Deutsche im Sinne von Artikel 8 GG sind:
- Natürliche Personen
- Juristische Personen
- Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, wenn die Struktur gefügt
und auf (gewisse) Dauer angelegt ist (etwa Parteien, Gewerkschaften, Vereine).
Ausländer können sich auf Art. 8 GG nicht berufen. Sie haben
jedoch (wie jedermann) das Recht, ihre Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern
und zu verbreiten (Art. 5 Abs. 1 GG).
Artikel 5 GG
Darüber hinaus haben Ausländer gem. § 1 Abs. 1 VersG das Recht,
öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und an solchen Veranstaltungen
teilzunehmen.
§ 1 VersG
Die Versammlungsfreiheit für Ausländer ist also nur durch
"einfaches" Bundesgesetz gewährleistet. Ein Grundrecht auf Versammlungsfreiheit
steht ihnen nicht zu. In der Praxis wirkt sich der Umstand, dass Ausländer sich auf Art.
8 GG nicht berufen können, nicht erkennbar aus, zumal dann nicht, wenn sie gemeinsam mit
Deutschen demonstrieren.
Zum Umfang und zur Bedeutung der Versammlungsfreiheit in
einer repräsentativen Demokratie hat das Bundesverfassungsgericht im sogenannten
Brokdorf-Beschluss vom 14.05.1985
(BVerfGE 69, 315) bedeutsame Aussagen formuliert:
- Die Versammlungsfreiheit ist unentbehrliches Funktionselement eines
demokratischen Gemeinwesens.
- Die grundlegende Bedeutung ist bei Auslegung und Anwendung des
Versammlungsgesetzes zu beachten.
- Die Versammlungsfreiheit ist ein Abwehrrecht, das vor allem
Minderheiten zugute kommt.
- Sie beinhaltet ein Selbstbestimmungsrecht, grundsätzlich selber
über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt einer Versammlung zu entscheiden.
- Die Versammlungsfreiheit ist Ausdruck der Volkssouveränität und als
ein Zeichen für Freiheit, Unabhängigkeit und Mündigkeit des selbstbewussten Bürgers
anzusehen.
- Es handelt sich um die Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe in
physischer Präsenz, voller Offenheit und ohne Zwischenschaltung von Medien.
- Die Versammlungsfreiheit bietet die Möglichkeit zur Einflussnahme
auf den Willensbildungsprozess.
- Sie ist ein Regulativ zur Vermeidung von Staatsverdrossenheit und
Ohnmacht.
Aus der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit ergeben
sich für die Versammlungsbehörde (Polizei) folgende Konsequenzen:
- Die Versammlungsbehörde (Polizei) muss sich versammlungsfreundlich
entscheiden, um Versammlungen zu ermöglichen.
- Versammlungen dürfen ohne gesetzlichen Grund durch die Polizei nicht
behindert werden.
- Eingriffe sind nur auf gesetzlicher Grundlage nach sorgfältiger
Güterabwägung und nur zum Schutz zumindest gleichwertiger Rechtsgüter zulässig.
- Für Eingriffsmaßnahmen ist eine hohe Eingreifschwelle zu
berücksichtigen.
- Eine Auflösung kommt nur als letztes Mittel zur Abwehr
schwerwiegender Störungen in Betracht.
Der Schutz von Art. 8 GG ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt,
auf denen argumentiert und gestritten wird. Geschützt sind auch nicht verbale
Ausdrucksformen (z.B. Schweigemarsch, Sitzdemonstration).
Die Versammlungsfreiheit kann auch zum Zwecke plakativer oder
aufsehenerregender Meinungskundgabe in Anspruch genommen wird.
Soweit Sitzblockaden nicht gewalttätig verlaufen, genießen sie den
Schutz der Versammlungsfreiheit unabhängig davon, ob das Verhalten als Anwendung von
(passiver) Gewalt im Sinn von § 240 StGB anzusehen ist.
Art. 8 GG schützt die Freiheit kollektiver Meinungskundgabe bis zur
Grenze zur Unfriedlichkeit.
Wie oben bereits mitgeteilt, umfasst die Versammlungsfreiheit
grundsätzlich auch die Freiheit über Ort, Zeit, Art und Thema der Veranstaltung selber
zu bestimmen.
Beispiel
Nach Ausbruch des Krieges im Kosovo versammeln sich spontan ca. 500 Personen auf dem
Gehweg vor dem Rathaus, um gegen Krieg und für Frieden zu demonstrieren. Der
Fußgängerverkehr wird behindert. Darf die Polizei verlangen, auf einen anderen Platz zu
gehen, um die Behinderungen zu vermeiden?
Die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) ist ein fundamentales
Grundrecht. Deshalb dürfen Veranstalter und Teilnehmer von Versammlungen grundsätzlich
selber bestimmen, wo sie sich versammeln.
Lediglich wegen zeitweiser Behinderungen des Fußgängerverkehrs
darf die Polizei folglich nicht verlangen, woanders zu demonstrieren.
Erforderlichenfalls muss die Polizei zum Schutz der
Versammlungsfreiheit den Verkehr so führen, dass keine Gefahren entstehen.
Selbstverständlich darf die Polizei an die Einsicht der Versammlungsteilnehmer
appellieren. Anweisungen darf sie jedoch nur erteilen, wenn eine unmittelbare Gefahr für
die öffentliche Sicherheit (§ 15 VersG) auf andere Weise nicht abgewehrt werden kann.
Das grundsätzlich gewährte Selbstbestimmungsrecht ist jedoch durch
den Schutz der Rechtsgüter Dritter und der Allgemeinheit begrenzt. Es umfasst jedenfalls
nicht auch die Entscheidung darüber, welche Beeinträchtigungen die Träger
kollidierender Rechtsgüter hinzunehmen haben (BVerfG 104, 92 ff.). Im überwiegenden
öffentlichen Interesse kann diese Freiheit eingeschränkt werden. Das ist insbesondere in
den Fällen bedeutsam, in denen mehrere Veranstalter zur gleichen Zeit am gleichen Ort
demonstrieren wollen, was dann besonders problematisch ist, wenn die Veranstalter
gegenläufige Interessen verfolgen. Kommt es so zur Rechtsgüterkollision, kann das
Selbstbestimmungsrecht des einen Veranstalters durch Rechte des anderen Veranstalters oder
auch der Allgemeinheit beschränkt sein.
Wegen des staatlichen Neutralitätsgebotes muss grundsätzlich dem
Erstanmelder zeitliche Priorität eingeräumt werden. Allerdings rechtfertigen wichtige
Gründe, z.B. die Bedeutung des Ortes für die Verfolgung der jeweiligen
Versammlungszwecke, eine Abweichung vom Prioritätsgrundsatz (BVerfG 1 BvR 961/05 vom
06.05.2005 Nr. 21 - 25) Die Entscheidung hat wegweisende Bedeutung für Auflagen u.a.
gegenüber Demonstrationen "von rechts".
Das Selbstbestimmungsrecht ist zum Schutz der Rechtsgüter Dritter
und der Allgemeinheit auch für die Bereiche begrenzt, die z.B. aus Anlass von
Staatsbesuchen oder Gipfelgesprächen zum Schutz der Staatsgäste weiträumig abgesperrt
werden müssen oder gar umfassende Verbotszonen festgelegt werden (z.B. G8-Gipfel in
Heiligendamm). Unterstellt, dass die gebotene Güterabwägung gerade auch die hohe
Bedeutung der Versammlungsfreiheit berücksichtigt und der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit strikt gewahrt wird, sind solche Einschränkungen
verfassungsrechtlich tragfähig (BVerfG 1 BvR 1423/07 vom 06.06.07). Im Zusammenhang mit
dem G8-Gipfel hat das BVerfG insoweit Zweifel signalisiert. Der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung wurde jedoch abgelehnt, weil nicht hinreichend dargelegt worden
ist, dass die Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung vorliegen (§ 32 Abs. 1
BVerfGG).
Beispiel
Mit Schreiben vom 4. November 2004 meldeten die " Jungen Nationaldemokraten"
für den 8. Mai 2005 einen Aufzug in Berlin unter dem Motto "60 Jahre Befreiungslüge
- Schluss mit dem Schuldkult" an. Am 19. April 2005 erteilte das Bezirksamt Mitte dem
Senat von Berlin für die Durchführung einer zentralen Gedenkveranstaltung am 07. und
08.05. unter dem Motto "Tag für Demokratie" eine Sondernutzungserlaubnis für
den vom Erstanmelder gewünschten Endplatz.
Mit Bescheid vom 25. April 2005 verfügte der Polizeipräsident u.a.
eine Auflage, wonach dem Erstanmelder die Durchführung des Aufzuges über Glinkastraße,
Behrenstraße, Ebertstraße bis Platz des 18. März (beim Brandenburger Tor) untersagt
wurde.
Zum Problembereich der Selbstbestimmung über Ort und Zeit einer
Versammlung entschied das BVerfG :
- Der vom Senat initiierten Veranstaltung durfte Vorrang bei der
Nutzung des Gebiets um das Brandenburger Tor gewährt werden, obwohl die Anmeldung der
"Jungen Demokraten" bereits erfolgt war, als die Pläne zur Durchführung einer
Veranstaltung mit dem Motto "Tag für Demokratie" noch nicht bestanden oder
konkretisiert waren.
- Das Selbstbestimmungsrecht des Erstanmelders könne durch die Rechte
anderer beschränkt sein. In diesem Fall sei für die wechselseitige Zuordnung der
Rechtsgüter mit dem Ziel ihres jeweils größtmöglichen Schutzes zu sorgen.
- Wichtige Gründe, etwa die besondere Bedeutung des Ortes und
Zeitpunktes für die Verfolgung des jeweiligen Versammlungszwecks,
- können eine Abweichung vom Prioritätsgrundsatz rechtfertigen.
- Eine Abweichung ist jedoch unzulässig, wenn die spätere Anmeldung
überwiegend zu dem Zweck erfolgt, die zuerst angemeldete Versammlung an diesem Ort zu
verhindern.
02 Versammlungsbegriff - Fuckparade 2001 -
Skinheadkonzert 2012
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Deutsche können sich auf Art. 8 GG berufen, sofern sie Teilnehmer
einer Versammlung sind oder sich auf dem Weg zu einer Versammlung befinden.
Versammlung i. S. d. Artikel 8 GG und des VersG ist jede
Zusammenkunft mehrerer Personen, um in öffentlichen Angelegenheiten eine kollektive
Aussage zu machen. Es muss sich um eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen handeln,
die nicht lediglich durch einen beliebigen Zweck verbunden sind, sondern sich
zusammengefunden haben, um gemeinschaftlich auf die öffentliche Meinungsbildung
einzuwirken.
Art. 8 GG schützt die Teilhabe an der Meinungsbildung, nicht aber
die zwangsweise oder sonst wie selbsthilfeähnliche Durchsetzung eigener Forderungen
(BVerfG 1 BvR 1190/90 ... vom 24.10.2001)
Örtliche Präsenz setzt physische Anwesenheit voraus. Sogenannte
Online-Demonstrationen oder Online-Protestaktionen sind folglich keine Versammlungen.
Beispiel
Am 20. Juni 2001 hatte ein Aktivist einer Menschenrechtsorganisation eine
Online-Demonstration gegen die Lufthansa angemeldet. Mittels einer speziellen Software
konnten die Teilnehmer dieser Versammlung Webseiten der Lufthansa aufrufen und "in
die Knie zwingen." Grund für diese Aktion war die Beteiligung der Lufthansa an
Abschiebungen von Flüchtlingen.
Mehr als 13.000 Teilnehmer beteiligten sich an dem Protest.
Eine andere Frage ist, ob Nötigung (§ 240 StGB) oder öffentliche
Aufforderung zu Straftaten (§ 111 StGB) gegeben ist. Das OLG Frankfurt (Beschluss v.
22.05.2006) hat das verneint.
§ 240 StGB
§ 111 StGB
Personenzahl
Eine Versammlung i. S. d. Versammlungsgesetzes setzt immer voraus,
dass eine Mehrheit von Personen zusammenkommt. Wie viele Personen das sein müssen, wird
von Rechtsprechung und Literatur nicht genau vorgegeben.
Beispiel
Aus Solidarität mit Asylanten hat eine Jugendgruppe eine Mahnwache am Stadtbrunnen
angemeldet. Pro Schicht wollen jeweils 3 Jugendliche die Mahnwache besetzen, mit
Transparenten auf das Elend der Asylanten aufmerksam machen und mit Passanten diskutieren.
Erfüllt die Mahnwache die Merkmale einer Versammlung?
In der Literatur werden an die zu fordernde Personenmehrheit
sehr unterschiedliche Anforderungen gestellt (mehrere Personen, eine große Anzahl von
Personen, eine kleine Anzahl von Personen oder wenige Teilnehmer, unter Umständen schon
drei).
Solche allgemeinen Umschreibungen sind für die polizeiliche Praxis
keine Hilfe. Einigkeit besteht allerdings darin, dass eine Einzelperson die Merkmale einer
Versammlung nicht erfüllen kann. Falls eine Einzelperson also protestiert, mahnt oder
aufruft, kann sie sich auf Art. 8 GG nicht berufen. Sobald jedoch andere dem
"Aufruf" folgen, kann sich von diesem Zeitpunkt an eine Versammlung bilden.
Begrifflich ist die kleinste Mehrheit von Personen eine Zusammenkunft von mindestens zwei
Personen. So wird in der Literatur z. B. auch die Auffassung vertreten, dass zwei Personen
eine Versammlung i. S. d. VersG bilden können. Dieser Ansatz bietet den größtmöglichen
Schutz und sollte deshalb bevorzugt werden, zumal es keinen vernünftigen Sinn macht, die
Zusammenkunft von etwa 5, 7 oder 10 Personen dem Versammlungsschutz zu unterstellen, die
Zusammenkunft von 2 Personen aber nicht.
Da die grundlegende Bedeutung der Versammlungsfreiheit gerade auch
bei der Auslegung des VersG zu beachten ist, muss der Versammlungsbegriff im Interesse von
Minderheiten weit ausgelegt werden. Laut Sachverhalt soll die Mahnwache je Schicht mit
drei Personen besetzt werden. Diese Anzahl reicht für eine Versammlung aus. Jedoch ist
die Personenzahl allein nicht ausschlaggebend.
Kollektive Aussage in öffentlichen Angelegenheiten
Der Versammlungsbegriff beinhaltet die Freiheit zur kollektiven
Meinungskundgabe in öffentlichen Angelegenheiten. Art. 8 GG schützt also die Freiheit
der Versammlung als Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung.
In welcher Weise kollektiv eine Meinung kundgegeben werden muss, ist nicht vorgegeben.
Geschützt sind nicht allein Veranstaltungen, bei denen Meinungen in verbaler Form
kundgegeben oder ausgetauscht werden, sondern auch solche, bei denen die Teilnehmer ihre
Meinungen zusätzlich oder ausschließlich auf andere Art und Weise, auch in Form einer
Sitzblockade, zum Ausdruck bringen (BVerfG 1 BvR 1190/90 ... v. 24.10.2001 Nr. 37).
Als Ausdrucksformen kommen z. B. Vortrag, Akklamation, Physische
Präsenz, Demonstratives Zusammenstehen, Schweigen, Sit-in, Sitzblockaden, Go-in, Ly-in,
Theater, Symbole, Aufzug, Menschenkette u. a. in Betracht.
Die Meinungskundgabe muss öffentliche Angelegenheiten
betreffen. Öffentliche Angelegenheiten sind nicht nur parteipolitische Angelegenheiten,
sondern alle die Öffentlichkeit (Allgemeinheit) betreffenden politischen,
wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Problembereiche von örtlicher,
regionaler oder überregionaler Bedeutung.
Lediglich betriebsinterner Streit betrifft keine öffentlichen
Angelegenheiten.
Beispiel
Als Protest gegen den Führungsstil ihres Geschäftsführers haben 20 Beschäftigte der
Fa. X die Arbeit niedergelegt und führen auf dem Gehweg vor dem Geschäft ein kritisches
Theaterstück auf. Handelt es sich um eine Versammlung?
Die 20 Beschäftigten sind eine Mehrheit von Personen, die in
Form des Straßentheaters offensichtlich kollektiv eine Aussage machen.
Damit diese Personenmehrheit als Versammlung gilt, muss die
kollektive Aussage öffentliche Angelegenheiten betreffen. Öffentliche Angelegenheiten
sind nicht nur parteipolitische Fragen, sondern alle die Öffentlichkeit (Allgemeinheit)
betreffenden politischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen
Problembereiche von örtlicher, regionaler oder überregionaler Bedeutung.
Betriebsinterner Streit über den Führungsstil eines
Geschäftsführers erfüllt die Anforderungsmerkmale nicht. Das Straßentheater der 20
Beschäftigten kann folglich nicht als Versammlung qualifiziert werden. Es handelt sich um
eine Ansammlung. Auf Versammlungsrecht können sich die Beschäftigten nicht berufen.
Die Folge davon ist, dass die Bediensteten der Firma X für die
Sondernutzung des Gehweges einer Erlaubnis bedürfen, weil sie den Gehweg über den
Gemeingebrauch hinaus benutzen.
Für den Fall, dass sie den Verkehr erheblich behindern, darf die
Polizei das störende Verhalten nach Polizeirecht untersagen.
Für den Fall, dass es sich um eine Versammlung gehandelt hätte,
braucht nach h. M. eine Sondernutzungserlaubnis nicht eingeholt zu werden. Eine
Untersagungsverfügung aufgrund des Polizeigesetzes wäre dann unzulässig.
Beispiel
Unmittelbar nach einem Störfall im Atomkraftwerk X protestieren etwa 50 Personen spontan
in der Fußgängerzone, indem sie sich auf ein Signal hin auf die Straße legen und den
SuperGAU simulieren. Sie fordern Strom ohne Atom und die Nutzung alternativer Energien.
Handelt es sich um eine Versammlung?
Die kollektive Aussage dieser Personenmehrheit betrifft
Angelegenheiten, die die Allgemeinheit betreffen. Es geht schließlich um
Grundentscheidungen der Energieerzeugung. Folglich sind die Merkmale einer Versammlung
erfüllt.
Dabei ist es unerheblich, ob sich die Personengruppe geplant oder
spontan zusammenfindet. Auch Spontanversammlungen sind Versammlungen i. S. d.
Versammlungsgesetzes.
Ferner ist es gleichgültig, ob ein Versammlungsleiter bestellt ist
oder nicht. Aggressivere Protestgruppen antworten auf die Frage, wer denn Leiter der
Versammlung sei häufig, dass sie alle für die Leitung verantwortlich seien. Das ist zwar
nach dem VersG so nicht vorgesehen, dennoch verliert eine Veranstaltung nicht den
Rechtscharakter einer Versammlung, nur weil ein nach dem Versammlungsrecht notwendiger
Leiter nicht bestimmt worden ist.
