen bleibe. Ansonsten habe ich freie Hand.« Hat
der Fahrer Diebstahl oder Unterschlagung begangen?
Der Lkw-Fahrer hat einen Diebstahl
begangen, wenn er fremde bewegliche Sachen in der Absicht weggenommen
hat, dieselben sich oder einem anderen rechtswidrig zuzueignen.
Wegnahme setzt aber voraus, dass
fremder Gewahrsam gebrochen und neuer Gewahrsam begründet wird. Es ist
somit zu klären, ob die Transportfirma oder der Lkw-Fahrer oder beide
Gewahrsamsinhaber sind. Nach der Rechtsprechung behält die
Transportfirma zumindest übergeordneten Gewahrsam, wenn sie konkrete
Vorkehrungen schafft, während der Fernfahrt die tatsächliche
Sachherrschaft ausüben zu können.
Der Lkw-Fahrer gibt an, stets über
Handy für seine Firma erreichbar zu sein, die sich zudem häufig von
ihrem Fahrer wissen will, ob mit dem Fahrzeug und der Ladung alles in
Ordnung ist.
Unter solchen Umständen hat der
Fahrer untergeordneten Mitgewahrsam an der Ladung. Entfernt er Teile
der Ladung mit rechtswidriger Zueignungsabsicht, bricht er den
übergeordneten Gewahrsam der Transportfirma und erfüllt somit das
Tatbestandsmerkmal »Wegnahme«, so dass er einen Diebstahl im Sinne von
§ 242 StGB
(Diebstahl) begeht.
03.4 Erledigung von Geldgeschäften
durch Angestellte
TOP
Kassiererinnen aber auch andere
Angestellte erledigen oftmals für ihre Arbeitgeber Geldgeschäfte. Es ist
nicht ungewöhnlich, dass Angestellte günstige Gelegenheiten nutzen, um
ihre Arbeitgeber zu bestehlen.
Der nachfolgend skizzierte Fall
war 1995 Gegenstand einer BGH-Entscheidung.
[Anlass:]
Eine Sekretärin hatte von ihrem Arbeitgeber 15 Blankoschecks erhalten,
um Direktlieferungen von Firmen sofort bei erfolgter Lieferung bezahlen
zu können. Die Sekretärin setzt in diese Schecks jedoch in sieben Fällen
als Zahlungsempfänger den Namen ihres Sohnes und in einem Fall den Namen
einer Firma ein, der sie selbst Geld schuldet. Diebstahl oder
Unterschlagung?
[BGH 1995:] Im Beschluss
des BGH vom 13.07.1995, Az.: 1 StR 309/95 heißt es im Hinblick auf den
Gewahrsam der Sekretärin:
[Rn. 5:] Die Überlassung
der Blanko-Schecks [...] begründete keinen Alleingewahrsam. Über die
Frage des Mit- oder Alleingewahrsams bei einem Dienstverhältnis
entscheiden die jeweiligen Umstände. Nach der Rechtsprechung hat ein
Antragsteller, der eine Kasse zu verwalten und über ihren Inhalt
abzurechnen hat, bis zur Abrechnung in der Regel Alleingewahrsam am
Kasseninhalt (...). Dies findet darin seine Rechtfertigung, dass der
Kassenverwalter die alleinige Verantwortung für den Kasseninhalt hat und
niemand gegen den Willen des Kassierers Geldbeträge aus der Kasse
entnehmen darf, auch nicht der Geschäftsinhaber (...).
[Rn. 6:] Eine solche
Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor. Die Angeklagte hatte keine
Kasse mit einem wechselnden Geldbestand zu führen. Ihre Aufgabe war es
lediglich, im Fall der Abwesenheit der zeichnungsberechtigten
Geschäftsführer Rechnungen mit den ihr zur Verfügung gestellten
Blanko-Schecks zu bezahlen, wobei insoweit die Handlungsmodalitäten klar
vorgegeben waren. Angesichts der jederzeitigen Einwirkungsmöglichkeit
der Geschäftsführer auf die Schecks ist hier von einem übergeordneten
Gewahrsam auszugehen, so dass keine Unterschlagung, sondern Diebstahl
anzunehmen ist. [En11] 11
Anders wäre in folgendem Beispiel
zu entscheiden.
[Beispiel:] Eine Kassiererin entnimmt der Ladenkasse rechtswidrig 50 Euro und
entschuldigt ihren Fehlbestand damit, dass sie wohl Fehler bei der
Rückgabe von Geld an Kunden gemacht hat. Rechtslage?
Eine Kassiererin ist
Alleingewahrsaminhaberin über die Gelder, die sich in ihrer Kasse
befinden. Als Alleingewahrsaminhaberin kann sie nicht durch Wegnahme
Fremdgewahrsam brechen. Bei der Tat handelt es sich folglich um eine
Straftat im Sinne von
§ 246 StGB
(Unterschlagung).
03.5 Kein Gewahrsamsbruch bei
Toten möglich
TOP
Tote können nicht mehr - mangels
Gewahrsamsfähigkeit - bestohlen werden. In Betracht kommt aber in
solchen Fällen eine rechtswidrige Zueignung im Sinne von § 246 StGB
(Unterschlagung).
[Beispiel:] Anlässlich eines schweren Verkehrsunfalls leistet A den
Unfallopfern Erste Hilfe. Er stellt fest, dass eine Person tot und die
andere besinnungslos ist. Er nutzt die Gelegenheit, um dem Toten die
Brieftasche abzunehmen. Was A nicht bedenkt, ist die Tatsache, dass die
Person, die er für besinnungslos hält, nicht besinnungslos ist und die
Tat anzeigt, als Polizeibeamte sich bei ihm nach dem Unfallhergang
erkundigen, als die Person wieder ansprechbar ist. Da die Personalien
von A als möglichem Zeugen des Unfalls von der Polizei festgestellt
wurden, er hielt sich beim Eintreffen der Polizei noch am Unfallort
auf, kann das Ermittlungsverfahren gegen den Tatverdächtigen
betrieben werden. Rechtslage?
Toten fehlt es an der
Gewahrsamsfähigkeit, insoweit können Tote nicht mehr bestohlen werden.
