Allgemeiner Teil des
Strafgesetzbuches 09 Selbsthilferechte
Egbert Rodorf
01 Überblick über
Selbsthilferechte
TOP
Im BGB sind u.a. folgende Selbsthilferechte ausgewiesen:
- Erlaubte Selbsthilfe (§ 229 BGB)
- Selbsthilfe des Besitzers und/oder Besitzdieners (§§ 859, 855, 860 BGB)
§
229 BGB
§ 855 BGB
§ 859 BGB
§ 860 BGB
In beiden Fällen handelt es sich um Rechtfertigungsgründe.
02 Erlaubte Selbsthilfe
TOP
Zur Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche darf der Anspruchsberechtigte oder ein von
ihm Beauftragter gemäß § 229 BGB erlaubte Selbsthilfe üben. Erlaubte Selbsthilfe ist
ein Rechtfertigungsgrund für die Maßnahmen, die in der Vorschrift ausdrücklich genannt
sind.
§ 229 BGB dient nicht der Strafverfolgung, sondern der Sicherung zivilrechtlicher
Ansprüche. Die Vorschrift kann deshalb auch auf Kinder angewendet werden.
Anerkannt ist ferner, dass der Anspruchsinhaber nicht selber Selbsthilfe üben muss. Er
kann seine Ansprüche auch durch Dritte sichern lassen. Das ist insbesondere dann
bedeutsam, wenn Angehörige privater Sicherheitsunternehmen gehandelt haben. Weil diese
Personen durch Arbeitsvertrag dazu verpflichtet sind, Schaden für ihren Arbeitgeber
abzuwenden, dürfen diese Personen zur Sicherung von Ansprüchen ihres Arbeitgebers auch
das Selbsthilferecht aus § 229 BGB ausüben.
Beispiel
Fahrausweisprüfer F hat zwei Kinder gestellt, die mit Schottersteinen einen
Straßenbahnwagen beworfen haben und weggelaufen sind. Es sind erhebliche Schäden
entstanden. Darf F die Kinder vorläufig festnehmen?
F darf die Kinder gemäß § 127 Abs. 1 StPO nicht vorläufig
festnehmen, weil die Vorschrift für Kinder nicht gilt.
Er kann die Festnahme jedoch auf § 229 BGB stützen. Diese Vorschrift ist auch auf
Kinder anwendbar. Da sie einen Schaden verursacht haben und weggelaufen sind
(Fluchtverdacht), sind die Voraussetzungen von § 229 BGB erfüllt. Die Festnahme von
Personen ist auch eine nach § 229 BGB zulässige Maßnahme.
03 Zulässigkeitsvoraussetzungen / erlaubte Maßnahmen
TOP
Damit "erlaubte Selbsthilfe" gemäß § 229 BGB zulässig ist, müssen
folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Zivilrechtlicher Anspruch
- Obrigkeitliche Hilfe ist nicht rechtzeitig zu erreichen
- Ohne sofortiges Eingreifen besteht die Gefahr, dass die Verwirklichung des Anspruches
vereitelt oder wesentlich erschwert wird.
Erlaubte Selbsthilfe ist nur zulässig, wenn alle drei Voraussetzungen erfüllt sind.
Fehlt eine der genannten Voraussetzungen, darf Selbsthilfe auf der Grundlage von § 229
BGB nicht in Anspruch genommen werden.
Beispiel
Polizeibeamte werden eingesetzt: "Fahren Sie zum Marktplatz! Dort
Taxizahlstreit!" Vor Ort hat Taxifahrer T einen Fahrgast festgehalten, weil der
Fahrgast den geforderten Fahrpreis nicht bezahlen und sich entfernen wollte. T gibt an,
dass ein Fahrpreis von 50 Euro fällig ist. Der Fahrgast erklärt, dass er höchstens 25
Euro zahlen will, alles andere sei Halsabschneiderei. Rechtslage?
Der Taxifahrer macht einen zivilrechtlichen Anspruch geltend.