Weil die Zusammenkunft der 50 Personen eine Versammlung ist,
bedürfen sie, im Gegensatz zu Ansammlungen, keiner Sondernutzungserlaubnis, weil die
Versammlungsfreiheit nach h. M. solche "Sondernutzungen" mit erfasst.
Falls durch die Versammlung der Verkehr behindert, gestört oder
gefährdet wird, dürfen Unterlassungsverfügungen nur auf der Grundlage des
Versammlungsgesetzes erlassen werden. Das PolG ist insoweit nicht anwendbar, weil das
Versammlungsrecht speziell geregelt ist.
Beispiel
Nachdem mehr als 75 % der Mitglieder der IG-Metall in der Urabstimmung für Streik
gestimmt haben, hat die IGM zum Streik aufgerufen. Heute, gegen 10.00 Uhr, sammeln sich
etwa 800 Personen vor dem Haupttor des Metall verarbeitenden Betriebes B, um gegen die
Kündigung des Tarifvertrages und für die Angleichung der Löhne an
"West-Niveau" zu protestieren. Handelt es sich um eine Versammlung i. S. d.
VersG?
Unterstellt, der Streik wird von einer Gewerkschaft unter
Berücksichtigung der vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze geführt, handelt
es sich um einen rechtmäßigen Streik. Während eines Streiks gilt selbstverständlich
die Rechtsordnung weiter. Folglich sind auch Versammlungen nach dem VersG möglich. Dann
müssen die Merkmale einer Versammlung erfüllt sein.
Von der Personenzahl her bestehen keinerlei Zweifel. Fraglich ist
allein, ob die Streikenden vor dem Haupttor in öffentlichen Angelegenheiten kollektive
Aussagen machen.
Tarifverträge gehören zum Rechtsbereich des Arbeitsrechts und
folglich zum Zivilrecht. Das bedeutet nicht, dass nicht zugleich auch öffentliche
Angelegenheiten betroffen sind. Immerhin wird von dem Tarifstreit in der Metallindustrie
die Allgemeinheit überregional betroffen. Folglich äußern die Streikenden vor dem
Haupttor sich kollektiv zu öffentlichen Angelegenheiten. Die Aktion vor dem Haupttor ist
also eine Versammlung.
Sind die Merkmale einer Versammlung nicht erfüllt, handelt es sich
um eine Ansammlung. Der besondere Wertgehalt von Art. 8 GG greift dann nicht. Auch
Versammlungsrecht ist nicht zu beachten. Es gilt allgemeines Polizeirecht.
Andererseits sind aber auch Ansammlungen verfassungsrechtlich nicht
schutzlos.
Die Meinungsäußerungsfreiheit ist durch Art. 5 GG und die
allgemeine Handlungsfreiheit durch Art. 2 GG geschützt. Auf Art. 8 GG können sich die
Teilnehmer einer Ansammlung allerdings nicht berufen. Deshalb gelten insoweit auch nicht
die Anforderungen, die das BVerfG für Versammlungen entwickelt hat.
2001 Fuckparade
Mit Urteil des 6. Senats vom 16. Mai 2007 BVerwG 6 C 23.06 wurde höchstrichterlich
entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine Veranstaltung als Versammlung anzusehen
ist, deren Anlass nicht ausschließlich Zwecken dient, die vom Versammlungsrecht
geschützt sind.
Der Kläger hatte mit Schreiben vom 19. März 2001 für den 14. Juli 2001 die
Veranstaltung "Fuckparade 2001 - Fünf Jahre Hateparade" als
"Gegendemonstration zur Berliner Love Parade" angemeldet. Die Veranstaltung
sollte in Berlin in Gestalt eines Sternmarsches auf drei näher bezeichneten Routen zum
Alexanderplatz führen. Gerechnet wurde mit etwa 10 000 Teilnehmern, die von 40 bis 50
Lautsprecherwagen begleitet werden sollten.
Leitsatz:
Enthält eine geplante Zusammenkunft von Personen Elemente, die sowohl auf die Teilhabe
an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind, als auch solche, die anderen Zwecken
dienen, ist sie als Versammlung im Sinne des Grundgesetzes und des Versammlungsgesetzes zu
behandeln, wenn die anderen Zwecke nicht aus der Sicht eines durchschnittlichen
Betrachters erkennbar im Vordergrund stehen.
In der Urteilsbegründung beschreibt das BVerwG dezidiert die Voraussetzungen, die
gegeben sein müssen, um Veranstaltungen mit "gemischten" Zwecken als
Versammlung bewerten zu können.
Wegen der umfangreichen Begründung wird insbesondere auf die Randnummern 15, 16 und 17
des Urteils verwiesen, das durch Aktivierung des folgenden Links aufgerufen werden kann:
BVerwG 6 C 23.06
2006 - Skinheadkonzert in einem Keller als Versammlung
Urteil des 1. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2.07.2010, Az.:
1 S 349/10
Anlass
Im Januar 2006 wurde durch die Polizei ein Skinheadkonzert aus feuerpolizeilichen
Gründen aufgelöst, das in einem fensterlosen Kellerraum mit nur einem Ein- und Ausgang
stattfand.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart entschied, dass es sich bei der von den Skinheads als
Geburtstagsparty bezeichneten Zusammenkunft um eine rechtmäßige Versammlung gehandelt
habe, die auf der Grundlage der polizeilichen Generalklausel nicht hätte aufgelöst
werden dürfen.
Der Verwaltungsgerichtshof kam zu einer anderen rechtlichen Bewertung:
Leitsätze
- Das Gericht bewertete das Skinheadtreffen zwar auch als Versammlung im Sinne von Artikel
8 GG, ließ die Auflösung des unter dem Schutz der Versammlungsfreiheit stehenden
Skinheadkonzerts zur Bekämpfung nicht versammlungsspezifischer Gefahren jedoch auf der
Grundlage der polizeilichen Generalklausel zu. Der VGH begründete diese Rechtsauffassung
damit, dass bei dem Erlass der Verfügung die Prognose gerechtfertigt war, dass konkrete
Gefahren für elementare Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit von Menschen drohten.
- Ein Konzert rechtsextremistischer Skinheadbands dient typischerweise nicht nur dem
Musikkonsum und der Unterhaltung, sondern auch der Rekrutierung neuer Anhänger und deren
ideologischer Festigung. Lässt sich im Einzelfall nicht zweifelsfrei feststellen, dass
die nicht auf die Meinungsbildung zielenden Modalitäten der Veranstaltung überwiegen,
ist ein solches Konzert wie eine Versammlung zu behandeln (im Anschluss an BVerwG, Urt. v.
16.05.2007 - 6 C 23.06 - BVerwGE 129, 42).
- Die Auflösung eines unter dem Schutz der Versammlungsfreiheit stehenden
Skinheadkonzerts zur Bekämpfung nicht versammlungsspezifischer Gefahren (hier:
Brandgefahr) auf der Grundlage der polizeilichen Generalklausel kommt im Einzelfall in
Betracht, soweit bei Erlass der Verfügung die Prognose gerechtfertigt war, dass konkrete
Gefahren für elementare Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit von Menschen drohten.
- Bei der Anwendung der polizeilichen Generalklausel ist der hohe Rang der durch Art. 8 GG
geschützten Versammlungsfreiheit zu berücksichtigen.
In der Begründung heißt es:
25
1. Das aufgelöste Skinheadkonzert ist als Versammlung im Sinne von Art. 8 GG zu
behandeln.
26
a) Art. 8 Abs. 1 GG verleiht allen Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder
Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Die verfassungsrechtliche
Gewährleistung der Versammlungsfreiheit will das ungehinderte Zusammenkommen mit anderen
Menschen zum Zweck der gemeinsamen Meinungsbildung und Meinungsäußerung (kollektive
Aussage) schützen (BVerwG, Urt. v. 16.05.2007 - 6 C 23.06 - a.a.O. Rn. 15 m.w.N.). Eine
Versammlung wird dadurch charakterisiert, dass eine Personenmehrheit durch einen
gemeinsamen Zweck inhaltlich verbunden ist. Das Grundrecht schützt die Freiheit der
Versammlung als Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung. Der
besondere Schutz der Versammlungsfreiheit beruht auf ihrer Bedeutung für den Prozess der
öffentlichen Meinungsbildung in der freiheitlich-demokratischen Ordnung des
Grundgesetzes. Für die Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 8 Abs. 1 GG reicht es wegen
seines Bezugs auf den Prozess öffentlicher Meinungsbildung nicht aus, dass die Teilnehmer
bei ihrer kommunikativen Entfaltung durch einen beliebigen Zweck verbunden sind.
Vorausgesetzt ist vielmehr zusätzlich, dass die Zusammenkunft auf die Teilnahme an der
öffentlichen Meinungsbildung gerichtet ist. Versammlungen im Sinne des Art. 8 GG sind
demnach örtliche Zusammenkünfte mehrerer Personen zu gemeinschaftlicher, auf die
Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung
(vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 u.a. - BVerfGE 104, 92 <104>;
BVerfG <Kammer>, Beschl. v. 12.07.2001 - 1 BvQ 28 und 30/01 - NJW 2001, 2459
<2460>; Senatsurteil vom 25.04.2007 - 1 S 2828/06 - VBlBW 2008, 60). Entscheidend
ist, dass die Meinungsbildung und -äußerung mit dem Ziel erfolgt, auf die
Öffentlichkeit entsprechend einzuwirken (vgl. Enders, JURA 2003, 34 <38>). Der
Schutz der Versammlungsfreiheit umfasst auch die Entscheidung, welche Maßnahmen der
Veranstalter zur Erregung der öffentlichen Aufmerksamkeit für sein Anliegen einsetzen
will (vgl. BVerfG <Kammer>, Beschl. v. 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03 - BVerfGK 2, 1
<6>). Die vom Versammlungsrecht geschützten Veranstaltungen sind nicht auf
Zusammenkünfte traditioneller Art beschränkt, sondern umfassen vielfältige Formen
gemeinsamen Verhaltens (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.05.2007 - 6 C 23.06 - a.a.O. Rn. 15
m.w.N.). Volksfeste und Vergnügungsveranstaltungen fallen allerdings unter den
Versammlungsbegriff ebenso wenig wie Veranstaltungen, die der bloßen Zurschaustellung
eines Lebensgefühls dienen oder die als eine auf Unterhaltung ausgerichtete öffentliche
Massenparty gedacht sind, einerlei, ob der dort vorherrschende Musiktyp ein Lebensgefühl
von sogenannten Subkulturen ausdrückt oder dem Massengeschmack entspricht (vgl. BVerfG
<Kammer>, Beschl. v. 12.07.2001 - 1 BvQ 28 und 30/01 - a.a.O.). Andererseits
erstreckt sich der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit auch auf solche Veranstaltungen,
die ihre kommunikativen Zwecke unter Einsatz von Musik und Tanz verwirklichen. Dies ist zu
bejahen, wenn diese Mittel zur kommunikativen Entfaltung mit dem Ziel eingesetzt werden,
auf die öffentliche Meinungsbildung einzuwirken.
27
Enthält eine Veranstaltung sowohl Elemente, die auf die Teilhabe an der öffentlichen
Meinungsbildung gerichtet sind, als auch solche, die diesem Zweck nicht zuzurechnen sind,
ist entscheidend, ob diese "gemischte" Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach
eine Versammlung ist. Bleiben insoweit Zweifel, so bewirkt der hohe Rang der
Versammlungsfreiheit, dass die Veranstaltung wie eine Versammlung behandelt wird (vgl.
BVerfG <Kammer>, Beschl. v. 12.07.2001 - 1 BvQ 28 und 30/01 - a.a.O. S. 2461;
BVerwG, Urt. v. 16.05.2007 - 6 C 23.06 - a.a.O. Rn. 16).
28
Die Beurteilung, ob eine "gemischte" Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach
eine Versammlung darstellt, ist im Wege einer Gesamtschau aller relevanten tatsächlichen
Umstände vorzunehmen.
Rückgriff auf das allgemeine Polizeirecht
64
Auf das allgemeine Polizeirecht können polizeiliche Maßnahmen innerhalb von
Versammlungen nur gestützt werden, wenn und soweit es darum geht, Gefahren zu bekämpfen,
die nicht spezifisch in der Versammlung und deren Ablauf ihre Ursache haben (vgl.
Meßmann, JuS 2007, 524 <526>; Kunig in v. Münch/Kunig, GG, 5. Aufl., Art. 8 Rn.
30). Entscheidend kommt es insoweit darauf an, ob die in Bezug auf die nicht
versammlungsspezifischen Gefahren getroffene Gefahrprognose geeignet ist, die Auflösung
der Versammlung, d. h. ihre Beendigung durch Verwaltungsakt, selbstständig zu tragen. Ist
dies der Fall, so sind die mit der polizeilichen Maßnahme verbundenen (mittelbaren)
Einschränkungen des Versammlungsrechts als zwangsläufige Nebenfolge in Kauf zu nehmen.
Darauf, ob auch eine Einschränkung des Versammlungsrechts bezweckt war (darauf abstellend
noch Senatsurteil vom 26.01.1998 - 1 S 3280/96 - a.a.O.; ebenso Dietel/Gintzel/Kniesel,
a.a.O., § 13 Rn. 4), kommt es dann nicht mehr an. Freilich ist zu beachten, dass wegen
des hohen Rangs der durch Art. 8 GG geschützten Versammlungsfreiheit das bloße Vorliegen
einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit die Auflösung einer Versammlung
nicht zu rechtfertigen vermag. Im Hinblick auf den (zwangsläufigen) Eingriff in das
Grundrecht der Versammlungsfreiheit sind an die Anwendung der polizeilichen Generalklausel
strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Schulze-Fielitz in Dreier, GG, 2. Aufl., Art. 8 Rn.
72; Gusy in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 4. Aufl., Art. 8 Rn. 58; Köhler/Dürig-Friedl,
Demonstrations- und Versammlungsrecht, 4. Aufl., Art. 8 GG Rn. 25; Deger in
Wolf/Stephan/Deger, PolG für BW, 6. Aufl., § 4 Rn. 35). Erforderlich ist eine konkrete
Gefahr für elementare Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit von Menschen.
Urteil im Volltext
2012 Demonstration für Nichts
Am Sonntag, den 18.03.2012, fand in Münster eine Demonstration statt, die unter
folgendem Motto stand: Demonstration für Nichts!
20 Teilnehmer nahmen an dieser Demonstration teil, der eine Idee des Künstlers Stephan
Us zugrunde lag. Eine Fotostrecke dieser Demonstration kann unter dem folgenden Link
eingesehen werden.
Link zur Fotostrecke
Auszug aus einer Publikation des Künstlers zu einem Umzug aus dem Jahre 2004.
Damals genehmigte die Münsteraner Polizei keine Demo, aber immerhin das Ordnungsamt
einen "Umzug".
"Schon im Vorfeld der Organisation der Demonstration für Nichts war die
Irritation groß. Die örtliche Polizeibehörde Münsters beriet sich zwei Tage mit ihrer
Rechtsabteilung darüber, ob sie die Demonstration bewilligen kann. Sie lehnte die
Bewilligung mit der Begründung ab, es werde bei der Demonstration nichts mitgeteilt,
wodurch das Demonstrationsrecht ausgehöhlt werde. Bei meiner persönlichen Vorsprache
entstand ein absurd philosophisches Gespräch mit den zuständigen Beamten über das
Nichts, was jedoch nichts an der ablehnenden Haltung änderte. Ich beantragte daher
telefonisch beim Ordnungsamt einen Umzug, was zunächst formlos bewilligt wurde.
Weitergehend in den Instanzen des Ordnungsamtes führte der Antrag jedoch wiederum zu
lebhaften Diskussionen und Auseinandersetzungen innerhalb der Behörde und schließlich
mit mir. Nach etlichen Gesprächen wurde der Antrag auf Bewilligung eines Umzuges mit dem
Titel "Demonstration für Nichts" dann doch genehmigt."
Quelle:
http://www.archiv-des-nichts.de/buero_fuer_nichts/buero_fuer_nichts_und_mehr.htm#Marke5
Auch 2012 hatte die Münsteraner Polizei Schwierigkeiten damit, eine
"Demonstration fürs Nichts" zu "genehmigen", weil das
Versammlungsrecht eine "konkrete Aussage" vorschreibt. Im persönlichen
Gespräch überzeugte Us jedoch die Münsteraner Polizei davon, dass das
"Nichts" eine konkrete Aussage sei, indem er die Meinung vertrat: "Ich
deklariere das als Demonstration."
Die Anmeldung als Versammlung wurde von der Versammlungsbehörde akzeptiert. Am
Veranstaltungstag schützte die Münsteraner Polizei diese "Versammlung".
03 Infostände
TOP
An einer kollektiven Aussage fehlt es, wenn mehrere Personen zu
öffentlichen Angelegenheiten lediglich Informationen geben.
Hauptanwendungsfall sind so genannte reine Informationsstände,
sowohl während eines Wahlkampfes als auch unabhängig davon.
Beispiel
Die X-Partei will den Bürgern ihre politischen Ziele näher bringen. Deshalb hat der
Parteivorstand für Samstag, 10.00 - 14.00 Uhr, bei der Ordnungsbehörde die Erlaubnis
eingeholt, an 15 verschiedenen Stellen im Stadtgebiet Info-Stände aufstellen zu dürfen.
Die Bürger sollen angesprochen und über die X-Partei informiert werden. Handelt es sich
um eine Versammlung?
Auf den ersten Blick könnte man meinen, dass da doch mehrere
Personen zusammenkommen und in einer öffentlichen Angelegenheit Meinungen kundtun. Das
aber reicht allein nicht aus.
Damit es sich um eine Versammlung handelt, muss durch die
zusammengekommene Personenmehrheit zu öffentlichen Angelegenheiten eine kollektive
Aussage gemacht werden. Das ist an reinen Info-Ständen, an denen lediglich informiert
wird, nach h. M. nicht der Fall.
Info-Stände sind deshalb keine Versammlungen, es sei denn, es
handelt sich um Stände, an denen über Informationen hinaus auch von den dort
zusammengekommenen Personen zu öffentlichen Angelegenheiten kollektive Aussagen gemacht
werden.
Auch ein Straßenfest mit politischen Ansprachen und Info-Ständen
politischer Organisationen erfüllt nicht die Merkmale einer Versammlung (VGH München vom
13.05.94 in NVwZ-RR 94,581).
04 Veranstaltungen, gem. § 17 VersG
TOP
Versammlungsrecht gilt ferner nicht für die in § 17 VersG
genannten Veranstaltungen.
§ 17 VersG
Dies gilt unabhängig davon, ob etwa während eines Gottesdienstes
zu öffentlichen Angelegenheiten kollektive Aussagen gemacht werden oder nicht.
