§ 57 OWiG Verwarnung durch Beamte des Außen- und
Polizeidienstes
(1) Personen, die ermächtigt sind, die
Befugnis nach § 56 für die Verwaltungsbehörde im Außendienst
wahrzunehmen, haben sich entsprechend auszuweisen.
(2) Die
Befugnis nach § 56 steht auch den hierzu ermächtigten Beamten des
Polizeidienstes zu, die eine Ordnungswidrigkeit entdecken oder im ersten
Zugriff verfolgen und sich durch ihre Dienstkleidung oder in anderer
Weise ausweisen.
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