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§ 52 ff StPO (Zeugenrechte und -pflichten)

  
01 Zeugenvernehmung
02 Zeugenpflicht
03 Angaben zur Person
04 Auskunftsverweigerungsrecht
05 Belehrungspflichten
06 Vernehmung zur Sache
07 Zeugnisverweigerungsrecht
08 Berufsgeheimnisträger
09 Entbindung von der Pflicht zur Verschwiegenheit
10  Rechtsprechung zur Entbindung von der Schweigepflicht
11 Offenkundige Tatsachen
12 Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht
13 Polizeibeamte als Zeugen vor Gericht
14 Kinder und Jugendliche
15 Quellen


01 Zeugenvernehmung

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Im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen wird es in einer Vielzahl von Fällen erforderlich, Zeugen zur Sache zu vernehmen.

[Persönliches Beweismittel:] Der Zeuge ist ein persönliches Beweismittel, sowohl im Rahmen des Strafverfahrens als auch im Zusammenhang mit der Erforschung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten.

Als Tatzeugen sind diese Personen, bei denen es sich auch um Kinder handeln kann, oftmals dazu in der Lage, einen wesentlichen Beitrag bei der Aufklärung festgestellter Straftaten/Ordnungswidrigkeiten zu leisten. Bei der Vernehmung von Kindern sind besondere Regeln zu beachten. Dazu später mehr.

Für die polizeiliche Vernehmung von Zeugen ist der § 163 Abs. 3 StPO (Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren) die maßgebliche Vorschrift. Diese Befugnis verweist auf die Normen der StPO, die entsprechend anzuwenden sind.

Im Vordergrund der »Befragung eines Zeugen zur Sache« steht der unbestimmte Rechtsbegriff der »Vernehmung«. Dieser Begriff ist nicht eindeutig bestimmbar. Unbestritten ist, dass dazu in jedem Fall die »förmliche« Vernehmung eines Zeugen gehört, die vom Vernehmungsbeamten zu protokollieren ist und die einem bestimmten, im Gesetz selbst benannten Verfahren zu entsprechen hat, siehe
§ 68 StPO (Vernehmung zur Person). Solche »formalisierten« Vernehmungen finden in der Regel in einem Dienstgebäude der Polizei statt. Das im Rahmen einer solchen Zeugenvernehmung erstellte Protokoll ist vom vernommenen Zeugen zu genehmigen und eigenhändig zu unterschreiben.

[Beispiel:] Anlässlich einer Kneipenschlägerei, bei der ein Mann schwer verletzt wurde, wird ein Tatzeuge, der den Hergang gesehen hat, zur Vernehmung geladen und im Büro des polizeilichen Sachbearbeiters zur Sache vernommen. Rechtslage?

Dass es sich bei dieser Vernehmung um eine »förmliche« Vernehmung handelt, über die ein Protokoll zu erstellen ist, dürfte offenkundig sein.

Oftmals werden Zeugen aber auch vor Ort von Polizeibeamten zur Sache befragt, um besser beurteilen zu können, was geschehen ist und wer gehandelt hat. Auch für diese »nicht förmlichen« Vernehmungen gilt, dass der Zeuge vor seiner Anhörung zur Sache zu belehren ist.

[Beispiel:] Anlässlich einer Schlägerei (Straftat), bei der es mehrere schwerverletzte Personen gegeben hat, fragt ein Polizeibeamter am Tatort, wer Angaben darüber machen kann, wie es zu der Schlägerei hat kommen können. Ein Gast sagt dem Beamten, dass er den Hergang der Schlägerei genau beobachtet hat. Rechtslage?

In diesem Fall wird der einschreitende Polizeibeamte den Tatzeugen vor seiner Befragung zur Sache etwa wie folgt belehren:

[Belehrungstext:] »Bevor ich Sie zur Sache befrage, muss ich Sie darauf hinweisen, dass es ihnen freisteht, Angaben zu verweigern, durch die sie sich selbst oder nahestehende Verwandte belasten würden. Wenn Sie sich als Zeuge zur Sache äußern, sind sie dazu verpflichtet, die Wahrheit zu sagen«.

Im Anschluss daran wird der Polizeibeamte den Gast bitten, den Tathergang so zu schildern, wie er ihn wahrgenommen hat und sich Notizen darüber machen, was der Zeuge zur Sache sagt. Natürlich wird der Beamte dem Mann den Extrakt seiner Notizen mitteilen, um sich zu vergewissern, ob er den Zeugen richtig verstanden hat. Unabhängig davon wird der Beamte dem Zeugen darüber in Kenntnis setzen, dass er möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt von der polizeilichen Sachbearbeitung noch einmal zur Sache angehört wird und seine Angaben dann sorgfältiger zu Protokoll genommen werden, als das zurzeit am Tatort möglich ist.

[Identitätsfeststellung von Tatzeugen:] Damit vor Ort zur Sache befragte Zeugen zu einem späteren Zeitpunkt »förmlich« vernommen werden können, ist die Identität von Zeugen grundsätzlich von der Polizei festzustellen. Maßgebliche Befugnis dafür ist der § 163b Abs. 2 StPO (Identitätsfeststellung). Dort heißt es: »Wenn und soweit dies zur Aufklärung einer Straftat geboten ist, kann auch die Identität einer Person festgestellt werden, die einer Straftat nicht verdächtig ist.«

02 Zeugenpflicht

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Das Bundesverfassungsgericht hat die Zeugenpflicht wie folgt beschrieben:

  • Die Mitwirkungspflicht des Zeugen ergibt sich aus seiner zeugenschaftlichen Verantwortung.

  • Zeuge ist, wer aufgrund eigener sinnlicher Wahrnehmung zu einem tatsächlichen Geschehen aussagen kann und nicht Beschuldigter oder Angeklagter ist.

  • Zu den Zeugenpflichten gehört es, zur Vernehmung zu erscheinen, wahrheitsgemäß auszusagen und diese Aussage auf Verlagen erforderlichenfalls zu beeiden.