Vorteil der Regelung ist auch hier, dass solche Veranstaltungen der
Versammlungsbehörde nicht angemeldet werden müssen.
Andererseits sind solche Veranstaltungen nicht schutzlos, nur weil
es sich nicht um Versammlungen handelt. Zwar können sich die Veranstalter o. a.
Veranstaltungen nicht auf das VersG berufen, jedoch ist z. B. die
Religionsausübungsfreiheit gem. Art. 4 GG besonders stark geschützt, weil die Freiheit
der Religionsausübung nicht einmal unter Gesetzesvorbehalt gestellt ist und insoweit nur
so genannte immanente Schranken diese Freiheit begrenzen.
Über den Katalog, der in § 17 VersG genannten Veranstaltungen
hinaus sind, mangels kollektiver Aussagen in öffentlichen Angelegenheiten auch folgende
Veranstaltungen in der Regel keine Versammlungen:
- Sportveranstaltungen
- Open-Air-Festivals
- Punker-, Rocker- Skinheadtreffen
- Sternfahrten
Deutsche Alternative (DA)
Nationale Offensive (NO)
Auf der Grundlage von §§ 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 17 VereinsG i. V. m.
§ 3 des Versammlungsgesetzes ist gegen die PKK ein
Betätigungsverbot verfügt worden
Das gegen die PKK verhängte Betätigungsverbot erstreckt sich auch
auf die KONGRA-GEL, die nach Auflösung der PKK am 26.10.2003 Rechtsnachfolger der
zeitgleich aufgelösten PKK geworden ist.
Al Aksa Verein
Die Verbote gelten auch für Teil- oder Ersatzorganisationen.
Da verbotenen Parteien/Vereine das Versammlungsrecht nicht zusteht,
dürfen angemeldete bzw. beabsichtigte Versammlungen durch die Versammlungsbehörde
(Polizei) verboten, aufgelöst bzw. verhindert werden. Andererseits können sich auch
verfassungsfeindliche Parteien auf die Versammlungsfreiheit berufen, solange sie nicht
verboten sind.
Beispiel
Im April 1988 meldete (nach Erkenntnissen der Polizei) ein ehemaliger Angehöriger der
ANS/NA unter dem Briefkopf der FAP für den 1. Mai einen Aufzug mit Kundgebung an.
Gleichzeitig wird der Polizei bekannt, dass im Rahmen der Kundgebung eine "braune
Gewerkschaft" gegründet werden soll, um die Stahlarbeiter bei ihrem Kampf um den
Erhalt ihrer Arbeitsstätten wirksam unterstützen zu können. Rechtslage?
Weil es sich nach polizeilichen Erkenntnissen bei den
Anmeldern um Angehörige der verbotenen ANS/NA handelte, wurde die Kundgebung gem. § 15
Abs. 1 VersG verboten.
Das Verbot war rechtmäßig, weil Angehörigen der ANS/NA das
Versammlungsrecht nicht zusteht (vgl. § 1 Abs. 2 VersG).
Wenige Tage später wurde die gleiche Versammlung durch die Gruppe
"Wählerinitiative FAP" angemeldet. Diese Kundgebung konnte aus den o. a.
Gründen ebenfalls verboten werden.
Als dann zum 1. Mai hin erkennbar wurde, dass die Kundgebung trotz
Verbots stattfinden sollte, wurde durch ein systematisches Kontrollstellenkonzept der
Polizei das Zusammenkommen verhindert.
06 Waffenverbot
TOP
Deutsche können sich auf Art. 8 GG nicht berufen, wenn sie Waffen /
Schutzwaffen i.S.d. VersG mit sich führen, gleichgültig, ob sie sich im Übrigen
friedlich verhalten oder nicht.
Waffen i. S. v. § 2 Abs. 3 VersG sind
- Hiebwaffen
- Stoßwaffen
- Schusswaffen
- Würgewaffen
- Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur
Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, z. B. Bolzenschneider, Krähenfüße,
Knüppel, Stangen, Werkzeuge, pyrotechnische Gegenstände, Eier, Tomaten, Wasserbeutel und
andere.
§ 2 VersG
Schutzwaffen i. S. v. § 17a VersG sind
- Gegenstände, die zur Abwehr von Angriffen hergestellt wurden
(Schutzwaffen im engeren Sinne), z. B. Stahlhelme, Schutzwesten, Arm- und Beinschoner,
Schutzschilde, Gasmasken.
- Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach
dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen
abzuwehren; z. B. zweckentfremdet verwendete Kradhelme oder Unfallschutzhelme.
§ 17a VersG
Verstöße gegen das Waffen- Schutzwaffenverbot sind gem. § 27
VersG strafbar (Vergehen).
§ 27 VersG
Die an das strafbewährte Vermummungsverbot gestellten hohen
Erwartungen der Befürworter haben sich in der Praxis nicht erfüllt.
Insbesondere ist nicht erkennbar, dass bei risikobehafteten
Demonstrationen Umfang und Grad der Vermummung abgenommen haben.
Oft ist die "Vermummung" auch Ausdruck von
Effektivitätsgehabe, gelegentlich auch von Spielerei oder auch Abtasterei, was die
Polizei denn wohl unternimmt.
Andererseits ist durch das strafbewährte Vermummungsverbot die
ohnehin im Spannungsfeld des Interessenwiderstreites äußerst schwere Arbeit der Polizei
zusätzlich erschwert worden, weil die Polizei gem. § 163 StPO Straftaten zu verfolgen
hat und sich der Gefahr der Strafvereitelung im Amt (§ 258 a StGB) aussetzt, wenn sie
ohne zwingende Gründe auf die Verfolgung von Straftaten verzichtet.
Zumindest wird die Polizei in der Regel Vermummte auffordern
müssen, die Vermummung abzulegen (§ 17 a Abs. 4 VersG). Ferner sind (soweit möglich)
fotografisch Beweise zu sichern.
Ob einzelne oder gar alle Verdächtigen zur Identitätsfeststellung
herausgeholt werden können, ist auch hier eine Frage der Güterabwägung.
Polizeilich kommt es darauf an, möglichst zu verhindern, dass
Personen mit Waffen oder vermummt an einer Versammlung teilnehmen.
Als ein wirksames Mittel, dies zu verhindern, hat sich die
Einrichtung von Kontrollstellen erwiesen, die auf der Grundlage von § 12 Abs. 1 Nr. 4
PolG NRW eingerichtet werden können (vergleichbare Regelungen gibt es auch in den anderen
Bundesländern).
Wer auf dem Weg zu einer Versammlung an einer eingerichteten
Kontrollstelle mit Waffen (§§ 2 Abs. 3 oder 17a VersG) angetroffen wird, ist einer
Straftat gem. § 27 VersG verdächtig.
Die Person darf dann gem. § 163 b Abs. 1 StPO zum Zwecke der
Identitätsfeststellung festgehalten werden. Gegen solche Personen ist das Strafverfahren
einzuleiten (§ 163 StPO).
In diesem Zusammenhang dürfen die Personen ed-behandelt (§ 81 b
StPO) oder vorläufig festgenommen werden (§ 127 II StPO), wenn die Voraussetzungen
dieser Befugnisnormen erfüllt sind.
Kommt eine Festnahme (etwa mangels Haftgrundes) nicht in Betracht,
ist abzuwägen, ob die Person nach Polizeirecht (PolG) in Gewahrsam genommen werden darf.
Das ist jedenfalls dann zulässig, wenn die Gewahrsamnahme
unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung von Straftaten
(Gewalttätigkeiten bei der erwarteten Versammlung) zu verhindern.
Die Waffen können als Einziehungsgegenstände (§ 30 VersG)
beschlagnahmt werden (§ 111 b StPO).
07 Friedlichkeitsgebot
TOP
Deutsche können sich auf Art. 8 GG nur berufen, wenn und solange
sie sich friedlich versammeln.
Unfriedlich ist, wer Gewalt anwendet. Art. 8 Abs. 1 GG gewichtet
Unfriedlichkeit auf der gleichen Stufe wie das Mitführen von Waffen. Dabei schützt Art.
8 GG die Freiheit kollektiver Meinungskundgabe bis zur Grenze zur Unfriedlichkeit. Gewalt
i. S. v. Art. 8 GG setzt also Handlungen von einiger Gefährlichkeit voraus, wie etwa
gewalttätige Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen.
Artikel 8 GG
BVerfG 1 BvR 1190/90 ... v. 24.10.2001 Nr.
45
Art. 8 GG schützt die Freiheit kollektiver Meinungskundgabe bis zur
Grenze der Unfriedlichkeit. Die Unfriedlichkeit wird in der Verfassung auf einer gleichen
Stufe wie das Mitführen von Waffen behandelt. Unfriedlich ist eine Versammlung daher
erst, wenn Handlungen von einiger Gefährlichkeit wie etwa aggressive Ausschreitungen
gegen Personen oder Sachen oder sonstige Gewalttätigkeiten stattfinden, nicht schon, wenn
es zu Behinderungen Dritter kommt, seien diese auch gewollt und nicht nur in Kauf genommen
..."
BVerfGE 87, 399
Auch Sitzblockaden genießen den Schutz der
Versammlungsfreiheit. Sie erfüllen unabhängig davon, ob sie als Anwendung von Gewalt im
Sinn von § 240 StGB anzusehen sind, nicht den Tatbestand der Unfriedlichkeit im Sinn von
Art. 8 Abs. 1 GG, der sie dem Schutzbereich dieses Grundrechts entziehen würde.
Im Rahmen von Art. 8 GG ist also allein der verfassungsrechtliche
Begriff der Unfriedlichkeit maßgebend; nicht der umfassendere Gewaltbegriff des
Nötigungstatbestandes (§ 240 StGB).
§ 240 StGB erfasst sowohl aktive Gewalt als auch passive -
beeinflussende Gewalt.
§ 240 StGB
Wer im Rahmen einer Demonstration lediglich passive Gewalt ausübt,
verstößt dadurch noch nicht gegen das Friedlichkeitsgebot von Art. 8 GG.
Gleichwohl kann das Verhalten gem. § 240 StGB strafbar sein, sofern
die Gewalt nicht lediglich in körperlicher Anwesenheit besteht.
08 Nötigung bei Versammlungen
TOP
Nötigung ist ein strafbares Vergehen (§ 240 StGB). Dabei ist
unerheblich, ob die Straftat im Zusammenhang mit einer Versammlung oder unabhängig davon
begangen wird.
Ein allgemein verbotenes Verhalten wird nicht dadurch rechtmäßig,
dass es gemeinsam mit anderen in Form einer Versammlung erfolgt. Art. 8 GG schafft keinen
Rechtfertigungsgrund für strafbares Verhalten (BVerfG 1 BvR 1190/90 ... v. 24.10.2001 Nr.
50).
Tatbestandsvoraussetzung von § 240 StGB ist Anwendung von Gewalt
oder Drohung mit einem empfindlichen Übel. Gewalt i. S. v. § 240 StGB ist sowohl aktive
als auch passive Gewalt.
Aktive Gewalt ist gegeben, wenn der Täter gegen Personen
körperliche Kraft entfaltet um ihn zu einem Handeln, Dulden oder Unterlassen zu zwingen.
Passive bzw. beeinflussende Gewalt ist gegeben, wenn der
Täter durch sein Verhalten bei einem anderen Zwangswirkungen erzeugt.
Im Zusammenhang mit Versammlungen/Demonstrationen war und ist
umstritten, ob durch das bloße Sitzen, Stehen oder Liegen zu dem Zweck, den Verkehr bzw.
Zufahrten zu blockieren, passive Gewalt i. S .d. Nötigungstatbestandes angewendet wird.
Beispiele
- Sitzdemonstrationen/-blockaden (Sit-in)
- Simulierung eines SuperGAU (ly in) verbunden mit vorübergehenden
Verkehrsblockaden
- Sitzblockade zur Verhinderung der Auslieferung von Waren
- Demonstrationen (Blockaden) auf Kreuzungen und Brücken
- Zustellen der Autobahn mit Fahrzeugen
- Anketten vor einem Werkstor
Einige Fachgerichte haben Gewalt verneint (vgl. etwa AG Reutlingen
NStZ 84, 508; AG Nürnberg Str.Verf. 84, 29); andere hingegen bejaht (vgl. etwa BGH 23, 46
- Läpple Entscheidung; KG Berlin, NJW 84, 209 ff; OLG Stuttgart, NJW 84, 1909).
Mit Beschluss vom 10.01.1995 hat das Bundesverfassungsgericht
(BVerfG 1 BvR 718/89) festgestellt, dass die erweiternde Auslegung des Gewaltbegriffs in
§ 240 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit Sitzdemonstrationen gegen Art. 103 Abs. 2 GG
verstößt und bloßes friedliches und nicht bedrohliches in den Weg setzen als lediglich
psychische Einwirkung und nicht als passive Gewalt beurteilt. Diese Entscheidung hat der
Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen modifiziert.
Danach ist lediglich das schlichte, völlig gewaltlose und nicht
bedrohliche Hinsetzen, Hinlegen oder in den Weg stellen nicht als psychische Einwirkung
auf andere und damit nicht als passive Gewalt anzusehen, insofern nur die ersten
eintreffenden Fahrzeugführer betroffen sind. Nur ihnen gegenüber sei eine lediglich
psychische Einwirkung gegeben. Allerdings stellen nach Ansicht des Bundesgerichtshofes die
auf diese Weise zum Stillstand gebrachten ersten Fahrzeuge für weitere sich nähernde
Fahrzeugführer ein physisches Hindernis dar. Demnach geht der Bundesgerichtshof nach wie
vor von einer Nötigung aus, wenn die "friedlichen Blockierer" die Fahrzeuge,
deren Fahrer sie durch ihr Verhalten lediglich psychisch an der Weiterfahrt hindern, dazu
benutzen, die Durchfahrt für weitere Kraftfahrer zu sperren (zweite Reihe
Rechtsprechung).
Im Fall des "Münchener Fahrbahngehers", der bewusst
verkehrswidrig auf der Fahrbahn ging, um eine autofreie Stadt zu erreichen, hat der BGH
allerdings mit Blick auf die o. a. Entscheidung des BVerfG Gewalt im Sinne von § 240 StGB
verneint (BGH vom 31.08.95 - NJW 96, 203, 205).
Mit Beschluss vom 24.10.2001 hat das BVerfG (1 BvR 1190/90 ... Nr.
31) die Entscheidung vom 10.01.1995 näher präzisiert. Danach kann das Tatbestandsmerkmal
Gewalt nur in solchen Fällen nicht bejaht werden, in denen die Gewalt lediglich in
körperlicher Anwesenheit besteht und die Zwangswirkung auf den Genötigten nur
psychischer Natur ist. Erfolgt durch Demonstranten zusätzlich eine Kraftentfaltung - etwa
durch Anschließen mit Ketten verbundener Personen an ein Werkstor - sei es nicht zu
beanstanden, dies als Gewalt i.S.v. § 240 StGB zu qualifizieren.
Diese Entscheidung wurde mit Beschluss vom 29.01.2002 (BVerfG BvR
1371/ 99 Nr. 2) noch einmal bestätigt. Danach ist Gewalt anzunehmen, wenn Teilnehmer bei
Blockadeaktionen über die durch ihre körperliche Anwesenheit verursachte psychische
Einwirkung hinaus eine physische Barriere errichten.
09 Rechtswidrigkeit von Nötigungen
TOP
Umstritten ist auch, unter welchen Voraussetzungen, die
Gewaltanwendung rechtswidrig ist.
Zu erwähnen ist, dass nach dem Gesetzestext von § 240 StGB eine
Nötigung nur rechtswidrig ist, wenn die Anwendung der Gewalt zu dem angestrebten Zweck
als verwerflich anzusehen ist.
Zunächst ging der BGH davon aus, dass die Gewaltanwendung - auch
bei passiver Resistenz - die Rechtswidrigkeit indiziere. Diese Auffassung ist vom BVerfG
(1 BvR 713/83 ... v. 11.11.86) korrigiert worden. In einer späteren Entscheidung (BVerfG
vom 14.7.1987 - NJW 88, 674) führt das Gericht aus, dass ein verfassungsrechtlich
erheblicher Fehler vorliege, wenn von der Indizierung der Rechtswidrigkeit ausgegangen
werde.
Damit wird von besonderer Bedeutung, welche Umstände bei der
Verwerflichkeitsprüfung berücksichtigungsfähig sind, denn wird die Verwerflichkeit
verneint, ist die Rechtswidrigkeit und damit der Nötigungstatbestand nicht gegeben, so
dass Strafverfolgungsmaßnahmen der Polizei entfallen müssen. Auch diese Rechtsfrage war
lange Zeit umstritten.
Erst 2001 hat das BVerfG (1 BvR 1190/90 ... v. 24.10.2001 Nr. 61)
entschieden, dass bei der Prüfung der Verwerflichkeit der Mittel-Zweck-Relation folgende
Tatumstände in der Regel als maßgeblich zu berücksichtigen sind:
- Der zum Blockadetermin zu erwartende Dienstbetrieb
- Dauer und Intensität der Aktionen
- Vorherige Bekanntgabe der Aktion
- Ausweichmöglichkeiten über andere Zufahrten
- Sachbezug der betroffenen Personen zum Protestgegenstand
Daraus kann gefolgert werden, dass nicht alle Fälle passiven
Widerstandes von vornherein als Nötigung i. S. v. § 240 StGB angesehen werden können,
sondern nur solche von einigem Gewicht.
Klare, auf alle Fälle passende Regeln können wegen der
Notwendigkeit der Abwägung der für den jeweiligen Sachverhalt maßgeblichen
Gesamtumstände nicht aufgestellt werden, jedoch gibt die o. a. Entscheidung dem
Polizeiführer vor Ort einen ausreichenden Beurteilungsspielraum.
10 Verstöße gegen § 86a StGB
TOP
Eine Versammlung ist nicht allein deshalb unfriedlich, weil
Versammlungsteilnehmer Straftaten begehen, die keine Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben.
Diese Fallgruppe ist in der Praxis immer wieder festzustellen, wenn
extreme Parteien oder Vereine in einer Versammlung Kennzeichen einer verfassungswidrigen
Partei, einer verbotenen Vereinigung oder einer ehemaligen nationalsozialistischen
Organisation verwenden (§ 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB). Verbotene Kennzeichen sind namentlich
Fahnen, Abzeichen, Bilder, Uniformstücke, Parolen, Grußformen und solche, die ihnen zum
Verwechseln ähnlich sind (§ 86a Abs. 2 StGB).
§ 86a StGB
Kennzeichen i. S. v. § 86a StGB unterliegen gem. § 92b StGB der
Einziehung und können deshalb auf der Grundlage von § 111b StPO beschlagnahmt werden.
Ferner ist in solchen Fällen die öffentliche Sicherheit i. S. v.
