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Polizeiliches Grundlagenwissen für Studium und Praxis 

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Diskurs 2 - Zuständigkeiten
  
Inhaltsverzeichnis Beispiele mit Lösungsvorschlägen
01 Allgemeines
02 Ihre Rechtsstellung im Praktikum
03 Diskurs über Zuständigkeitsfragen
04 Örtliche Zuständigkeit
05 Zuständigkeit von Kriminalhauptstellen
06 Einsätze in anderen Bundesländern
07 Sachliche Zuständigkeit
08 Wichtige Zuständigkeiten im Überblick
09 Außerordentliche Zuständigkeiten
10 Verfolgung von Straftaten
11 Verfolgung OWi - Ruhestörender Lärm
12 Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten
13 Zuständigkeit zur Gefahrenabwehr
14 Zusammenarbeit mit anderen Behörden
15 Schutz privater Rechte
16 Vollzugshilfe

17 Zusammenfassung

01 Allgemeines

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Als Polizeibeamtin bzw. als Polizeibeamter gehört es zu Ihren Aufgaben, in die Grundrechte von Personen einzugreifen. Im ersten Diskurs haben Sie bereits die Grundrechte kennen gelernt, in die Sie eingreifen können. Da Sie für die Rechtmäßigkeit der von Ihnen getroffenen Maßnahmen verantwortlich sind, dürfen Sie nur rechtmäßige Maßnahmen anordnen und durchsetzen.

§ 36 BeamtStG

Das setzt zuerst einmal voraus, dass Sie zuständig sind.

"Die Wahrung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit der Behörde liegt nicht nur im (öffentlichen) Interesse der guten Ordnung einer modernen arbeitsteiligen Verwaltung und damit der optimalen Erfüllung der Verwaltungsaufgaben (Vertrautheit der Behörde mit den örtlichen Besonderheiten, spezifischen Kenntnissen, Erfahrungen usw.), sondern dient zugleich auch der Rechtssicherheit und dem Rechtsschutz des Bürgers, soweit in einer Angelegenheit Grundrechte berührt werden, auch dem Schutz dieser Grundrechte.

Ein Verstoß gegen Vorschriften über die Zuständigkeit der Behörde führt zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes.

Der Bürger hat deshalb einen – allerdings durch § 46 VwVfG relativierten – Anspruch auf das Handeln der zuständigen Behörde."

Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Auflage, S. 98

§ 46 VwVfG NRW

In einem demokratischen Rechtsstaat bedarf es sowohl für die örtliche als auch für die sachliche Zuständigkeit einer Regelung durch Gesetz oder Rechtsverordnung.

Damit es Ihnen leichter fällt, sich in die rechtlichen Problemstellungen des polizeilichen Berufsalltags hineinversetzen zu können, werden Sie in allen Beispielen, die in diesem Kurs erörtert werden, diejenige Person sein, die Entscheidungen zu treffen hat.

02 Ihre Rechtsstellung im Praktikum

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Als Polizeibeamtin bzw. als Polizeibeamter auf Widerruf sind Sie bereits während Ihrer berufspraktischen Ausbildung unter Anleitung dazu befugt, die Befugnisse des PolG NRW und mit Einschränkungen auch die der StPO anzuwenden.

Ihre Rechtsstellung ist im § 5 VAPPol Bachelor II geregelt.

§ 5 Rechtsstellung

Die zur Ausbildung zugelassenen Personen werden bei den Einstellungsbehörden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärtern ernannt.

Die Befugnisse der StPO können Sie während Ihrer Ausbildung dennoch nur unter Einschränkungen in Anspruch nehmen, weil Sie noch keine Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft sind. Diesen Status erhalten Sie erst, wenn Sie Ihr Studium erfolgreich abgeschlossen haben und zur Polizeikommissarin bzw. zum Polizeikommissar ernannt worden sind.

Wer Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft ist, hat das Land NRW in der Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft geregelt. Gemäß § 1 dieser Verordnung zählen dazu alle Dienstränge der Polizei, beginnend mit dem Dienstrang "Polizeimeisterinnen / Polizeimeister" bis "Polizeioberrätinnen / Polizeioberräte" einschließlich der vergleichbaren Dienstränge bei der Kriminalpolizei.

Obwohl Sie über diese Eigenschaft während Ihres Praktikums noch nicht verfügen, wird von Ihnen erwartet, dass Sie an der Umsetzung von Entscheidungen mitwirken, die ausschließlich Ermittlungsbeamten der Staatsanwaltschaft vorbehalten sind.

Hinsichtlich Ihrer Ausrüstung und Ihrer Bewaffnung während des Praktikums ist anzumerken, dass Sie mit einer Dienstpistole, zwei Magazinen plus dazugehöriger Einsatzmunition, einem Einsatzmehrzweckstock und mit einem Reizstoffsprühgerät ausgerüstet werden.

Für die Zeit, in der Sie im Wachdienst Verwendung finden, ist diese Ausrüstung gemäß Wachdienstordnung (PDV 350) vorgeschrieben.

Dort heißt es u.a., dass Sie eigenverantwortlich die für die Aufgabenbewältigung erforderlichen Ausrüstungsgegenstände mitzuführen und während des Streifendienstes Ihre Dienstpistole geladen, entspannt und mit vollem Magazin im dienstlich gelieferten Holster zu tragen haben.

Ein gut gemeinter Rat ...

Von der Schusswaffe sollten Sie während Ihres gesamten Praktikums nur dann Gebrauch machen, wenn das unvermeidbar ist, um eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben im Sinne von § 63 Abs. PolG NRW abzuwehren oder wenn Sie sich in einer Notwehrsituation befinden.

Eine solche Regelungen enthält zum Beispiel die Praktikumsordnung der Polizei des Landes Sachsen-Anhalt, in der es u.a. heißt: "Für die Anwärter ist der Schusswaffengebrauch gegen Personen nur unter den Voraussetzungen des § 66 I Nr. 1 SOG LSA zulässig.

Diese Befugnis entspricht dem Wortlaut von § 64 Abs. 1 Ziff. 1 PolG NRW.

§ 64 Abs. 1 Ziff. 1 PolG NRW

Bedauerlicherweise wurde eine entsprechende Regelung in NRW nicht in die VAPPol-Bachelor II aufgenommen.

Auch wenn Sie bis zu Ihrem ersten Praktikum den Zwang theoretisch bereits kennen gelernt und bis dahin auch die praktische Schießausbildung durchlaufen haben, dürfte sich in dieser kurzen Zeit wohl kaum die Entscheidungssicherheit eingestellt haben, die unverzichtbar ist, um auch die anderen Alternativen des § 64 PolG NW zur Anwendung kommen zu lassen.

Unabhängig davon stehen Sie als Auszubildende bzw. als Auszubildender unter der Obhut Ihrer Tutorinnen und Tutoren, die Sie kontinuierlich fordern und fördern werden.

In diesem Sinne möchte ich Sie jetzt bitten, mit mir eine mentale Reise in den polizeilichen Berufsalltag zu unternehmen. Diese Reise werden wir dazu nutzen, uns mit gebotener fachlicher Gründlichkeit den rechtlichen Fragestellungen zuzuwenden, die für das polizeiliche Eingriffsrecht von zentraler Bedeutung sind.

03 Diskurs über Zuständigkeitsfragen

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Einen ersten Eindruck über die Bedeutung von Zuständigkeiten haben Sie bereits zu Beginn dieses Kapitels bekommen.

Versuchen Sie sich zu erinnern, bevor Sie weiter lesen.

Heute ist der 1. Tag Ihres Berufspraktikums in A-Stadt und Sie befinden sich gerade mit Ihrem Tutor Alf auf Streifenfahrt. Gerade haben Sie einen Haltepunkt eingenommen, um eine Ampelkreuzung zu überwachen. Da es stark regnet und weder Ihr Tutor noch Sie selbst Lust haben, sich nassregnen zu lassen, fragen Sie Ihren Tutor, was es bedeutet, in einer Kreispolizeibehörde Polizeidienst zu verrichten?

Alf: Ab heute sind Sie Amtswalter der Kreispolizeibehörde A-Stadt. Das bedeutet für Sie, dass Maßnahmen, die Sie treffen werden, der Behörde zuzuordnen sind, in der Sie für die Dauer Ihres Praktikums Ihren Dienst versehen.

Ich bin also jetzt ein Amtswalter des PP A-Stadt?

Richtig, hier versehen Sie Ihren Dienst und da eine Behörde nicht aus sich selbst heraus handeln kann, sondern immer auf das Handeln ihrer Amtswalter angewiesen ist, ist es rechtlich so, dass einschreitende Polizeibeamten immer an der Zuständigkeit der Polizeibehörde teilnehmen, in der sie gerade ihren Dienst versehen.