Diesbezüglich ist die ständige
Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs eindeutig:
[BGH 2012:] Im Beschluss
des BGH vom 25.07.2012 - 2 StR 111/12 heißt es unter der Annahme, dass
ein Toter bestohlen wurde:
[Rn. 4:] In diesem Fall ist
fremder Gewahrsam, wie es der Tatbestand des Wohnungseinbruchsdiebstahls
voraussetzt, nicht gebrochen worden, da Tote keinen Gewahrsam mehr haben
(...). Die Feststellungen verhalten sich auch nicht dazu, ob der
Gewahrsam [des Toten = AR] auf andere Personen übergegangen ist. Sollte
dies nicht der Fall sein, wäre eine Verurteilung wegen Unterschlagung in
Betracht zu ziehen (§ 246 StGB). [En12] 12
[BGH 1987:] Im Urteil des
BGH vom 14.01.1987 - Az.: 3 StR 546/86 heißt es unter der Annahme, dass
ein Toter bestohlen wurde:
[Rn. 11:] Denn sie [die
Ermittlungen = AR] lassen
die Möglichkeit offen (...), dass der Angeklagte die Aktentasche, das
Portemonnaie, Bargeld und das Radio erst an sich genommen hat, als er
sein Opfer bereits getötet hatte. In diesem Falle ist fremder Gewahrsam,
wie es der Tatbestand des Diebstahls voraussetzt, nicht gebrochen
worden, denn Tote haben keinen Gewahrsam mehr (...). Anhaltspunkte
dafür, dass der Gewahrsam des Opfers mit dessen Tod auf andere Personen
übergegangen war, bestehen nicht (...). [En13] 13
[BGH 1985:] Und in einem
Urteil des BGH vom 26.03.1985, Az.: 1 StR 110/85 heißt es:
Da eine tote Person keinen
Gewahrsam mehr hat (...), ist der Angeklagte nach den getroffenen
Feststellungen (...) nicht des versuchten Diebstahls, sondern lediglich
der versuchten Unterschlagung (§ 246, §§ 22, 23 StGB) schuldig. [En14]
14
[Hinweis:] Im polizeilichen
Berufsalltag kommt es immer wieder vor, dass Toten wertvolle Gegenstände
abgenommen werden.
Am 19.04.2014 heißt es auf der
Website »Retter.tv«:
Erfurt: Polizist soll mehrere Tote
bestohlen haben.
Ein Erfurter Polizist soll mehrere
Tote bestohlen haben. Wegen Diebstahls [...] muss er sich nun vor dem
Amtsgericht Erfurt verantworten. [En15] 15
[Hinweis:] Beim
Bekanntwerden solcher außergewöhnlicher Taten ist es nicht Aufgabe der
Polizei, zu entscheiden, um was für eine Straftat es sich tatsächlich
handelt, oder ob überhaupt der Tatbestand einer Straftat erfüllt wurde.
Das werden letztendlich Gerichte zu entscheiden haben.
Aufgabe der Polizei ist es,
Straftaten zu verfolgen, wenn diese bekannt werden und ein hinreichender
Anfangsverdacht besteht. Das gilt auch für solche Straftaten, deren
rechtliche Einordnung problematisch ist. In Anlehnung an die ständige
Rechtssprechung des BGH sollte beim Bekanntwerden von Eigentumsdelikten,
die an Toten vorgenommen werden, ein Strafverfahren wegen Unterschlagung
gegen den Tatverdächtigen eingeleitet werden, siehe
§ 246 StGB
(Unterschlagung).
03.6 Gewahrsamsbruch bei einem
Unfallverletzten
TOP
Im Gegensatz von Toten, die nicht
mehr bestohlen werden können, weil sie nicht mehr Herrschaftswillen,
also Gewahrsam über Sachen ausüben können, sind Unfallverletzte auch
dann Gewahrsamsinhaber, wenn sie bewusstlos oder schwer verletzt sind.
[BGH 1953:] In einem Urteil
des BGH v. 21.05.1953, Az.: 4 StR 787/52 heißt es im Hinblick auf den
Gewahrsam einer bewusstlosen Person:
[Rn. 15:]
»Der einmal begründete Gewahrsam bleibt als ein
tatsächliches Verhältnis, das dem Inhaber die Sachherrschaft ermöglicht,
solange bestehen, bis dessen tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit
verloren geht. Da das Bewusstsein der Sachherrschaft zu ihrer
Aufrechterhaltung nicht erforderlich ist (...) und eine
vorübergehende Verhinderung in der Ausübung die tatsächliche Gewalt
nicht beseitigt, wird der Gewahrsam durch eine zeitweilige
Bewusstlosigkeit des Inhabers nicht beeinträchtigt.« [En16]
16
Somit ist auch eine volltrunkene
Person, trotz ihrer Volltrunkenheit, Gewahrsamsinhaber. Gleiches gilt
für schlafende Personen und selbstverständlich auch für Drogensüchtige,
deren Wahrnehmung durch Drogeneinfluss stark beeinträchtigt ist.
[BGH 1985:] Bereits im
Leitsatz des Urteils des BGH vom 20.03.1985 - Az.: 2 StR 44/85 heißt es:
»Gewahrsam eines erheblich
Verletzten an seinen neben ihm liegenden Sachen ist nicht schon deshalb
zu verneinen, weil er nicht mehr fähig ist, etwas zu deren Schutz zu
unternehmen.«
Der Entscheidung lag ein
Raubdelikt zugrunde, das sich von Diebstahl aber nur dadurch
unterscheidet, dass die »Wegnahme mittels räuberischer Mittel« erfolgt.
Das folgende Beispiel bezieht sich
auf einen Diebstahl.
[Beispiel:] Anlässlich eines schweren Verkehrsunfalls nutzt ein
Verkehrsteilnehmer, der Erste Hilfe leistet, dazu, sich die Brieftasche
anzueignen, die einem bewusstlosen Unfallverletzten aus der Tasche
gefallen sein muss und in der sich erkennbar viel Geld befindet. Der
Dieb wird dabei von einem anderen Erste-Hilfe-Leistenden
beobachtet, so dass er später als Täter ermittelt werden kann.
Rechtslage?
Bei analoger Anwendung des o.g.
Urteils, das sich auf ein Raubdelikt bezog, kann hinsichtlich des Bruchs von Fremdgewahrsam Folgendes
festgestellt werden:
[Rn. 9:] Der Gewahrsam [des
Unfallopfers = AR] an dem Geld war noch nicht verlorengegangen, als der
Angeklagte es an sich nahm. Nach den Urteilsfeststellungen kann
allerdings nicht zweifelhaft sein, dass der im Sterben liegende S. nicht
mehr fähig war, irgendetwas zum Schutze seines Geldes zu unternehmen.
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in einem vergleichbaren Fall
die Ansicht vertreten, dass der Gewahrsam des Eigentümers schon dann
endet, wenn dessen - z.B. durch einen Schlaganfall verursachtes -
Unvermögen zur Herrschaftsausübung ohne Unterbrechung bis zum Tode
fortdauert (...). Dies würde aber bedeuten, dass während der
Zwischenzeit ein Schwebezustand besteht und an dessen Ende mit dem
Todeseintritt das Gewahrsamsverhältnis rückwirkend für diesen gesamten
Zeitraum wieder entfällt. Eine solche Betrachtungsweise ist nicht nur
mit den Gesetzen der Logik unvereinbar; bei ihr wird vor allem
übersehen, dass die Frage, ob die Tat als Diebstahl oder Unterschlagung
zu werten ist, nach den Umständen im Tatzeitpunkt und nicht nach der
späteren Entwicklung entschieden werden muss (...). Zu Recht hat H.