  • Zeugenpflichten sind staatsbürgerliche Pflichten, die die StPO nicht begründet, sondern voraussetzt.

In dem Urteil heißt es: »Die Zeugenpflicht ist nach deutscher Rechtstradition eine allgemeine Staatsbürgerpflicht, für deren Erfüllung ein Entgelt nicht verlangt werden kann.« [En01] 1

03 Angaben zur Person

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Aus der Zeugenpflicht ergibt sich die Verpflichtung, Angaben zur Person zu machen. Kommen Zeugen dieser Verpflichtung nicht nach, obwohl ihre Aussage für das Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren bedeutsam ist, kann die Identität von Zeugen auch gegen deren Willen auf der Grundlage von
§ 163b Abs. 2 StPO
(Identitätsfeststellung) festgestellt werden.

Diese Regelung findet Anwendung zur Identitätsfeststellung von:

  • Opfern

  • Zeugen

  • Kindern.

Bei Zeugen (zu denen auch Opfer gehören) ergibt sich die Erforderlichkeit einer Identitätsfeststellung daraus, dass diese Maßnahme im Sinne von § 163b Abs. 2 StPO zur Aufklärung einer Straftat in der Regel geboten ist.

04 Auskunftsverweigerungsrecht

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Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen im
§ 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Der Zeuge ist über sein Recht auf Verweigerung der Auskunft zu belehren.

05 Belehrungspflichten

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Belehrungspflichten entstehen, wenn ein Zeuge zur Sache angehört wird. Informelle Befragungen lösen noch keine Belehrungspflichten aus.

[Informelle Befragung:] Der BGH hat sich mit Beschluss vom 27. Februar 1992 (5 StR 190/91) zur informellen Befragung wie folgt positioniert:

[Rn. 26:] »Der Polizeibeamte, der am Tatort oder in seiner Umgebung Personen fragt, ob sie ein bestimmtes Geschehen beobachtet haben, vernimmt keine Beschuldigten, mag er auch hoffen, bei seiner Tätigkeit neben geeigneten Zeugen den Täter zu finden. Er braucht nicht den Hinweis nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO zu geben (...).« [En02] 2

Diese Aussage kann auch auf Zeugen übertragen werden.

[Zeugenbelehrung:] Die Belehrung des Zeugen ist vor Beginn der Vernehmung vorzunehmen.

Belehrungspflichten greifen nicht nur im Strafverfahren, sie sind gleichermaßen auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren zu beachten.

Für den Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts ergibt sich diese Verpflichtung aus den o.g. Regelungen der StPO in Verbindung mit dem § 46 OWiG (Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren).

06 Vernehmung zur Sache

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Die Vernehmung zur Sache beginnt damit, dass der Zeuge im Sinne von
§ 69 StPO (Vernehmung zur Sache) über den Gegenstand des bestehenden Tatverdachts und über die Person des Tatverdächtigen in Kenntnis gesetzt wird, falls dieser bekannt sein sollte. Der Zeuge ist aufzufordern, einen zusammenfassenden Bericht über die von ihm wahrgenommenen Tatumstände abzugeben.

[Ablauf einer Zeugenvernehmung:] Diesbezüglich ist der Wortlaut des
§ 68 StPO (Vernehmung zur Person) einschlägig. Dass einem Zeugen Fragen nach Tatsachen, die ihn bloßstellen würden, nur gestellt werden, wenn das unvermeidbar ist, regelt § 68a StPO (Bloßstellen von Zeugen). Gemäß § 58a StPO (Aufzeichnung der Vernehmung) kann die Vernehmung eines Zeugen auch auf Bild-Ton-Trägern aufgezeichnet werden. Der Zeuge ist darauf hinzuweisen, wenn davon Gebrauch gemacht wird. Im Anschluss daran ist er gemäß
§ 58a StPO entsprechend zu belehren. Auf der Grundlage der technischen Aufzeichnung wird dann das Zeugenvernehmungsprotokoll erstellt.

In den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) heißt es zum Einsatz technischer Aufzeichnungsmittel wie folgt:

5b RiStBV (Vorläufige Aufzeichnung von Protokollen)

Bei der vorläufigen Aufzeichnung von Protokollen (§ 168a Abs. 2 StPO) soll vom Einsatz technischer Hilfsmittel (insbesondere von Tonaufnahmegeräten) möglichst weitgehend Gebrauch gemacht werden. Die Entscheidung hierüber trifft jedoch allein der Richter, in den Fällen des § 168b StPO der Staatsanwalt.

19b RiStBV (Widerspruchsrecht des Zeugen im Falle der Bild-Ton-Aufzeichnung)

Wird die Vernehmung eines Zeugen auf Bild-Ton-Träger aufgezeichnet (§ 58a StPO), ist dieser darauf hinzuweisen, dass er der Überlassung einer Kopie der Aufzeichnung seiner Vernehmung im Wege der Akteneinsicht an den Verteidiger oder den Rechtsanwalt des Verletzten widersprechen kann.

[Hinweis:] Diese Regelungen der RiStBV gelten im Analogverfahren auch für polizeiliche Vernehmungen. Lediglich bei der Aufzeichnung der Vernehmung von Minderjährigen sollte die Entscheidung einem Richter vorbehalten bleiben, siehe
§ 58a Abs. 1 Nr. 1 StPO.

Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte müssen Zeugen über ihre Beschuldigtenrechte belehren, sobald erkennbar wird, dass sie sich durch ihre Aussagen selbst belasten.

07 Zeugnisverweigerungsrecht

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Im Rechtssinne gibt es eine Verwandtschaft in gerader Linie und eine Verwandtschaft in der Seitenlinie. In gerader Linie sind nur Personen miteinander verwandt, die voneinander abstammen, im ersten Grad sind die Eltern mit den Kindern in gerader Linie verwandt, im zweiten Grad in gerader Linie die Enkel mit den Großeltern.