Ich bin also nicht selbst zuständig?

Genauso ist es. Zuständigkeiten werden vom Gesetzgeber grundsätzlich nur Behörden übertragen. So weit es sich um Zuständigkeiten der Polizei handelt, sind dafür die einschlägigen Bestimmungen der StPO, des OWiG, die des Polizeigesetzes und die des Polizeiorganisationsgesetzes einschlägig.

Und was bedeutet es, zuständig zu sein?

Alf: Damit wir in die Grundrechte von Personen eingreifen können, müssen wir zuständig und ermächtigt sein. Zuständigkeit bedeutet in diesem Zusammenhang gesehen, dass wir sowohl örtlich als auch sachlich zuständig sein müssen. Die Bürger haben sozusagen einen Anspruch auf das Handeln der zuständigen Behörde.

Dieser Anspruch dient sowohl der Rechtssicherheit als auch dem Rechtsschutz und, soweit durch Maßnahmen Grundrechte berührt werden, auch dem Schutz der Grundrechte.

Und wo bin ich zuständig?

Alf: Was die örtliche Zuständigkeit anbelangt können Sie davon ausgehen, dass Sie in dem Gebietsbereich der Kreispolizeibehörde A-Stadt örtlich zuständig sind. Diesen örtlichen Zuständigkeitsbereich werden Sie in den nächsten Tagen näher kennen lernen. Möglicherweise werden wir aber auch im Zuständigkeitsbereich angrenzender Polizeibehörden einschreiten müssen oder im Rahmen einer Verfolgungsfahrt sogar in Polizeibehörden tätig werden, die nicht an den Gebietsbereich der KPB A-Stadt angrenzen.

Ist das denn zulässig?

Alf: Ja. Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten der KPB A-Stadt können auch außerhalb ihres Polizeibezirks tätig werden, wenn das erforderlich ist. Sie können davon ausgehen, dass die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten des Landes NRW überall in NRW polizeiliche Maßnahmen treffen können, wenn das notwendig sein sollte. Mit diesen Einzelheiten werden wir uns aber gleich näher beschäftigen. Im Moment reicht es für Sie aus, zu wissen, dass Sie im Zuständigkeitsbereich der KPB A-Stadt unter meiner Anleitung polizeiliche Maßnahmen treffen können.

Gut, das habe ich verstanden?

Alf: Wir befinden uns jetzt auf einer Streifenfahrt. Das ist eine polizeiliche Tätigkeit, die nicht in Grundrechte von Personen eingreift. Dennoch setzt diese ganz normale polizeiliche Tätigkeit voraus, dass wir dazu nicht nur örtlich, sondern auch sachlich zuständig sein müssen.

Und was bedeutet das genau?

Alf: Vereinfacht ausgedrückt heißt das, dass wir die Aufgaben zu erledigen haben, die uns durch Gesetz und Rechtsverordnung übertragen worden sind.

Nach polizeilichem Selbstverständnis sollte es immer vornehmste Aufgabe der Polizei sein, Gefahren abzuwehren. Darüber hinausgehend ist es aber auch polizeiliche Aufgabe, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen und andere durch Gesetz und Rechtsverordnungen übertragene Aufgaben wahrzunehmen.

Unter gewissen Voraussetzungen gehört auch der Schutz private Rechte zu den Aufgaben der Polizei und bei Bedarf unterstützen wir auch die Mitarbeitern anderer Behörden bei der zwangsweisen Durchsetzung ihrer Maßnahmen.

In der Fachsprache des Gesetzgebers heißt das, dass es wir anderen Behörden auf Ersuchen Vollzugshilfe zu leisten haben.

Das hört sich ziemlich kompliziert an.

Alf: Deshalb sollten wir uns mit dem Thema Zuständigkeiten jetzt etwas systematischer auseinander setzen. Vorab möchte ich jedoch feststellen, dass Zuständigkeitsfragen der Polizei in der Regel keine Probleme bereiten. Dennoch sind Zuständigkeiten zum Teil äußerst kompliziert geregelt. In den meisten Fällen lassen sich polizeiliche Zuständigkeiten aber leicht klären.

04 Örtliche Zuständigkeit

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Im § 7 des Polizeiorganisationsgesetzes (POG NRW) ist die örtliche Zuständigkeit der Polizeibehörden geregelt.

§ 7 POG NRW

Dem Gesetzestext können Sie entnehmen, dass die örtliche Zuständigkeit Polizeibehörden übertragen ist. Welche Behörden als Polizeibehörden anzusehen sind, ist im § 2 POG NRW geregelt.

Polizeibehörden sind:

  • das Landeskriminalamt (LKA)
  • das Landesamt für Zentrale polizeiliche Dienste (LZPD)
  • das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei (LAFP)
  • die Kreispolizeibehörden und
  • das Präsidium der Wasserschutzpolizei in Duisburg

In Nordrhein-Westfalen gibt es zurzeit 47 Kreispolizeibehörden.

Das POG NRW versteht darunter die Polizeipräsidien in Polizeibezirken mit mindestens einer kreisfreien Stadt und die Landrätinnen oder Landräte, soweit das Kreisgebiet zu einem Polizeibezirk bestimmt wurde.

05 Zuständigkeit von Kriminalhauptstellen

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Alf: Bei der Kreispolizeibehörde A-Stadt, in der Sie zurzeit Ihr Praktikum versehen, handelt es sich um ein Polizeipräsidium, das vom Innenministerium zur Kriminalhauptstelle bestimmt worden ist.

Was bedeutet das für mich?

Alf: Für Sie selbst hat das zunächst keine direkten Auswirkungen. Die zu Kriminalhauptstellen bestimmten Polizeipräsidien sind jedoch für die Erforschung und Verfolgung besonders schwerer Straftaten zuständig.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Delikte:

  • Vorsätzliche Tötungsdelikte
  • Bildung krimineller Vereinigungen
  • Illegale Herstellung von Betäubungsmitteln
  • Geldwäsche
  • Erpressungsdelikte
  • Wirtschaftsstraftaten und
  • Straftaten der Computerkriminalität

Hat das Auswirkungen auf meine Arbeit?

Alf: Nur indirekt. Wenn es in A-Stadt zum Beispiel zu einem Tötungsdelikt kommt und wir oder unsere Kollegen aus dem Wachdienst als erste am Tatort eintreffen, dann bedeutet das für uns nur, dass wir den Tatort sichern müssen und die Kollegen des zuständigen Kriminalkommissariats zu benachrichtigen haben.

Ist das etwa schon alles?

Alf: So ist es. Für die Bearbeitung von Tötungsdelikten gibt es bei der Polizei Spezialisten und da es sich beim PP A-Stadt um eine Kriminalhauptstelle handelt, sind unsere Fachleute nicht nur in unserer Behörde, sondern auch in anderen Kreispolizeibehörden anlässlich von Tötungsdelikten zuständig, wenn sich dort solche Delikte ereignen.

Welche Behörde zu einer Kriminalhauptstelle zusammengelegt worden sind, ist in der Kriminalhauptstellenverordnung geregelt.

06 Einsätze in anderen Bundesländern

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Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte des Landes NRW können auch in anderen Bundesländern eingesetzt werden können.

Einschlägige Regelung dafür ist der § 8 POG NRW.

§ 8 POG NRW

Dabei handelt es sich um Anlässe, die einen hohen polizeilichen Kräfteeinsatz erfordern, weil zum Beispiel mit Ausschreitungen gerechnet werden muss. Typisches Beispiel dafür ist der 1. Mai eines jeden Jahren. An diesen Tagen werden viele Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten aus NRW in Berlin oder in Hamburg eingesetzt, weil es an diesen Tagen dort sozusagen "traditionell" zu Ausschreitungen kommt.

Als Anlässe kommen aber auch Castor-Transporte, Großdemonstrationen oder andere Ereignisse in Betracht, für deren Bewältigung die Polizeikräfte des anfordernden Bundeslandes nicht ausreichen.

Kann ich während eines Praktikums anlässlich solcher Anlässe auch in einem anderen Bundesland eingesetzt werden?

Alf: Nach meinem Kenntnisstand kommt das nicht in Betracht, weil Sie als Auszubildender in einem anderen Bundesland keine Waffe tragen dürfen.

Aber ich trage doch jetzt auch eine Dienstwaffe.

Alf: Das ist richtig. Das damit verbundene Risiko trägt aber das Land NRW. Sollten Sie sich jedoch dazu entschließen, Ihr letztes Praktikum in einem anderen Bundesland abzuleisten, was möglich ist, dann werden Sie Ihr Praktikum in einem anderen Bundesland ohne Dienstwaffe antreten müssen. Daraus schließe ich, dass für Sie während Ihrer Ausbildung ein Einsatz in einem anderen Bundesland grundsätzlich nicht in Betracht kommen kann.