Schröder (JR 1961, 189 f) darauf hingewiesen, dass der in jenem Urteil
eingenommene Standpunkt zu unerträglichen Ergebnissen führen würde.
Danach würde im Augenblick der Tat noch nicht feststehen, ob es sich bei
ihr um einen Diebstahl oder um eine Unterschlagung handelt. Unter
Umständen könnte das erst nach Wochen festgestellt werden, wenn das
Opfer stirbt. Derartige Folgen stehen auch nicht in Einklang mit den
natürlichen Anschauungen des täglichen Lebens. Auf diesen Gesichtspunkt
kommt es aber nach der ständigen Rechtsprechung des BGH zum
Gewahrsamsbegriff maßgeblich an (...).
Diesen Gewahrsam verliert er auch
nicht rückwirkend, wenn er infolge der Verletzungen verstirbt. [En17]
17
[Hinweis:] Unfallopfer, die
zur Zeit der Wegnahme noch lebten, werden bestohlen. Gegen ermittelte Tatverdächtige
ist dann ein Strafverfahren auf der Grundlage von
§ 242 StGB
(Diebstahl) einzuleiten.
03.7 Gelockerter Gewahrsam
TOP
Von gelockertem Gewahrsam kann
ausgegangen werden, wenn sich Gegenstände, über die eine Person
Herrschaftsmacht ausübt, sich nicht mehr in unmittelbarer Nähe des
Gewahrsamsinhabers befinden, zum Beispiel das geparkte Auto, aber auch
vergessene Sachen, solange der Gewahrsamsinhaber weiß, wo er die Sache
vergessen hat.
Auch während längerer Reisen ist nach der
Verkehrsanschauung vom gelockerten Gewahrsam am Hab und Gut auszugehen.
Von gelockertem Gewahrsam kann
auch ausgegangen werden,
-
wenn Täter beim Diebstahl
beobachtet werden, so dass der Gewahrsamsinhaber jederzeit seine
Herrschaftsmacht ausüben kann
-
wenn der Täter im
Herrschaftsbereich des Geschädigten eine Sache versteckt hat, um sie
später abholen zu können
-
wenn eine Diebesfalle
eingerichtet wir, um einen unbekannten Täter zu überführen.
Gelockerter Gewahrsam ist auch im
Hinblick auf die Abgrenzung von Tatvollendung und Versuchshandlung von
Bedeutung.
[BGH 2014:] In einem
Beschluss des BGH vom 17.09.2014 - 2 StR 191/14, dem nachfolgend
skizzierter Sachverhalt zugrunde lag, heißt es:
[Anlass:]
Auf einem teilweise eingefriedeten Betriebsgelände hatten Personen
unberechtigt Schrott auf die Ladefläche eines Lkw geladen. Sie wurden
dabei vom Firmeninhaber und dessen Mitarbeitern überrascht und am
Verlassen des Betriebsgeländes gehindert.
Im Beschluss heißt es:
[Rn. 2:] Nach den
Feststellungen wurden der Angeklagte und sein Mittäter auf dem teilweise
eingezäunten fremden Betriebsgelände beim Beladen ihres Transporters mit
dort in einem Container gelagerten Metallschrott überrascht und vom
Firmeninhaber und dessen Mitarbeitern am Verlassen des Betriebsgeländes
gehindert.
[Rn. 3:] Damit lag noch
kein vollendeter Diebstahl vor. Mit dem bloßen Verladen des Metalls in
den Transporter auf dem Betriebsgelände und damit noch innerhalb der
Gewahrsamssphäre des Geschädigten hat der Angeklagte den Gewahrsam des
Eigentümers lediglich gelockert und selbst noch keinen eigenen Gewahrsam
an dem Diebesgut begründet (...). Es kommt daher nur eine Verurteilung
wegen versuchten Diebstahls in Betracht. [En18] 18
03.8 Trickdiebstahl
TOP
Im Zusammenhang mit Diebstahl ist
zu klären, wie die Wegnahme durch »Antanzen« rechtlich einzuordnen ist,
denn diese Art des Diebstahls hat sich in den Innenstädten
bundesdeutscher Großstädte sozusagen zu einer Plage entwickelt.
Immerhin könnte es sich dabei um
eine besondere Form des Diebstahls handeln, die möglicherweise sogar als
besonders schwerer Fall des Diebstahls anzusehen ist, siehe
§ 243 StGB (Besonders
schwerer Fall des Diebstahls).
Das ist nicht der Fall.
Die Bezeichnung »Trickdiebstahl«
ist eine Sprachfigur, mit der nachfolgend skizzierte Eigentumsdelikte
bezeichnet werden:
-
Trickdiebstahl durch Bettler
-
Trickdiebstahl durch falsche
Mitarbeiter der Stadtwerke
-
Trickdiebstahl durch Umarmung
-
Trickdiebstahl durch falsche
Spendensammlerin
-
Trickdiebstahl durch Antanzen
-
Trickdiebstahl durch falschen
Polizisten
-
Trickdiebstahl durch
angeblichen Handwerker
-
Trickdiebstahl durch falschen
Hausverwalter
-
usw.
Diese Sprachfigur weist in den
meisten Fällen auf ein Betrugsdelikt hin, siehe
§ 263 StGB
(Betrug).
Wegen Betruges wird bestraft, wer
in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen
Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch
beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung
oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält.
Durch diese Täuschungshandlung muss der Geschädigte eine
Vermögensverfügung treffen, die sich unmittelbar vermögensmindernd für
ihn auswirkt.
Solch eine Vermögensverfügung
findet beim Antanzen nicht statt.
Antanzen ist vielmehr ein
Ablenkungsmanöver, um dem Täter die Wegnahme zu erleichtern. Im Übrigen
handelt es sich bei der Tatbegehung durch »Antanzen« um einen
Fachbegriff, den die Polizei verwendet, um vor dieser immer häufiger
festzustellenden Tatbegehung die Öffentlichkeit zu warnen.
Kommt es durch »Antanzen« zum
Diebstahl, dann handelt es sich um eine Straftat im Sinne von
§ 242 StGB
(Diebstahl).
[Beispiel:] In der Fußgängerzone bewegt sich ein Tänzer erkennbar im
Rhythmus der Musik, die er über Kopfhörer hört. Als er sich einen
Fußgänger nähert, der sein Smartphone auffällig in der Gesäßtasche mit
sich führt, arrangiert der Täter einen leichten Zusammenstoß. Im
Umdrehen entschuldigt er sich bei dem Fußgänger. Dass dem Passanten in
diesem Moment auch das Smartphone entwendet wurde, das stellt der
Fußgänger erst fest, als von dem
»Antänzer« nichts mehr zu sehen ist. Rechtslage?