In der Seitenlinie sind im zweiten Grad die Geschwister verwandt, im dritten Grad Onkel und Neffe und im vierten Grad die Geschwisterkinder.

Die Verwandtschaft gilt in diesem Sinne auch zwischen nichtehelichen Kindern und ihrem Vater sowie dessen Verwandtschaft. [En03] 3

Zeugnisverweigerungsberechtigte Personen im Überblick:

  • Verlobte und Personen, mit denen ein Versprechen eingegangen wurde, eine Lebenspartnerschaft zu begründen

  • Ehegatten und Lebenspartner auch dnn, wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht

  • Bei Verwandtschaft zum Beschuldigten sind dies
    direkte Vor- und Nachfahren = gerade Linie
    Geschwister der Eltern des Beschuldigten (Tante/Onkel)  = Seitenlinie bis zum 3. Grad
    Geschwister des Beschuldigten und deren Kinder = Seitenlinie bis zum 3. Grad.

  • Bei Schwägerschaft zum Beschuldigten sind dies nur
    direkte Vor- und Nachfahren des Ehe- oder Lebenspartners = direkte Linie
    Geschwister des Ehe- oder Lebenspartners = Seitenlinie bis zum 2. Grad.

Wer mit einem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist, kann sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen.

Diese Regelungen gelten sowohl für Zeugen (§ 163 StPO) als auch für Beschuldigten (§ 163a StPO).

08 Berufsgeheimnisträger

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Einschlägige Regelung ist der § 53 StPO (Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger). Die Vorschrift dient dem Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen bestimmten Berufsangehörigen und denen, die ihre Hilfe und Sachkunde in Anspruch nehmen.

Berufsgeheimnisträgern steht ein Zeugnisverweigerungsrecht nur dann zu, wenn diesen Personen in ihrer beruflichen Eigenschaft vertrauliche Informationen anvertraut oder bekanntgeworden sind.

Berufsgeheimnisträger im o.g. Sinne sind:

  • Geistliche

  • Verteidiger des Beschuldigten

  • Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer

  • Steuerberater, Steuerbevollmächtigte

  • Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Hebammen

  • Beauftragte von Schwangerschaftsberatungsstellen

  • Beauftragte von anerkannten Drogenberatungsstellen

  • Mitglieder des Bundestages und der Landtage, wenn ihnen in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut wurden sowie über diese Tatsachen selbst

  • Mitarbeiter von Presse und Rundfunk.

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 1975 entschieden, dass eine Einschränkung auf die im § 53 StPO benannten Personengruppen zulässig ist.

Die Klage eines Tierarztes wurde aus diesem Grunde mit folgender Begründung abgewiesen: »Es ist von Verfassungswegen nicht zu beanstanden, dass § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO dem Tierarzt kein berufsbezogenes Zeugnisverweigerungsrecht einräumt«. (Leitsatz: BVerfGE 38, 312). [En04] 4

Anderen Berufen mit Vertrauensverhältnissen steht dieses Recht grundsätzlich nicht zu. Ausnahmen von dieser Regelung können von den Gerichten jedoch im Einzelfall ausnahmsweise anerkannt werden.

Im Beschluss vom 19. Juli 1972 - 2 BvL 7/71 - hat das BVerfG im Hinblick auf das besondere Vertrauensverhältnis einer Sozialarbeiterin/Eheberaterin zu der von ihr betreuten Person auf die Möglichkeit einer solchen Ausnahme hingewiesen.

Im Beschluss heißt es:

[Rn. 22:] ... die Auffassung (...), dass § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO anderen, gesetzlich nicht besonders benannten Berufsgruppen ein Zeugnisverweigerungsrecht abspreche, trifft zu. Da die Vorschrift nur den Angehörigen bestimmter, jeweils einzeln ausdrücklich bezeichneter Berufe in gewisser Beziehung eine Weigerungsbefugnis verleiht, ordnet sie - nach der zugrundeliegenden Gesetzgebungstechnik - gleichzeitig an, dass es im Übrigen bei der allgemeinen und uneingeschränkten Zeugnispflicht des Bürgers bewenden soll.

[Rn. 23:] Das ändert allerdings nichts daran, dass im Einzelfall ausnahmsweise und unter ganz besonders strengen Voraussetzungen eine Begrenzung des Zeugniszwangs unmittelbar aus der Verfassung folgt, wenn unabhängig von der Berufszugehörigkeit des Zeugen dessen Vernehmung wegen der Eigenart des Beweisthemas in den (...) grundrechtlich geschützten Bereich der privaten Lebensgestaltung des Einzelnen, insbesondere seine Intimsphäre, eingreifen würde. [En05] 5

09 Entbindung von der Pflicht zur Verschwiegenheit

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Im § 53 Abs. 2 StPO heißt es, dass die im Absatz 1 Nr. 2 bis 3b Genannten das Zeugnis nicht verweigern dürfen, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden wurden.

Folgende Berufsgeheimnisträger können von der Schweigepflicht entbunden werden:

  • Verteidiger des Beschuldigten

  • Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer

  • Steuerberater, Steuerbevollmächtigte

  • Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Hebammen

  • Beauftragte von Schwangerschaftsberatungsstellen

  • Beauftragte von anerkannten Drogenberatungsstellen

[Zur Entbindung berechtigte Personen:] Jeder, zu dessen Gunsten die Schweigepflicht gesetzlich begründet ist.

Unter den Voraussetzungen des § 34 StGB (Rechtfertigender Notstand) handeln Berufsgeheimnisträger nicht rechtswidrig, wenn sie ihre Pflicht zur Verschwiegenheit brechen.

Ohne rechtfertigende Einwilligung der Person, zu deren Gunsten die Schweigepflicht besteht, bzw. ohne den Rechtfertigungsgrund des § 34 StGB macht sich ein Berufsgeheimnisträger strafbar, wenn er seiner Pflicht zur Verschwiegenheit nicht nachkommt.

