Allgemeiner Teil des
Strafgesetzbuches 05 Teilnahme
Egbert Rodorf
01 Teilnahme
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Teilnahme an einer fremden Tat kann Anstiftung oder Beihilfe sein.
Jede Teilnahmeform setzt eine Haupttat voraus (Akzessorietät der Teilnahme). Ohne
Haupttat ist weder Anstiftung noch Beihilfe möglich. Als Haupttat reicht eine
tatbestandsmäßige und rechtswidrige Tat aus. Nicht erforderlich ist, dass die Haupttat
schuldhaft begangen wurde.
Das bedeutet, dass zur Tat eines schuldlos Handelnden Anstiftung oder Beihilfe
geleistet werden kann (sog. limitierte Akzessorietät). Diese Aussagen gelten für den
Bereich des Strafrechts.
Im Ordnungswidrigkeitenrecht gilt jede Teilnahme als Täterschaft (§ 14 OWiG).
§ 14 OWiG
Beispiel
A stiftet den B an, mit überhöhter Geschwindigkeit zu fahren. Anstiftung?
Weil A sich an der Ordnungswidrigkeit des B beteiligt, begeht
er selbst eine Ordnungswidrigkeit, obwohl er selber nicht zu schnell gefahren ist. A ist
also "Täter" und nicht lediglich Anstifter einer Ordnungswidrigkeit. Allerdings
kennt das Ordnungswidrigkeitenrecht den Begriff des Täters nicht. Wer eine
Ordnungswidrigkeit begeht, wird als Betroffener bezeichnet. A ist also - genauso wie der B
- Betroffener einer Ordnungswidrigkeit.
02 Anstiftung
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Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu
dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat (§ 26 StGB).
§
26 StGB
Anstiftung ist von der mittelbaren Täterschaft zu unterscheiden:
- Bei mittelbarer Täterschaft ist der "Hintermann" Täter und der
"Ausführende" Täter oder Werkzeug.
- Bei der Anstiftung ist der "Ausführende" Täter und der
"Hintermann" Anstifter.
Der Anstifter muss einen anderen zur Tat bestimmen. Das bedeutet, dass er bei einem
anderen den Tatentschluss hervorrufen muss. Der andere muss bestimmbar sein. Wer
öffentlich (also eine unbestimmte Anzahl von Menschen) zu einer rechtswidrigen Tat
auffordert, ist kein Anstifter, wird aber wie ein Anstifter bestraft (§ 111 StGB).
§
111 StGB
Auf welche Weise der Anstifter bei einem anderen den Tatentschluss hervorrufen muss,
legt das Gesetz nicht fest. Nach h. M. reicht irgendeine, den Tatentschluss insgesamt oder
mitverursachende Handlung aus. In Betracht kommen zum Beispiel:
- Überredung
- Überzeugung
- Anregung
- Inaussichtstellen von Vorteilen oder Nachteilen
- Drohung
- Täuschung
- Ausnutzung von Abhängigkeiten/Anordnung u.a.
Vollendete Anstiftung ist gegeben, wenn der Angestiftete die Tat begangen hat.
Demnach ist versuchte Anstiftung gegeben, wenn sich die ins Auge gefasste Person nicht
zu einer rechtswidrigen Tat hat bestimmen lassen.
Gem. § 30 StGB ist strafbar:
- die versuchte Anstiftung zu einem Verbrechen und
- die versuchte Anstiftung zur Anstiftung zu einem Verbrechen
§
30 StGB
Bei Vergehen ist versuchte Anstiftung nur strafbar, sofern das Gesetz das ausdrücklich
bestimmt.
So ist z.B. bei Unternehmensdelikten die versuchte Anstiftung strafbar, weil bei
solchen Delikten gem. § 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB Versuch und Vollendung gleichermaßen dem
Begriff "Unternehmen" unterfallen.
Beispiel
Polizeibeamte werden gegen 22.30 Uhr zu einem Verkehrsunfall gerufen. Vor Ort stellen die
Beamten fest, dass ein Pkw gegen einen Straßenbaum gefahren ist. Im Pkw befinden sich
zwei angetrunkene junge Männer. Offensichtlich ist der Beifahrer stärker angetrunken als
der Fahrer. Ein Alcotest beim Fahrer ergibt einen AAK-Wert in Höhe von 1,3 %o. Als der
Streifenführer den Fahrer auffordert, mit zur Blutprobe zu kommen, reagiert dieser wie
folgt: "Jetzt habe ich die Scheiße am Hals. Hättest du mich nicht überredet, dich
in deinem eigenen Auto nach Hause zu fahren, wäre das hier nicht passiert." Der
Beamte fragt daraufhin den Beifahrer, ob er den Fahrer überredet hat. Dieser antwortet:
"Ja. Ich habe gesagt, er soll fahren. Er hatte doch viel weniger getrunken als
ich." Welche Tatzusammenhänge sind gegeben?