Der »Antänzer« hat eine fremde
bewegliche Sache einem anderen in der Absicht weggenommen, sich diese
rechtswidrig zuzueignen. Dass der Geschädigte nichts davon mitbekommen
hat, dass ihm sein Smartphone gestohlen wurde, spricht für die
Geschicklichkeit des Täters.
Da es sich bei der Begehungsweise des
Diebstahls durch »Antanzen« nicht um einen besonders schweren Fall des
Diebstahls im Sinne von
§ 243 StGB (Besonders
schwerer Fall des Diebstahls) handelt, denn diese Begehungsweise kennt §
243 StGB nicht, hat der »Antänzer« den Diebstahl
vollendet, sobald er das Smartphone in seine Gewahrsamssphäre gebracht
hat. Beendet ist die Tat, wenn der Geschädigte nicht mehr weiß, wo sich
sein Smartphone befinden könnte.
04 Vollendung des Diebstahls
TOP
Ist die mit Zueignungsabsicht
vollzogene Wegnahme abgeschlossen und hat der Täter Eigengewahrsam
begründet, ist der Diebstahl vollendet.
Auf den Eintritt des
Zueignungserfolges kommt es nicht an.
[BGH 1965:] In Anlehnung an
ein Urteil des BGH vom 06.04.1965, Az.: 1 StR 73/65, dem ein Raubdelikt
zugrunde lag, das sich vom Diebstahl aber nur dadurch unterscheidet, das
mit den Mitteln des Räubers Fremdgewahrsam gebrochen und Eigengewahrsam
begründet wird, heißt es wie folgt:
[Hinweis:] In den folgenden
Zitaten wurden aus didaktischen Gründen die Raubbezüge entfernt und
durch in [Klammern] gesetzte Diebstahlsbezüge ersetzt.
In analoger Anwendung heißt es im
o.g. Urteil nunmehr übertragen auf Diebstahl:
[Rn: 10] Eine Sache ist
weggenommen und [Diebstahl] ist vollendet, wenn der Gewahrsam des
bisherigen Inhabers aufgehoben und die Sache in die tatsächliche
Verfügungsmacht des [Täters] gelangt ist. Ob dies im Einzelfall
zutrifft oder nicht, hängt entscheidend von den Anschauungen des
täglichen Lebens ab. Die Umstände, dass die Sache aus dem Haus, in dem
sie bisher aufbewahrt wurde, noch nicht entfernt worden ist und dass der
von dem Täter begründete neue Gewahrsam noch nicht gesichert ist,
schließen allein die Annahme einer vollendeten Wegnahme und damit eines
vollendeten [Diebstahls] nicht aus.
[Rn. 11:] Hier handelte es
sich um Geld, das man leicht und unauffällig wegtragen kann. Der
Beschwerdeführer hatte die Scheine eingesteckt. Die Eigentümer wussten
das noch nicht, als sie mit ihm im Hausflur zusammentrafen. [...]. Das
[...] deutet darauf hin, dass ihr Gewahrsam an dem Geld bereits
gebrochen war und dass der Angeklagte schon eigenen Gewahrsam daran
begründet hatte.
[Rn. 12:] Die Straftat war
in diesem Zeitpunkt [noch] nicht beendet. [...]. Er befand sich
noch in dem Haus der [Bestohlenen] und wollte gerade, das Anwesen
verlassend, die soeben erlangte Herrschaft an dem Geld festigen und
sichern und so seine Zueignungsabsicht weiter verwirklichen. Damit hatte
er die Wegnahme der Geldscheine jedenfalls nicht beendet. [En19]
19
[BGH 1953:] Und in einem
Urteil des BGH v. 23.04.1953, Az.: 4 StR 743/52 heißt es zur Beendigung
des Diebstahls:
[Rn. 4:] Der Diebstahl war
auch vollendet, weil der Gewahrsam des Eigentümers mit der Entfernung
des Diebesguts und dem Verstecken an einem mehrere hundert Meter vom
Tatort entfernten Platz gebrochen war. Dass die Haupttat damit nicht
abgeschlossen, also noch nicht beendet war, weil die Beute noch
nicht an ihren Bestimmungsort geschafft war, spielt in diesem
Zusammenhang keine Rolle. [En20] 20
05 Beendigung des Diebstahls
TOP
Beendet ist ein Diebstahl erst
dann, wenn die Beute gesichert ist, was voraussetzt, dass der
Geschädigte keinen Herrschaftswillen mehr begründen kann.
Die materielle Beendigung des
Diebstahls tritt somit erst mit der Sicherung der Beute ein, wozu es in
der Regel ausreicht, das Diebesgut aus dem räumlichen Herrschaftsbereich
des Berechtigten zu entfernen, was aber nicht immer ausreichend ist.
Beendet ist ein Diebstahl erst
dann, wenn der Täter nach seiner Vorstellung alles zur Sicherung des
neuen Gewahrsams getan hat.
[BGH 1987:] Die Richter des
BGH haben sich in ihrem Urteil vom 05.05.1987 - 1 StR 97/87 zum
Zeitpunkt der Beendigung eines Diebstahls wie folgt positioniert:
Leitsatz:
Ein
Diebstahl ist in der Regel noch nicht beendet, solange sich der
Täter noch auf dem Anwesen des Bestohlenen, also in seinem räumlichen
Herrschaftsbereich befindet.
Diese Entscheidung lag folgender
Sachverhalt zugrunde, der hier, weil es sich um räuberischen Diebstahl
handelt, so umgeschrieben wurde, dass er zum hier zu behandelnden
Diebstahl passt.
[Anlass:]
Ein Gast entschließt sich dazu, seine Gastgeber in deren Abwesenheit zu
bestehlen. Die entwendeten Gegenstände hat der Gast bereits in die
Scheune gebracht, wo sich auch sein Moped befindet, mit dem er nach
Hause fahren will. Als er gerade dabei ist, seine Beute in den von ihm
mitgeführten Rucksack zu verstauen, wird er von seinen Gastgebern
sozusagen bei der Begehung auf frischer Tat betroffen. Ist der Diebstahl
bereits beendet?
Im Urteil heißt es:
[Rn. 6:] Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Täter »bei« einem
Diebstahl betroffen, wenn der Diebstahl zwar vollendet, aber noch
nicht beendet ist (...).
[Rn. 9:] Nach der
Rechtsprechung ist ein Diebstahl erst abgeschlossen und damit beendet,
wenn der Täter den Gewahrsam an den entwendeten Gegenständen gefestigt
und gesichert hat (...). Teilweise ist von einem »in Sicherheit bringen«
(...) oder von einer »endgültigen Sicherung der Beute« (...) die Rede.
Wann eine ausreichende Sicherung erreicht ist, hängt von den Umständen
des Einzelfalles ab. In einem Fall hat der Bundesgerichtshof einen
Diebstahl bis zum Verbringen der Beute in ein 400 bis 500 m entferntes
Versteck noch nicht als beendet angesehen, weil das Stehlgut noch nicht
an seinen Bestimmungsort geschafft sei (...).