Sie können aber davon ausgehen, dass im Anschluss an Ihre Ausbildung solche Einsätze zu ihrem normalen Berufsalltag gehören werden, wenn Sie in einer Einsatzhundertschaft verwendet werden.

Und wer bezahlt solche Einsätze?

Alf: Abkommen sehen vor, dass das jeweils anfordernde Bundesland die Kosten bezahlt, die zum Beispiel dem Land NRW entstehen, wenn eine Hundertschaft zur Unterstützung in ein anderes Bundesland entsandt wird.

Können auch Beamte aus anderen Bundesländern in NRW eingesetzt werden?

Alf: Ja. Einschlägige Rechtsgrundlage dafür ist der § 9 POG NRW.

§ 9 POG NRW

Und welches Polizeirecht kommt zur Anwendung wenn Polizisten aus NRW in anderen Bundesländern oder Beamte aus anderen Bundesländern in NRW tätig werden?

Alf: Wenn Polizeibeamte aus NRW zum Beispiel in Berlin eingesetzt werden, dann gilt dort selbstverständlich das Polizeirecht des Landes Berlin und wenn die Bundespolizei zur Unterstützung der Polizei in NRW eingesetzt wird, dann findet selbstverständlich das Polizeirecht des Landes Nordrhein-Westfalen Anwendung.

Das verstehe ich nicht? Die Bundespolizei muss doch im gesamten Bundesgebiet zuständig sein?

Alf: Die Bundespolizei hat vielfältige Aufgaben. Für uns hier im Zuständigkeitsbereich des PP A-Stadt von Bedeutung sind insbesondere Zuständigkeiten, die sich aus der Wahrnehmung bahnpolizeilicher Aufgaben ergeben.

Dazu gehören die Bahnhöfe, die Gleisanlagen und andere Betriebsflächen, die unter die Eisenbahnbau- und Betriebsordnung fallen. Da sich in unserem Zuständigkeitsbereich auch ein Flughafen befindet, ist die Bundespolizei auch dort zuständig.

Heißt das, dass wir dort nicht zuständig sind?

Alf: Nein. Im Bundespolizeigesetz gibt es eine Regelung, die besagt, dass die Zuständigkeit der Polizei eines Landes durch den Zuständigkeitsbereichen der Bundespolizei unberührt bleibt.

Wenn Sie genauer wissen möchten, was für Aufgaben die Bundespolizei hat, dann sollten Sie den folgenden Link öffnen. Sie gelangen dann in das Inhaltsverzeichnis des Bundespolizeigesetzes.

Inhaltsverzeichnis Bundespolizeigesetz

So, ich denke, dass wir uns nunmehr mit der gebotenen fachlichen Gründlichkeit mit Fragen der örtlichen Zuständigkeit auseinander gesetzt haben.

Vielleicht sollte ich noch eine Besonderheit nachtragen.

Zur Verfolgung von Straftaten sind Polizeibeamte im gesamten Bundesgebiet zuständig. Diese Besonderheit ergibt sich aus entsprechenden Bund-Länderabkommen und aus dem § 167 GVG.

§ 167 GVG

Heißt das, dass ich auch in München eine Person vorläufig festnehmen kann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind?

Alf: Ja. Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte können sich anlässlich solcher Situationen sozusagen "in den Dienst versetzen" und für die jeweils örtlich zuständige Polizeibehörde vorläufige Maßnahmen treffen.

Abschließend noch ein Hinweis:

Immer dann, wenn Sie im Zuständigkeitsbereich einer anderen Polizeibehörde tätig werden, sollten Sie die zuständige Behörde darüber unverzüglich informieren und, wenn Folgemaßnahmen erforderlich werden, dürfte es selbstverständlich sein, dass diese nicht von Ihnen, sondern von den Amtswaltern der zuständigen Polizeibehörde getroffen werden.

07 Sachliche Zuständigkeit

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Die sachliche Zuständigkeit der Polizeibehörden ist in verschiedenen Gesetzen und in Verordnungen geregelt.

Ich halte es jedoch für geboten und angemessen, dass Sie sich zuerst einmal mit den landesgesetzlichen Regelungen beschäftigen, in denen polizeiliche Zuständigkeitsfragen geregelt sind.

§ 10 POG NRW
§ 11 POG NRW

Während § 10 POG NRW bestimmt, dass alle Polizeibehörden die ihnen durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben, sind im § 11 POG NRW die sachlichen Zuständigkeiten der Kreispolizeibehörden näher beschrieben.

Danach sind die Kreispolizeibehörden zuständig zur Erledigung der nachfolgend aufgeführten Aufgaben:

  • Gefahrenabwehr
  • Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
  • Überwachung des Straßenverkehrs

Unabhängig davon haben Kreispolizeibehörden selbstverständlich auch alle ihnen durch Gesetz und Rechtsverordnungen (§ 10 POG NRW) übertragenen Aufgaben auszuführen.

Darüber hinausgehend enthält auch der § 1 PolG NRW Zuständigkeiten, die zum Teil mit denen des § 11 POG NRW übereinstimmen.

Durch § 1 PolG NRW werden der Polizei folgende Aufgaben übertragen:

  • Abwehr von Gefahren, die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedrohen (Gefahrenabwehr)
  • Verhütung und vorbeugende Bekämpfung von Straftaten
  • Vorbereitungen für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen
  • Schutz privater Rechte, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde
  • Die Polizei leistet anderen Behörden Vollzugshilfe, wenn es darum geht, eine Maßnahme mit Zwang durchzusetzen
  • Aufgaben, die der Polizei durch Gesetz und Rechtsverordnung übertragen worden sind.

Im Zusammenhang mit der polizeilichen Zuständigkeit zur Gefahrenabwehr ist anzumerken, dass für die allgemeine Gefahrenabwehr in NRW neben der Polizei auch die Ordnungsbehörde zuständig ist.

§ 1 OBG NRW

Polizeiliches Einschreiten kommt zur allgemeinen Gefahrenabwehr somit nur dann in Betracht, wenn ein Handeln anderer zuständiger Behörden nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. Ist die Polizei für eine andere Behörde tätig geworden, hat sie diese Behörde davon in Kenntnis zu setzen, dass sie tätig geworden ist, wenn Folgemaßnahmen erforderlich sind. Das gilt selbstverständlich auch für die Fälle, in denen die Polizei so lange vorläufige Maßnahmen trifft, bis die an sich zuständige Behörde handlungsfähig ist.

Können Sie mir sagen, was damit gemeint ist?

Alf: Gestern hat sich hier in A-Stadt ein Wasserrohrbruch ereignet. Da sofort gehandelt werden musste, haben Polizeibeamte die Straßen abgesperrt, die bereits überflutet waren. Da die Polizei selbst die Gefahren, die von einem Wasserrohrbruch ausgehen, nicht beseitigen kann, wurden die dafür zuständigen Stellen informiert, entsprechend gefahrenabwehrend tätig zu werden. Benachrichtigt wurde auch der städtische Bauhof, der die unpassierbar gewordenen Straßen mit Warntafeln und anderen Verkehrseinrichtungen für den fließenden Verkehr sperrte. Als das geschehen war, konnten die bis dahin zur Verkehrssicherung eingesetzten Polizeikräfte vom Einsatzort abgezogen werden.

Dann handelt es sich also in der Regel um Fälle, in denen die Polizei nur deshalb tätig wird, weil eigentlich zuständige Stellen dazu nicht so schnell in der Lage sind.

Alf: Genauso ist es. Hinzu kommt, dass andere Behörden nicht rund um die Uhr besetzt sind. Deshalb muss die Polizei auch in den Fällen Regelungen zur Gefahrenabwehr treffen können, wenn zuständige Stellen nicht zu erreichen sind.

Wir werden damit verbundene Fragen noch im Zusammenhang mit Fallbeispielen intensiver erörtern.

Wichtiger scheint mir im Moment zu sein, Sie auf Zuständigkeiten aufmerksam zu machen, die im polizeilichen Berufsalltag viel häufiger auftreten, als die Fälle, über die wir uns gerade ausgetauscht haben.

08 Wichtige Zuständigkeiten im Überblick

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Verfolgung von Straftaten

§ 163 StPO ist in diesem Zusammenhang gesehen die einschlägige Zuständigkeitszuweisung für die Polizei.

§ 163 StPO

Im Absatz 1 heißt es: Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub duldenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten.

Verinnerlichen sollten Sie, dass der § 163 StPO ein wichtiger Paragraph in der Paragraphenkette ist, die zum Nachweis der sachlichen Zuständigkeit zur Strafverfolgung zu benennen ist.