Obrigkeitliche Hilfe war vor Ort nicht schnell genug erreichbar, weil die Gefahr bestand,
dass sich der Fahrgast vor dem Eintreffen der Polizei entfernte. Folglich sind die
Voraussetzungen der erlaubten Selbsthilfe gegeben.
§ 229 BGB erlaubt in solchen Fällen die Festnahme von Personen. Beim Eintreffen der
Polizei ist allerdings obrigkeitliche Hilfe verfügbar. Von diesem Zeitpunkt an sind die
Voraussetzungen für erlaubte Selbsthilfe nicht mehr gegeben. Die Beamten werden zum
Schutz privater Rechte auf der Grundlage des Polizeigesetzes tätig. Das ist zulässig,
wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erreichen ist und wenn ohne polizeiliche
Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Zur Abwehr
dieser Gefahr dürfen die Beamten die Personalien der streitenden Personen feststellen und
austauschen, damit diese ihre Ansprüche klageweise durchsetzen können.
Ist in solchen Fällen Verdacht auf Betrug gegeben, sind die Personalien des
Verdächtigen selbstverständlich auf der Grundlage von § 163 b Abs. 1 StPO und die des
Opfers auf der Grundlage von § 163 b Abs. 2 StPO festzustellen. Sind die Voraussetzungen
der erlaubten Selbsthilfe erfüllt, dürfen folgende Handlungen vorgenommen werden:
- Wegnahme von Sachen
- Zerstörung von Sachen
- Festnahme von Personen
- Brechen von Widerstand.
04 Zivilrechtlicher Anspruch
TOP
Voraussetzung erlaubter Selbsthilfe ist, dass ein zivilrechtlicher Anspruch besteht.
Der Anspruch muss entweder demjenigen zustehen, der das Selbsthilferecht in Anspruch
nimmt oder er muss seinem Auftraggeber zustehen.
Ein Anspruch besteht immer, wenn eine Anspruchsgrundlage vorhanden ist.
Anspruchsgrundlagen sind vor allem im BGB enthalten. So folgt etwa der Anspruch auf
Schadenersatz wegen Sachbeschädigung aus § 823 BGB.
§
823 BGB
Der Anspruch gegen einen Dieb, das Gestohlene an den Berechtigten herauszugeben, folgt
aus § 985 BGB.
§
985 BGB
Der Anspruch muss durchsetzbar sein.
Grundsätzlich ist jeder bestehende Anspruch durchsetzbar. Nur in Ausnahmefällen (etwa
im Falle der Verjährung) kann ein bestehender Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden.
Beispiel
A stellt einen etwa 10-jährigen Jungen auf frischer Tat, als dieser an dem Kiosk des B
eine Scheibe eingeworfen hat. Durfte A das Kind gemäß § 229 BGB festnehmen?
Voraussetzung ist, dass A gegenüber dem 10-jährigen Jungen
einen zivilrechtlich durchsetzbaren Anspruch hat. Da der Junge Rechtspositionen des A
nicht beeinträchtigt hat, ist zugunsten des A ein zivilrechtlicher Anspruch nicht
gegeben. Folglich kann sich A auf § 229 BGB nicht berufen.
Beispiel
Der Inhaber (I) der Verkaufsstelle hat den Jungen erwischt. Darf der Inhaber der
Verkaufsstelle das Kind gemäß § 229 BGB vorübergehend festnehmen?
Der Inhaber hat einen zivilrechtlichen Anspruch auf Ersatz
des Schadens, der ohne Identitätsfeststellung nicht durchgesetzt werden kann.
Obrigkeitliche Hilfe ist im Augenblick nicht zu erreichen. § 229 BGB rechtfertigt dann
auch eine vorübergehende Festnahme von Kindern.