Der Fahrer hat unter Alkoholeinwirkung im öffentlichen
Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug geführt, obwohl er zu viel Alkohol getrunken hatte und
deshalb nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen.
Indem er gegen einen Straßenbaum gefahren ist, hat er Leib und Leben des Beifahrers -
also eines anderen - konkret gefährdet. Folglich hat er tatbestandsmäßig, rechtswidrig
und schuldhaft eine Gefährdung des Straßenverkehrs im Sinne des § 315 c StGB begangen.
Er ist insoweit Täter (§ 25 StGB).
Der Beifahrer hat laut Sachverhalt auf den Fahrer eingeredet, den Pkw zu fahren, obwohl
er wusste, dass der Fahrer Alkohol getrunken hat. Er hat somit den Fahrer vorsätzlich zu
der vom Fahrer vor dem Unfall vorsätzlich begangenen Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB)
bestimmt.
Folglich kann er wegen Anstiftung zur Trunkenheitsfahrt belangt werden. Da er insoweit
Beschuldigter ist, dürfen die Beamten zur Feststellung des Grades seiner Schuldfähigkeit
gegen ihn einschreiten und die Entnahme einer Blutprobe gemäß §
81 a StPO anordnen.
Beispiel
Weil der Pkw schwer beschädigt und nicht mehr fahrbereit ist, bestellt der
Streifenführer einen Abschleppunternehmer. Nachdem der Unternehmer den Pkw aufgebockt
hat, will der Abschleppunternehmer dem Beamten einen 20 DM-Schein zustecken. Dieser lehnt
die Annahme zunächst ab. Als sein Kollege das mitbekommt, reagiert dieser wie folgt:
"Mensch, sei doch nicht so kleinlich. Du mit deinen vier Kindern kannst das Geld gut
gebrauchen. Nimm das an, das merkt doch niemand. Der Unternehmer muss sowieso dicht
halten." Daraufhin nimmt der Streifenführer die 20 DM an. Strafbarkeit?
Der Streifenführer ist Vorgesetzter. Weil er einen Vorteil
als Gegenleistung dafür angenommen hat, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat,
begeht er eine Straftat gemäß § 331 StGB (Vorteilsannahme). Er hat also
täterschaftlich gehandelt.
Zu dieser vorsätzlich begangenen Tat hat ihn sein Kollege überredet. Folglich kann
dieser wegen Anstiftung zur Vorteilsannahme bestraft werden. Anders wäre es, wenn sich
die beiden kurz abgesprochen hätten, das Geld anzunehmen und zu teilen. In einem solchen
Falle hätten beide in Mittäterschaft gehandelt.
Beispiel
Der Streifenbeamte hat das Geld angenommen, weil der Streifenführer ihn dazu ermuntert
hat. Rechtslage?
Nunmehr ist die Situation so, dass ein Vorgesetzter einem
nachgeordneten Beamten zu einer rechtswidrigen Tat im Amt verleitet hat. In solchen
Fällen scheidet Anstiftung aus.
Dafür greift als selbstständige Tat des Vorgesetzten die Strafvorschrift von
§ 357 StGB. Gemäß § 357 StGB kann ein Vorgesetzter u. a. bestraft werden, wenn er
einen Untergebenen zu einer rechtswidrigen Tat im Amt "zu verleiten unternimmt",
also auch, wenn er versucht, ihn zu verleiten.
Ein Vorgesetzter kann also auch dann bestraft werden, wenn nachgeordnete Mitarbeiter
sich nicht überreden lassen. Gemäß § 357 StGB ist auch "versuchte
Anstiftung" strafbar.
03 Akzessorietät
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Anstiftung setzt eine fremde Haupttat voraus. Der Anstifter muss wollen, dass die
Haupttat auch zustande kommt. Der Anstifter muss vorsätzlich einen anderen zu dessen
vorsätzlich begangener Tat bestimmen. Voraussetzung ist also, dass der Anstifter mit so
genanntem "doppelten Anstiftervorsatz" gehandelt hat. Der Anstifter muss die
fremde Haupttat in ihrer Vollendung wollen.