Die korrekte Paragraphenkette zum Nachweis der polizeilichen Zuständigkeit zur Verfolgung von Straftaten lautet:

Die sachliche Zuständigkeit der Polizei zur Verfolgung von Straftaten ergibt sich aus § 163 StPO i.V.m. §§ 10 und 11 POG NRW.

Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten 

Die allgemeine Zuständigkeit der Polizei zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist im § 53 OWiG geregelt.

§ 53 OWiG

Danach haben die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach pflichtgemäßem Ermessen Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und dabei alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten (§ 53 Abs. 1 S. 1 OWiG). Dass es sich dabei nur um  Ordnungswidrigkeiten handeln kann, die Polizeibezug haben, liegt in der Natur der Sache, denn nur solche Ordnungswidrigkeiten können von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten im Rahmen ihres Berufsalltags festgestellt werden.

Das dürfte bei Ordnungswidrigkeiten zuständiger Behörden im Zusammenhang mit der Überprüfung von Industrieanlagen, Atomkraftwerken, Lebensmittelproduzenten und anderen Betrieben Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten nicht möglich sein, weil die Polizei dafür nicht zuständig ist.

Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes sind dennoch grundsätzlich Ermittlungsorgane bei der Erforschung von Ordnungswidrigkeiten. Als Ermittlungsorgan wird die Polizei somit für die Verfolgungsbehörde tätig.

Ist die Polizei selbst nicht Verfolgungsbehörde, gibt sie festgestellte Ordnungswidrigkeiten deshalb zur weiteren Bearbeitung und zur Entscheidung an die Verfolgungsbehörde ab.

Ist die Polizei selbst Verfolgungsbehörde, dann ergibt sich die sachliche Zuständigkeit zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nicht aus § 53 OWiG sondern immer aus § 36 OWiG i.V.m. der jeweiligen Zuständigkeitsverordnung (ZustVO). Der Rückgriff auf § 53 OWiG ist dann nicht erforderlich.

§ 36 OWiG

Solche speziellen Zuständigkeitszuweisungen sind der Normalfall.

Deshalb wird es nur selten möglich sein, die polizeiliche Zuständigkeit allein auf der Grundlage von § 53 OWiG begründen zu können.

Eine für den polizeilichen Berufsalltag bedeutsame Ausnahme ist der Umgang mit "Ruhestörendem Lärm".

Auch wenn sich polizeiliches Einschreiten anlässlich ruhestörenden Lärms in den meisten Fällen darauf beschränken wird, für Ruhe zu sorgen (Gefahrenabwehr), kann es im Einzelfall dennoch erforderlich sein, auch die mit ruhestörendem Lärm verbundene Ordnungswidrigkeit zu verfolgen.

In Betracht kommen folgende Ordnungswidrigkeiten: § 117 OWiG (Unzulässiger Lärm) und § 9 LImschG NRW (Schutz der Nachtruhe).

§ 117 OWiG
§ 9 LImschG NRW

Im Zusammenhang mit § 117 OWiG ist die Polizei sowohl Erforschungs- als auch Verfolgungsbehörde.

Die Zuständigkeitskette zur Verfolgung von § 117 OWiG lautet:

§ 36 OWiG i.V.m. § 1 der Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Dritten Teil des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Vierten Strafrechtsänderungsgesetz zuständigen Verwaltungsbehörden i.V.m. § 10 und § 11 POG NRW.

Im Gegensatz dazu ist die Polizei im Zusammenhang mit Ordnungswidrigkeiten gemäß   § 9 LImschG NRW i.V.m. § 17 Abs. 1 Ziffer e LImschG NRW - in dem die Störung der Nachruhe als Ordnungswidrigkeit benannt ist - nur Ermittlungsbehörde. Das heißt, dass sie für die Verfolgungsbehörde Ermittlungshandlungen vornimmt und somit lediglich das Bußgeldverfahren einleitet.

Bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 7 LImschG NRW sind nur die Kreisordnungsbehörden in der Zuständigkeitsverordnung zum LImschG NRW aufgeführt, die Kreispolizeibehörden sind dort nicht benannt.

Die Folge davon ist, dass sich die Zuständigkeit zur Verfolgung dieser OWi nur aus der allgemeinen Zuständigkeitsregelung des § 53 OWiG ableiten lässt.

§ 53 OWiG i.V.m. § 10 und § 11 POG NRW.

Nähere Ausführungen zu diesem Problemkreis entnehmen Sie bitte dem Lösungsvorschlag des Beispiels: "Ruhestörender Lärm" in diesem Diskurs.

Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten

Auf der Grundlage von § 26 StVG ist es der Landesregierung möglich, durch Rechtsverordnung näher zu bestimmen, welche Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 24, 24a StVG zuständig sind.

Im § 26 StVG heißt es, dass bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24, die im Straßenverkehr begangen werden und bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24a und 24c StVG Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Behörde oder Dienststelle der Polizei ist, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung näher bestimmt wird.

Da § 53 in dieser Zuständigkeitskette nicht genannt wird, kann davon ausgegangen werden, dass diese allgemeine Zuständigkeitsregelung nicht zum Nachweis der Zuständigkeit der Polizei zur Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten benötigt wird.

Gleiches gilt für andere Ordnungswidrigkeiten, die die Landesregierung in Rechtsverordnungen auf der Grundlage von § 36 OWiG erlassen hat.

Die Paragraphenkette zum Nachweis der polizeilichen Zuständigkeit zur Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten lautet folglich:

Die Zuständigkeit zur Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten ergibt sich aus § 36 OWiG i.V.m. § 1 der Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständigen Verwaltungsbehörde i.V.m. § 10 und § 11 POG NRW.

Der § 1 dieser Zuständigkeitsverordnung hat folgenden Wortlaut:

§ 1 ZustVO

(1) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 23, 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes wird den Kreisordnungsbehörden übertragen.

(2) Daneben wird die Zuständigkeit für die Verfolgung dieser Ordnungswidrigkeiten auch den Polizeibehörden übertragen, solange sie die Sache nicht an die Kreisordnungsbehörden oder an die Staatsanwaltschaft abgegeben haben.

(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Straßenverkehr nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes wird abweichend von Absatz 1 den örtlichen Ordnungsbehörden übertragen. Das gilt nicht für Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Straßenverkehr, die durch die Polizeibehörden verfolgt werden.

(4) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei der Überwachung der Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und der Befolgung von Lichtzeichenanlagen im Straßenverkehr nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes wird neben den in Absatz 1 genannten Behörden auch den Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte im Sinne von
§ 4 Gemeindeordnung übertragen, soweit sie die Ordnungswidrigkeit selbst festgestellt haben.

(5) Absatz 1 gilt nicht für Ordnungswidrigkeiten nach § 69 a Abs. 1 Nr. 8 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in Verbindung mit § 24 des Straßenverkehrsgesetzes.

Verkehrsordnungswidrigkeiten aus dem Fahrpersonalgesetz

Dabei handelt es sich um polizeiliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung des Schwerlastverkehrs.

Im Wesentlichen geht es bei den Überwachungsmaßnahmen darum, die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals zu überwachen.

Diese Kontrolle findet überwiegend auf der Grundlage von Aufzeichnungen statt, die durch geeignete Kontrollgeräte (Fahrtenschreiber) festgehalten werden. Ein solches Kontrollgerät muss den Vorgaben der (EWG) Nr. 3821/25 entsprechen. Diese Verordnung regelt auch die Pflichten von Unternehmern und Fahrpersonal im Hinblick auf den Umgang mit diesen Kontrollgeräten. Für die Überwachung des Schwerlastverkehrs sind jedoch Spezialkenntnisse erforderlich, die Ihnen im Studium nicht vermittelt werden.

Zuständigkeitskette

Für die Überwachung des Schwerlastverkehrs ergibt sich die polizeiliche Zuständigkeit aus § 36 OWiG i.V.m. § 4 FahrpersG i.V.m. der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) i.V.m. Nr. 4.3 der Anlage 1 zur ZustVO ArbtG.

Dort sind den KPB im Zusammenhang mit der Überwachung des Fahrpersonalgesetzes und den Verordnungen, die das Fahrpersonalgesetz nennt, Kontrollaufgaben übertragen worden.

Überwachung von Gefahrguttransporten

Auch die Überwachung des Transports gefährlicher Güter auf der Straße gehört zu den polizeilichen Aufgaben. Um diese Aufgabe wahrnehmen zu können, sind ebenfalls Spezialkenntnisse erforderlich, die nicht zu den Ausbildungsinhalten Ihres Studiums gehören. Dennoch schadet es Ihnen nicht, zu wissen, dass die polizeiliche Zuständigkeit zur allgemeinen Überwachung des Transports gefährlicher Güter auf der Straße im § 4 der Gerfahrgutbeförderungs-ZustVO geregelt ist.