§ 15 VersG gefährdet (Sicherheitsgut Rechtsordnung), so dass eine Auflösung der
Versammlung in Betracht kommen kann.
§ 15 VersG
Die Reichskriegsflagge ohne Hakenkreuz ist allerdings kein
verbotenes Kennzeichen i. S. v. § 86a StGB. Das demonstrative Zeigen der
Reichskriegsflagge in einer Versammlung ist u. E. jedoch eine grob ungehörige Handlung,
die geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen und folglich eine
Ordnungswidrigkeit gem. § 118 OWiG, so dass die Reichskriegsflagge gem. §§ 46 Abs. 2,
53 OWiG i. V . m. § 111b StPO beschlagnahmt werden darf.
Ferner ist in solchen Fällen i. S. v. § 15 VersG eine Gefahr für
die öffentliche Ordnung gegeben, so dass in schwerwiegenden Fällen auch unter diesem
Gesichtspunkt eine Auflösung in Betracht kommen kann.
11 Anmeldepflicht
TOP
Wer die Absicht hat, eine öffentliche Versammlung unter freiem
Himmel oder einen Aufzug zu veranstalten, hat dies gem. § 14 VersG spätestens 48 Stunden
vor der Bekanntgabe der zuständigen Behörde unter Angabe des Gegenstandes der
Versammlung oder des Aufzuges anzumelden.
§ 14 VersG
Versammlungen und Aufzüge sind also nicht genehmigungsbedürftig.
Eine Genehmigung wird auch nicht erteilt. Jedoch ist es üblich, dass eine angemeldete
Versammlung schriftlich bestätigt wird. Zweck der Anmeldung ist es, der zuständigen
Behörde (Polizei) Gelegenheit zu notwendigen organisatorischen Maßnahmen zu geben, damit
die Versammlung sicher durchgeführt werden kann.
Die Anmeldepflicht kann nur für geplante Versammlungen gelten.
Für Spontanversammlungen wird eine Anmeldung nicht verlangt (BVerfG
69, 315 - Brokdorf Beschluss)
Beispiel
Nachdem in den Nachrichten bekannt wurde, dass der Golfkrieg mit schweren Angriffen auf
Bagdad in eine neue Phase getreten sei, formieren sich bereits 1 Stunde später im Bereich
der Universität ca. 300 aufgeregte Studenten zu einem Demonstrationszug. Mit der
Forderung "Kein Blut für Öl" wollen sie zur Botschaft des Landes X, um
energisch gegen die Angriffe zu demonstrieren. Musste der Aufzug zuvor angemeldet werden?
Der Demonstrationszug braucht nicht angemeldet zu werden,
wenn es sich um eine Spontandemonstration handelt. Um eine Spontandemonstration handelt es
sich nur, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Aktueller Anlass
- Keine Vorbereitung von langer Hand
- Aktion unmittelbar nach Entstehung des Anlasses
Kurzfristig organisierte Mobilisierung von Teilnehmern, etwa nach
dem Schneeballsystem, nehmen einer Versammlung nicht den Charakter der Spontaneität.
Folglich handelt es sich bei dem Aufzug der Studenten um eine Spontanversammlung, die
nicht der Anmeldepflicht unterliegt.
In der Praxis wird die Anmeldepflicht von Veranstaltern häufig
nicht ernst genug genommen. Um zu vermeiden, dass ein Veranstalter oder Leiter sich gem.
§ 26 VersG wegen Durchführung einer nicht angemeldeten Demonstration strafbar macht,
wird eine verantwortungsbewusste Polizeibehörde, wenn sie von der Absicht einer
Demonstration erfährt, auf die Verantwortlichen zugehen und auf die Anmeldepflicht
aufmerksam machen.
In den meisten Fällen sind die Veranstalter einsichtig, oft haben
sie von einer Anmeldepflicht auch keine Kenntnis. Allerdings gibt es auch Protestgruppen,
die aus Prinzip anmeldepflichtige Versammlungen nicht anmelden, weil sie die staatliche
Autorität ablehnen. Meistens handelt es sich um Gruppen, die Gewalt mit Argumenten
verwechseln. Da solche Gruppen taktisch so vorgehen, dass als verantwortlicher Leiter
niemand erkannt werden kann, greift auch die Strafvorschrift (§ 26 VersG) ins Leere.
12 Demonstrationsrecht / Streik
TOP
Während eines Streiks kommt es in der Regel sehr häufig an den
Toren des bestreikten Betriebes mehrmals am Tage zu Zusammenkünften von Streikenden und
von Sympathisanten. In solchen Fällen kann es sich um Versammlungen handeln. Fraglich
ist, ob der Veranstalter für jeden Einzelfall verpflichtet ist, die Versammlung bei der
Versammlungsbehörde anzumelden, um nicht Gefahr zu laufen, wegen Durchführung einer
nicht angemeldeten Versammlung unter freiem Himmel gem. § 26 VersG bestraft zu werden.
Bejaht man die Frage, müsste die Polizei gegen den Veranstalter
für jeden bekannt gewordenen nicht angemeldeten Fall strafrechtliche Ermittlungen
einleiten. Veranstalter ist in der Regel die den Streik führende Gewerkschaft.
U.E. sind in diesem Zusammenhang Differenzierungen geboten.
Demonstrationen während eines Streiks, die sich primär an die
Öffentlichkeit wenden und keinen unmittelbaren Sachzusammenhang mit dem aus Art. 9 Abs. 3
GG abgeleiteten Streikrecht haben, sind gem. § 14 VersG anmeldepflichtige
Demonstrationen.
Beispiel
Während eines Streiks ruft die den Streik führende Gewerkschaft zu einem Aufzug in der
Innenstadt auf, um an die Allgemeinheit zu appellieren. Rechtslage?
Da es sich bei dem Aufzug offensichtlich nicht um ein
Arbeitskampfmittel im engeren Sinne handelt, muss der Aufzug gemäß § 14 VersG
angemeldet werden.
Andererseits gibt es im Streik Fallgestaltungen, bei denen ein so
enger Sachzusammenhang zum Streikrecht besteht, dass eine Anmeldepflicht nicht angenommen
werden kann.
Beispiel
Während des Druckerstreiks 1984 in Düsseldorf, der 16 Wochen gedauert hat, versammelten
sich mehrmals täglich Streikende (50 - 800 Personen) in der Nähe der Geschäftsleitung,
um gegen Arbeitsplatzabbau und für die Einführung der 35 Stundenwoche zu demonstrieren.
Anmeldepflicht?
Im Rahmen eines rechtmäßigen Streiks ist das demonstrative
Zusammenstehen Streikender in unmittelbarer Nähe des bestreikten Betriebes eine
zulässige "Kampfform", die sich aus dem Streikrecht ableiten lässt, mit der
Folge, dass in solchen Fällen Art. 9 Abs. 3 GG wohl Vorrang vor § 14 VersG einzuräumen
ist.
Es wäre auch lebensfremd, anzunehmen, dass eine einen
rechtmäßigen Streik führende Gewerkschaft solche "Kampfformen", die sie nach
ihrem Selbstverständnis aus dem Streikrecht ableitet, in jedem Einzelfall zuvor bei der
Versammlungsbehörde anmeldet.
13 Kooperation im Vorfeld
TOP
Das BVerfG verlangt im Brokdorf-Beschluss, dass Veranstalter und
Versammlungsbehörde kooperativ zusammenarbeiten (BVerfG 69, 315).
In der Praxis sollte es selbstverständlich sein, dass sich die
Versammlungsbehörde um Kooperation bemüht. Wird erkennbar, dass ein potenzieller
Veranstalter seiner Anmeldepflicht (möglicherweise aus Unwissenheit) nicht genügt,
sollte die Behörde frühzeitig auf ihn zugehen und die notwendigen Einzelheiten mit ihm
abstimmen. Fair und offen sollte Konsens erzielt werden z. B. über:
- Ort, Zeit, Marschweg, Kundgebungsplatz
- Thema, Redner
- erkannte Risiken
- Verkehrsführung
- geplanter Einsatz der Polizei (Absperrungen, Vorkontrollen,
Deeskalation)
- Lautsprechereinsatz
- Flugblattverteilung
- Einwirken auf Passanten
- Belastung Dritter
- Verhalten bei Störungen
- Zahl und Einsatz von Ordnern.
Je deutlicher die Polizei dabei das Neutralitätsgebot beachtet,
umso überzeugender werden ihre Bemühungen honoriert. Je mehr Einvernehmen erzielt wird,
umso geringer wird das Risiko. Dies ist insbesondere bei erkennbarer Emotionalisierung von
Massen bedeutsam.
Kooperation mit Veranstaltern allein reicht jedoch nicht, zumal
oftmals auch Anwohner und Geschäftsleute bevorzugter Kundgebungsplätze und
Marschstrecken gegen die aus ihrer Sicht unzumutbaren Belästigungen durch Demonstranten
protestieren. In Einzelgesprächen und in Verbandsversammlungen sollte bei jeder sich
bietenden Gelegenheit deshalb auf die Bedeutung der Versammlungsfreiheit hingewiesen und
an das Demokratieverständnis appelliert werden, so dass sich der Protest dieses
Personenkreises in Grenzen hält.
14 Zuständigkeit und Befugnisse
TOP
Damit Rechtseingriffe zulässig sind, müssen die handelnden
Amtswalter für die zuständige Behörde handeln und für jeden Rechtseingriff eine
Befugnis haben. Dies folgt aus dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20
Abs. 3 GG).
Artikel 20 GG
Die Zuständigkeit im Zusammenhang mit Versammlungen ist für
NRW wie folgt geregelt:
- Gem. § 1 Abs. 4 PolG NRW hat die Polizei die Aufgaben zu erfüllen,
die ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind.
- Gem. § 8 Abs. 2 PolG NRW hat sie zur Erfüllung der Aufgaben, die
ihr durch andere Rechtsvorschriften zugewiesen sind, die dort vorgesehenen Befugnisse.
- Gem. § 10 POG NRW haben die Polizeibehörden die Aufgaben zu
erfüllen, die ihnen durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen sind.
Rechtsvorschrift in diesem Sinne ist auch das Versammlungsgesetz.
Darin sind Vorschriften enthalten, die ausdrücklich der Polizei
zugewiesen sind (z.B. §§ 12a, 13 VersG). Zur Inanspruchnahme solcher Befugnisse ist die
Polizei folglich zuständig.
Das VersG enthält aber auch Befugnisse, die von der zuständigen
Behörde wahrgenommen werden dürfen (z.B. §§ 5, 14, 15, 17a VersG). Wer zuständige
Behörde ist, folgt aber weder aus dem VersG, noch aus dem Polizeigesetz. Jedoch wurde den
Polizeibehörden die Zuständigkeit insoweit durch Rechtsverordnungen übertragen.
So bestimmt z.B. in NRW die Verordnung über Zuständigkeiten nach
dem VersG das Polizeipräsidium als zuständige Behörde nach § 2 Abs. 2, § 5, § 14, §
15, § 17a Abs. 3 und 4 und § 29 VersG.
Im Ergebnis kann folglich festgehalten werden, dass die Polizei alle
Befugnisse des VersG in Anspruch nehmen darf.
Die Polizei ist ferner zur Verfolgung von Straftaten zuständig
((§§ 1 Abs. 4, 8 Abs. 2 PolG NRW i.V.m. § 11 POG und § 163 StPO. Dies gilt auch für
die Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit Versammlungen. Diese Regelung hat zur
Folge, dass die Befugnisse der StPO angewendet werden dürfen.
Bezüglich der in § 29 VersG geregelten Ordnungswidrigkeiten ist
die Polizei Verfolgungs- und Ahndungsbehörde. Bezüglich anderer bei Versammlungen
begangener OWi ist die Polizei zumindest Ermittlungsbehörde im Sinne des § 53 OWiG.
15 Befugnisse
TOP
Die anzuwendenden Befugnisgrundlagen richten sich nach dem Zweck der
ins Auge gefassten Maßnahmen.
Befugnisse der StPO sind anzuwenden, wenn die Maßnahmen zur
Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten dienen. Maßnahmen aus
versammlungsspezifischen Gründen richten sich nach dem VersG.
Weil das Versammlungsrecht nach wohl h.M. (trotz vieler Lücken) als
abschließend geregelt gilt, sind die Befugnisse des Polizeigesetzes (PolG) zur
Konkretisierung versammlungsrechtlicher Pflichten (Ge- oder Verbote) nicht anwendbar,
solange Versammlungsrecht gilt.
Befugnisse des PolG können im Zusammenhang mit Versammlungen in
Anspruch genommen werden, wenn eine Versammlung rechtswirksam aufgelöst ist oder Störer
rechtswirksam ausgeschlossen sind. Nach Auflösung oder Ausschluss können sich die
Betroffenen auf Versammlungsrecht nicht mehr berufen. Folglich ist dann Polizeirecht
anwendbar. Ferner dürfen auf der Grundlage des PolG im Zusammenhang mit Versammlungen zur
Verhinderung von Straftaten i.S.v. § 27 VersG Kontrollstellen eingerichtet und an
eingerichteten Kontrollstellen Personalien festgestellt und Fahrzeuge und im Fahrzeug
enthaltene Sachen durchsucht werden.
Im Folgenden werden nur versammlungsrechtliche Befugnisse erklärt,
soweit diese Befugnisse zur Bewältigung risikobehafteter Demonstrationen in der
polizeilichen Praxis Bedeutung haben.
Auf andere polizeiliche Befugnisse wird nicht näher eingegangen.
Die Befugnisse nach der StPO und dem PolG werden als bekannt vorausgesetzt und nur im
Rahmen von Sachverhaltslösungen dann aufgegriffen, wenn das notwendig ist.
16 Befugnisse des Versammlungsgesetzes
TOP
Zunächst werden die polizeilichen Befugnisse des
Versammlungsgesetzes im Überblick genannt:
Im Folgenden werden die wichtigsten Befugnisse anhand von Beispielen
erklärt.
17 Bild- und Tonaufnahmen
TOP
Die Polizei darf bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen
Versammlungen aufgrund folgender Befugnisnormen Bild- und Tonaufnahmen fertigen:
- §§ 19a, 12a VersG zur Gefahrenabwehr
- §§ 81b, 163b, 100c Abs. 1 Nr. 1 a StPO zur Strafverfolgung
§ 12a VersG
§ 19a
VersG
§ 81b StPO
§ 163b StPO
§ 100c StPO
Beispiel
Aus einem Aufzug heraus werden Scheiben eingeworfen. Der Beweissicherungstrupp filmt die
Täter, um sie anhand der Bilder möglicherweise überführen und die Taten beweisen zu
können. Ist das zulässig?
Zur Verfolgung von Straftaten ist die sachliche
Zuständigkeit gegeben. Da die Bilder zum Zwecke der Strafverfolgung angefertigt werden,
muss eine Befugnis nach der StPO gegeben sein.
Die Täter (namentlich noch unbekannt) sind Beschuldigte eines
Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Sachbeschädigung. Weil die Beschuldigten keine
Kenntnis davon haben, dass sie zur Strafverfolgung gefilmt werden, ist § 100c StPO
anwendbar.
Gem. § 100c Abs. 1 Nr. 1 a StPO dürfen ohne Wissen des Betroffenen
u.a. Lichtbilder und Bildaufzeichnungen hergestellt werden, wenn die Erforschung des
Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise weniger
erfolgversprechend oder erschwert wäre. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, so dass
die Maßnahmen zulässig sind.
Beispiel
Während einer Zwischenkundgebung (ca. 1000 Teilnehmer) wird dazu aufgefordert, Brücken
und Kreuzungen zu blockieren. Die Stimmung ist äußerst aggressiv. Die Polizei filmt
offen die Kundgebungsteilnehmer, um zu verhindern, dass die Menge die Aufforderungen
befolgt. Ist das zulässig?
Hier kann (noch) nicht davon ausgegangen werden, dass alle
Teilnehmer Beschuldigte einer Straftat sind. § 100c StPO scheidet folglich als
Befugnisgrundlage für das Filmen der Kundgebungsteilnehmer aus.
Zweck der Maßnahme ist es aber, Gefahren im Zusammenhang mit der
Versammlung abzuwehren. Als Befugnis kommt deshalb § 12a VersG in Frage (die Vorschrift
gilt gem. § 19a VersG auch für Versammlungen unter freiem Himmel).
§ 12 a (Bild- und Tonaufnahmen,
Vernichtung von Unterlagen)
(1) Die Polizei darf Bild- und Tonaufnahmen von Teilnehmern bei oder
in Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen nur anfertigen, wenn tatsächliche
Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, daß von ihnen erhebliche Gefahren für die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt
werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
Bei gegebener Lage sind hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte gegeben, dass von den Teilnehmern erhebliche Gefahren für die öffentliche
Sicherheit ausgehen. Polizeibeamte dürfen die Teilnehmer deshalb filmen und/oder
fotografieren. Dabei spielt es keine Rolle, wenn im Zusammenhang mit dieser Maßnahme auch
Personen gefilmt werden, die friedlich geblieben sind.
Jedoch ist zu bedenken, dass nicht alles, was rechtlich zulässig
ist, zur Lagebewältigung auch sinnvoll ist. Wenn z.B. polizeiliche Film- und
Fotoaufnahmen die Emotionen zusätzlich anheizen, ist sorgfältig abzuwägen, ob nicht
besser darauf verzichtet wird.
18 Polizei wird fotografiert
TOP
Immer wieder kommt es vor, dass bei einer Demonstration
Polizeibeamte fotografiert werden. Häufig stellt sich dann die Frage, ob die Kamera bzw.
der Film sichergestellt werden darf.
Beispiel
Zwei Kriminalbeamte haben bei einer Demonstration den Auftrag, abgesetzt vom Aufzug
Aufklärung zu betreiben. Als der Aufzug die X-Straße erreicht, werden sie von einem Mann
fotografiert. Auf Befragen erklärt der Mann, Journalist einer alternativen Zeitung zu
sein. Daraufhin ordnen die Beamten an, den Film herauszugeben. Ist die Anordnung
zulässig?
Die Anordnung wäre eine Beschlagnahme bzw. Sicherstellung.
Die Voraussetzungen einer Beschlagnahme nach der StPO sind nicht erfüllt, weil das bloße
Fotografieren keinen Straftatbestand verletzt. Folglich ist zu prüfen, ob die
Sicherstellung auf der Grundlage des Polizeigesetzes zulässig sein kann.
Gem. § 43 Nr. 1 PolG NRW dürfen Gegenstände sichergestellt
werden, wenn das erforderlich ist, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren.
§ 43 PolG NRW
Eine Gefahr setzt voraus, dass für die öffentliche Sicherheit (in
anderen Ländern auch öffentliche Ordnung) ein Schaden droht.
Das wäre der Fall, wenn entweder durch die Herstellung der Fotos
oder durch die Verbreitung gegen die Rechtsordnung verstoßen würde.