Will er die Tat von vornherein nur bis zum Versuch kommen lassen, ist strafbare
Anstiftung nicht gegeben. Der agent provokateur (Lockspitzel) kann also wegen Anstiftung
nicht bestraft werden. Allerdings darf seine Einwirkung nicht die Grenze zur unzulässigen
Tatprovokation überschreiten.
Nach Rechtsprechung des BGH ist grundsätzlich eine unzulässige Tatprovokation
gegeben, wenn über das bloße "Mitmachen" hinaus auf den Täter dahingehend
stimulierend eingewirkt wird, dass in ihm Tatbereitschaft geweckt oder vorhandene
Tatplanung intensiviert wird (BGH 1 StR 116/01 v. 30. 05. 2001). Das ist noch nicht der Fall,
- wenn ein Dritter ohne sonstige Einwirkung lediglich darauf angesprochen wird, ob dieser
z. B. Betäubungsmittel beschaffen könne
oder
- wenn nur die offen erkennbare Bereitschaft zur Begehung oder Fortsetzung von Straftaten
ausgenutzt wird.
Erreicht jedoch die Intensität der Einwirkung durch den polizeilichen Lockspitzel die
Qualität einer Tatprovokation, so kann diese nur zulässig sein, wenn sich die Maßnahme
gegen eine Person richtet, gegen die aufgrund eines begründeten Anfangsverdachts
strafrechtlich ermittelt wird oder wenn aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte
davon auszugehen ist, dass sie zu einer künftigen Straftat bereit ist.
Je stärker der Verdacht, desto nachhaltiger wird auch die Stimulierung zur Tat sein
dürfen, bevor die Schwelle der Tatprovokation erreicht wird.
04 Beihilfe
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Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich
begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat (§ 27 StGB).
§
27 StGB
Beihilfe unterscheidet sind von der Mittäterschaft dadurch, dass der Gehilfe keinen
Täterwillen hat und lediglich die Tat eines anderen unterstützt. Für die Abgrenzung, ob
Täterschaft oder Beihilfe gegeben ist, kommt es nach gefestigter Rechtsprechung des BGH
auf die Umstände an, die von der Vorstellung der Beteiligten umfasst waren. Diese sind in
wertender Betrachtung zu beantworten. Wesentliche Anhaltspunkte für diese Wertung können
das eigene Interesse am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft
oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein (BGH 2 StR
249/02 v.14. 08. 2002).
Wie bei der Anstiftung muss der Gehilfe wollen, dass die Haupttat zustande kommt. Dabei
reicht es aus, wenn die Tat zum Versuch gelangt. Das setzt voraus, dass der
"Helfer" die Haupttat konkret kennt. Fährt jemand z.B. , ohne die konkreten
Umstände zu kennen, einen anderen lediglich in der Vorstellung zum Tatort, dass der
andere ein "dunkeles Geschäft" vorhabe und nimmt er das in Kauf, reicht das
für den erforderlichen Gehilfenvorsatz nicht aus (BGH 5 StR 170, 02 v. 11.06.02).
Will jemand von vornherein eine Tat nur in das Versuchsstadium gelangen lassen, um die
Vollendung der Tat dann zu verhindern, ist Beihilfe nicht gegeben. Nur unter dieser
Besonderheit ist es vertretbar, wenn observierende Polizeibeamte mit dem Zugriff so lange
warten, bis beobachtete Täter auf frischer Tat gestellt und ergriffen werden können.
Beihilfe ist allerdings auch noch nach Vollendung der Haupttat möglich, jedoch muss
die Unterstützungshandlung vor Beendigung der Haupttat geleistet werden.
Nach Beendigung der Haupttat ist Beihilfe ausgeschlossen. Jedoch kommt dann
Täterschaft wegen Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei in Betracht.
Auf welche Weise der Gehilfe zur Tat eines anderen Hilfe leisten muss, legt das Gesetz
nicht fest. Anerkannt ist jedoch, dass Beihilfe in physischer und psychischer Weise
begangen werden kann.
In Betracht kommen zum Beispiel:
- Unterstützungshandlungen durch aktives Tun (Tatwerkzeuge beschaffen, Pläne
ausarbeiten, Schmiere stehen, Fahrzeug zur Verfügung stellen u.a.).
- Förderung einer fremden Tat durch Unterlassen, wenn eine Rechtspflicht besteht, eine
Tat zu unterbinden.
- Ratschläge zur Tatausführung.
- Unterstützung durch tatfördernde Anwesenheit.
Beihilfe begeht auch, wer den Täter in seinem bereits gefassten Tatentschluss durch
Zusage einer späteren Unterstützungshandlung ein erhöhtes Gefühl an Sicherheit
vermittelt.