Zuständigkeitskette

Werden anlässlich von Kontrollmaßnahmen Ordnungswidrigkeiten festgestellt, die nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschiffahrt (GGVSEB) mit einem Bußgeld zu ahnden sind, dann ergibt sich die Zuständigkeit zur Verfolgung dieser Ordnungswidrigkeiten aus folgenden Paragraphen:

§ 36 OWiG i.V.m. § 4 Gefahrgutbeförderungs-ZustVO i.V.m. § 10 und  § 11 POG NRW.

Sie sehen, dass Zuständigkeitsfragen im Zusammenhang mit Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr schnell zur akribischen Suche ausarten können.

Was für Auswirkungen hätte es denn, wenn ich zum Beispiel für den Nachweis der Zuständigkeit zur Strafverfolgung eine andere Paragraphenkette verwenden würde?

Alf: Welche zum Beispiel?

Ich würde gern mit dem POG NRW beginnen, weil das ein Gesetz ist, das sich unmittelbar an die Polizei des Landes NRW wendet.

Alf: Sie meinen, dass sich die Zuständigkeit zur Strafverfolgung auch aus den §§ 10 und 11 POG NRW i.V.m.
§ 163 StPO ableiten ließe?

Richtig!

Auswirkungen auf die Zuständigkeit hätte solch eine Paragraphenkette nicht. Im Übrigen kann ich gut nachvollziehen, dass Polizeibeamte des Landes NRW landesgesetzliche Regelungen für ausreichend erachten und als Landesbeamte diese Regelungen sogar bevorzugen. Andererseits glaube ich aber, dass Ihre Dozenten Wert auf korrekte Zuständigkeitsketten legen werden.

Da Bundesrecht landesgesetzlichen Regelungen vorgeht, dürfte allein dieser Gesichtspunkt ausreichen, um auch bei Zuständigkeitsfragen mit bundesgesetzlichen Regelungen zu beginnen.

Und wie sieht es mit der Zuständigkeit der Polizei anlässlich von Versammlungen aus?

Alf: Anlässlich von Versammlungen hat die Polizei vielfältige Zuständigkeiten. Die sind aber so kompliziert geregelt, dass ich Ihnen vorschlagen möchte, dass wir dieses Thema erst zum Ende Ihres Studiums erörtern sollten.

Wissen sollten Sie aber bereits jetzt schon, dass es vorrangige Aufgabe der Polizei ist, Versammlungen zu schützen. Auflösungen von Versammlungen durch die Polizei können deshalb nur dann in Betracht kommen, wenn Versammlungen unfriedlich werden und eine Auflösung verhältnismäßig ist.

09 Außerordentliche Zuständigkeiten

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Bevor wir das Thema Zuständigkeiten abschließen, möchte ich Sie bitten, noch den folgenden Paragraphen zu lesen.

§ 14 POG NRW

Alf: Die außerordentliche Zuständigkeit des § 14 Absatz 1 setzt eine Situation voraus, in der sofortiges polizeiliches Einschreiten erforderlich ist. Ich möchte das einmal an einem Beispiel illustrieren.

Beispiel
Während unserer Streifenfahrt werden wir Zeuge eines schweren Verkehrsunfalls, der sich im Zuständigkeitsbereich des PP B-Stadt ereignet.

Können wir dort einschreiten?

Ich denke, dass offenkundig ist, dass wir unseren Polizeibezirk sofort verlassen werden, um möglichst schnell Hilfe leisten zu können.

Selbstverständlich werden wir zeitgleich auch unsere Leitstelle bitten, die Nachbarbehörde davon in Kenntnis zu setzen, dass deren Einschreiten erforderlich ist. Sollte diese Behörde wider Erwarten nicht dazu in der Lage sein, Kräfte für die Unfallaufnahme zur Verfügung zu stellen, zum Beispiel weil auf Grund besonderer Umstände alle Einsatzkräfte zurzeit durch andere Einsätze gebunden sind, dann werden wir selbstverständlich im Rahmen unserer außerordentlichen Zuständigkeit diesen schweren Unfall auch im Zuständigkeitsbereich einer angrenzenden Polizeibehörde aufnehmen. Die weitere Bearbeitung des VU würde dann aber durch Amtswalter des PP B-Stadt erfolgen.

Und welche Fälle meint der Absatz 2 des § 14 POG NRW?

Stellen Sie sich bitte vor, dass anlässlich einer Demonstration gegen den Hunger in dieser Welt ein Veranstalter zu einer Menschenkette aufruft, die sich von Leverkusen über Düsseldorf bis hin nach Duisburg erstrecken soll. Sollte es dem Veranstalter tatsächlich gelingen, solch eine lange Menschenkette zu mobilisieren, dann würde dieser polizeiliche Großeinsatz sich über den Zuständigkeitsbereich von drei Kreispolizeibehörden erstrecken. In solchen Fällen kann das Innenministerium festlegen, welche der drei betroffenen Behörden für die Gesamtleitung des Einsatzes verantwortlich ist.

Hat es solche Einsätze überhaupt schon einmal gegeben?

Alf: Ja. Die Vorgänge in Fukushima (Japan) haben gezeigt, dass die Risiken der Atomenergie nicht beherrschbar sind. Deshalb haben im März 2011 in Deutschland 60.000 Menschen aus dem gesamten Bundesgebiet eine 45 km lange, komplett geschlossene Menschenkette vom AKW Neckarwestheim bis nach Stuttgart gebildet und den sofortigen Ausstieg aus der Atomkraft gefordert.

Das entspricht in etwa der Luftlinie zwischen Leverkusen und Duisburg. Wäre die Menschenkette dort gebildet worden, hätte das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW (MIK NRW) eine der betroffenden Behörden mit der Gesamtleitung dieses Einsatzes beauftragen müssen.

Übungsbeispiele

Die nachfolgenden Beispiele geben Ihnen die Möglichkeit, sich in der Lösung polizeilicher Lebenssachverhalte zu üben.

Damit Sie bereits Erlerntes nicht vergessen, thematisieren die Übungsbeispiele auch die Grundrechte, die durch polizeiliches Einschreiten berührt werden.

Die zur Verfügung stehenden Beispiele decken folgende Zuständigkeiten ab:

  • Verfolgung von Straftaten
  • Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
  • Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten
  • Gefahrenabwehr – Polizei ist zuständig
  • Gefahrenabwehr – Ordnungsbehörde ist zuständig
  • Schutz privater Rechte
  • Vollzugshilfe

10 Verfolgung von Straftaten

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Beispiel

Sie verfolgen gerade einen Pkw-Fahrer, der im Anschluss an einen Raub mit einem Pkw geflüchtet ist. Der Fahrer benutzt die Autobahn. Das Fluchtfahrzeug kann von Ihnen 50 km entfernt im Zuständigkeitsbereich einer anderen Polizeibehörde angehalten werden. Sie nehmen den Mann dort vorläufig fest.

Sind Sie örtlich und sachlich zuständig?

Bei einer vorläufigen Festnahme handelt es sich um einen Eingriff in die Bewegungsfreiheit einer Person, die Artikel 2 Abs. 2 GG einem jeden Menschen gewährt. Eingriffe in das Grundrecht auf Freiheit einer Person sind nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes möglich. Bei Eingriffen in dieses Grundrecht handelt es sich entweder um Freiheitsbeschränkungen oder um Freiheitsentziehungen. In diesem Fall wird die vorläufig festgenommene Person in einem eng umgrenzten Raum gegen ihren Willen festgehalten. Das ist bereits der Fall, wenn die Person im Streifenwagen zur Polizeiwache gefahren wird. Folglich handelt es sich bereits beim Transport der Person zur Polizeiwache um eine Freiheitsentziehung. Dort wird die Person bis zur richterlichen Entscheidung ins Polizeigewahrsam eingeliefert.

Der flüchtige Fahrer steht im Verdacht, ein Verbrechen begangen zu haben, deshalb halten Sie einen dringend Tatverdächtigen an, um ihn vorläufig festzunehmen zu können.

Obwohl Sie den Mann über eine Distanz von 50 km verfolgt haben und ihn erst im Zuständigkeitsbereich einer anderen Polizeibehörde stellen konnten, sind Sie auch dort örtlich zuständig. Gemäß § 7 Abs.2 POG NRW können Sie auch außerhalb Ihres Polizeibezirks zur Strafverfolgung tätig werden.

Unabhängig davon heißt es im Absatz 3, dass alle Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten des Landes NRW im gesamten Land Amtshandlungen vornehmen können, wenn dies zur Verfolgung von Straftaten auf frischer Tat erforderlich ist.

Diese Voraussetzungen sind gegeben.

Zweck Ihres Einschreitens ist es, den Flüchtigen vorläufig festzunehmen. Die sachliche Zuständigkeit zur Verfolgung von Straftaten ergibt sich aus § 163 StPO i.V.m. § 10 und § 11 des POG NRW.