[Straftat:] Wer unbefugt zum Beispiel als Berufsgeheimnisträger ein fremdes Geheimnis, das ihm anvertraut oder bekanntgeworden ist, rechtswidrig preisgibt, begeht eine Straftat im Sinne von § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen).

10 Rechtsprechung zur Entbindung von der Schweigepflicht

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Wenn es darum geht, Berufsgeheimnisträger von der Schweigepflicht zu entbinden, ist Zurückhaltung geboten, zumal nur der Mandant, Patient oder Klient rechtfertigend einen Berufsgeheimnisträger von seiner Schweigepflicht entbinden kann.

Gerichtlichen Entbindungen z.B. von der ärztlichen Schweigepflicht stehen sowohl das BVerwG als auch das BVerfG weitgehend ablehnend gegenüber.

[§ 160a StPO:] Mit dem neu in die Strafprozessordnung eingefügten § 160a StPO (Maßnahmen bei zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgern) hat der Gesetzgeber unter uneingeschränkter Beibehaltung sowohl der Zeugnisverweigerungsrechte als auch dem mittelbaren Schutz des Berufsgeheimnisses dienenden Sonderregelungen in § 97 StPO (Beschlagnahmeverbot) und § 100c Absatz 6 StPO (Verbot der akustischen Wohnraumüberwachung) eine Regelung geschaffen, wonach auch alle anderen Ermittlungsmaßnahmen Einschränkungen unterworfen wurden, wenn sie zu Erkenntnissen führen, die in einer Vernehmungssituation dem Zeugnisverweigerungsrecht eines Berufsgeheimnisträgers unterfallen würden. [En06] 6

[Position BVerwG:] Im Beschluss des BVerwG vom 26.05.14 - 2 B 69.12 heißt es sinngemäß, dass umfassende Entbindungen von der ärztlichen Schweigepflicht durch Gerichte nicht angeordnet werden können.

Wörtlich heißt es im Beschluss:

»Zum einen ist schon nicht ersichtlich, dass der Verwaltungsgerichtshof über die erforderliche medizinische Sachkunde verfügt hätte, um beurteilen zu können, dass eine Begutachtung des Klägers andernfalls »schlechterdings nicht möglich« gewesen wäre«. [En07] 7

Für solch eine Bewertung des Problems wäre nach Rechtsauffassung des BVerwG medizinischer Sachverstand erforderlich gewesen. Erst dann wäre es Sache des Gerichts gewesen, daraus ggf. prozessuale Konsequenzen zu ziehen.

[Urteil BVerfG:] Mit Urteil vom 23.10.2006 - 1 BvR 2027/02 - entschied das BVerfG, dass, wenn von Beschwerdeführern geltend gemacht wird, durch die Entbindung schweigepflichtiger Personen in ihren Rechten verletzt worden zu sein, »deren Interesse an wirkungsvollem informationellem Selbstschutz in erheblichem Ausmaß beeinträchtigt« wird.

Im Urteil heißt es:

[Rn. 43:] »Die in der formularmäßigen Erklärung der Schweigepflichtentbindung genannten, zum Teil sehr allgemein umschriebenen Personen und Stellen können über sensible Informationen über die Beschwerdeführerin verfügen, die deren Persönlichkeitsentfaltung tiefgreifend berühren. Sie sind infolgedessen an sich gegenüber der Beschwerdeführerin zur Verschwiegenheit verpflichtet. Mit der Erklärung muss die Beschwerdeführerin jedoch von dieser Pflicht dispensieren. Dabei begibt sie sich auch der Möglichkeit, die Wahrung ihrer Geheimhaltungsinteressen selbst zu kontrollieren, da wegen der weiten Fassung der Erklärung, in der weder bestimmte Auskunftsstellen noch bestimmte Auskunftsersuchen bezeichnet sind, für sie praktisch nicht absehbar ist, welche Auskünfte über sie von wem eingeholt werden können«. [En08] 8

Vorausgegangene Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts wurden aus dem o.g. Grund vom BVerfG unter Zurückverweisung der Sache an das Landgericht aufgehoben.

11 Offenkundige Tatsachen

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»Die Verschwiegenheit (und somit die Schweigepflicht) gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Offenkundig ist auf jeden Fall alles, was allgemeinkundig ist, siehe § 291 ZPO (Offenkundige Tatsachen).

Allgemeinkundig sind Tatsachen, von denen verständige und erfahrene Menschen in der Regel ohne Weiteres Kenntnis haben oder von denen sie sich doch jederzeit durch Benutzung allgemein zugänglicher zuverlässiger Kenntnisquellen unschwer überzeugen können (...). Offenkundig sind neben Quellen wie Telefon- und Adressbüchern, Bibliotheken und allgemein zugänglichen Internetseiten öffentliche Register, in die grundsätzlich jedermann, sei es auch nach Anmeldung oder Entgelt oder Darlegung oder Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses, Einblick nehmen oder aus denen er Auskunft erlangen kann (Handelsregister; Vereinsregister; Güterrechtsregister; Melderegister für einfache Auskünfte gemäß § 21 Abs. 1 MRRG; Denkmalbücher; nicht allerdings Fahrzeug- und Halterdaten, die gemäß § 39 Abs. 1 StVG übermittelt werden). Da die Abgrenzung und die Bewertung, ob eine Tatsache, »einem größeren, nicht durch individuelle Beziehungen verbundenen Personenkreis bekannt sind oder über die sich jeder aus unschwer zugänglichen Quellen unterrichten kann« (...), nicht immer auf der Hand liegt, sollte der Rechtsanwalt bei der Qualifizierung einer Tatsache als offenkundig sehr zurückhaltend sein.