Gem. § 22 Satz 1 KUG ( Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken
der bildenden Künste und der Fotografie v. 9.1.1907) dürfen Bildnisse nur mit
Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.
Das bloße Herstellen von Bildnissen (Fotos) ist in der Vorschrift
nicht geregelt. Die Herstellung verletzt folglich nicht die Vorschriften des KUG.
Jedoch darf vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass der
Journalist die Fotos auch anderen zugänglich machen wird. Dies dürfte er ohne Erlaubnis
der Abgebildeten nur, wenn die Voraussetzungen von
§ 23 KUG erfüllt wären.
Wer entgegen §§ 22, 23 KUG ein Bildnis verbreitet, begeht ein
Vergehen (§ 33 KUG). Also kommt es zunächst darauf an, ob eine der in § 23 KUG
aufgeführten Ausnahmen gegeben ist, die eine Verbreitung auch ohne Einwilligung erlauben.
§ 22 KUG
§ 23 KUG
Laut Sachverhalt könnte die Ausnahme von § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG
gegeben sein. Gemeint sind dort jedoch nur Panoramaaufnahmen, Portraitaufnahmen fallen
nicht unter diese Ausnahme.
Da der Journalist die Beamten gezielt fotografiert hat, greift
folglich die Ausnahme der Nr. 3 nicht. Die Aufnahmen könnten jedoch gem. Nr. 1 Bildnisse
der Zeitgeschichte sein. Das wäre der Fall, wenn die Beamten i. S. v. Nr. 1 als Personen
der Zeitgeschichte anzusehen wären.
Zu unterscheiden sind absolute und relative Personen der
Zeitgeschichte
Zu den absoluten Personen der Zeitgeschichte gehören die so
genannten "Personen des öffentlichen Lebens". Weil Polizeibeamte in der Regel
zu diesem Personenkreis nicht zählen, wird insoweit auf weitere Ausführungen verzichtet.
Polizeibeamte können jedoch relative Personen der Zeitgeschichte
sein. Zu diesem Personenkreis zählen sie jedenfalls dann, wenn sie unmittelbar in
Aufsehen erregende Einsätze verwickelt sind oder wenn sie an Einsatzorten tätig werden,
die von öffentlichem Interesse sind. Polizeibeamte sind also keine relativen Personen der
Zeitgeschichte, wenn sie nur abgesetzt solcher Anlässe anwesend sind.
Da die Beamten abgesetzt vom Aufzug fotografiert wurden, greift also
auch die Ausnahme von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG nicht. Folglich kann davon ausgegangen
werden, dass der Journalist die Beamten entgegen §§ 22, 23 KUG fotografiert hat. Er
begeht also eine Straftat (§ 33 KUG) wenn er die Bildnisse ohne Erlaubnis der Beamten
verbreitet.
Bei Journalisten darf grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass
solche Bilder anderen Personen zugänglich gemacht und auf diese Weise verbreitet werden.
Wird nicht sofort dagegen eingeschritten, besteht praktisch keine Möglichkeit mehr, die
Straftat zu verhindern. Folglich besteht eine gegenwärtige Gefahr für das Sicherheitsgut
Rechtsordnung. Davon geht auch das OVG-Münster aus (Beschluss vom 10. 8. 84, 4 A 1597/83
- 5 K 2413/81) mit der Folge, dass die Voraussetzungen für eine Sicherstellung gem. § 43
Nr. 1 PolG NW erfüllt sind.
Dieser Rechtsauffassung folgten die Richter des
Bundesverwaltungsgerichts 2012 nicht. Ein von der Polizei verfügtes Verbot, Beamte eines
Sondereinsatzkommandos im Einsatz zu fotografieren, hielten die Richter für rechtswidrig.
Wenn schon ein Verbot rechtswidrig ist, dann muss dies erst recht für die Sicherstellung
der Kamera bzw. des Datenträgers richten, auf dem sich die Aufnahmen befinden.
Pressemitteilung BVerwG
Nr. 27/2012
BVerwG 6 C 12.11
28.03.2012
Fotografierverbot von Polizeibeamten des Spezialeinsatzkommandos rechtswidrig
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass ein von der Polizei
gegenüber Mitarbeitern einer Zeitung ausgesprochenes Verbot rechtswidrig war,
Polizeibeamte des Spezialeinsatzkommandos während eines Einsatzes zu fotografieren.
Beamte des Spezialeinsatzkommandos der Polizei waren beauftragt, den der gewerbsmäßigen
Geldwäsche beschuldigten mutmaßlichen Sicherheitschef einer russischen Gruppierung
organisierter Kriminalität aus der Untersuchungshaft bei einer Augenarztpraxis in der
Schwäbisch Haller Fußgängerzone vorzuführen. Der Einsatz wurde von zwei Journalisten,
darunter einem Fotoreporter, bemerkt. Nachdem dieser sich anschickte, Bilder von den
Dienstfahrzeugen und den eingesetzten Beamten anzufertigen, forderte der Einsatzleiter ihn
auf, das Fotografieren zu unterlassen. Der Journalist unterließ es daraufhin, Bilder
anzufertigen. Die Polizei rechtfertigte das Verbot unter anderem damit:
Die eingesetzten Beamten des Spezialeinsatzkommandos hätten durch die
Veröffentlichung der angefertigten Fotografien in der Zeitung der Klägerin enttarnt
werden können. Dadurch hätte ihre künftige Einsetzbarkeit im Spezialeinsatzkommando
beeinträchtigt und sie selbst hätten persönlich durch Racheakte gefährdet werden
können.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies die Klage des Zeitungsverlags ab, für den die
Journalisten tätig sind.
Auf die Berufung des Verlags stellte der Verwaltungsgerichtshof Mannheim fest, dass das
Vorgehen des Einsatzleiters rechtswidrig war. Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei unter
anderem angenommen: Die Gefahr einer unzulässigen Veröffentlichung der angefertigten
Fotografien habe nicht bestanden, weil mangels gegenteiliger konkreter Anhaltspunkte von
einer Vermutung rechtstreuen Verhaltens der Presse und damit davon auszugehen sei, dass
sie keine Porträtaufnahmen der eingesetzten Beamten und im Übrigen nur Fotografien
veröffentlichen werde, auf denen die Beamten insbesondere durch Verpixelung ihrer
Gesichter unkenntlich gemacht seien.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des beklagten Landes zurückgewiesen. Die
Polizei durfte nicht schon das Anfertigen der Fotografien untersagen.
Der Einsatz von Polizeibeamten, namentlich ein Einsatz von Kräften des
Spezialeinsatzkommandos stellt im Sinne der einschlägigen Bestimmung des
Kunsturhebergesetzes ein zeitgeschichtliches Ereignis dar, von dem Bilder auch ohne
Einwilligung der abgelichteten Personen veröffentlicht werden dürfen. Ein berechtigtes
Interesse der eingesetzten Beamten kann dem entgegenstehen, wenn die Bilder ohne den
erforderlichen Schutz gegen eine Enttarnung der Beamten veröffentlicht werden. Zur
Abwendung dieser Gefahr bedarf es aber regelmäßig keines Verbots der Anfertigung von
Fotografien, wenn zwischen der Anfertigung der Fotografien und ihrer Veröffentlichung
hinreichend Zeit besteht, den Standpunkt der Polizei auf andere, die Pressefreiheit
stärker wahrende Weise durchzusetzen. Eine solche Lage war hier nach den Feststellungen
des Verwaltungsgerichtshofs gegeben.
BVerwG 6 C 12.11 - Urteil vom 28. März 2012
Vorinstanzen:
VGH Mannheim, 1 S 2266/09 - Urteil vom 19. August 2010 -
VG Stuttgart, 1 K 5415/07 - Urteil vom 18. Dezember 2008 - |
Mit dem Problem des Fotografierens von Polizeibeamten im Rahmen von
Polizeieinsätzen mussten sich die Verwaltungsgerichte in der Vergangenheit häufiger
befassen.
Rechtsprechungsübersicht
- OVG Koblenz 30.04.97 11 A 11657/96 Photographieren polizeilicher
Einsätze: Sicherstellung einer Kamera nebst Film zur Abwehr gegenwärtiger Gefahr einer
Straftat nach KUG. Grundsätzliche Zulässigkeit des Filmens polizeilicher Einsätze
solange kein konkr. Anlaß (Recht am eigenen Bild)
- Quelle: DöV 1997, 1011
- OVG Koblenz 30.04.97 11 A 11657/96 Filmen eines Polizeieinsatzes:
Sicherstellung einer Kamera und eines Filmes zur Gefahrenabwehr, Verstoß gegen das
Kunsturhebergesetz, Zulässigkeit des Filmens und Fotografierens polizeilicher Einsätze
- Quelle: NVwZ-RR 1998, 237
- VG Köln 15.05.87 20 K 168/86 Polizeiliche Sicherstellung von
belichteten Filmen
- Quelle: NJW 1988, 367
- BGH 11.02.98 3 StE 7/94 - 1 (2) Zur Sicherstellung der Fotodiskette
eines Pressejournalisten als sitzungspolizeiliche Maßnahme
- Quelle: AfP 1998, 220; NJW 1998, 1420; ZUM 1998, 571
- OVG NW 30.10.2000 5 A 291/00 Zur Sicherstellung von Bildaufnahmen
eines Polizeieinsatzes
- Quelle: DÖV 2001, 476
- OVG Saarlouis 11.04.2002 9 R 3/01 Zu den Voraussetzungen der
Sicherstellung bei einer Polizeiaktion gefertigter Fotos
- Quelle: AfP 2002, 545
19 Ausschließen von Teilnehmern
TOP
Die Polizei darf gem. §§ 18 Abs. 3, 19 Abs. 4 VersG Personen, die
die Ordnung einer Versammlung gröblich stören, von einer Versammlung unter freiem Himmel
ausschließen.
§ 18 VersG
§ 19
VersG
Beispiel
Während einer Versammlung unter freiem Himmel wird der Redner einige Male von einem Mann
durch lauten Zuruf unterbrochen. Darf der Mann ausgeschlossen werden?
Von der Zuständigkeit wird ausgegangen. Als
Befugnisgrundlage kommt § 18 Abs. 3 VersG in Betracht. Wenn ein Redner gelegentlich durch
lauten Zuruf unterbrochen wird, mag ihn das stören, eine gröbliche Ordnungsstörung ist
das jedoch grundsätzlich nicht. Auch die Teilnehmer einer Versammlung dürfen sich
artikulieren. Sie dürfen selbstverständlich auch andere Meinungen kundtun. Erst wenn die
Störungen so massiv werden, dass die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung in
Frage steht, dürfen solche störenden Teilnehmer von der Polizei ausgeschlossen werden.
Beispiel
Eine Gruppe von ca. 20 Personen stört unter Verwendung von Trillerpfeifen und
Druckluftfanfaren eine Versammlung so nachhaltig, dass die Redner nicht mehr verstanden
werden. Darf die Polizei die Gruppe von der Versammlung ausschließen?
Als Befugnisgrundlage kommt § 18 Abs. 3 VersG in Betracht.
Danach darf die Polizei Personen, die die Ordnung gröblich stören, von einer Versammlung
unter freiem Himmel ausschließen.
Falls Personen während einer Versammlung so stark lärmen, dass die
Redner nicht mehr verstanden werden, sind diese Voraussetzungen erfüllt. Die Polizei ist
in solchen Fällen dazu befugt, eine Ausschlussverfügung zu erteilen.
Dabei ist formal Folgendes zu beachten:
Die Verfügung muss hinreichend bestimmt sein (§ 37 Abs. 1
Verwaltungsverfahrensgesetz). Sie muss den/die Adressaten bezeichnen. Es muss also genau
erkennbar sein, wer ausgeschlossen wird. Lässt sich das nicht formulieren, muss notfalls
an die Personen herangetreten und auf diejenigen gezeigt werden, die ausgeschlossen werden
sollen. Die Verfügung muss ferner erkennen lassen, welchen Bereich die Ausgeschlossenen
zu verlassen haben. Sie muss auch erkennen lassen, welche Rechtsfolgen eintreten, wenn die
Ausschlussverfügung nicht beachtet wird. Wird die Verfügung nicht befolgt, ist sie mit
gleichem Inhalt zu wiederholen. Wird die Verfügung weiterhin nicht befolgt, kann sie mit
angemessenen Zwangsmitteln durchgesetzt werden.
Wer sich trotz rechtswirksamen Ausschlusses nicht entfernt, begeht
eine Ordnungswidrigkeit (§ 29 VersG).
§ 29 VersG
Falls die Lage es zulässt, ist ferner zu erwägen, ob die Personen
nach der Ausschlussverfügung noch dreimal aufgefordert werden, den angegebenen Bereich zu
verlassen. Sollten sie auch nach weiterer dreimaliger Aufforderung nicht gehen, begehen
sie außerdem eine OWi gem. § 113 OWiG. Zwischen der Ausschlussverfügung und der ersten
Aufforderung i. S. v. § 113 OWiG muss eine angemessene Zeit liegen.
Eine andere Frage ist, ob die Ausschlussverfügung mit angemessenen
Mitteln durchgesetzt werden kann. Unangemessene Maßnahmen, darf die Polizei nicht
ergreifen (Gebot der Verhältnismäßigkeit).
20 Verbotene Versammlungen
TOP
Gem. Art. 8 Abs. 2 GG kann die Versammlungsfreiheit für
Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt
werden. Folglich kann eine Versammlung unter freiem Himmel verboten sein:
- durch Bundes- oder Landesgesetz oder
- durch vollziehbare Verbotsverfügung aufgrund eines Bundes- oder
Landesgesetzes
Gem. § 15 Abs. 5 VersG ist eine verbotene Veranstaltung
aufzulösen. Diese Verpflichtung gilt sowohl zulasten gesetzlich verbotener, als auch
durch Verbotsverfügung verbotener Versammlungen.
§ 15 VersG
Das kann allerdings nur gelten, wenn eine Auflösung mit
rechtmäßigen (angemessenen) Mitteln möglich ist.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat in der Bundesrepublik
verfassungsrechtlichen Rang und ist folglich bei allen Eingriffsmaßnahmen der Polizei zu
beachten (BVerfG 19, 342,348).
Darüber hinaus hat das BVerfG entschieden, dass die Regelungen des
Versammlungsgesetzes über die Voraussetzungen für eine Auflösung oder ein Verbot (§§
14, 15) den verfassungsrechtlichen Anforderungen nur genügen, wenn bei ihrer Auslegung
und Anwendung berücksichtigt wird, dass Auflösungen oder Verbote von Versammlungen nur
zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter unter strikter Wahrung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit und nur bei einer unmittelbaren, aus erkennbaren Umständen
herleitbaren Gefährdung dieser Rechtsgüter zulässig sind (BVerfGE 69, 315
Brokdorf-Beschluss).
Schließlich sind auch nach Landesrecht nicht alle Mittel gegen
Versammlungsteilnehmer zulässig.
So dürfen z.B. gem. § 65 PolG NRW gegen Personen in einer
Menschenmenge Schusswaffen nur gebraucht werden, wenn von ihr oder aus ihr heraus
schwerwiegende Gewalttaten begangen werden oder unmittelbar bevorstehen und andere
Maßnahmen keinen Erfolg versprechen.
Lediglich um eine verbotene Versammlung aufzulösen, scheiden solche
Mittel in unserem Rechtsstaat folglich aus. Letzteres gilt selbstverständlich auch für
andere überzogene Einsatzformen wie z.B. Attacke-Reiten oder aggressives Fahren in die
Menschenmenge mit Fahrzeugen.
Zuzugeben ist, dass die Auflösung einer Versammlung jedenfalls dann
problematisch und oft unverantwortbar ist, wenn die Versammlungsteilnehmer hoch
emotionalisiert sind.
Mit angemessenen Mitteln wird es allerdings in der Regel möglich
sein, eine verbotene Veranstaltung von vorn herein zu verhindern, so dass sich die Frage
einer Auflösung erst gar nicht stellt. Insoweit ist ein Verbot in der Praxis hilfreich,
zumal dann auch nicht der Eindruck entsteht, dass die Polizei eine verbotene Versammlung
schützt.
21 Gesetzliche Verbote
TOP
Durch Bundesgesetz (§ 16 VersG) sind z.B. öffentliche
Versammlungen und Aufzüge innerhalb des befriedeten Bannkreises der Gesetzgebungsorgane
des Bundes oder der Länder sowie des Bundesverfassungsgerichts verboten.
§ 16 VersG
Durch Landesgesetze sind Verbote zum Schutz von Gottesdiensten an
Sonn- und Feiertage geregelt, z.B.:
Gem. § 5 Abs. 1a Feiertagsschutzgesetz NW - FTG NW sind an Sonn-
und Feiertagen während der Hauptzeit des Gottesdienstes öffentliche Versammlungen unter
freiem Himmel und öffentliche Auf- und Umzüge verboten, die nicht mit dem Gottesdienst
zusammenhängen. Als Hauptzeit des Gottesdienstes gilt die Zeit von 6 bis 11 Uhr. Die
örtliche Ordnungsbehörde kann im Einvernehmen mit den Kirchen festlegen, dass diese Zeit
bereits vor 11 Uhr endet.
Dieses Verbot gilt allerdings nicht für den 3. Oktober, wenn dieser
Tag auf einen Wochentag fällt. Es gilt ferner nicht für gewerkschaftliche
Veranstaltungen am 1. Mai.
Gem. § 9 Abs. 1 FTG NW sind am jüdischen Neujahrsfest (2 Tage), am
Versöhnungstag und am Vorabend dieses Tages ab 18.00 Uhr während der Zeit des
Hauptgottesdienstes in der Nähe von Synagogen und sonstigen der jüdischen Kultusgemeinde
zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden öffentliche Versammlungen,
Auf- und Umzüge verboten.
Die ortsübliche Zeit des Hauptgottesdienstes wird durch die
örtliche Ordnungsbehörde im Einvernehmen mit der jüdischen Kultusgemeinde festgesetzt.
22 Verbote durch die Versammlungsbehörde
TOP
In der Praxis sind Verbotsverfügungen der zuständigen
Versammlungsbehörde von größerer Bedeutung. Maßgebliche Befugnisgrundlage ist § 15
Abs. 1 VersG. Danach kann die zuständige Versammlungsbehörde eine Versammlung unter
freiem Himmel verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur
Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.
Dieser Verbotstatbestand ist nicht neu. Insoweit gelten die durch
die Rechtsprechung entwickelten Grundsätze nach wie vor. Insbesondere darf nach BVerfG
69,315 (Brokdorf-Beschluss) ein Verbot nur zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter unter
strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und nur bei einer
unmittelbaren, aus erkennbaren Umständen herleitbaren Gefährdung dieser Rechtsgüter
erfolgen, so dass eine bloße Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Allgemeinen ein
Verbot nicht trägt.