Im § 163 StPO heißt es, dass die Behörden und Beamten des Polizeidienstes Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen haben, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Diese Voraussetzungen sind gegeben, somit sind Sie sachlich zuständig.

Eine weit gehend wortgleiche Passage enthält auch § 11 POG NRW in dem es heißt: Die Kreispolizeibehörden sind zuständig für die Erforschung und Verfolgung von Straftaten. § 1 PolG NRW hat in diesem Zusammenhang gesehen nur deklaratorische (feststellende) Bedeutung.

11 Verfolgung OWi - Ruhestörender Lärm

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Beispiel
Am heutigen Tage erhalten Sie um 00.35 h bereits zum zweiten Mal den Auftrag, zur Gartenstraße 5 zu fahren. Bereits beim ersten Einsatz haben Sie zur Kenntnis genommen, dass im Schlafzimmer von Frau Meier die Wand zum Nachbarn hin bebte, weil in der Nachbarwohnung eine Stereoanlage viel zu laut betrieben wurde. Als Sie den Lärmverursacher daraufhin ansprachen, stellte er die Anlage sofort leise. Nach Angaben von Frau Meier hat er die Anlage jedoch wieder aufgedreht, als Sie Ihre Streifenfahrt fortgesetzt haben. Davon können Sie sich vor Ort selbst überzeugen. Sie überlegen, ob Sie zur Verfolgung dieser Ruhestörung gegen den Verursacher auch ein Bußgeldverfahren einleiten können.

Sind Sie dazu örtlich und sachlich zuständig?

Zu prüfen ist, ob es sich der Störung der Nachtruhe um eine Ordnungswidrigkeit handelt. Dabei könnte es sich um Verstöße gegen § 117 OWiG (Unzulässiger Lärm) oder § 9 LImschG NRW (Störung der Nachtruhe) handeln.

§ 117 OWiG
§ 7 LImschG NRW

Die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten, die im Ordnungswidrigkeitengesetz enthalten sind und dazu gehört neben anderen auch § 117 OWiG (Unzulässiger Lärm) sind der nachfolgend näher bezeichneten ZustVO geregelt.

Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Dritten Teil des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Vierten Strafrechtsänderungsgesetz zuständigen Verwaltungsbehörden vom 11. 3. 1975 (GV. NRW. S. 258/SGV.NRW. 45), zuletzt geändert durch VO vom 15. 1. 2008 (GV. NRW. S. 133)

Im § 1 der ZustVO heißt es:

(1) Den örtlichen Ordnungsbehörden wird die Zuständigkeit übertragen für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

  1. nach § 111 OWiG, auch in Verbindung mit Artikel 7 a Nr. 1 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 11. Juni 1957 (BGBl. I S. 597), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), nach den §§ 117 bis 121, 125 und 126 OWiG,
  2. nach § 124 OWiG, soweit es sich um ein Wappen oder eine Dienstflagge des Landes Nordrhein-Westfalen handelt.

(2) Daneben wird die Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 111 und 117 bis 121 OWiG auch den Polizeibehörden übertragen, solange sie die Sache nicht an die Ordnungsbehörde oder die Staatsanwaltschaft abgegeben haben.

(3) Den Kreispolizeibehörden wird die Zuständigkeit übertragen für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

  1. nach § 113 OWiG, auch in Verbindung mit Artikel 7a Nr. 2 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes,
  2. nach § 115 OWiG, soweit es sich um Gefangene im polizeilichen Gewahrsam handelt,
  3. nach § 127 OWiG, soweit es sich um öffentliche Urkunden und Beglaubigungszeichen handelt.

(4) Der Zentralstelle für Rechts- und Schadensangelegenheiten im Justizvollzug wird die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 115 OWiG übertragen, soweit es sich um Gefangene im Gewahrsam einer Justizvollzugsanstalt oder um Jugendarrestanten handelt.

Danach sind die Kreispolizeibehörden u.a. zuständig für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gemäß
§ 117 OWiG (Unzulässiger Lärm).

Im Gegensatz dazu gibt es keine spezielle Zuständigkeitszuweisung für die Polizei, festgestellte Ordnungswidrigkeiten gemäß § 9 LImschG zu verfolgen.

In der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) vom 11. Dezember 2007 sind Kreispolizeibehörden nicht benannt und folglich auch nicht zuständig.

Dennoch dürfte § 9 LImschG die vorrangig anzuwendende Bußgeldvorschrift sein, denn in der Verwaltungsvorschriften zum Landes-Immissionsschutzgesetz Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – VB1 8001.7.39 (VNr. 1/94), d. Innenministeriums – IB1 95.10.13 – u.d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie – 316-61-3.1-2 v. 17.1.1994 heißt es:

Zu § 9 (Schutz der Nachtruhe)

9.1
Durch Abs. 1 werden grundsätzlich alle ruhestörenden Betätigungen während der Nachtzeit untersagt. Die Störung der Nachtruhe kann hervorgerufen werden durch den Betrieb von Anlagen oder durch ein hiervon unabhängiges Verhalten von Personen (nächtliches Singen, lautes Türenschlagen usw.).

An anderer Stelle heißt es:

Wann eine Störung der Nachtruhe vorliegt, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles festzustellen.

Zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 9 LImschG NRW i.V.m. § 17 Abs. 1 Ziffer e LImschG NRW - in dem die Störung der Nachruhe als Ordnungswidrigkeit benannt ist - lautet:

§ 53 OWiG i.V.m. § 10 und § 11 POG NRW

Anmerkung

Selbstverständlich werden Sie bei dem erneuten Kontakt zum Lärmverursacher dafür sorgen, dass die Lärmquelle nunmehr dauerhaft "ruhig gestellt" wird. Als zielführende Maßnahme kommt zum Beispiel die Sicherstellung des Receivers in Betracht. Unabhängig davon sollten Sie jetzt aber auch die festgestellte Ordnungswidrigkeit zur Anzeige bringen.

Wenn Sie unzulässigen Lärm im Sinne von § 117 OWiG zur Anzeige bringen, ist die Polizei nicht nur Verfolgungs, sondern auch Ahndungsbehörde, was bedeutet, dass die polizeiliche Sachbearbeitung die Höhe des Bußgeldes festlegt und den Vorgang dann an die zuständige Behörde zur weiteren Bearbeitung abgibt.

Wenn Sie eine Anzeige wegen einer Ordnungswidrigkeit gemäß  § 9 LImschG NRW (Störung der Nachtruhe) vorlegen, wird die Anzeige an die zuständige Behörde weiter geleitet. Dort wird dann ein Bußgeld festgesetzt. Grund dafür ist, dass die Polizei zur Verfolgung dieser Ordnungswidrigkeit keine Ahndungsbehörde ist.

Die weitere Bearbeitung der Ordnungswidrigkeit fällt in den Zuständigkeitsbereich der örtlichen Ordnungsbehörde.

12 Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten

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Beispiel
Sie haben gerade gesehen, wie ein Pkw-Fahrer bei Rot in einen Kreuzungsbereich eingefahren ist. Sie halten den Verkehrsteilnehmer an, um seine Identität festzustellen, damit Sie das Fehlverhalten zur Anzeige bringen können.

Sind Sie örtlich und sachlich zuständig?

Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass die Identität eines Rotlichtfahrers festgestellt werden soll, um gegen ihn ein Bußgeldverfahren einleiten zu können. Die Feststellung der Identität einer Person ist immer mit einem Eingriff in das Recht aus informationelle Selbstbestimmung verbunden, das 1983 vom Bundesverfassungsgericht als Grundrecht anerkannt und unter Gesetzesvorbehalt gestellt wurde. Dieses Grundrecht gewährt jedem Menschen das Recht, selbst über seine personenbezogenen Daten bestimmen zu können. Da in diesem Falle personenbezogene Daten auf der Grundlage von § 163b StPO erhoben werden sollen, lässt das Gesetz den damit verbundenen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu.

Da der Fahrer lediglich zu Kontrollzwecken angehalten wird und davon auszugehen ist, dass die Identitätsfeststellung vor Ort durch Einsichtnahme in den Führerschein und den Fahrzeugschein und einen sich daran anschließenden Datenabgleich einschließlich einer EMA-Überprüfung festgestellt werden kann, ist in Anlehnung an die wohl herrschende Meinung davon auszugehen, dass damit noch kein Eingriff in die Bewegungsfreiheit der Person verbunden ist.

Um in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen zu können, müssen Sie aber zuständig und ermächtigt sein.

Da sich der Rotlichtverstoß im Zuständigkeitsbereich der Polizeibehörde ereignet hat, in der Sie Ihren Dienst versehe, sind sie örtlich zuständig.