Beispiel
Polizeibeamte werden zum U-Bahnhof X-Straße gerufen. Dort haben Angehörige eines
privaten Sicherheitsdienstes (C und D) im Auftrage der Verkehrsgesellschaft einen Mann
festgenommen und bitten um Feststellung der Personalien. C und D erklären, dass sie
gestern gesehen haben, wie der Mann mit einem Nagel an einer U-Bahn den Lack auf einer
Länge von ca. 5 m zerkratzt habe. Gestern hätte der Mann entkommen können. Heute
hätten sie ihn sicher wiedererkannt und ergriffen. Durften C und D den Mann festnehmen?
§ 127 Abs. 1 StPO scheidet als Rechtsgrundlage aus, weil C
und D den Mann nicht mehr auf frischer Tat betroffen oder verfolgt haben.
Als Rechtsgrundlage kommt jedoch § 229 BGB in Betracht. Die Verkehrsgesellschaft hat
einen durchsetzbaren zivilrechtlichen Anspruch gegen den Mann auf Schadenersatz.
Obrigkeitliche Hilfe war nicht rechtzeitig zu erreichen. Ohne Selbsthilfe konnte der
Anspruch nicht durchgesetzt werden. Da C und D im Auftrage der Verkehrsgesellschaft
handelten, durften sie sich auf § 229 BGB berufen.
05 Obrigkeitliche Hilfe
TOP
Obrigkeitliche Hilfe i.S.v. § 229 BGB ist die Hilfe von Polizei und/oder Gericht.
Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Polizei und/oder ein Gericht überhaupt
erreichbar sind. Maßgebend ist allein, ob die genannten Organe rechtzeitig tätig werden
können oder nicht. Wenn jemand genug Zeit hat, die Polizei zu alarmieren, darf er nicht
Selbsthilfe gemäß § 229 BGB üben.
06 Erforderlichkeit
TOP
Ist ein zivilrechtlicher Anspruch gegeben und obrigkeitliche Hilfe nicht erreichbar,
darf erlaubte Selbsthilfe gemäß § 229 BGB nur geübt werden, wenn ohne sofortiges
Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs entweder vereitelt
oder wesentlich erschwert wird.
Diese komplizierte Formel kann auch mit dem Begriff "Erforderlichkeit"
umschrieben werden. So lange nicht die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines
Anspruches (noch) nicht vereitelt oder wesentlich erschwert wird, ist Selbsthilfe nicht
erforderlich. So ist z. B. Selbsthilfe nicht erforderlich, wenn der Schadenverursacher
Namen und Anschrift nennt und der Geschädigte keinen Zweifel hat, dass er richtige
Angaben erhalten hat.
Obwohl die Anschrift damit noch nicht beweissicher feststeht, ist Selbsthilfe i.S.v. §
229 BGB dann wohl nicht mehr erforderlich.
07 Selbsthilfe des Besitzers und Besitzdieners
TOP
Besitzer und Besitzdiener dürfen sich zur Verteidigung des Besitzes auf das
Selbsthilferecht des Besitzers berufen.
Das Selbsthilferecht des Besitzers ist in § 859 BGB geregelt. Danach darf der Besitzer
sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.
§
859 GBG
Zur Ausübung der dem Besitzer nach § 859 BGB zustehenden Rechte ist auch derjenige
befugt, welcher die tatsächliche Gewalt für den Besitzer ausübt (Besitzdiener - §§
860, § 855 BGB).
Das Selbsthilferecht des Besitzers besteht unabhängig von anderen Selbsthilferechten.
Im Gegensatz zum Selbsthilferecht gemäß § 229 BGB braucht ein sicherungsbedürftiger
zivilrechtlicher Anspruch nicht gegeben zu sein.
§ 859 BGB regelt ein spezielles Selbsthilferecht.
08 Besitzer / Besitzdiener
TOP
Besitzer (unmittelbarer Besitzer) ist, wer für sich die tatsächliche Gewalt über
eine Sache ausübt (§ 854 BGB).
§
854 BGB
Besitzdiener (mittelbarer Besitzer) ist, wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache
für einen anderen ausübt, demgegenüber er weisungsgebunden ist (§ 855 BGB).