[Rn. 10:] Jedenfalls wird
ein Diebstahl in der Regel noch nicht als beendet angesehen werden
können, solange der Täter seine Absicht, sich alsbald mit der Beute zu
entfernen, noch nicht verwirklicht hat, sondern sich [...] noch auf dem
Anwesen des Bestohlenen, also in seinem unmittelbaren räumlichen
Herrschaftsbereich befindet. In einem solchen Fall muss der Dieb in
besonderem Maße damit rechnen, dass ihm die Beute von dem Bestohlenen im
Wege der Nacheile wieder streitig gemacht wird.
Solange er einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, die Beute wieder zu
verlieren, kann von einer ausreichenden Sicherung des eben erst
begründeten Gewahrsams keine Rede sein.
[Rn. 11:] Dementsprechend
hat der Bundesgerichtshof einen Diebstahl in solchen Fällen noch nicht
als beendet angesehen, in denen sich der Täter aus dem Haus, aus dem er
gestohlen hatte, oder aus seiner unmittelbaren Umgebung noch nicht
entfernt hatte (...).
[Rn. 14:] Der Umstand
allein, dass der Diebstahl noch nicht beendet war, rechtfertigt freilich
noch nicht die Annahme, der Angeklagte sei auf frischer Tat betroffen
worden. Denn der Täter wird bei einem Diebstahl nur dann auf frischer
Tat betroffen, wenn er noch in unmittelbarer Nähe des Tatorts und
alsbald nach der Tatausführung wahrgenommen wird, also noch ein enger
örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der Tat gegeben ist (...).
Dieser Zusammenhang ist hier vorhanden. [En21] 21
Ein Diebstahl ist noch nicht
beendet, wenn der Täter
-
zwar alle Tatbestandsmerkmale
vollendet, den Tatort aber noch nicht verlassen hat
-
sich die Beute noch im
Zugriffsbereich des Gewahrsamsinhabers befindet
-
Diebesgut in Tatortnähe
versteckt, um sie später abzuholen
-
die Diebesbeute in Tatortnähe
in ein dort zum Abtransport bereitgestelltes Fahrzeug lädt etc.
06 Vorsatz und rechtswidrige
Zueignungsabsicht
TOP
Diebstahl kann nur vorsätzlich
begangen werden; einen fahrlässigen Diebstahl gibt es nicht.
Vorsatz muss in zweifacher Weise
gegeben sein:[
-
Der Täter muss wissen, dass es
sich um eine fremde Sache handelt und er muss bewusst und gewollt
den Tatbestand der Wegnahme erfüllen
-
Ferner muss der Täter in der
Absicht handeln, sich oder einem Dritten die Sache rechtswidrig
zuzueignen (Zueignungsabsicht).
Was die Zueignung angeht, muss es
dem Täter darauf ankommen, sich oder einem Dritten die tatsächliche
Möglichkeit zu verschaffen, vergleichbar wie ein Eigentümer, über die
Sache verfügen zu können. Man sagt auch, dass es dem Täter auf eine
eigentümerähnliche Herrschaftsmacht ankommen muss.
Die Rechtswidrigkeit der Zueignung
entfällt allerdings, wenn der »Täter« auf die Sache einen Anspruch hat.
[Beispiel:] A wurde vor zwei Tagen ein wertvolles Mountainbike
entwendet. Bei diesem Rad handelt es sich um ein Unikat von besonderer
Auffälligkeit. Außerdem wurde in den Rahmen des Rades auf Wunsch des
Käufers dessen Monogramm eingraviert. Bei einem Stadtspaziergang fallen
dem A sozusagen die Augen aus dem Kopf, als er sein Mountainbike vor
sich sieht, in das auch sein Monogramm eingraviert ist. Das Rad ist
lediglich mit einem Kettenschloss gesichert, so dass es sich problemlos
wegtragen lässt. Kurzentschlossen schultert A sein Rad und geht
freudestrahlend nach Hause. Handelt A rechtmäßig?
Das ist der Fall, wenn in Bezug
auf eine bestimmte Sache ein Herausgabeanspruch besteht.
Das ist im
Beispiel offensichtlich gegeben. A hat gerade sein Mountainbike
wiedergefunden. Da ihm das Rad gehört, nimmt er keine fremde Sache weg,
vgl.
§ 985 BGB (Herausgabeanspruch). Die Frage der
Rechtswidrigkeit der Zueignung stellt sich insoweit nicht.
[Sache der Zueignung:]
Lange umstritten war, was als »Sache der Zueignung« anzusehen ist. Die
Rechtsprechung entscheidet dies auf der Grundlage der sogenannten
Vereinigungstheorie, einer Kombination aus Substanz- und
Sachwerttheorie. Danach sind die Merkmale einer Zueignung erfüllt, wenn
der Täter sich entweder die Sache selbst oder den in ihr verkörperten
Sachwert durch Verdrängung des Eigentümers (Enteignung) dem eigenen
Vermögen einverleibt (Aneignung).
Zueignung i.S.v. § 242 StGB ist
folglich die Anmaßung einer zumindest vorübergehenden
eigentümerähnlichen Herrschaftsmacht über die weggenommene Sache.
Von der Zueignung ist bloße
Gebrauchsanmaßung zu unterscheiden. Wer eine fremde Sache wegnimmt,
lediglich um sie zu gebrauchen, begeht keinen Diebstahl.
Sofern es sich bei der
weggenommenen Sache um Kraftfahrzeuge oder Fahrräder handelt, kommt eine
Straftat nach
§ 248b StGB
(Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeuges) in Betracht, sofern der Täter es dem
Berechtigten ermöglicht, seine ursprüngliche Verfügungsgewalt ohne
besondere Mühe wiederzuerlangen. Die Tat ist ein absolutes
Antragsdelikt.
Der Rückführungswille wird von der
Rechtsprechung jedoch abgelehnt, wenn der Täter das Fahrzeug an einer
beliebigen Stelle stehen lässt, wo es dem Zugriff Dritter preisgegeben
ist. In solchen Fällen ist also von einem Diebstahl auszugehen (BGH 4
StR 495/67).
[Beispiel:] Im Juli häufen sich in den Stadtteilen A und B die
Anzeigen wegen Fahrraddiebstahls. Andererseits werden außergewöhnlich
viele Fahrräder als gefunden gemeldet. Zur Aufklärung der Vorfälle setzt
die Polizei verstärkt Kräfte ein. Im August stellen die Beamten im
Stadtteil A zwei Jugendliche, die in einem Straßengraben zwei Fahrräder
abgelegt und sich dann entfernt haben. Beide wohnen im Stadtteil A. Eine
Befragung ergibt, dass die Jugendlichen in etwa 50 Fällen im Stadtteil A
Fahrräder an sich genommen haben und zum Schwimmbad in den Stadtteil B
gefahren sind. Dort haben sie die Fahrräder einfach stehen lassen. Für
die Rückfahrt habe man sich am Schwimmbad andere Fahrräder organisiert
und diese im Stadtteil A irgendwo abgestellt. Diebstahl oder unbefugte
Benutzung von Fahrrädern?