Da eine Behörde nicht aus sich selbst heraus handeln kann, sondern immer auf das Einschreiten ihrer Amtswalter angewiesen ist, handeln Sie für eine örtlich zuständige Polizeibehörde.

Zweck Ihres Einschreitens ist es, die Identität des Fahrers festzustellen, um gegen ihn auf Grund einer festgestellten Verkehrsordnungswidrigkeit ein Bußgeldverfahren einleiten zu können.

Die Zuständigkeit zur Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten ergibt sich aus § 36 OWiG i.V.m. § 1 der Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständigen Verwaltungsbehörde i.V.m. § 10 und § 11 POG NRW. § 1 PolG NRW hat in diesem Zusammenhang gesehen nur deklaratorische (feststellende) Bedeutung.

Insbesondere in der Zuständigkeitsverordnung heißt es, dass die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 23, 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes den Kreisordnungsbehörden übertragen wird.

13 Zuständigkeit zur Gefahrenabwehr

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Beispiel
Anlässlich eines Hilfeersuchens teilt Ihnen Frau A Folgendes mit: "Meine Nachbarin ist 80 Jahre alt. Seit einigen Tagen fühlt sie sich nicht wohl. Deshalb schaue ich jeden Tag nach ihr. Den ganzen Tag versuche ich sie nun schon zu erreichen. Auf mein Klingeln wird nicht geöffnet. Ich befürchte, dass ihr etwas zugestoßen ist." Sie schlagen eine kleine Türscheibe ein, so dass es Ihnen gelingt, die Tür von außen zu öffnen. Die Frau liegt hilflos in ihrem Bett und muss sofort ärztlich versorgt werden.

Sind Sie örtlich und sachlich zuständig?

Um der Frau helfen zu können, musste die Wohnungstür zwangsweise geöffnet werden, um die Wohnung betreten zu können. Dadurch ist das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung berührt, das Artikel 13 GG gewährt. Auf dieses Grundrecht kann sich jeder berufen, der eine Wohnung hat. Dass es sich bei der 80 Jahre alten Frau um eine Wohnungsinhaberin handelt, ist offensichtlich, denn nach Angaben der Nachbarin hat die alte Dame den Bereich nicht verlassen, in dem sie lebt. Insoweit ist das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung tangiert, wenn Sie die Wohnungstür gewaltsam öffnen und die Wohnung im Anschluss daran betreten. Gemäß Artikel 13 Abs. 7 sind Eingriffe in dieses Grundrecht zur Abwehr von Lebensgefahren zulässig. Unabhängig von der Regelung des Artikel 13 Abs. 7 GG enthält auch das Polizeigesetz eine Befugnis, um das Betreten einer Wohnung zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben zu ermöglichen. Auf Grund der Sachverhaltsschilderung der Nachbarin ist davon auszugehen, dass solch eine Gefahr besteht.

Eingriffe in die Grundrechte von Personen können sie aber nur dann vornehmen, wenn Sie zuständig und ermächtigt sind.

Da sich die Wohnung der Frau im Zuständigkeitsbereich der Polizeibehörde befindet, in der Sie Ihren Dienst versehen, können Sie davon ausgehen, dass Sie örtlich zuständig sind. Da eine Behörde nicht aus sich selbst heraus handeln kann, sondern immer auf das Einschreiten ihrer Amtswalter angewiesen ist, handeln Sie für eine örtlich zuständige Polizeibehörde.

Zweck Ihres Einschreitens ist es, eine Gefahr abzuwehren.

Die sachliche Zuständigkeit zur Gefahrenabwehr ergibt sich aus § 1 PolG NRW i.V.m. § 10 und § 11 des POG NRW. Danach ist es Aufgabe der Polizei, Gefahren abzuwehren, die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedrohen.

Auf Grund der Schilderung der Nachbarin ist davon auszugehen, dass der 80-jährigen etwas zugestoßen ist. Zur Abwehr dieser Gefahr sind Sie sachlich zuständig. Eine Zuständigkeit anderer Behörden scheidet aus, weil andere Behörden nicht dazu berechtigt sind, unmittelbaren Zwang anzuwenden. Außerdem käme deren Einschreiten zu spät.

Fraglich ist, ob auch das Einschagen einer kleinen Türscheibe - um die Wohnungstür öffnen zu können - als eigenständiger Eingriff zu bewerten ist. Tatsache ist, dass es unter Einsatz von Zwang gegen Sachen erforderlich wurde, sich Zugang zur Wohnung zu verschaffen. Darin einen eigenständigen Grundrechtseingriff zu sehen ist unlogisch, zumal es aus verfassungsrechtlicher Sicht problematisch ist, darin einen Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) zu sehen.

Näheres dazu in diesem Kurs zu einem späteren Zeitpunkt.

14 Zusammenarbeit mit anderen Behörden

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Beispiel
Nachts kontrollieren Sie im Innenstadtbereich eine Jugendliche, die von zu Hause weggelaufen ist. Die Eltern der Jugendlichen wohnen nicht in NRW sondern in Bayern. Sie nehmen die Jugendliche in Gewahrsam und verbringen Sie in die Obhut eines Jugendheims. Anschließend schreiben Sie einen Bericht, den Sie auf dem Dienstweg an das örtlich zuständige Jugendamt weiterleiten.

Sind sie örtlich und sachlich zuständig?

Um die Minderjährige der Obhut von Sorgeberechtigten zuführen zu können, müssen Sie die Minderjährige in Gewahrsam nehmen und in die Obhut eines Jugendheims bringen. Das ist ein Eingriff in die Freiheit der Minderjährigen. Eingriffe in das Grundrecht auf Freiheit einer Person sind nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes möglich. Bei Eingriffen in dieses Grundrecht handelt es sich entweder um eine Freiheitsbeschränkung oder um eine Freiheitsentziehung. In diesem Fall wird die Minderjährige vorübergehend in Gewahrsam genommen und in die Obhut eines Jugendheims gebracht. Während der Fahrt dorthin wird die Minderjährige im Streifenwagen gegen ihren Willen festgehalten. Der Streifenwagen ist ein Ort, in dem die Bewegungsfreiheit einer Person in jede Richtung hin beschränkt ist. Folglich handelt es sich um eine Freiheitsentziehung.

Was mit der Minderjährigen geschieht, wenn ich sie dem Jugendheim übergebe, ist Angelegenheit der übernehmenden Stelle. Sie können davon ausgehen, dass dort die verfassungsrechtlich zu gewährleisteten Verfahrensgrundsätze beachtet werden.

Um in die Bewegungsfreiheit der Minderjährigen eingreifen zu können, müssen Sie zuständig und ermächtigt sein.

Da Sie die Minderjährige im Gebietsbereich der Polizeibehörde aufgegriffen habe, in der Sie Ihren Dienst versehen, können Sie davon ausgehen, dass Sie örtlich zuständig sind. Da eine Behörde nicht aus sich selbst heraus handeln kann, sondern immer auf das Einschreiten ihrer Amtswalter angewiesen ist, handeln Sie für eine örtlich zuständige Polizeibehörde.

Zweck Ihres Einschreitens ist es, eine Gefahr für die Minderjährige abzuwehren.

Die sachliche Zuständigkeit zur Gefahrenabwehr ergibt sich aus § 1 PolG NRW i.V.m. § 10 und § 11 des POG NRW.

Danach ist es Aufgabe der Polizei, Gefahren abzuwehren, die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedrohen. Eine Minderjährige, die sich dem Sorgerecht von Erziehungspersonen entzogen hat, ist vielfältigen Gefahren ausgeliefert. Außerdem besteht eine Gefahr für die Rechtsordnung, denn Minderjährige gehören von Rechts wegen in die Obhut von Erziehungsberechtigten.

Eine Zuständigkeit anderer Behörden ist hier gegeben, denn Minderjährige gehören nicht in eine polizeiliche Gewahrsamszelle, außerdem ist die Polizei für Belange des Jugenschutzes nur in Eilfällen zuständig.

Originär zuständig sind die Jugendämter, die von Amts wegen dazu verpflichtet sind, Jugendliche zu betreuen.

Da zum Zeitpunkt des Aufgreifens der Minderjährigen Mitarbeiter des Jugendamtes nicht zu erreichen sind, muss die Polizei stellvertretend für eine andere zuständige Behörde einschreiten. Selbstverständlich werden Sie über diesen Vorgang einen Bericht fertigen und dafür sorgen, dass die zuständige Behörde eventuell noch notwendig werdende Folgemaßnahmen veranlassen kann.

15 Schutz privater Rechte

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Beispiel
Nachts um 03.45 h ist ein Fahrgast nicht bereit, die Fahrtkosten für eine Taxifahrt zu bezahlen. Den geforderten Fahrpreis hält er für völlig unangemessen. Sie stellen die Identität des Fahrgastes fest, damit der Taxifahrer seine Forderung gerichtlich geltend machen kann.