Beispiel
Nach einem Einbruchsdiebstahl werden C und D gestellt. Eine erste Befragung ergibt, dass C
eingebrochen ist, um zu stehlen. D hat Schmiere gestanden, um dem C den Rücken frei zu
halten. Welche Tatzusammenhänge sind gegeben?
C hat rechtswidrig und schuldhaft alle Merkmale des
Einbruchsdiebstahls erfüllt. C ist folglich Täter. D hat offensichtlich die Tat des C
nur gefördert. Bloßes "Schmierestehen" ist in der Regel Unterstützung einer
fremden Haupttat. Folglich kann D wegen Beihilfe zum Diebstahl des C bestraft werden.
Beispiel
Gegen 13.00 Uhr geht bei der Leitstelle folgender Notruf ein: "Kommen Sie schnell zum
Stadtpark, dort wird ein junger Ausländer von einem Skinhead zusammengeschlagen. Als die
Beamten am Tatort eintreffen, sehen die Beamten, dass ein Skinhead auf einen am Boden
liegenden jungen Mann eintritt. Drei weitere Skinheads stehen grinsend daneben. Ein Zeuge
meldet, dass nur der eine Skin getreten und geschlagen habe. Das Opfer erlitt Platzwunden
und Beulen.
Welche Tatzusammenhänge sind gegeben?
Der Schläger hat rechtswidrig und schuldhaft die Merkmale der Körperverletzung
erfüllt. Er ist folglich verdächtig, Täter einer Straftat zu sein. Nicht ersichtlich
ist, ob auch die anderen drei Skins täterschaftlich gehandelt haben. Sie könnten jedoch
Beihilfe zur Tat des Schlägers geleistet haben. Voraussetzung dazu ist, dass sie die Tat
des Schlägers fördern und dadurch erreichen wollten, dass dieser die Körperverletzung
vollenden kann.
Dazu reicht es aus, dass sie durch ihre Anwesenheit dem Täter psychische
Unterstützung geben. Da durch ihr Verhalten der Schläger motiviert wurde, immer wieder
auf den Verletzten einzuschlagen, stehen die anderen drei Skins im Verdacht, Beihilfe
geleistet zu haben.
Beispiel
Polizeibeamte haben den Auftrag, in Zivilkleidung Delikte der Straßenkriminalität zu
bekämpfen. Gegen 0.15 Uhr stehen sie verdeckt am Rathausmarkt und beobachten die
Umgebung. Plötzlich sehen sie einen Mann, der sich in verdächtiger Weise an parkenden
Fahrzeugen zu schaffen macht. Nach kurzer Absprache steht für beide fest, dass sie den
Verdächtigen weiter beobachten wollen, bis er beginnt, einen Pkw aufzubrechen. Dann
wollen sie sofort zugreifen und den Täter wegen versuchten Diebstahls anzeigen. Als der
Mann an der Seitenscheibe eines Pkw ein Messer ansetzt, greifen die Beamten zu. Welche
Tatzusammenhänge sind gegeben?
Indem der Mann an der Seitenscheibe eines Pkw ein Messer
ansetzt, um diesen aufzubrechen, hat er unmittelbar zur Verwirklichung eines Diebstahls
angesetzt. Folglich hat er einen versuchten Diebstahl begangen. Der Versuch eines
Diebstahls ist strafbar.
Haben die Polizeibeamten dazu Beihilfe geleistet?
Beihilfe setzt voraus, dass der Gehilfe die Vollendung einer fremden Haupttat fördern
will. Die den Tatvorgang beobachtenden Polizeibeamten hatten abgesprochen, die Tat nur bis
zum Versuch kommen zu lassen. Die Vollendung der Tat wollten beide verhindern. Da sie
lediglich den Versuch einer fremden Tat geschehen lassen wollten, kann ihnen Beihilfe
nicht vorgeworfen werden.
Polizeibeamte, die sich auf die Lauer legen, um Straftäter zu überführen, müssen
jedoch vorsichtig sein. Da sie von Gesetzes wegen (Garantenstellung) verpflichtet sind,
Gefahren (Verhütung von Straftaten ist Gefahrenabwehr) abzuwehren, könnten sie durch
Unterlassen Beihilfe begehen, wenn sie durch unterlassenes Einschreiten die Vollendung
einer fremden Tat ermöglichen.
Wollen sie den Täter nur in das Stadium eines strafbaren Versuches kommen lassen, um
ihn wegen Versuchs strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, ist Beihilfe (entsprechend
der Regeln über den agent provokateur) nicht gegeben.
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StGB AT: Teilnahme
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