Diebstahl kommt in Betracht, wenn
die Täter fremde bewegliche Sachen in der Absicht weggenommen haben,
sich diese rechtswidrig zuzueignen. An der Zueignung könnte es hier
fehlen, weil die Jugendlichen die Fahrräder nur benutzt haben und sie
auf Dauer nicht behalten wollten.
Nach der Rechtsprechung des BGH
ist jedoch Zueignungsabsicht gegeben, wenn jemand ein Fahrzeug zur
Benutzung wegnimmt und es dann an einer beliebigen Stelle stehen lässt,
wo es dem Zugriff Dritter preisgegeben ist.
Letzteres ist hier der Fall, so
dass die Merkmale eines Diebstahls erfüllt sind.
[Rechtswidrige
Zueignungsabsicht:] Die rechtswidrige Zueignungsabsicht gehört zu
den subjektiven Tatbestandsmerkmalen des Diebstahls. Das heißt, dass der
Täter über den Vorsatz hinausgehend zum Zeitpunkt der Wegnahme mit der
Absicht rechtswidriger Zueignung (nicht: Bereicherungsabsicht) gehandelt
haben muss.
Die rechtswidrige
Zueignungsabsicht besteht im Wesentlichen in der Anmaßung einer
eigentümerähnlichen Stellung, also in der Erlangung rechtlicher
Herrschaftsmacht, die darin besteht, mit einem Gegenstand nach Belieben
umgehen zu können.
Gegenstand der Zueignung kann
sein:
Rechtswidrige Zueignungsabsicht
setzt Enteignungswillen voraus. Der ist zum Beispiel gegeben, wenn
gestohlene Sachen im Anschluss daran vernichtet oder in ihrem Wert
erheblich gemindert werden oder es vom bloßen Zufall abhängt, ob der
Geschädigte sein Eigentum jemals wiedererlangt.
Selbst- und Drittzueignungsabsicht
sind möglich.
Wer eine Sache vorsätzlich für
einen Dritten stiehlt, ist kein willenloses Werkzeug, sondern Täter
eines Diebstahls.
Täter kann aber nur sein, wer zum
Wegnahmezeitpunkt in Selbst- oder Dritt-Zueignungsabsicht handelt.
Seit dem Inkrafttreten des 6.
Strafrechtsreformgesetzes (StrRG) im Jahr 1998 ist die
Drittzueignungsabsicht ausdrücklich in den Grundtatbestand des
Diebstahls aufgenommen worden. Seitdem macht sich auch derjenige
strafbar, der eine Sache wegnimmt, um diese einem Dritten zuzueignen.
Dadurch ist klargestellt, dass auch der fremdnützige Diebstahl, bei dem
der Täter uneigennützig handelt, ein Diebstahl ist.
Zu beachten ist jedoch, dass der
Täter bei der Drittzueignung zumindest in der Absicht handeln muss, den
Dritten in eine Position zu versetzen, die den Mindestanforderungen der
Selbstzueignung entspricht.
Es muss dem Täter folglich »darauf
ankommen«, einem Dritten die Sache zuzueignen.
[Hinweis:] Der Erfolg der
Zueignung braucht nicht einzutreten, es reicht aus, dass der Täter zur
Zeit der Wegnahme die Zueignungsabsicht hatte. Zueignung ist kein
Eigentumserwerb, sondern nur die Verschaffung der
tatsächlichen Möglichkeit, ähnlich wie ein Eigentümer, über die Sache
verfügen zu können.
07 Strafbarkeit des Versuchs
TOP
Im
§ 242
Abs. 2 StGB
(Diebstahl) heißt es: (2) Der Versuch ist strafbar.
»Ein Versuch ist die begonnene,
aber noch nicht vollendete Tat, genauer gesagt »die zwischen
Vorbereitung und Vollendung einer vorsätzlichen Straftat liegende
Handlung«, die zwar den subjektiven Tatbestand vollständig, den
objektiven aber nur teilweise verwirklicht oder dazu wenigstens
unmittelbar ansetzt.«
Einen fahrlässigen Versuch gibt es
nicht.
Der Übergang von
Vorbereitungshandlungen, die noch nicht zum Versuch gehören, orientiert
sich an den allgemeinen Grundsätzen des
§ 22 StGB (Versuch).
Gefordert wird ein unmittelbares
Ansetzen zur Tat.
Das unmittelbare Ansetzen bezieht
sich dabei einzig auf die Tathandlung des § 242 StGB, das heißt:
Ein Ansetzen hierzu genügt
nicht.
Ein strafbarer Diebstahlsversuch
ist anzunehmen, wenn der Täter:
-
die Wohnung oder
Geschäftsräume nach Beute durchsucht
-
unter einen Vorwand Einlass in
eine Wohnung zu erreichen versucht, um dort stehlen zu können
-
kurz davor steht, in einen
Raum einzudringen, einzubrechen, einzusteigen
-
einen Nachschlüssel in das
Schloss einer Wohnungstür einführt
-
mit sonstigen Werkzeugen
versucht, das Schloss zu öffnen
-
Tatwerkzeug bereitgelegt hat,
um einbrechen zu können
-
Klebefolien auf Fenster
aufbringt, um das Klirren der Scheibe beim Einschlagen zu
unterdrücken
Im Gegensatz dazu befindet sich
der Täter noch im Vorbereitungsstadium, wenn der Täter:
-
in Ladegeschäften sich von
Verkäufern beraten lässt, um die beste sich bietende Gelegenheit für
die Wegnahme abzuwarten
-
an den Rädern eines Pkw
rüttelt, um das Vorhandensein einer Lenkradsperre zu prüfen
-
sich Tatwerkzeug oder
Nachschlüssel beschafft
-
lediglich Werkzeug am Tatort
bereitlegt, um auf einen günstigen Moment zu warten
-
einen ins Auge gefassten
Tatort ausbaldowert.
[Hinweis:] Um die
Schwierigkeiten, die sich im Spannungsfeld einer rechtsfehlerfreien
Abgrenzung von strafbaren Vorbereitungshandlungen und bereits strafbaren
konkreten Tathandlungen zu verdeutlichen, wird im Folgenden aus zwei
Gerichtsurteilen zitiert, die sich mit dieser Problematik
auseinandergesetzt haben.