Was jedoch sind im Verhältnis zum Rechtsgut Versammlungsfreiheit
gleichwertige Rechtsgüter?
Zur "öffentlichen Sicherheit" zählen außer den
Individualrechtsgütern Menschenwürde, Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit,
Ehre, Eigentum und Besitz auch die Rechtsgüter der Allgemeinheit wie der Staat und seine
Einrichtungen und insbesondere die Rechtsordnung, wobei die Individualrechtsgüter wie
auch die Versammlungsfreiheit grundgesetzlich verbürgt und somit wesentlicher Inhalt der
Rechtsordnung sind.
Die Rechtsgüter Menschenwürde, Leben, körperliche Unversehrtheit
(von geringfügigen Beeinträchtigungen abgesehen) und persönliche Freiheit sind
sicherlich im Verhältnis zur Versammlungsfreiheit gleichwertige, wenn nicht gewichtigere
Rechtsgüter, so dass zu deren Schutz ein Versammlungsverbot in Betracht kommen kann.
Darüber hinaus ist auch die Rechtsordnung (insbesondere das
Grundgesetz und die Strafrechtsordnung) ein gewichtiges Rechtsgut. So hat das BVerfG z.B.
im Zusammenhang mit Nötigungen bei Versammlungen entschieden, dass ein allgemein
verbotenes Verhalten nicht dadurch rechtmäßig würde, dass es gemeinsam mit anderen in
Form einer Versammlung erfolge. Art. 8 GG schaffe keinen Rechtfertigungsgrund für
strafbares Verhalten BVerfG 1 BvR 1190/90 ... v. 24.10.2001 Nr. 50)
Daraus kann geschlossen werden, dass zumindest auch dann ein
Versammlungsverbot in Betracht kommt, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung
erkennbaren Umständen damit gerechnet werden muss, dass bei Durchführung der Versammlung
durch die Versammlungsteilnehmer höherwertige Grundrechte verletzt oder gewichtige
Straftaten begangen werden. Letzteres ist in der polizeilichen Praxis von besonderer
Bedeutung, wenn Verfassungsfeinde (Links- oder Rechtsextremisten) demonstrieren wollen.
Im Zusammenhang mit Demonstrationen "von rechts" muss nach
den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen häufig damit gerechnet
werden, dass bei Durchführung der Versammlung gegen § 86a StGB (Verwenden von
Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) verstoßen oder Volksverhetzung (§ 130
StGB) begangen wird.
Der Tatbestand der Volksverhetzung ist durch Gesetz zur Änderung
des Versammlungsgesetzes und des Strafgesetzbuches vom 31.03.2005 durch Absatz 4 erweitert
worden. Danach wird nunmehr ebenfalls wegen Volksverhetzung bestraft, wer öffentlich oder
in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden
Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft
billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.
Eine beabsichtigte Demonstration von Rechtsextremisten kann folglich
gem. § 15 Abs. 1 VersG auch verboten werden, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der
Verfügung erkennbaren Umständen damit gerechnet werden muss, dass bei Durchführung der
Versammlung Volksverhetzung i.S.v. § 130 Abs. 4 StGB begangen wird.
Komplizierter geht es wohl kaum, zumal vom Wortlaut von § 130 Abs.
4 StGB her Volksverhetzung nicht gegeben ist, wenn eine der o.g. Handlungen den
öffentlichen Frieden nicht stört. Wie passt das zusammen?
§ 130 StGB
Zutreffend ist, dass der Begriff "Versammlung" außer
öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel auch nicht
öffentliche Versammlungen erfasst. Nur für Letztere sind u.E. Fallgestaltungen denkbar,
in denen trotz Erfüllens der übrigen Tatbestandsmerkmale von § 130 Abs. 4 StGB der
öffentliche Friede nicht gestört wird, weil man geschlossen "unter sich" ist.
Die sehr hohen Verbotsanforderungen und das Gebot, zunächst das
mildere Mittel der "Auflage" auszuschöpfen, haben in der Vergangenheit
insbesondere im Zusammenhang mit Demonstrationen "von rechts" immer wieder dazu
geführt, das Verbotsverfügungen auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 VersG im vorläufigen
Rechtsschutzverfahren durch die Verwaltungsgerichte "gekippt" worden sind, mit
der Folge, dass die Polizei solche Demonstrationen gegen z.T. massive Gegendemonstrationen
schützen musste und dafür als "Nazischergen" tituliert wurde. Letzteres geht
selbst einsatzerfahrenen Polizeibeamten unter die Haut.
Um der Gefahr von "rechts" besser begegnen zu können,
wurde durch Gesetz vom 24.03.2005 (BGBL I Nr. 20) in § 15 VersG ein neuer Absatz 2
eingefügt. Danach kann die zuständige Versammlungsbehörde eine Versammlung unter freiem
Himmel oder einen Aufzug insbesondere verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig
machen, wenn die Versammlung an einem Ort stattfindet, der als Gedenkstätte von
historisch herausragender, überregionaler Bedeutung an die Opfer der menschenunwürdigen
Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erinnert und
nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung konkret feststellbaren Umständen zu
besorgen ist, dass durch die Versammlung oder den Aufzug die Würde der Opfer
beeinträchtigt wird. Im Gesetz ausdrücklich benannt ist das Holocaustdenkmal in Berlin.
Gegen die Bestimmung dieses Denkmals als Ort i.S.v. § 15 Abs. 2 Nr.
2 VersG, an dem ein Aufzug unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 verboten oder von
Auflagen abhängig gemacht werden kann, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken
(BVerfG 1 BvR 961/05 v. 06.05.2005 Nr. 18, 19). Andere Orte und deren Abgrenzung werden
durch Landesgesetz bestimmt.
Die Formulierung "insbesondere" lässt formal den Schluss
zu, dass der Gesetzgeber § 15 Abs. 2 VersG als einen Anwendungsfall von § 15 Abs. 1
VersG versteht. Prüft man die Voraussetzungen von § 15 Abs. 2 VersG fällt auf, dass
zugleich auch die Voraussetzungen von § 15 Abs. 1 VersG gegeben sind, weil in solchen
Fällen zum Zeitpunkt des Erlasses einer Verbotsverfügung damit zu rechnen ist, dass an
solchen Orten zumindest Volksverhetzung i.S.v. § 130 Abs. 4 StGB begangen wird. Damit
muss die Frage erlaubt sein, ob und wenn ja welche selbständige Bedeutung § 15 Abs. 2
VersG eigentlich hat.
Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung konkretisiert § 15 Abs.
2 VersG die Möglichkeiten, gegen extremistisch ausgerichtete Versammlungen unter freiem
Himmel vorzugehen. § 15 Abs. 2 VersG enthalte Klarstellungen für Auflagen oder Verbote
von extremistisch ausgerichteten Versammlungen.
Demnach hat § 15 Abs. 2 (neu) VersG als Befugnisgrundlage wohl nur
insoweit selbständige Bedeutung, als ein Anwendungsfall von § 15 Abs. 1 VersG für die
in Abs. 2 VersG genannte Fallgruppe näher konkretisiert wird.
§ 15 VersG
Da die Orte durch Landesgesetz im Einzelnen festgelegt werden, ist
insoweit eine handhabungssichere Entscheidungsgrundlage gegeben. Allerdings wird an
solchen Orten der öffentliche Friede nicht gewährleistet werden können, wenn statt
eines Verbots Auflagen erteilt werden. Zwar ist im Falle von Verstößen gegen Auflagen
nach dem Wortlaut von § 15 Abs. 3 VersG ein Auflösungsgrund gegeben, fraglich ist
jedoch, ob angesichts der Gesamtlage eine Auflösung mit angemessenen Mitteln möglich
ist.
Geradezu als "Vorzeigebeispiel" kann hier auf die
Gesamtlage in Berlin am 08.05.2005 hingewiesen werden.
Auszug aus der
GdP-Zeitschrift Deutsche Polizei Nr. 6 Juni 2005 zum Thema "Rechtsextreme ohne Chance
- Berlin blieb sauber"
Was unsere demokratischen Gesetze nicht schaffen konnten, haben rund
5000 couragierte Bürger vollbracht: Sie stoppten den geplanten Naziaufmarsch am 8. Mai in
Berlin, bevor er sich überhaupt so recht formieren konnte, indem sie die Marschroute
derart bevölkerten, dass ein Durchkommen für die Rechtsextremen unmöglich wurde. Die
Einsatzleitung der Polizei hatte entschieden, die Route nicht gewaltsam freizumachen.
Warum so entscheiden wurde, erklärte der Berliner Polizeipräsident
der Zeitung "Die Welt" in einem Interview:
"Es gab unter rechtlichen und tatsächlichen Aspekten zwei
Gründe, die Brücke nicht zu räumen. Auf der Liebknecht-Brücke hatten sich etwa 5000
friedliche Demonstranten versammelt, die der polizeilichen Aufforderung, die Brücke zu
verlassen, nicht nachkamen. Zwangsmittel wären hier unverhältnismäßig gewesen. Das
Recht lässt nicht zu, dass wir einen Aufzug durchprügeln. Zweitens hatten wir die
Aufgabe, die NPD Demonstranten zu schützen. Angesichts des Aufmarsches an
Gegendemonstranten und etwa 1000 Linksextremisten im Umfeld des Alexanderplatzes konnten
wir das nicht riskieren. Diese Gruppe hätte einen NPD-Aufzug von jeder Stelle aus
angegriffen."
Zivilcourage
So blieb den NPD-lern nichts weiter übrig, als eine
"Parteiversammlung" abzuhalten; dann musste zum Abmarsch geblasen werden....>
Anmerkung der Verfasser
Der Bericht zeigt das unverantwortliche Dilemma, indem sich die
Polizei befindet, wenn gegen nicht verbotene Demonstrationen extremer Parteien
(insbesondere von rechts) mit dem Ziel demonstriert wird, die angemeldete und nicht
verbotene Demonstration zu verhindern.
Das die Verhältnisse nun mal so sind, hat die Polizei nicht zu
verantworten. So war es vom Ergebnis her sicher rechtlich vertretbar, wenn nicht sogar
geboten, die Marschroute nicht unter Einsatz von Zwangsmitteln für den Aufzug zu räumen.
Andererseits sollten wir aber begrifflich nicht in eine Schieflage
geraten. Es besteht doch wahrlich kein Grund die Protestler auf der Liebknecht-Brücke als
"friedliche Demonstranten" zu bezeichnen, nur weil es - wohl auch wegen des
Verhaltens der Polizei -nicht zu Gewalttätigkeiten gekommen ist. Der durch die Protestler
begangene Rechtsbruch lässt sich doch nicht wegleugnen.
Deshalb muss die Frage erlaubt sein, was es denn mit
"Friedlichkeit" zu tun hat, wenn durch "Bevölkerung" einer geplanten
und nicht verbotenen Marschroute ein nicht verbotener Aufzug verhindert wird. Ein solches
Verhalten ist unzweifelhaft eine grobe Störung i.S.v. § 21 VersG und damit ein Vergehen,
das von Amts wegen zu verfolgen ist.
§ 21 VersG
Immerhin ist doch die Versammlungsfreiheit nach der Rechtsprechung
des BVerfG ein "unentbehrliches Funktionselement eines demokratischen
Gemeinwesens".
Das Verhalten als "Zivilcourage" quasi zu
verglorifizieren, ist fehl am Platze, auch wenn es offenkundig dem "Zeitgeist"
entspricht. U.E. muss der Gesetzgeber Regelungen finden, die es erlauben solche und
vergleichbar andere Demonstrationen zu verbieten.
23 Verbotsverfügung / Auflagen
TOP
Verbotsverfügungen und Auflagen sind Verwaltungsakte.
Bei Auflagen i.S.v. § 15 VersG handelt es sich jedoch nicht um eine
Auflage i.S.v. § 36 VwVfG NRW. Versammlungen werden nicht genehmigt. Soweit es sich um
Versammlungen unter freiem Himmel handelt, müssen sie lediglich angemeldet werden. Es
gibt also keinen die Hauptsache regelnden VA, dem die Auflage als Nebenbestimmung
beigefügt werden könnte. Im Versammlungsrecht ist jede "Auflage" eine
selbständige Regelung und damit ein die Hauptsache selbst regelnder Verwaltungsakt.
Allerdings handelt es sich bei einer Auflage im Verhältnis zu einer Verbotsverfügung um
das mildere Mittel.
Unter diesem Gesichtspunkt kann statt eines Gesamtverbotes auch eine
Teilnehmerbegrenzung angeordnet werden (so z.B. OVG Mecklenburg Vorpommern 3M59/07 v.
04.06.07 G8-Gipfel Mahnwache auf 50 Personen begrenzt).
Gem. § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage
aufschiebende Wirkung (Suspensiveffekt).
Gem. § 80 Abs. 2 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung jedoch
u.a. in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im
überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt
erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird. In den
Fällen der Nr. 2 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des
Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
Um zu vermeiden, dass ein eingelegter Widerspruch aufschiebende
Wirkung erzeugt, empfiehlt es sich stets, die sofortige Vollziehung anzuordnen, wenn die
Voraussetzungen dazu gegeben sind. Geschieht das nicht, kann der Adressat jede
Verbotsverfügung aushebeln, indem er z.B. zu einer Zeit Widerspruch einlegt, zu der die
Behörde die aufschiebende Wirkung nicht mehr verhindern kann. Damit die Anordnung der
sofortigen Vollziehung wirksam ist, muss § 80 Abs. 3 VwGO genauestens beachtet werden.
§ 80 VwGO
Danach muss das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung
schriftlich begründet sein. Geschieht das nicht, ist die Anordnung der sofortigen
Vollziehung rechtsunwirksam mit der Folge, dass allein ein eingelegter Widerspruch
aufschiebende Wirkung äußert, gleichgültig, ob die Verbotsverfügung rechtmäßig ist
oder nicht.
Aber selbst wenn die sofortige Vollziehung rechtsverbindlich
angeordnet ist, heißt das nicht, dass die Verfügung allein deshalb vollzugsfähig
bleibt.
Der Adressat hat nämlich gem. § 80 Abs. 5 VwGO die Möglichkeit,
beim Verwaltungsgericht "Antrag auf gerichtliche Entscheidung" zu stellen.
Das Gericht prüft dann im "vorläufigen
Rechtsschutzverfahren" ob es den "Suspensiveffekt" herstellt oder nicht.
Wird die aufschiebende Wirkung wieder hergestellt, ist die Verbotsverfügung ab dieses
Zeitpunktes nicht mehr vollzugsfähig.
In der Praxis muss in der Regel davon ausgegangen werden, dass der
Adressat einer Verbotsverfügung gem. § 80 Abs. 5 VwGO Antrag auf gerichtliche
Entscheidung stellt.
Um im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht zu unterliegen, muss
die Versammlungsbehörde also zwingende Gründe darlegen, die ein Verbot rechtfertigen und
darüber hinaus die Verbotsverfügung rechtsfehlerfrei (§ 80 Abs. 3 VwGO) abfassen.
Ferner muss die Verfügung rechtswirksam bekannt gemacht werden.
Beispiel
Seit mehreren Jahren findet im Mai in der Aula des M-Gymnasiums ein als
Folkloreveranstaltung ausgerichtetes Fest des islamischen Kulturvereins statt. An dem Fest
nahmen stets bis zu 1000 Personen teil. Jedes Jahr haben bis zu 500 Personen gegen die
"Grauen Wölfe" demonstriert. Die Demonstrationen wurden von Jahr zu Jahr
aggressiver. Im letzten Jahr griffen etwa 100 mit Knüppeln bewaffnete, vermummte
Demonstranten eingesetzte Polizeikräfte an. 35 Randalierer konnten festgenommen werden.
Als im April bekannt wurde, dass die Folkloreveranstaltung am 20. Mai stattfinden soll,
mobilisiert sich nach Feststellungen der Polizei sofort der Widerstand. Am 10. Mai ist die
Erkenntnislage derart abgesichert, dass mit ca. 1000 gewaltbereiten Gegendemonstranten
gerechnet werden muss. Eine Anmeldung ist nicht zu erwarten. Darf die erwartete
Gegendemonstration verboten werden? Wie ist zu verfahren?
Die erwartete Gegendemonstration (Versammlung unter freiem
Himmel) darf verboten werden, wenn die Voraussetzungen von § 15 Abs. 1 VersG erfüllt
sind.
Dann müsste nach den zurzeit des Erlasses der Verbotsverfügung
erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der
Versammlung bzw. des Aufzuges unmittelbar gefährdet sein.
Wenn eine Gegendemonstration zu erwarten ist, bei der die
überwiegende Zahl der erwarteten Teilnehmer als gewaltbereit eingestuft werden müssen,
ist bei Durchführung dieser Demonstration die öffentliche Sicherheit unmittelbar
gefährdet, weil jederzeit mit Landfriedensbruch, Körperverletzung und Sachbeschädigung
zu rechnen ist. Für die Gewaltbereitschaft spricht auch, dass niemand die Demonstration
angemeldet hat. Folglich sind die Voraussetzungen für ein Verbot gem. § 15 Abs. 1 VersG
erfüllt.
Da keine als Verantwortungsträger bekannte Person erkennbar ist,
ist zu überlegen, wie in solchen Fällen zu verfahren ist.
Gem. § 43 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) wird ein
Verwaltungsakt (VA) demjenigen gegenüber wirksam, für den er bestimmt ist oder der von
ihm betroffen wird und zwar zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm der VA bekannt gegeben wird.
§ 43 VwVfG NRW
Gem. § 41 Abs. 1 VwVfG ist ein VA demjenigen Beteiligten bekannt zu
geben, für den der VA bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Da ein Beteiligter
i.S.v. § 41 VwVfG nicht bekannt ist, kann die Bekanntgabe gem. § 41 Abs. 1 VwVfG nicht
erfolgen.
§ 41 VwVfG NRW
Jedoch darf gem. § 41 Abs. 3 Satz 2 VwVfG eine Allgemeinverfügung
auch öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten
untunlich ist.
Eine schriftliche Verbotsverfügung, die an eine nur nach
allgemeinen Merkmalen bestimmbare Personenzahl gerichtet werden soll, erfüllt die
Merkmale einer Allgemeinverfügung.
Folglich wird gem. § 41 Abs. 4 VwVfG die öffentliche Bekanntgabe
dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil ortsüblich bekannt gemacht wird.
Mit der Bekanntgabe wird die Verbotsverfügung vollzugsfähig. Sie
bleibt auch vollzugsfähig, es sei denn, dass durch Einlegung von Rechtsmitteln
aufschiebende Wirkung eintritt. Bei gegebener Sachlage ist mit Rechtsmitteln nicht zu
rechnen. Allerdings muss davon ausgegangen werden, dass versucht wird, die
Gegendemonstration trotz des Verbots durchzuführen.