§
855 BGB
Weisungsgebundene Personen sind z.B. Hausangestellte, Angestellte / Arbeiter in
Betrieben, Verrichtungsgehilfen u.a.
09 Verbotene Eigenmacht
TOP
Besitzer und Besitzdiener dürfen gemäß §§ 859, 860 BGB Selbsthilfe üben, wenn
verbotene Eigenmacht gegeben ist. Verbotene Eigenmacht ist gegeben, wenn jemand unbefugt
dem Besitzer (ohne dessen Willen) den Besitz entzieht oder im Besitz stört (§ 858 BGB).
§
858 BGB
Unterscheide:
- Den Besitz entzieht, wer eine Sache unbefugt an sich bringt. In Betracht kommen z.B.
Diebstahl, Unterschlagung, Raub, unbefugter Gebrauch eines Fahrzeuges.
- Den Besitz stört, wer unbefugt in anderer Weise als durch Entziehung des Besitzes
fremden Besitz beeinträchtigt.
10 Selbsthilferechte
TOP
Ist ein Fall verbotener Eigenmacht gegeben, haben der Besitzer und der Besitzdiener
gemäß § 859 BGB folgende Selbsthilferechte:
Besitzwehr ist gegeben, wenn der Besitzer oder der Besitzdiener gegen
Besitzstörungen vorgeht, um einen Besitzentzug zu verhindern.
Besitzkehr ist gegeben, wenn der Besitzer oder der Besitzdiener entzogenen
Besitz zurückerlangen will.
Beispiel
Eine Gruppe Jugendlicher randaliert in der Straßenbahn. Der Fahrer hält auf offener
Strecke an, weil die Sicherheit nicht mehr gewährleistet ist, ergreift die Jugendlichen
und entfernt sie aus der Bahn. Welches Recht hat der Fahrer ausgeübt?
Der Fahrer hat Besitzwehr ausgeübt. Die Jugendlichen haben
in anderer Weise als durch Besitzentzug den Besitz der Verkehrsgesellschaft gestört und
insoweit verbotene Eigenmacht verübt. Als Besitzdiener durfte der Fahrer Besitzwehr in
Anspruch nehmen.
11 Besitzwehr gegen Sachen
TOP
Besitzwehr ist stets möglich, wenn der unmittelbare Besitz durch verbotene Eigenmacht
gestört wird. Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen verlangt das Gesetz für Besitzwehr
nicht. Jedoch darf Besitzwehr nur in dem Umfang ausgeübt werden, wie dies zur
Verteidigung des Besitzes erforderlich ist.
Besitzwehr ist gegen Sachen und Personen zulässig. Stehen verschiedene Mittel zur
Abwehr der Besitzstörung zur Verfügung, darf nur das Mittel eingesetzt werden, das den
Angreifer am wenigsten gefährdet. Werden bei rechtmäßiger Ausübung von Besitzwehr
gegen Sachen Schäden an den Sachen verursacht, kann der Besitzwehrübende dafür nicht
zur Verantwortung gezogen werden.
Beispiel
Aus Protest gegen Fahrpreiserhöhungen haben Jugendliche einen schweren Leiterwagen auf
die Schienen der Straßenbahn geschoben. Mit einem Dienstfahrzeug zieht der
Fahrdienstmeister (F) der Verkehrsgesellschaft den Leiterwagen von den Gleisen. Dabei wird
der Leiterwagen erheblich beschädigt. Rechtslage?
Der Besitz der Verkehrsgesellschaft wurde durch verbotene Eigenmacht gestört. Als
Besitzdiener durfte F folglich verbotene Eigenmacht mit Gewalt abwehren. Ist verbotene
Eigenmacht gegeben, ist Besitzwehr stets im erforderlichen Umfang zulässig. Weitere
Voraussetzungen brauchen nicht beachtet zu werden.