BGH 2016:] Der nachfolgend
skizzierte und leicht abgeänderte Fall wurde 2016 von den Richtern des
BGH entschieden:
[Beispiel:] Über Notruf teilt ein Hauseigentümer der Polizei mit,
dass er gerade gesehen hat, wie ein Mann über eine hüfthohe Gartentür
gestiegen ist, die sein Haus von seiner Garage trennt. Der Anrufer sagt:
»Jetzt ist der Mann hinter meinem Haus auf der Terrasse. Hier im Haus
ist alles dunkel. Kommen Sie bitte sofort!« Als polizeiliche
Einsatzkräfte, die sich in unmittelbarer Tatortnähe aufhalten, am
Einsatzort eintreffen, können sie einen Mann festnehmen, der gerade
dabei ist, mit einer Taschenlampe die Rollos der Terrassentüren
abzuleuchten. Zu konkreten Einbruchshandlungen ist es noch nicht
gekommen. Rechtslage?
Bei solch einer vorgefundenen Lage
sollte davon ausgegangen werden können, dass es sich bei der Tat um
einen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahl handelt, also um den Versuch
eines Verbrechens.
[BGH 2016:] Der BGH
vertritt eine andere Rechtsauffassung. Im Beschluss des BGH vom
20.09.2016 - BGH 2 StR 43/16 heißt es:
[Kurzfassung:] Der Versuch
eines (Wohnungs-)Einbruchsdiebstahls beginnt erst mit dem unmittelbaren
Ansetzen zur Tathandlung des Grunddelikts. Allein das Eindringen in den
Garten ist noch kein versuchter Einbruchdiebstahl.
Im Beschluss heißt es:
[Rn. 2:] Nach den
getroffenen Feststellungen ist nicht dargetan, dass die Angeklagten im
Sinne von § 22 StGB bereits unmittelbar zur Verwirklichung des
Wohnungseinbruchsdiebstahls nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB angesetzt
haben.
[Anmerkung:] Die
Neuregelung des § 244 Abs. 4 StPO gab es zum Zeitpunkt dieses
Beschlusses noch nicht. Der Absatz 4 wurde im Juili 2017 in den § 244
StGB eingefügt. Seitdem ist der Einbruch in eine dauerhaft genutzte
Privatwohnung ein Verbrechen.
[Rn. 4:] Das unmittelbare Ansetzen zur
Tatbestandsverwirklichung besteht in einem Verhalten des Täters, das
nach seiner Vorstellung in ungestörtem Fortgang ohne Zwischenakte zur -
vollständigen - Tatbestandserfüllung führt oder im unmittelbaren
räumlichen und zeitlichen Zusammenhang in sie einmündet. Diese
Voraussetzung kann schon gegeben sein, bevor der Täter eine der
Beschreibung des gesetzlichen Tatbestandes entsprechende Handlung
vornimmt; regelmäßig genügt es allerdings, wenn der Täter ein Merkmal
des gesetzlichen Tatbestandes verwirklicht. Es muss aber immer das, was
er zur Verwirklichung seines Vorhabens unternimmt, zu dem in Betracht
kommenden Straftatbestand in Beziehung gesetzt werden (...).
[Rn. 5:] Nach diesen
Maßstäben haben die Angeklagten noch nicht - wie es für einen Versuch
des § 242 StGB notwendig ist - zum Gewahrsamsbruch angesetzt. Das
Eindringen in den Garten über das Gartentor reicht nicht aus. Zum einen
sollte nach der Vorstellung der Angeklagten nicht im Garten, sondern in
dem durch weitere Sicherungen geschützten Haus auf dem Grundstück nach
Stehlenswertem gesucht werden (...). Zum anderen ergibt sich aus den
Feststellungen nicht, ob das Gartentor nach seiner Funktion als
wesentlicher Schutz des Hauses anzusehen ist oder etwa durch einfaches
Öffnen oder Übersteigen überwunden werden konnte. So ist nicht
dargelegt, dass schon in dem Eindringen auf das Grundstück ein Ansetzen
zum Gewahrsamsbruch liegt. [En22] 22
[Hinweis:] Natürlich ist es
nicht polizeiliche Aufgabe, vor Ort Straftatbestände mit der Sorgfalt
und Gründlichkeit zu beurteilen, wie das Richtern im Anschluss an die
abgeschlossenen Ermittlungen möglich ist. Dennoch sollte von
Polizeibeamten - auch im Hinblick auf erforderlich werdende
Folgemaßnahmen - erwartet werden können, dass es ihnen auch in
eilbedürftigen polizeilichen Einsatzlagen möglich ist, zwischen
strafreier Vorbereitungshandlung einer Versuchshandlung richtig entscheiden zu können,
zumal andere Gerichte vergleichbare Fälle »anders« entschieden haben.
[KG Berlin 2014:] Dem
Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 18. Februar 2014 · Az. (3) 161
Ss 248/13 (13/14) lag folgender leicht abgeänderter Fall zugrunde:
[Anlass:]
Der Tatverdächtige wurde mit einem Seitenschneider in der Hand in einer
Gaststätte angetroffen, die er durch eine unverschlossene Tür betreten
konnte. Zur Sicherung vor dem Ertapptwerden hatte er eine Kiste hinter
die Eingangstüre gestellt. Er wurde ergriffen, als er sich nach
möglichem Diebesgut umsah.
Zur Versuchshandlung heißt es in
dem Beschluss wie folgt:
[Rn. 3:] Das nach
§ 22
StGB erforderliche unmittelbare Ansetzen [zur Tat = AR] liegt
spätestens in dem Eindringen in fremdes Besitztum vor, sofern es mit dem
bestimmten Willen geschieht, etwas (nicht notwendig bereits Bestimmtes)
zu stehlen (...). Es kann sogar bereits darin bestehen, dass sich der
Täter vor der Räumlichkeit befindet, die er auf Stehlenswertes
durchsuchen will (...), wenn er nämlich die naheliegende Möglichkeit des
Bruchs fremden Gewahrsams geschaffen hat (...). Des von allen
Revisionsführern für erforderlich gehaltenen Ergreifens oder sogar
»Bereitstellens« von Diebesgut bedarf es nicht. [En23] 23
[Hinweis:] Dass so
gravierend voneinander abweichenden Rechtsauffassungen sich für
sachgerechte polizeiliche Entscheidungen vor Ort kaum eignen, wird jede
Polizeibeamtin und jeder Polizeibeamte bestätigen können, denn vor Ort
sind Entscheidungen zu treffen, ohne vorher mit großem Zeitaufwand in
Kommentaren oder Rechtsprechungsdatenbanken nach der jeweils
herrschenden Rechtsauffassung suchen zu können.
Ende des Kapitels
TOP
StGB AT: Wenn Sie Fragen
stellen möchten, Fehler gefunden haben oder eine Anregung loswerden
möchten, schreiben Sie mir bitte eine
Mail.
Geben Sie bitte das Thema an, damit ich weiß, von welcher Seite Sie mir
schreiben.