Keiner Geheimhaltung bedürftige Tatsachen können solche sein, deren Bekanntwerden eine Beeinträchtigung weder öffentlicher Belange noch der vom Rechtsanwalt zu beachtenden und gegebenenfalls zu schützenden Belange Dritter verursacht. Dabei ist auf die konkrete Bedeutung der Tatsache unter dem Gesichtspunkt der durch Geheimhaltung zu schützenden privaten Belange abzustellen. Subjektiv sind die Vorstellungen des Mandanten entscheidend: Kann eine Tatsache, die der Mandant für geheimhaltungswürdig ansieht, objektiv eine Bagatelle sein, geht der Wille des Mandanten vor. Die umgekehrten Fälle sind nur über die Befreiung von der Schweigepflicht zu lösen«. [En09] 9

12 Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht

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Obwohl die ärztliche Schweigepflicht für den Regelfall steht, gibt es dennoch zahlreiche Ausnahmevorschriften zur ärztlichen Schweigepflicht. Die nachfolgend aufgeführten Ausnahmen sind auch im Zusammenhang mit polizeilichen Ermittlungsverfahren bedeutsam.

Wichtige Offenbarungspflichten des Arztes:

  • § 138 StGB (Nichtanzeige geplanter Straftaten)
    Anzeige von geplanten schweren Straftaten.

  • § 182 StVollzG (Schutz besonderer Daten)
    Offenbarungspflichten beziehungsweise -befugnisse. Dort heißt es u.a.: Der Arzt ist zur Offenbarung ihm im Rahmen der allgemeinen Gesundheitsfürsorge bekanntgewordener Geheimnisse befugt, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Vollzugsbehörde unerlässlich oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben des Gefangenen oder Dritter erforderlich ist. Sonstige Offenbarungsbefugnisse bleiben unberührt. Der Gefangene ist vor der Erhebung über die nach den Sätzen 2 und 3 bestehenden Offenbarungsbefugnisse zu unterrichten.

  • § 159 StPO (Anzeigepflicht bei Leichenfund und Verdacht auf unnatürlichen Tod)
    Auskunftspflicht gegenüber der StA oder an das Amtsgericht bei unnatürlichem Tod.

  • § 9 Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (BestG NRW)
    Dort heißt es u.a.: Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, unverzüglich nach Erhalt der Todesanzeige die unbekleidete Leiche oder die Totgeburt persönlich zu besichtigen und sorgfältig zu untersuchen (Leichenschau) sowie die Todesbescheinigung auszustellen und auszuhändigen.

  • § 8 Infektionsschutzgesetz (Zur Meldung verpflichtete Personen)
    Danach müssen meldepflichtige Krankheiten durch den feststellenden Arzt gemeldet werden.Die meldepflichtigen Krankheiten sind im § 6 IfSG aufgeführt.

  • § 18 Personenstandsgesetz (PStG)
    Danach sind alle Personen, die in den §§ 19 und 20 PStG genannt sind, dazu verpflichtet, die Geburt eines Kindes anzuzeigen. Gleiches gilt für Totgeburten. Anzeigepflichtige Personen sind u.a. Ärzte und Einrichtungen, in denen entbunden wurde.

  • § 7 Transplantationsgesetz (TPG)
    In diesem Paragrafen ist die Auskunftpflicht des Arztes über den Organspender geregelt.

  • § 16 Melderechtsrahmengesetz (MRRG)
    Dieser Paragraph regelt die besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten, Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen. Diese Meldepflicht dient zur Abwehr von Gefahren sowie zur Verfolgung von Straftaten bzw. zur Aufklärung des Schicksals von Vermissten und Unfallopfern bei Auskunftsverlangen der zuständigen Behörde.

  • § 284 iVm § 295 SGB V (Sozialgesetzbuch V)
    Pflichten in Bezug auf Begutachtung und Beratung bezüglich einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

  • § 298 SGB V
    Dieser Paragraf regelt die Übermittlung versichertenbezogener Daten. Im Rahmen eines Prüfverfahrens ist die versichertenbezogene Übermittlung von Angaben über ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen zulässig, soweit die Wirtschaftlichkeit oder Qualität der ärztlichen Behandlungs- oder Verordnungsweise im Einzelfall zu beurteilen ist.

  • § 100 SGB X
    Erteilung von Auskünften gegenüber Sozialversicherungsträgern auf deren Verlangen. [En10]
    10

[Offenbarung bei mutmaßlichem Interesse des Patienten:] Der Bruch der Schweigepflicht ist außerdem möglich, wenn dies dem ausdrücklichen und konkludenten oder mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht. Liegen keine Anhaltspunkte vor, kann der Wille des verstorbenen Patienten nach objektiver Betrachtungsweise ermittelt werden. Es reicht aus, wenn der hypothetische Wille des Patienten mit dem übereinstimmt, was verständigerweise als der Wille eines vernünftigen Menschen unter den gegebenen Umständen angenommen werden kann.

[Rechtfertigender Notstand:] Unter den Voraussetzungen des § 34 StGB (Rechtfertigender Notstand) handelt ein Arzt nicht rechtswidrig, wenn er seine Schweigepflicht bricht.

13 Polizeibeamte als Zeugen vor Gericht

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Es gehört zum polizeilichen Berufsalltag, dass Polizeibeamte als Zeugen vor Gericht gehört werden. Unabhängig davon kommt es aber auch vor, dass Polizeibeamte im Rahmen von Ermittlungsverfahren, die sich gegen Polizeibeamte richten, selbst von der Polizei zeugenschaftlich vernommen werden.

[Beispiel:] Anlässlich einer polizeilichen Einsatzlage ist es zu einem Schusswaffengebrauch gekommen, bei dem eine Person durch einen Polizeibeamten getötet wurde. Gegen den Polizeibeamten, der den oder die tödlichen Schüsse aus seiner Dienstpistole abgefeuert hat, wird zwangsläufig ein Ermittlungsverfahren eingeleitet (§ 222 StGB - Fahrlässige Tötung). Im Rahmen der Ermittlungen werden die Beamten als Zeugen vernommen, die am Einsatz teilgenommen haben. Rechtslage?