Das Wegziehen des Leiterwagens war erforderlich, um den Weg für die Bahn frei zu
machen. F kann also sein Handeln auf einen Rechtfertigungsgrund stützen. Er braucht auch
nicht für den Schaden aufzukommen.
Besitzwehr ist auch gegen Personen zulässig. Wenn Personen durch ihre Anwesenheit
verbotene Eigenmacht üben, darf die Störung in der Regel aufgrund verschiedener
Rechtsgrundlagen beseitigt werden. Zum einen darf die Störung im Wege der Notwehr beendet
werden, weil verbotene Eigenmacht zugleich auch stets ein rechtswidriger Angriff auf den
Besitz eines anderen ist. Der Angriff ist gegenwärtig, solange die Störung andauert. Zum
anderen darf die Störung auch auf der Grundlage von § 859 BGB (Besitzwehr) beendet
werden. Abgesehen von der Befugnis, die Störung beseitigen zu dürfen, kommt auch ein
Festnahmerecht gemäß § 127 Abs. 1 StPO in Betracht.
12 Besitzkehr
TOP
Hat jemand durch verbotene Eigenmacht eine bewegliche Sache erlangt, ist Besitzkehr
zulässig, wenn der Täter auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird.
Im Gegensatz zur Besitzwehr reicht für die Zulässigkeit von Besitzkehr verbotene
Eigenmacht allein nicht aus. Besitzkehr ist an weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen
gebunden. Der Täter verbotener Eigenmacht muss zusätzlich auf frischer Tat betroffen
oder verfolgt sein. Im Zusammenhang mit § 859 BGB kommt es jedoch nicht darauf an, dass
der Täter bei einer Straftat betroffen wird.
§
859 BGB
Ist Besitzkehr zur Wiedererlangung beweglicher Sachen zulässig, haben der Besitzer und
der Besitzdiener folgende Rechte:
- Wegnahmerecht und
- Recht zur Gewaltanwendung.
Andere Rechte stehen dem Besitzer und dem Besitzdiener auf der Grundlage von
§ 859 BGB nicht zu. Werden weitere Maßnahmen getroffen, sind diese nur zulässig,
wenn dafür ein anderer Rechtfertigungsgrund vorhanden ist.
Beispiel
Im Bereich des X-Straße werden Gleisanlagen repariert. Gegen 23.30 Uhr beobachtet ein
Angestellter der Verkehrsgesellschaft (A) zwei Unbekannte, die Baumaterial und Werkzeuge
in einen bereitgestellten Pkw bringen. A ist überzeugt, Diebe erwischt zu haben. Darf A
den Männern das Material gemäß §§ 859, 860 BGB unter Gewaltanwendung wegnehmen und
sie festnehmen?
Die Männer haben verbotene Eigenmacht begangen, indem sie
ohne Befugnis bewegliche Sachen wegnehmen. Da sie auf frischer Tat betroffen werden, darf
A als Besitzdiener ihnen die Sachen notfalls auch mit Gewalt wieder wegnehmen. Eine
Festnahme der Personen ist auf der Grundlage von §§ 859, 860 BGB nicht möglich. Da aber
die Voraussetzungen von § 127 Abs. 1 StPO gegeben waren, durften die Männer auf der
Grundlage dieses Rechtfertigungsgrundes auch vorläufig festgenommen werden.
Die Wegnahme der Sachen durch die Täter erfüllt zugleich die Merkmale eines
gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs auf das Eigentum bzw. den Besitz der Gesellschaft.
Die Wegnahme durch A ist deshalb auch eine erforderliche Verteidigungshandlung. Folglich
konnte A auch unter Berufung auf Notwehr/Nothilfe den Männern das Material wieder
wegnehmen.
TOP
StGB AT: Selbsthilferechte
Wenn Sie Fragen stellen möchten, Fehler gefunden
haben oder eine Anregung loswerden möchten, schreiben Sie mir bitte eine Mail. Geben Sie bitte das Thema an, damit ich
weiß, von welcher Seite Sie mir schreiben. |