Vorteil des Verbotes ist anlässlich solcher Lagen die Tatsache,
dass der Polizeieinsatz von vornherein so geplant werden kann, die Gegendemonstration zu
verhindern.
Das ist in aller Regel eher mit angemessenen Mitteln möglich, als
eine gewaltbereite Menge aufzulösen.
Eine verbotene Veranstaltung ist aufzulösen (§ 15 Abs. 3 VersG).
§ 15 VersG
Da eine Auflösung zulässig ist, darf die verbotene Veranstaltung
auch verhindert werden.
Beispiel
Folkloreveranstaltung des islamischen Kulturvereins am 20.5. im M- Gymnasium. Im Auftrag
mehrerer Mandanten hat Rechtsanwalt R gem. § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Verbotsverfügung
vom 10.5. einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das Verwaltungsgericht hat
am 18.5. dem Antrag stattgegeben. Rechtslage?
Weil das Verwaltungsgericht dem Antrag stattgegeben hat, ist
die Verbotsverfügung nunmehr mit aufschiebender Wirkung behaftet (§ 80 Abs. 5 VwGO).
Das bedeutet, dass die Verbotsverfügung nicht vollzugsfähig ist,
gleichgültig, ob die Verbotsverfügung rechtmäßig ist oder nicht.
Die Gegendemonstration darf also am 20.5. stattfinden.
Die Polizei muss dann alle erforderlichen Vorkehrungen treffen, dass
beide Veranstaltungen stattfinden können und Gefahren für die öffentliche Sicherheit
möglichst nicht entstehen.
In Betracht kommen:
- Einrichtung von Kontrollstellen mit dem Auftrag, Personen, Fahrzeuge
und mitgeführte Gegenstände nach Waffen i.S.d. VersG zu durchsuchen.
- Beschlagnahme von Waffen i.S.d. VersG.
- Ingewahrsamnahme gewaltbereiter Personen.
Wenn am 20.5. von der Gegendemonstration erhebliche unmittelbare
Gefahren und Störungen für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen, sind ab
dann auch die Voraussetzungen einer Auflösung gegeben.
Ob eine Auflösung dann jedoch mit angemessenen Mitteln durchgesetzt
werden kann, ist Tatfrage.
Anstelle einer Auflösung kämen jedoch auf der Grundlage von § 15
Abs. 2 VersG auch folgende Maßnahmen in Betracht:
- Einschließende Begleitung mit starken Kräften.
- Vorgabe eines bestimmten Marschweges.
- Verhinderung des Zusammentreffens mit Teilnehmern der Veranstaltung
im M-Gymnasium.
24 Auflösung von Versammlungen
TOP
Eine Versammlung unter freiem Himmel kann aufgelöst werden, wenn
die Voraussetzungen von § 15 Abs. 3 oder Abs. 4 VersG erfüllt sind.
§ 15 VersG
Nach dem Wortlaut des Gesetzes kommt eine Auflösung in Betracht:
- wenn eine Versammlung nicht angemeldet ist
- wenn von den Angaben in der Anmeldung abgewichen wird
- wenn Auflagen zuwidergehandelt wird
- wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unmittelbar gefährdet
ist
- wenn eine Versammlung verboten ist
In der polizeilichen Praxis sind von den genannten Gründen nur die
beiden zuletzt aufgeführten von Bedeutung. Die Verletzung der Anmeldepflicht darf nach
der Entscheidung des BVerfG (Brokdorf-Beschluss) ohnehin nicht schematisch zur Auflösung
führen. Im Übrigen kann dieser Auflösungsgrund für Spontanversammlungen nicht gelten,
weil solche Versammlungen nicht anmeldepflichtig sind. Allein wegen Abweichens von Angaben
in der Anmeldung oder Zuwiderhandlung gegen Auflagen dürfte auch wohl nirgendwo in der
Bundesrepublik ernsthaft die Auflösung einer Versammlung erwogen worden sein. Weil die
Versammlungsfreiheit ein fundamentales Grundrecht ist, hat die Polizei Versammlungen
möglichst zu ermöglichen und nicht zu behindern.
Ferner hat das BVerfG bereits 1958 vorgegeben, dass bei der
Anwendung gesetzlicher Befugnisse stets die Wechselwirkung zwischen einzuschränkendem
Grundrecht und einschränkendem Gesetz zu beachten ist (BVerfG 7,198
Wechselwirkungslehre Lüth Urteil).
Ergibt die konkrete Güterabwägung, dass der besondere Wertgehalt
eines Grundrechts (in diesem Zusammenhang Art. 8 GG) so stark ausstrahlt, dass der
Verstoß gegen Anmelde- oder Auflagepflichten lediglich als Formverstoß erscheint, darf
die Befugnis aus Gründen der Güterabwägung nicht angewendet werden.
25 Verhältnismäßigkeit
TOP
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist Ausfluss des
Rechtsstaatsprinzips und hat Verfassungsrang (BVerfG 19, 342, 348).
Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit der Auflösung von
Versammlungen oder Aufzügen.
Die Polizei darf also eine Versammlung (auch in den beiden zuletzt
genannten Fällen) nicht allein deshalb auflösen, weil gem. § 15 VersG ein
Auflösungsgrund gegeben ist. Vielmehr muss sorgfältig abgewogen werden, ob die
Versammlung nicht trotzdem stattfinden kann.
Das wird sicherlich dann der Fall sein, wenn nur einzelne
Versammlungsteilnehmer unfriedlich sind, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
insgesamt aber nicht besonders schwerwiegend gefährdet oder lediglich der Straßenverkehr
beeinträchtigt ist.
Beispiel
Aus Protest gegen Fahrpreiserhöhungen führen etwa 1.000 Schüler einen Aufzug in der
Innenstadt durch. Der Aufzug wurde rechtzeitig angemeldet. Viele Schüler halten sich
jedoch nicht an die Auflagen, den rechten Fahrstreifen zu benutzen. Sie laufen kreuz und
quer über die Straße. Der Verkehr wird erheblich beeinträchtigt und muss umgeleitet
werden. Darf der Aufzug aufgelöst werden?
Als Befugnisgrundlage kommt § 15 Abs. 2 VersG in Betracht.
Dann müsste u.a. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unmittelbar gefährdet sein.
Zur öffentlichen Sicherheit zählt ohne Zweifel auch die Sicherheit
und Leichtigkeit des Verkehrs. Da der Verkehr erheblich beeinträchtigt wird, ist die
öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet.
Jedoch sind bei größeren Demonstrationen Verkehrsstörungen
ohnehin nicht zu vermeiden. Zur Durchführung von Aufzügen müssen deshalb
Verkehrsstörungen hingenommen werden. Dies ist herrschende Meinung sowohl in der
Rechtsprechung als auch in der Literatur. Statt den Aufzug aufzulösen, muss die Polizei
den Verkehr regeln und umleiten, damit die Belastungen für andere Verkehrsteilnehmer in
Grenzen gehalten werden.
Beispiel
Aus Protest gegen die Räumung eines besetzten Hauses demonstrieren etwa 2.000 Personen in
der Innenstadt. Viele sind vermummt und offensichtlich gewaltbereit. Vereinzelt werden
Scheiben eingeworfen. Für den Fall des Einsatzes polizeilicher Zwangsmaßnahmen rechnet
der Einsatzleiter mit erheblichen Auseinandersetzungen und anschließendem Vandalismus.
Darf der Aufzug aufgelöst werden?
Offensichtlich ist bei gegebener Lage die öffentliche
Sicherheit unmittelbar gefährdet. Ein Auflösungsgrund ist folglich gegeben.
§ 15 Abs. 2 VersG ist jedoch eine Ermessensvorschrift.
Das bedeutet, dass die Polizei grundsätzlich pflichtgemäß
entscheiden kann, ob sie eine Auflösung verfügt oder nicht. Dabei hat sie auch die
Folgen zu berücksichtigen, die im Falle einer Auflösung zu erwarten sind.
Solange es zu schwerwiegenden Straftaten noch nicht gekommen ist,
darf die Polizei eine Versammlung nicht auflösen, wenn dadurch mit Wahrscheinlichkeit die
öffentliche Sicherheit schwerer beeinträchtigt wird, als das bislang der Fall ist.
In solchen (brisanten) Lagen ist es sinnvoller, das Gewaltpotenzial
zu "kanalisieren", möglichst zu isolieren und die noch Friedlichen zu
überreden, sich mit Gewalt nicht zu solidarisieren.
Solchermaßen geschicktes psychologisches Taktieren hat mit
Schwäche oder Feigheit der Polizei überhaupt nichts zu tun. Selbstverständlich sind die
Beweise so gut wie möglich zu sichern. Erkannte Straftäter können so auch später
festgenommen werden.
Das polizeiliche Ermessen hat jedoch Grenzen.
Beispiel
Die Protestgruppe beginnt damit, Fahrzeuge umzuwerfen und diese anzuzünden. Scheiben
werden reihenweise eingeworfen und Passanten angegriffen. Rechtslage?
Der Rechtsstaat verträgt viel, jedoch darf schwerwiegende
Gewalt nicht geduldet werden.
Werden bedeutsame Rechtsgüter schwerwiegend beeinträchtigt und ist
die Polizei in der Lage mit zulässiger Zwangsgewalt Gewalttaten zu unterbinden, ist ihr
Ermessen reduziert. Bei gegebener Sachlage muss sie sich dann zur Auflösung entschließen
(Fall der Ermessensreduzierung).
Das wird ohne erhebliche Zwangsgewalt oftmals nicht möglich sein.
Auch ist nicht zu erwarten, dass die Polizei alle Gewalttäter beweissicher überführen
und der Strafverfolgung zuführen kann. In solcher Lage sind möglichst qualitative
Festnahmen anzustreben, also die Festnahme von erkannten Gewalttätern, die auch
beweissicher (Zeugenbeweis, Foto u.a.) überführt werden können.
Gegen Gewalttäter ist konsequent einzuschreiten. Es ist allerdings
nicht Aufgabe der Polizei, Erziehungsdefizite auszugleichen.
26 Anwendungsbereich der §§ 5 und 13 VersG
TOP
Versammlungen unter freiem Himmel dürfen auch aufgelöst werden,
wenn die Voraussetzungen von § 5 oder
§ 13 VersG erfüllt sind.
§ 5 VersG
§ 13
VersG
Beispiel
Gegen 10.00 Uhr wurde der Rechtsradikale R vom Landgericht zu einer erheblichen
Freiheitsstrafe verurteilt. Aus Protest gegen die Verurteilung versammeln sich gegen 12.00
Uhr etwa 120 "Kameraden" spontan vor dem Landgericht. Aufklärung vor Ort
ergibt, dass es sich überwiegend um Angehörige der vom BMI verbotenen ANS/NA und der NO
handelt. Die Demonstranten sind sehr verärgert. Welche weiteren Absichten die Personen
haben, ist nicht erkennbar. Der Einsatzleiter überlegt, ob er die Demonstration auflösen
darf.
Abgesehen von den in § 15 VersG ausdrücklich genannten
Auflösungsgründen dürfen Versammlungen unter freiem Himmel auch aufgelöst werden, wenn
die Voraussetzungen für ein Verbot bzw. eine Auflösung von Versammlungen in
geschlossenen Räumen gegeben sind (§§ 5, 13 VersG). Dies ist von besonderer Bedeutung,
wenn extreme Gruppen oder Teil- oder Ersatzorganisationen demonstrieren, die
rechtskräftig i.S.v. § 1 Abs. 2 VersG verboten sind.
§ 13 VersG lässt z.B. die Auflösung einer Versammlung in
geschlossenen Räumen zu (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 VersG), wenn der Veranstalter unter die
Vorschriften des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 fällt und im Falle der Nr. 4 das Verbot durch
die zuständige Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist.
Dieser Auflösungsgrund ist in § 15 VersG für Versammlungen unter
freiem Himmel jedenfalls vom Wortlaut her nicht enthalten. Jedoch ist § 13 VersG im
logischen Schlussverfahren auch auf Versammlungen unter freiem Himmel anwendbar, denn wenn
die nach dem GG stärker geschützte "Versammlung in geschlossenen Räumen"
aufgelöst werden darf, dann doch wohl erst recht die nach dem GG schwächer geschützte
"Versammlung unter freiem Himmel".
Im Übrigen kann man sich in solchen Fällen auch auf folgenden
Standpunkt stellen:
Wenn eine i. S. v . § 1 Abs. 2 VersG rechtskräftig verbotene
Gruppe demonstriert, ist eine Störung der Rechtsordnung und damit der öffentlichen
Sicherheit gegeben. Zur Abwehr unmittelbarer Gefahren für die öffentliche Sicherheit ist
eine Auflösung auch gem. § 15 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VersG zulässig.
Die Anwendung von § 13 VersG im Schlussverfahren ist folglich ein
Zusatzargument.
Unter den gegebenen Umständen darf die Demonstration vor dem
Landgericht also aufgelöst werden.
27 Auflösungsverfügung
TOP
Eine Auflösungsverfügung ist ein Verwaltungsakt, für den die
Vorschriften der VwGO gelten.
Da jedoch die Zulässigkeit einer Auflösungsverfügung (mangels
Zeit) im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht überprüft werden kann, bleibt dem
Betroffenen im Augenblick nur die Möglichkeit des Widerspruches.
Aber selbst wenn der Widerspruch vor Ort formrichtig (schriftlich
oder zu Protokoll) eingelegt werden sollte, äußert er keine aufschiebende Wirkung, weil
gem. § 80 Abs. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches auch entfällt, wenn
es sich um unaufschiebbare Maßnahmen eines Polizeivollzugsbeamten handelt. Dabei ist
gleichgültig, ob die Auflösungsverfügung letztlich rechtmäßig ist oder nicht.
Selbstverständlich wird hier unterstellt, dass ein Polizeiführer
nur dann eine Auflösungsverfügung erteilt, wenn er überzeugt ist, dass die
Voraussetzungen von § 15 Abs. 2 VersG erfüllt sind.
Gleichwohl kann sich im anschließenden Rechtsschutzverfahren
ergeben, dass das Verwaltungsgericht die Auflösungsverfügung nicht für rechtmäßig
hält.
28 Ermessen
TOP
Im Zusammenhang mit der Auflösung von Versammlungen gem. § 15
VersG oder anderen erheblichen Eingriffen sind Ermessensfragen von besonderer Bedeutung.
Deshalb soll an dieser Stelle das Problem der Ermessensreduzierung
näher erläutert werden.
Bei Großlagen - insbesondere auch bei Demonstrationen - stellt sich
für die Polizei nicht so sehr die Frage, ob sie einschreiten darf. Vielmehr ist häufig
zu erwägen, ob an sich rechtlich zulässige polizeiliche Maßnahmen sinnvoll sind und ob
es im Interesse der öffentlichen Sicherheit nicht gebotener erscheint, auf gewisse
Maßnahmen überhaupt oder in bestimmten Phasen zu verzichten.
Praktiker wissen, dass durch vorschnelle oder zur falschen Zeit
angeordnete polizeiliche Eingriffe Sicherheitsprobleme verursacht werden können, die
später nicht mehr oder nur mit erheblicher Zwangsgewalt unter Kontrolle gebracht werden
können. Diese Gefahr besteht insbesondere dann, wenn hoch emotionalisierte Menschenmengen
die Grenzen der Legalität überschreiten.
Will die Polizei schwerwiegende Auseinandersetzungen
(möglicherweise bürgerkriegsähnliche Zustände) vermeiden, braucht sie rechtlichen und
taktischen Spielraum, um die konkrete Konfliktlage kanalisieren zu können, damit in
vertretbarer Weise die öffentliche Sicherheit gewährleistet werden kann.
Selbstverständlich muss sich die Taktik dem Recht unterordnen. Die
Polizei darf nur das tun oder nicht tun, was die Rechtsordnung (noch) erlaubt.
Auch politische Erwägungen sind nur in diesem Rahmen
berücksichtigungsfähig.
Für die Polizei stellen sich im Wesentlichen zwei Fragenkomplexe:
- Inwieweit hat die Polizei bei der Anwendung von Ermessensvorschriften
Ermessensspielraum?
- Muss die Polizei im Falle der Begehung von Straftaten auf jeden Fall
einschreiten?
§ 15 VersG ist eine Ermessensvorschrift. Folglich kann sich die
Polizei grundsätzlich rechtsfehlerfrei entscheiden, ob sie eine Versammlung auflöst oder
nicht bzw. welche von mehreren Maßnahmen sie trifft. Jedoch steht der Polizei kein
unbegrenztes Ermessen zu. Das folgt aus der gesetzlichen Verpflichtung, das Ermessen
pflichtgemäß auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 114
1. Alternative VwGO). Folglich muss die Polizei sowohl bei Ausübung des Entschließungs-,
als auch des Auswahlermessens Ermessensfehler vermeiden.
Anerkanntermaßen ist es ermessensfehlerhaft, vom Gesetz nicht
vorgesehene Rechtsfolgen anzuordnen (Ermessensüberschreitung) oder von dem Ermessen in
einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch zu machen
(Ermessensfehlgebrauch).
Ermessensfehlgebrauch ist insbesondere gegeben bei Verstößen gegen
verbindliche Ermessensrichtlinien (vgl. z.B. BVerwG 2,193; 11,59; 14,310; 19,48) oder wenn
die Entscheidung auf unsachgemäßen Erwägungen beruht.
Schließlich ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt, dass es
Fallgestaltungen gibt, in denen sich die Polizei nicht mehr ermessensfehlerfrei
entscheiden kann, von einem polizeilichen Einschreiten abzusehen (Ermessensreduzierung).
Letzteres ist insbesondere dann bedeutsam, wenn es zu rechtswidrigen Handlungen kommt, die
eine erhebliche Gefahr bzw. Störung der öffentlichen Sicherheit zur Folge haben.
Ist ein Fall der Reduzierung des Entschließungsermessens gegeben,
muss die Polizei tätig werden, wobei ihr allerdings noch Auswahlermessen zusteht.
Fraglich ist jedoch, welche Umstände zu einer Ermessensreduzierung führen und damit eine
Handlungspflicht der Polizei begründen. Dies wird in Literatur und Rechtsprechung
unterschiedlich gewertet. Wir orientieren uns an der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Der BGH (vgl. z.B. VRS 4, 409 ff.) stellt auf unmittelbare
Gefahren für wesentliche Rechtsgüter ab, ohne jedoch anzudeuten, welche Rechtsgüter
für wesentlich gehalten werden. Allerdings attestiert der BGH an anderer Stelle (VRS 7,
87) eine Untätigkeit dann als schuldhafte Amtspflichtverletzung, wenn die Entscheidung
zur Untätigkeit nicht auf sachlichen Erwägungen beruht, sondern Folge eines Mangels an
Energie sei.