Sind Sie örtlich und sachlich zuständig?

Um die Rechte des Taxifahrers sichern zu können ist es erforderlich, die Identität des Fahrgastes festzustellen. Nur dann ist es dem Taxifahrer möglich, seine Forderung erforderlichenfalls gerichtlich einklagen zu können. Die Feststellung der Identität einer Person ist immer mit einem Eingriff in das Recht aus informationelle Selbstbestimmung verbunden, das 1983 vom Bundesverfassungsgericht als Grundrecht anerkannt und unter Gesetzesvorbehalt gestellt wurde. Dieses Grundrecht gewährt jedem Menschen das Recht, selbst über seine personenbezogenen Daten bestimmen zu können. Da in diesem Falle personenbezogene Daten auf der Grundlage von § 12 PolG NRW erhoben werden sollen, lässt das Gesetz den damit verbundenen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu.

Es ist anzunehmen, dass die Identität des Fahrgastes durch Befragen und durch Einsichtnahme in den Bundespersonalausweis festgestellt werden kann. In Anlehnung an die wohl herrschende Meinung können Sie davon ausgehen, dass damit kein Eingriff in die Bewegungsfreiheit der Person verbunden ist. Verkehrsübliches Anhalten zur Kontrolle von Personen dauern in der Regel nicht länger als 10 Minuten. Diese Zeit ist so kurz, darin noch keinen Eingriff in die Bewegungsfreiheit einer Person zu erkennen, die durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützt ist.

Um in die Rechte von Personen eingreifen zu können, müssen Sie jedoch zuständig und ermächtigt sein.

Da sich der Einsatz im Zuständigkeitsbereich der Polizeibehörde ereignet hat, in der Sie Ihren Dienst versehen, sind Sie örtlich zuständig. Da eine Behörde nicht aus sich selbst heraus handeln kann, sondern immer auf das Einschreiten ihrer Amtswalter angewiesen ist, handeln Sie für eine örtlich zuständige Polizeibehörde.

Zweck Ihres Einschreitens ist es, die Identität des Fahrgastes festzustellen, um dem Taxifahrer die Möglichkeit zu geben, seine Forderungen an den Fahrgast vor Gericht geltend machen zu können.

Die sachliche Zuständigkeit zur Sicherung privater Rechtsansprüche ergibt sich aus § 1 PolG NRW i.V.m. § 10 und § 11 POG NRW.

Danach obliegt der Polizei der Schutz privater Rechte nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Zur Nachtzeit ist gerichtlicher Schutz nicht zu erreichen, so dass, wenn Sie die Identität des Fahrgastes nicht feststellen würden, dem Taxifahrer die Verwirklichung seiner Forderung nicht möglich wäre.

Somit sind Sie in diesem Fall zur Sicherung privater Rechtsansprüche sachlich zuständig.

16 Vollzugshilfe

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Wenn unmittelbarer Zwang anzuwenden ist und eine Behörde ihn nicht selbst vollziehen kann, weil sie nicht über die hierzu erforderlichen Dienstkräfte verfügt, ist die Polizei auf Ersuchen dieser Behörde verpflichtet, Vollzugshilfe zu leisten.

Bei einer Freiheitsentziehung ist von der zuständigen Behörde ein richterlicher Beschluss vorzulegen. Gleiches gilt, wenn eine Wohnungsdurchsuchung durchgesetzt werden soll.

Die Druchsetzung der Maßnahme einer anderen Behörde erfolgt nach dem Recht und in der Verantwortung der Polizei.

Bei der Vollzugshilfe handelt es sich um einen Spezialfall der Amtshilfe.

Beispiel
Von der Leitstelle Ihrer Behörde erhalten Sie den Auftrag, Mitarbeitern des örtlichen Sozialamtes Vollzugshilfe zu leisten. Die Mitarbeiter des Sozialamtes legen Ihnen einen richterlichen Beschluss vor. Danach kann die Wohnung von Frau X. betreten werden, um die Frau vorübergehend in eine Psychiatrie einzuweisen, um gutachterlich feststellen lassen zu können, ob für die Frau von Amts wegen ein Betreuer zu bestellen ist. Der richterliche Beschluss lässt die zwangsweise Durchsetzung der Maßnahme zu.

Sind Sie örtlich und sachlich zuständig?

Um den Vorführungsbefehl durchsetzen zu können, kommt aus Sicht der Polizei nur ein Eingriff in die körperliche Unversehrheit in Betracht, denn bei der zwangsweisen Durchsetzung des richterlichen Vorführungsbefehls sind Sie nur für die Rechtmäßigkeit der Zwangsanwendung verantwortlich.

Von einem Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit ist immer dann auszugehen, wenn einer Person Schmerzen zugeführt werden.

Das dürfte der Fall sein, wenn die Person sich weigert, den Vorführungsbefehl zu dulden und als Folge davon körperlicher Zwang zur Anwendung käme. In einem solchen Fall wäre es angemessen, unter Anwendung einfacher körperlicher Gewalt die Person in die Psychiatrie zu bringen, die im Vorführungsbeschluss benannt ist.

Um in das Recht auf körperliche Unversehrtheit eingreifen zu können, müssen Sie zuständig und ermächtigt sein.

Da ein richterlicher Vorführungsbeschluss im Zuständigkeitsbereich der Polizeibehörde durchzusetzen ist, in der Sie Ihren Dienst versehe, sind Sie örtlich zuständig bin. Da eine Behörde nicht aus sich selbst heraus handeln kann, sondern immer auf das Einschreiten ihrer Amtswalter angewiesen ist, handeln Sie für eine örtlich zuständige Polizeibehörde.

Zweck Ihres Einschreitens ist es, Mitarbeitern des örtlichen Sozialamtes Vollzugshilfe zu leisten.

Die sachliche Zuständigkeit dafür ergibt sich aus § 1 PolG NRW i.V.m. § 10 und § 11 POG NRW. Danach ist es Aufgabe der Polizei, anderen Behörden Vollzugshilfe zu leisten. Vollzugshilfe ist ausschließlich auf die zwangsweise Durchsetzung einer Maßnahme beschränkt. Das bedeutet, dass die um Vollzugshilfe ersuchende Behörde für die Rechtmäßigkeit der durchzusetzenden Maßnahme verantwortlich ist.

Da ein richterlicher Vorführbeschluss durchzusetzen ist, ist von der Rechtmäßigkeit der durchzusetzenden Maßnahme auszugehen. Es ist somit Aufgabe der Polizei, dem Vollzugshilfeersuchen zu entsprechen.

17 Zusammenfassung

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Sie wissen jetzt, dass Fragen, die die Zuständigkeit betreffen, als Voraussetzungen rechtmäßigen Handelns anzusehen sind. Unter Zuständigkeit versteht man, neben der Regelung der örtlichen Zuständigkeit, insbesondere die Zuordnung von Kompetenz zu einer Behörde.

Damit sind die Aufgaben und die Befugnisse einer Behörde gemeint.

Die Zuständigkeit bestimmt also, wo eine Behörde zu handeln hat (örtliche Zuständigkeit) und welche Aufgaben ihr übertragen worden sind (sachliche Zuständigkeit).

Dass eine Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben über Befugnisse verfügen muss, um Regelungen treffen zu können, ist in einem Rechtsstaat darüber hinausgehend ein weiteres unverzichtbares Element rechtsstaatlichen Handelns.

Da eine Behörde aus sich selbst heraus nicht handeln kann, ist sie darauf angewiesen, dass die ihr zugeordneten Amtswalter einschreiten. Die Folge davon ist, das die Maßnahmen handelnder Amtswalter der Behörde zugeordnet werden, für die sie tätig werden. Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte handeln somit für die Behörde, in der sie ihren Dienst versehen. In den meisten Fällen ist das eine der 47 im Land NRW existierenden Kreispolizeibehörden.

Für Personen, gegen die sich polizeiliche Maßnahmen richteten, hat diese Regelung den Vorteil, dass die Betroffenen ihre Ansprüche nicht an handelnde Einzelpersonen, sondern unmittelbar an die Behörde richten können, die für das Handeln ihrer Amtswalter einzutreten hat.

Die Inanspruchnahme einzelner Amtswalter für eingetretene Folgen ihres Einschreitens kommt nur dann in Betracht, wenn diese Folgen rechtswidrig sind und darüber hinausgehend entweder vorsätzlich oder aber zumindest grob fahrlässig herbeigeführt wurden.

Nur unter diesen Gegebenheiten kann eine Polizeibehörde ihre eigenen Amtswalter in Regress nehmen.

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Eingriffsrecht: Diskurs 2 - Sachliche Zuständigkeiten

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