Bei der Durchführung dieser Vernehmung sind die zu vernehmenden Polizeibeamten genauso zu behandeln, wie jeder andere Zeuge auch. Wie umfangreich ein Strafverfahren sein kann, in dem Polizeibeamte sowohl als Beschuldigte als auch in ihrer Eigenschaft als Zeugen vernommen werden, soll das folgende Beispiel belegen.

[Stuttgart 21:] Am 30. September 2010 wurde anlässlich einer Demonstration gegen den Bau des Stuttgarter Kopfbahnhofs (Stuttgart 21) ein 66-jähriger Mann durch den harten Strahl eines Wasserwerfers schwer an den Augen verletzt. Er verlor dabei den Großteil seiner Sehkraft. Knapp drei Jahre nach diesem Ereignis wurden zwei Polizisten zu einer Bewährungsstrafe, ein dritter Polizist zu einer Geldstrafe verurteilt.

Ein Kommandant und der Staffelführer erhielten eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten auf Bewährung.

Ein weiterer Kommandant wurde zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt.

Spiegel Onlein meldet, dass zwei der verurteilten Polizisten gegen dieses Urteil bereits Einspruch erhoben haben. [En11] 11

[Hinweis:] Tatsache ist, dass in Bezug auf diesen Polizeieinsatz umfangreiche Ermittlungen gegen beteiligte Polizeibeamte eingeleitet wurden. Dazu gehört zwangsläufig, dass die unmittelbar tatbeteiligten Personen als Beschuldigte und eine nicht bekannte Anzahl von Personen, zu denen auch Polizeibeamte gehören, bereits im Vorverfahren als Zeugen vernommen wurden.

Am 24. Juni 2014 begann der Revisionsprozess gegen die beiden Einsatzleiter, die das Kommando über die Wasserwerferstaffel im fraglichen Abschnitt des Einsatzgebietes hatten. Der Bericht in »Die Zeit online« ist lesenswert.

Bericht in »Die Zeit Online«

In den weitaus meisten Fällen werden Polizeibeamte aber als Zeugen vor Gericht zur Sache befragt. Da Gerichtsverfahren und die damit verbundene zeugenschaftliche Vernehmung in der Hauptverhandlung in der Regel erst Monate, möglicherweise sogar erst Jahre nach der Tat erfolgt, ist es für Polizeibeamte oftmals schwierig, sich im Einzelnen an die Gegebenheiten zu erinnern, zu denen sie als Zeugen vor Gericht vernommen werden sollen.

[Vorbereitungspflicht:] Die herrschende Meinung geht davon aus, dass Polizeibeamte dazu verpflichtet sind, sich durch vorheriges Aktenstudium auf eine anstehende Zeugenvernehmung vorzubereiten.

Der Zeugenbeweis ist eines der wichtigsten Beweismittel, das die Strafprozessordnung zur Wahrheitserforschung zur Verfügung stellt.

»Der Zeuge hat in der Regel über Vorgänge zu berichten, die abgeschlossen in der Vergangenheit liegen. Er gibt aber nicht die Vorgänge selbst wieder, sondern nur die Wahrnehmungen, die er über sie gemacht hat. Hierbei kommt es ganz wesentlich auf das Auffassungsvermögen, das Urteil und die Gedächtnisstärke des Zeugen an, sowie auf seine Fähigkeit, streng sachlich zu berichten, auf seine persönliche Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit und dergleichen. Das Ergebnis der Wahrnehmungen und ihre Wiedergabe sind m.a.W. regelmäßig durchaus persönlicher Art«. [En12] 12

Insoweit ist es naheliegend, anzunehmen, dass Polizeibeamte aufgrund der Vielfalt von Lebenssituationen, zu denen sie zeugenschaftlich vernommen werden können, das Problem des Erinnerns sich dadurch vereinfachen, indem sie sich im Wege der vorherigen Durchsicht ihrer Ermittlungsunterlagen auf ihre Vernehmung intensiv vorbereiten, um sich dadurch möglicherweise an weitere Einzelheiten erinnern zu können (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2001 – 2 StR 111/01).

[Anlass des Beschlusses:] In dem Beschluss ging es um die zeugenschaftliche Vernehmung von Polizeibeamten, die u.a. zu einem bedeutsamen Gespräch im Rahmen einer Telekommunikationsüberwachungsmaßnahme vernommen werden sollten.

Im Beschlusses heißt:

[Rn. 8:] »Angesichts der besonderen Bedeutung des Gesprächs (...) und des Umstands, dass die Vernehmung (...) gerade den Inhalt dieses Gesprächs zum Gegenstand hatte, erscheint es naheliegend anzunehmen, dass die hierzu vernommenen Polizeibeamten, die sich erfahrungsgemäß im Wege der vorherigen Durchsicht ihrer Ermittlungsunterlagen auf die Vernehmung intensiv vorbereiten, sich an Einzelheiten des Gesprächs erinnerten und dass ihnen die (...) entscheidenden Passagen auch noch wörtlich präsent waren. Hierfür spricht auch, dass die Telefonüberwachungsmaßnahmen zum damaligen Zeitpunkt nicht allzu lange zurücklagen und dass die vom Angeklagten in dem genannten Gespräch benutzten Formulierungen (»Finde mir das Weiße ... davon brauche ich zwei«) besonders einprägsam waren«. [En13] 13

[Aussagepflicht:] Die Pflicht des Zeugens, vor Gericht auszusagen, ergibt sich aus § 48 Abs. 1 StPO (Zeugenpflicht; Ladung), wenn keine der im Gesetz zugelassenen Ausnahme greift. Kommt ein Zeuge seiner Aussagepflicht nicht nach, können auf der Grundlage von § 70 StPO (Folgen unberechtigter Zeugnis- oder Eidesverweigerung) gegen ihn Sanktionen erlassen werden (Ordnungsgeld, Ordnungshaft, Erzwingungshaft).