TOP
08 Quellen
TOP
Die Quellen wurden am angegebenen Zeitpunkt
aufgerufen und eingesehen. Über die weitere Verfügbarkeit der Inhalte
entscheidet ausschließlich der jeweilige Anbieter.
TOP
Endnote_01 Nichtigkeit von Drogengeschäften Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.11.1982, Az.: 4 StR 451/82
https://www.jurion.de/urteile/bgh/1982-11-04/4-str-451_82/ Aufgerufen
am 19.08.2017 Zurück
Endnote_02 Abfallsatzung der Stadt
Münster http://www.stadt-muenster.de/recht/ortsrecht/satzungen/
detailansicht/satzungsnummer/7002.html Aufgerufen am 19.08.2017
Zurück
Endnote_03 Wegnahme iSv § 242 StGB OLG Hamm,
Beschluss vom 06.05.2013 - 5 RVs 38/13
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2013/5_RVs
_38_13_Beschluss_20130506.html Aufgerufen am 19.08.2017
Zurück
Endnote_04 Wegnahme in Warenhäusern BGH, 06.10.1961 - 2 StR
289/61 https://www.jurion.de/urteile/bgh/1961-10-06/2-str-289_61/
Aufgerufen am 19.08.2017 Zurück
Endnote_05 Vollendeter
Diebstahl in Selbstbedienungsladen BGH, Beschluss vom 18. Juni 2013 -
2 StR 145/13 http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/2/13/2-145-13.php
Aufgerufen am 19.08.2017 Zurück
Endnote_06 Vollendete
Wegnahme BGH, Urt. v. 03.07.1986, Az.: 4 StR 199/86
https://www.jurion.de/urteile/bgh/1986-07-03/4-str-199_86/ Aufgerufen
am 19.08.2017 Zurück
Endnote_07 Vollendung der Wegnahme
beim Diebstahl BGH, Urteil vom 21.04.1970, Az.: 1 StR 45/70
https://www.jurion.de/urteile/bgh/1970-04-21/1-str-45_70/ Aufgerufen
am 19.08.2017 Zurück
Endnote_08 Studie zu
Inventurdifferenzen im Handel
https://www.ehi.org/de/pressemitteilungen/
profis-am-werk-ladendiebstahl-nimmt-zu/ Aufgerufen am 19.08.2017
Zurück
Endnote_09 Diebstahl (Wegnahme: Gewahrsam an Sachen in
generell beherrschten Räumen, hier: Inhaber einer Ladengeschäfts).
BGH 2 StR 210/14 - Urteil vom 11. Februar 2015 (LG Frankfurt a. M.)
http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/2/14/2-210-14.php Aufgerufen am
19.08.2017 Zurück
Endnote_10 Gewahrsam eines LKW-Fahrers an
der Fracht BGH 3 StR 218/00 - Beschluß v. 02. August 2000
http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/3/00/3-218-00.php3 Aufgerufen am
19.08.2017 Zurück
Endnote_11 Abgrenzung Diebstahl -
Unterschlagung - Gewahrsam BGH, Beschl. v. 13.07.1995, Az.: 1 StR
309/95 https://www.jurion.de/urteile/bgh/1995-07-13/1-str-309_95/
Aufgerufen am 19.08.2017 Zurück
Endnote_12
Wohnungseinbruchdiebstahl aus einer Wohnung in der sich ein Toter befand
BGH 2 StR 111/12 - Beschluss vom 25. Juli 2012 (LG Erfurt)
http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/2/12/2-111-12-2.php?referer=db
Aufgerufen am 19.08.2017 Zurück
Endnote_13 Tote haben
keinen Gewahrsam Bundesgerichtshof Urt. v. 14.01.1987, Az.: 3 StR
546/86 https://www.jurion.de/urteile/bgh/1987-01-14/3-str-546_86/
Aufgerufen am 19.08.2017 Zurück
Endnote_14 Tote haben
keinen Gewahrsam BGH, Urteil vom 26.03.1985, Az.: 1 StR 110/85
https://www.jurion.de/urteile/bgh/1985-03-26/1-
str-110_85/?from=1%3A426447%2C0 Aufgerufen am 19.08.2017
Zurück
Endnote_15 Diebstahl an Toten
http://www.retter.tv/de/polizei.html?ereig=-Erfurt-Polizist
-soll-mehrere-Tote-bestohlen-haben-&ereignis=28031 Aufgerufen am
19.08.2017 Zurück
Endnote_16 Gewahrsam
Bundesgerichtshof. Urt. v. 21.05.1953, Az.: 4 StR 787/52
https://www.jurion.de/urteile/bgh/1953-05-21/4-str-787_52/ Aufgerufen
am 19.08.2017 Zurück
Endnote_17 Gewahrsam von schwer
verletzten Personen BGH, Urteil vom 20.03.1985 - Az.: 2 StR 44/85
https://www.jurion.de/urteile/bgh/1985-03-20/2-str-44_85/ Aufgerufen
am 19.08.2017 Zurück
Endnote_18 Vollendung beim Diebstahl -
gelockerter Gewahrsam BGH 2 StR 191/14 - Beschluss vom 17. September
2014 http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/2/14/2-191-14.php
Aufgerufen am 19.08.2017 Zurück
Endnote_19 Tatvollendung
und Tatbeendigung Bundesgerichtshof Urt. v. 06.04.1965, Az.: 1 StR
73/65 https://www.jurion.de/urteile/bgh/1965-04-06/1-str-73_65/
Aufgerufen am 19.08.2017 Zurück
Endnote_20 Tatvollendung
Diebstahl Bundesgerichtshof Urt. v. 23.04.1953, Az.: 4 StR 743/52
https://www.jurion.de/urteile/bgh/1953-04-23/4-str-743_52/ Aufgerufen
am 19.08.2017 Zurück
Endnote_21 Zeitpunkt der Beendigung
eines Diebstahls BGH, Urt. vom 05.05.1987 - Az.: 1 StR 97/87
https://www.jurion.de/urteile/bgh/1987-05-05/1-str-97_87/ Aufgerufen
am 19.08.2017 Zurück
Endnote_22 Versuch beim
Einbruchsdiebstahl BGH 2 StR 43/16 - Beschluss vom 20. September 2016
http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/2/16/2-43-16.php Aufgerufen am
19.08.2017 Zurück
Endnote_23 Versuch des Einbruchdiebstahls
KG Berlin, Beschluss vom 18. Februar 2014 · Az. (3) 161 Ss 248/13
(13/14) https://openjur.de/u/690483.html Aufgerufen am 19.08.2017
Zurück
TOP
§ 242 StGB (Diebstahl) Wenn Sie Fragen
stellen möchten, Fehler gefunden haben oder eine Anregung loswerden
möchten, schreiben Sie mir bitte eine
Mail.
Geben Sie bitte das Thema an, damit ich weiß, von welcher Seite Sie mir
schreiben.
Zurück zum
Inhaltsverheichnis des StGB
|