[Verschwiegenheitspflicht:] Im Gegensatz zur Aussagepflicht steht die Verschwiegenheitspflicht des Polizeibeamten, welche zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört. Durch die Verschwiegenheitspflicht des Beamten soll Stillschweigen über dienstliche Vorgänge nach außen bewahrt werden, um eine rechtsstaatlich einwandfreie, zuverlässige und unparteiische Arbeit zu gewährleisten.

Im Beschluss des BVerfG vom 28. April 1970 - 1 BvR 690/65 heißt es diesbezüglich:

»Es bedarf keiner näheren Begründung, dass die öffentliche Verwaltung nur dann rechtsstaatlich einwandfrei, zuverlässig und unparteiisch arbeiten kann, wenn sichergestellt ist, dass über die dienstlichen Vorgänge vonseiten der Behördenbediensteten nach außen grundsätzlich Stillschweigen bewahrt wird. Auf die Verschwiegenheit dieser Dienstkräfte (...) hat insbesondere der Bürger Anspruch, der sich mit einem Anliegen an eine Behörde wendet oder dessen Lebenssphäre sonst wie von der Tätigkeit der Behörde betroffen wird. Er hat keinen Einfluss darauf, ob ein Beamter oder ein Angestellter seine Angelegenheit bearbeitet; deshalb muss er darauf vertrauen dürfen, dass im einen wie im anderen Fall Dienstgeheimnisse nicht offenbart werden. Es versteht sich von selbst, dass die Tätigkeit mancher Zweige der Staatsverwaltung, vor allem derjenigen, denen die Sorge für Bestand und äußere Sicherheit des Staates obliegt, in besonderem Maße auf die Verschwiegenheit aller ihrer Bediensteten angewiesen ist.« [En14] 14

Deshalb dürfen Polizeibeamte vor Gericht nur dann aussagen, wenn ihnen von ihrem Dienstvorgesetzten dazu eine Aussagegenehmigung auf der Grundlage von § 54 StPO (Verschwiegenheitspflicht öffentlich Bediensteter) erteilt wurde. Dieser Paragraf bezieht sich auf die Pflicht des Beamten zur Amtsverschwiegenheit. Die Amtsverschwiegenheit von Beamten ist im § 37 BeamtStG (Verschwiegenheitspflicht) geregelt.

[Wahrheitspflicht:] Gemäß § 57 StPO (Belehrung) sind Zeugen zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet. Diese Pflicht umfasst eine umfassende und vollständige Auskunft des Zeugen über seine Wahrnehmungen. Ihm bekannte Tatsachen darf er bewusst nicht verschwiegen. Das gilt auch für die Fälle, in denen von der Polizei Ermittlungsfehler begangen wurden. Verstöße gegen die Wahrheitspflicht können strafrechtlich verfolgt werden, wenn die Voraussetzungen von § 153 StGB (Falsche uneidliche Aussage) und § 154 StGB (Meineid) gegeben sind.

[Eidespflicht:] In Ausnahmefällen kann ein Zeuge gem. § 59 Abs. 1 StPO vereidigt werden. Für den Fall, dass ein Polizeibeamter einen Meineid oder eine uneidliche Falschaussage begeht, ist das mit Folgen verbunden, die für den Polizeibeamten gravierend sind.

Meineid ist ein Verbrechen, das mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr geahndet wird. Eine Verurteilung hätte zur Folge, dass das Beamtenverhältnis gem. § 24 BeamtStG (Verlust der Beamtenrechte) mit der Rechtskraft des Strafrechtsurteils endet.

14 Kinder und Jugendliche

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Kinder können nur als Zeugen, Jugendliche können darüber hinausgehend auch als Beschuldigte vernommen werden. Anzuwenden sind in solchen Fällen die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes, insbesondere der § 67 JGG (Stellung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters). In der PDV 382 sind weitere Regelungen enthalten, die bei der Vernehmung von Minderjährigen der Polizei bundesweit zu beachten sind.

[Anwesenheitsrecht der Erziehungsberechtigten:] Bei der Zeugenvernehmung von Minderjährigen (Kinder und Jugendliche) haben die Eltern als gesetzliche Vertreter ein Anwesenheitsrecht bei polizeilichen Vernehmungen, dies gilt auch für staatsanwaltschaftliche und gerichtliche Vernehmungen. Kinder und Jugendliche müssen auf diese Besonderheit hingewiesen werden. Die Belehrung hat in einer Sprache zu erfolgen, die dem Alter des Zeugen angemessen ist und von diesem verstanden werden kann.

Zur Vermeidung jeglicher Beeinflussung kann es dennoch geboten sein, in Absprache mit den Personen, denen das Sorgerecht zusteht, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, den Minderjährigen auch allein vernehmen zu können.

[Opfer/Zeugen sexueller Gewalttaten:] Hinsichtlich der Bearbeitung sexueller Gewaltdelikte enthält der RdErl. d. Innenministeriums v. 3.2.2004 - 42 – 6503 zu beachtende Vorgaben.

Besonderheiten bei Kindern als Opfer

7.1
Kinder, die Opfer eines Sexualdeliktes wurden, sind in besonderem Maße schutz- und hilfebedürftig. Sie sind durch das strafrechtliche Ermittlungsverfahren erheblichen zusätzlichen Belastungen ausgesetzt. Es besteht bei diesen Opfern die Gefahr, dass ohne notwendige Sensibilität vorgenommene Ermittlungen die durch das Tatgeschehen verursachten psychischen Verletzungen verstärken und das Aussageverhalten beeinträchtigen. Dies gilt vor allem im Falle sexueller Missbrauchshandlungen im sozialen Nahbereich. In diesem Fall können sich zusätzliche Belastungen durch eine ggf. ungewisse Familienzukunft, mögliche Einflussnahmen von Tatverdächtigen oder anderer Personen sowie die Gefahr einer Tatwiederholung ergeben.

7.2
Soweit erkennbar erforderlich, ist ein geeigneter Schutz von Kindern durch die frühzeitige Einbeziehung weiterer Stellen, z. B. Jugendamt oder Jugendhilfeorganisationen, zu gewährleisten.

7.3
Ist bei Minderjährigen eine körperliche Untersuchung erforderlich, so ist diese in den nach § 81 c Abs. 3 Satz 3 StPO bestimmten Fällen ausschließlich - mithin auch bei Gefahr im Verzuge - auf besondere Anordnung des Richters zulässig.

7.4
Ermittlungsverfahren mit kindlichen Opfern sind beschleunigt zu führen, da ihr Erinnerungsvermögen rasch verblasst und sie leicht beeinflussbar sind.

7.5
Die nach Maßgabe des § 58a StPO auf Bild-Ton-Träger aufzuzeichnende Vernehmung von Kindern sollte in einer möglichst kindgerechten Atmosphäre stattfinden. Die Polizeibehörden regen in geeigneten Fällen gegenüber der Staatsanwaltschaft eine entsprechende richterliche Vernehmung an. Bei Opfern, deren Missbrauchserfahrung mit dem Einsatz von Videotechnik verknüpft ist, kann sich eine Bildaufzeichnung jedoch als zusätzliche Belastung darstellen, die vermieden werden sollte. [En15] 15

[Hinweis:] Opfer sexueller Gewalttaten sollten nur von Beamtinnen/Beamten vernommen werden, die diesbezüglich über besondere Kenntnisse verfügen. Insbesondere aus dem Kreis von Vergewaltigungsopfern wird beklagt, dass die im Strafverfahren erlebten Vorurteile und Behandlungen durchaus mit den Erniedrigungen verglichen werden können, die der Täter erzwungen hat. Mit anderen Worten: Studien belegen ganz eindeutig, dass die Aussagen von Opfern sexueller Gewalttaten glaubwürdig sind.

[Wichtige Regelungen der PDV 382:]

3.5.1
Kinder und Jugendliche, die ein Zeugnisverweigerungsrecht haben, sind nach
§ 52 Abs.3 StPO zu belehren. Sie sind auch über ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs.2 StPO zu belehren, wenn dafür Anhaltspunkte vorliegen.

Die Belehrung hat unabhängig von der Verstandesreife der Minderjährigen in jedem Fall zu erfolgen. Die Art und Weise der Belehrung ist dem geistigen Entwicklungsstand der minderjährigen Zeugen anzupassen.

Der gesetzliche Vertreter ist über die Rechte des Minderjährigen und über sein Recht nach 52 Abs. 3 StPO zu belehren.

Eine Entscheidung über die Ausübung des Auskunftsverweigerungsrechts nach
§ 55 StPO steht dem gesetzlichen Vertreter nicht zu.

3.6.4
Bei der Vernehmung Minderjähriger haben Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter ein Anwesenheitsrecht. Zur Vermeidung jeglicher Beeinflussung kann es geboten sein, in Absprache mit den Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertretern, Minderjährige auch allein zu vernehmen.

Ende des Kapitels

§ 52 ff. StPO - Zeugenrechte und -pflichten
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15 Quellen

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Endnote_01
Zeugenpflicht - BVerfGE 49, 280 - Zeugenentschädigung - Beschluss des Zweiten Senats vom 10. Oktober 1978 - 2 BvL 3/78 -
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv049280.html
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Endnote_02
Informatorische Befragung:
Informatorische Befragungen lösen keine Belehrungspflichten aus.
http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/5/91/5-190-91.php
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Endnote_03
Verwandtschaft:
Rechtslexikon.net
http://www.rechtslexikon.net/d/verwandtschaft/verwandtschaft.htm
Aufgerufen am 08.11.2015
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Endnote_04
BVerfG, 15.01.1975 - 2 BvR 65/74
https://www.jurion.de/Urteile/BVerfG/1975-01-15/2-BvR-65_74
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Endnote_05
BVerfGE 33, 367 - Zeugnisverweigerungsrecht für Sozialarbeiter
Beschluss vom 19. Juli 1972 - 2 BvL 7/71 -
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv033367.html
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Endnote_06
Vgl. LG Mannheim Beschluß vom 3.7.2012, 24 Qs 1/12; 24 Qs 2/12
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/
document.py?Gericht=bw&nr=15848
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Endnote_07
Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht grundsätzlich nicht möglich Beschluss des BVerwG vom 26.05.14 - 2 B 69.12
http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=260514B2B69.12.0
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Endnote_08
Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20061023_1bvr202702.html
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Endnote_09
Zitiert nach:
http://rak-muenchen.de/berufsrecht/verschwiegenheitspflicht/
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Endnote_10
Die ärztliche Schweigepflicht
Deutsches Ärzteblatt, Heft 5 vom 4. Februar 2005
http://www.aerzteblatt.de/pdf/102/5/a289.pdf
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Endnote_11
Wasserwerfereinsatz Stuttgart 21:
http://www.spiegel.de/politik/deutschland/polizisten-wegen-
wasserwerfer-einsatz-bei-stuttgart-21-verurteilt-a-918743.html
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Endnote_12
Zeugenaussagen als persönliche Wahrnehmungen: BGH (Beschluss vom 17.10.1983 - GSSt 1/83)
http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr3817.php
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Endnote_13
BGH 2 StR 111/01 - Beschluß v. 9. Mai 2001 (LG Frankfurt/Main)
http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/2/01/2-111-01.php3
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Endnote_14
BVerfGE 28, 191 - Pätsch-Fall
Beschluß des Ersten Senats vom 28. April 1970 - 1 BvR 690/65 -
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv028191.html
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Endnote_15
Erlass im Volltext
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=1&gld_nr=2&ugl_
nr=2056&bes_id=3264&val=3264&ver=7&sg=0&aufgehoben=N&menu=1
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