Für das BVerwG (11,95,97) haben Ausmaß und Schwere der Störung
oder Gefährdung maßgebliche Bedeutung im Hinblick auf die Voraussetzung für eine
rechtsfehlerfreie Ermessensentscheidung. Bei hoher Intensität der Störung oder
Gefährdung könne Nichteinschreiten schlechthin als ermessensfehlerhaft erscheinen. In
besonders schweren Gefahrenfällen bestünde eine Pflicht zum Einschreiten.
Vermerkt sei, dass mit solchen Allgemeinplätzen der polizeilichen
Praxis kaum gedient ist. Folgende Fragen bleiben offen:
- Welche Rechtsgüter sind bedeutsam und welche nicht?
- Sind nicht alle im öffentlichen Interesse geschützten Rechtsgüter
bedeutsam?
- Gibt es eine qualitative Rangfolge oder darf auch auf quantitative
Umstände abgestellt werden?
- Sind auch die möglichen Folgen polizeilichen Einschreitens
berücksichtigungsfähig?
- Sind nicht auch die faktischen Möglichkeiten der Polizei bedeutsam
und können nicht im Einzelfall notwendige gefahrenabwehrende Maßnahmen auch mangels
Zumutbarkeit nicht geboten sein?
Lösungsvorschlag
Bezüglich der Frage, wann polizeiliches Ermessen reduziert ist,
sind nach Meinung der Verfasser folgende Gesichtspunkte zu beachten:
Ermessensreduzierung kann nur im Zusammenhang mit einer
gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit in Betracht kommen. Auf die
Bedeutung des gefährdeten Rechtsgutes und die Intensität der Gefährdung kommt es allein
nicht an.
Eine entsprechende Gefährdungslage unterstellt, kann eine
Verpflichtung zum Einschreiten nur bestehen, wenn die Lage der Polizei rechtzeitig bekannt
wird.
Ferner muss die Polizei tatsächlich in der Lage sein, die Gefahr
abzuwehren. Das setzt je nach Lage einen entsprechenden Kräfterahmen voraus. Solange
nicht ausreichende Kräfte zur Verfügung stehen, kann die Polizei nicht zum erfolglosen
Handeln verpflichtet sein. In diesem Stadium kann allenfalls eine Pflicht bestehen,
schnellstmöglich ausreichende Kräfte zusammenzuziehen oder soweit möglich, vorläufige
gefahrenmindernde Maßnahmen zu treffen.
Aber selbst wenn ausreichende Polizeikräfte zur Verfügung stehen,
kann eine polizeiliche Verpflichtung, die Gefahr abzuwehren, dann nicht bestehen, wenn zur
Abwehr der Gefahr technische Spezialkenntnisse erforderlich sind, die die Polizei selbst
nicht hat. So wird die Polizei bei aufgefundenen Sprengsätzen die Ankunft des
Feuerwerkers abwarten dürfen und die möglicherweise äußerst akute Lebens- oder
Vermögensgefahr nicht selbst abwehren müssen. In einer solchen Situation kann die
Pflicht allenfalls dahin gehen, den Umfang des Schadens zu begrenzen und den
Gefahrenbereich von Personen zu räumen und abzusperren.
Ferner kann eine Pflicht zu bestimmten Maßnahmen (etwa Auflösung)
nicht bestehen, wenn durch sofortiges Einschreiten mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit größerer Schaden entsteht als der, den es abzuwehren gilt. Um etwa
einzelne Täter nicht besonders schwerwiegender gefährlicher Körperverletzungen
(Eierwerfer etc.) aus einer Menge herauszuholen, darf die Polizei doch wohl nicht mit
unangemessener Zwangsgewalt gegen eine Vielzahl sich im Übrigen friedlich verhaltender
Personen vorgehen.
Zu berücksichtigen ist auch die gesamte Emotionslage der
Versammlungsteilnehmer. Wenn im Falle polizeilichen Einschreitens mit hoher
Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden muss, dass es zu Massenschlägereien mit
unsicherem Ausgang oder zu anschließendem nicht mehr unter Kontrolle zu bekommenden
Vandalismus kommt, kann nicht in allen Fällen von Straftaten nach §§ 124, 125, 240, 224
StGB eine Verpflichtung zum Einschreiten bestehen. Zuzugeben ist in diesem Zusammenhang
allerdings, dass sich die Frage der Güterabwägung umso weniger stellt, je bedeutender
das gefährdete Rechtsgut und je intensiver die Gefährdung zu beurteilen sind.
Aber selbst wenn ein Einschreiten möglich und verhältnismäßig
ist, sind Fälle denkbar, in denen mangels Zumutbarkeit eine Rechtspflicht zum
Einschreiten nicht bestehen kann. Steht etwa aus im Augenblick nicht feststellbaren
Gründen plötzlich ein Bus mit Demonstranten in hellen Flammen und konnten einige den Bus
nicht verlassen, kann keine Pflicht bestehen, mit hoher Wahrscheinlichkeit den eigenen Tod
zu riskieren, um möglicherweise noch Lebende aus den Flammen zu bergen. Auch hier kann
die Pflicht zum Einschreiten nur dahin gehen, den Gefahrenbereich zu räumen und
abzusperren sowie Löschmittel und ärztliche Hilfe herbei zu schaffen.
Macht man die Ermessensreduzierung von der intensiven Gefährdung
wesentlicher Rechtsgüter abhängig, bedeutet das, dass die Polizei bei darunter liegenden
Gefahrenlagen rechtsfehlerfrei zusehen darf, obwohl sie zur Stelle ist und handeln kann.
Es wäre aber doch wohl mit den an eine ordnungsgemäße Verwaltung
zu stellenden Anforderungen nicht vereinbar, würde ein anwesender Polizeibeamter nicht
einschreiten, wenn etwa eine Person rechtswidrig festgehalten wird und um Hilfe ruft.
Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche
Sicherheit abzuwehren. Wem eine Aufgabe zugewiesen ist, der hat im Grundsatz auch die
Pflicht, diese Aufgabe wahrzunehmen, insbesondere dann, wenn eine Befugnis dafür
vorhanden ist. Diese Pflicht besteht nur dann nicht, wenn anerkennenswerte
Ausnahmesituationen bestehen.
Im Ergebnis ist Ermessensreduzierung also wohl gegeben, wenn
folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit; auf die
Bedeutung des gefährdeten Rechtsgutes und die Intensität der Gefahr kommt es nicht an
- Kenntnis von der Gefahrenlage
- Tatsächliche Möglichkeit zur Gefahrenabwehr
- Abwehr der Gefahr ist mit angemessenen zugelassenen Mitteln möglich
- Zumutbarkeit
Diese Grundsätze gelten auch im Zusammenhang mit der Verfolgung von
Straftaten. Zwar räumt
§ 163 StPO der Polizei kein Ermessen ein. Jedoch beherrscht der
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die gesamte Rechtsordnung. Deshalb kann in den
Fällen, in denen wegen der Verpflichtung zu verhältnismäßigem Handeln ein Einschreiten
ausscheidet, insoweit auch keine Verpflichtung zur Vornahme entsprechender
Strafverfolgungsmaßnahmen bestehen. Jedoch sind alle erforderlichen Verfolgungsmaßnahmen
durchzuführen, die mit angemessenen Mitteln möglich sind. Zumindest ist Strafanzeige
(notfalls gegen Unbekannt) zu fertigen.
29 Veranstalter- / Teilnahmerechte
TOP
Gem. § 1 Abs. 1 VersG hat jedermann das Recht, öffentliche
Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und an solchen Veranstaltungen teilzunehmen.
§ 1 VersG
Auch verfassungsfeindliche Parteien oder Organisationen und deren
Mitglieder haben diese Rechte, sofern sie nicht unter § 1 Abs. 2 VersG fallen.
Beispiel
Wahlkampfveranstaltung einer rechtsgerichteten (nicht verbotenen) Partei im Saal der
Gaststätte X. 100 Teilnehmer werden erwartet. Eine Stunde vor Beginn der Veranstaltung
versammeln sich (ohne Anmeldung) etwa 2.000 Gegendemonstranten auf der Straße an den
Zugängen zum Gebäude. In Sprechchören fordern sie: "Nazis raus!" Personen,
die sie als mögliche Teilnehmer der Saalveranstaltung zu erkennen glauben, werden
angepöbelt und angerempelt. Die Stimmung ist explosiv. Fünf Personen kommen zum
polizeilichen Einsatzleiter und verlangen, unter Polizeischutz in den Saal gelassen zu
werden. Nach (unterstellt) sachgerechter Beurteilung des Einsatzleiters wäre das nur
unter Einsatz unangemessener Zwangsgewalt möglich. Muss der Einsatzleiter dem Ersuchen
entsprechen?
Da die Partei nicht verboten ist (§ 1 Abs. 2 VersG), haben
die Teilnehmer das Recht, an solchen Veranstaltungen teilzunehmen (§ 1 Abs. 1 VersG). Ob
es der Polizei passt oder nicht; sie hat dann auch solche Veranstaltungen möglichst zu
ermöglichen und dafür zu sorgen, dass Störungen unterbleiben.
Gemäß Sachverhalt sind die Gegendemonstranten unzweifelhaft
Störer. Sie sind augenscheinlich gekommen, um eine rechtmäßige Versammlung zu
verhindern. Dies ist gem. § 21 VersG strafbar. Jedoch gibt das in der Regel niemand zu.
Vielmehr wird in solchen Fällen durch die Gegendemonstranten behauptet, man sei nur
gekommen, um deutlich zu protestieren. Selbstverständlich wolle man rechtmäßige
Veranstaltungen nicht verhindern oder sprengen, aber wo sie nun mal stünden, könnten nun
mal nicht zugleich andere stehen.
Die Polizei wird also in der Regel den Beweis einer Straftat gem. §
21 VersG nicht führen können.
Weil die Gegendemonstranten die öffentliche Sicherheit
(Rechtsordnung) erheblich stören, ist gem.
§ 15 Abs. 2 VersG ein Auflösungsgrund gegeben.
Eine Auflösung ist jedoch normalerweise nicht erforderlich, um
jemandem den Zutritt zu ermöglichen.
§ 15 Abs. 2 VersG erlaubt aber auch notwendige Maßnahmen unterhalb
einer Auflösungsverfügung, z.B.
- Platzverweis/Zuweisung eines anderen Platzes
- Anweisung, Störung zu unterlassen
- Teilauflösungen
- Bildung einer Gasse bzw. eine
- einschließende Zugbegleitung
Laut Sachverhalt käme die Bildung einer Gasse in Betracht. Die
rechtliche Möglichkeit, dem Ersuchen zu entsprechen, besteht also.
Eine andere Frage ist, ob der Einsatzleiter dem Ersuchen folgen
muss.
Das wäre geboten, wenn sein Entschließungsermessen reduziert
wäre. Offensichtlich werden hier erhebliche Rechtsgüter (Versammlungsfreiheit der
Parteimitglieder) intensiv gefährdet/gestört. Laut Sachverhalt kann der Einsatzleiter
dem Ersuchen der fünf Personen jedoch nur unter Einsatz unangemessener Zwangsgewalt
entsprechen.
Zum Einsatz unangemessener Zwangsmittel ist die Polizei nicht
befugt.
Folglich darf der Einsatzleiter dem Ersuchen nicht entsprechen.
Das hat mit politischem Opportunismus nichts zu tun. Es handelt sich
um eine reine Rechtsfrage. Selbstverständlich wird hier unterstellt, dass der
Einsatzleiter alle denkbaren angemessenen Bemühungen unternimmt, den fünf Personen die
Teilnahme zu ermöglichen.
In Betracht kommen:
- Überzeugendes Einwirken auf die Gegendemonstranten
- Sicherung von Beweisen für mögliche Strafverfahren wegen Nötigung,
Körperverletzung u.a. Straftaten
- Versuch, mit angemessenen Mitteln den Zugang zu ermöglichen
Die Pflicht, den Zugang zu ermöglichen, entfällt nur, wenn eine
sachgerechte Güterabwägung ergibt, dass der Zugang nur um den Preis unkalkulierbarer
Folgen für die Betroffenen, Gegendemonstranten und Dritte erzwungen werden kann.
30 Einrichten von Kontrollstellen
TOP
Kontrollstellen können eingerichtet werden:
- zur Strafverfolgung auf der Grundlage von § 111 StPO
- zur Gefahrenabwehr auf der Grundlage von § 12 Abs. 1 Nr. 4 PolG NRW
§ 111 StPO
§ 12 PolG NRW
Im Folgenden befassen wir uns nur mit Kontrollstellen zur
Gefahrenabwehr.
Beispiel
Montag, gegen 06.15 Uhr, hat die Polizei ein besetztes Haus geräumt. Mit Beginn der
Dunkelheit wurden bei Banken, Kaufhäusern und städtischen Dienststellen 100 Scheiben
eingeworfen, Brandsätze gelegt und Fahrzeuge demoliert. Noch in der Nacht werden Aufrufe
zu einer "Wutdemo" gegen den "Bullenterror" geklebt bzw. gesprüht.
Ort: X-Platz
Zeit: Samstag 10.00 Uhr
Der Einsatzleiter ordnet daraufhin für Samstag ab 09.00 Uhr
Kontrollstellen an taktisch ausgewählten Orten an.
Aufträge:
- Überprüfen und Durchsuchen aller potenziellen Demonstranten
- Sicherstellung von Waffen und gefährlichen Gegenständen
Sind die Aufträge zulässig?
Zur Verhütung von Straftaten nach § 27 VersG (Gefahrenabwehr)
dürfen auf der Grundlage von § 12 Abs. 1 Nr. 4 PolG NRW Kontrollstellen eingerichtet
werden. An einer solchen Kontrollstelle darf die Polizei folgende Maßnahmen durchführen,
wenn sie erforderlich sind:
- Anhalten von Personen
- Befragen nach Personalien
- Festhalten
- Verbringen zur Dienststelle
- Durchsuchung der Person
- Durchsuchung mitgeführter Sachen
- Durchsuchung von Personen
- Durchsuchung von Fahrzeuge
- Durchsuchung von Sachen in Fahrzeugen
- Durchsuchung anderer Sachen
Werden an der Kontrollstelle Waffen i.S.d. VersG festgestellt, ist
der dringende Verdacht einer Straftat begründet. Gegenüber dem Verdächtigen/
Beschuldigten sind dann die Befugnisse nach der StPO anwendbar.
Durch die Einrichtung von Kontrollstellen verfügt die Polizei über
ein erfolgversprechendes Mittel, Gewaltpotenziale unter Kontrolle zu bekommen.
Kontrollstellen können stationär oder mobil eingerichtet werden.
Der Kräfteaufwand ist erheblich, weil meistens mehrere
Kontrollstellen zur Abdeckung des Raumes erforderlich sind. Wenn mit der Kontrolle
gewaltbereiter Gruppen zu rechnen ist, sind Kontrollstellen zu sichern.
Der Aufwand im Vorfeld zahlt sich jedoch aus. Die Polizei behält
von vornherein das Heft des Handelns in der Hand und kommt nicht so schnell in
Verlegenheit, lediglich auf Aktionen der anderen Seite reagieren zu müssen.
31 Einsatz der Polizei
TOP
Die wesentlichen Aufgaben der Polizei sind Gefahrenabwehr und
Strafverfolgung.
Für den Bereich von Versammlungen/Demonstrationen bedeutet das in
Übereinstimmung mit den Zielvorgaben des BVerfG, dass sich die Polizei prinzipiell
versammlungsfreundlich zu verhalten hat. Sie hat Versammlungen (auch von Risikogruppen) zu
ermöglichen und darf sie nicht ohne zwingende Gründe behindern bzw. verhindern
(Gefahrenabwehr). Gegen Gewalttäter (Straftäter) ist konsequent einzuschreiten (wenn das
mit zulässigen Zwangsmitteln möglich ist) und das Strafverfahren einzuleiten
(Strafverfolgung).
Gefahrenabwehr
Gefahrenabwehr ist die vornehmste und wichtigste Aufgabe der
Polizei.
Lagebewältigung hat deshalb Vorrang vor der Strafverfolgung, wenn
eine Strafverfolgung nicht zugleich gewährleistet werden kann. Wichtige Beiträge zur
Gefahrenabwehr im Zusammenhang mit Versammlungen sind:
- Neutralität der Polizei,
- Kooperation und
- Information der Einsatzkräfte
Neutralität
Die Polizei muss gegenüber Veranstaltern, Demonstranten,
Betroffenen und der Öffentlichkeit glaubwürdig bleiben. Das kann sie nur, wenn sie nicht
Partei ergreift.
Deshalb muss vor allem kritischen Veranstaltern überzeugend
dargelegt werden, dass die polizeiliche Aufgabe nur darin bestehe, das geltende Recht zu
wahren und es nicht Aufgabe der Polizei ist, ein Demonstrationsvorhaben zu unterbinden
bzw. zu manipulieren.
Vor allem im Zusammenhang mit Demonstrationslagen, die die
Öffentlichkeit besonders berühren und (auch) auf öffentliche Kritik stoßen, muss die
Polizei nach allen Seiten (Veranstalter, Gewerkschaften, Stadt, Parteien, Kammern,
betroffene Firmen u.a.) ihre Unparteilichkeit unter Beweis stellen.
Sobald es gelingt, als Vermittler akzeptiert zu werden, verringert
sich das Gewaltrisiko um ein Vielfaches. Vermittlungsbemühungen im teils krassen
Interessenwiderstreit sind unverzichtbar.
Das Neutralitätsgebot muss auch während einer Demonstration
eingehalten werden.
Kooperation
Die Kooperation mit Veranstaltern ist rechtlich geboten (BVerfG 69,
315 Brokdorf Beschluss).
Die Polizei muss deshalb stets bemüht sein, alle Beteiligten an
einen Tisch zu bekommen. So lernt man sich kennen und auch schätzen. Wenn im Ergebnis die
Beteiligten die Überzeugung gewinnen, dass man miteinander fair, offen und glaubwürdig
umgegangen ist, werden die Veranstalter bei der Demonstration in der Regel auch
polizeiliche Notwendigkeiten beachten. Besonders bedeutsam ist es in diesem Zusammenhang,
mit Veranstaltern Konzepte für "Störfälle" abzusprechen.
Ansprechbarkeit
Gelegentlich ist es sinnvoll, dem Versammlungsleiter einen mit
Funkgerät ausgestatteten Polizeibeamten beizugeben, damit er für den Einsatzleiter stets
erreichbar ist.
Regelungskompetenz
Oft ist es auch sinnvoll, zunächst den Versammlungsleiter
Störfälle regeln zu lassen. Das ist vor allem dann sinnvoll, wenn Demonstranten
Straßen, Kreuzungen oder Brücken blockieren. Die Verfahrensweise ist abzusprechen. Was
spricht eigentlich dagegen, verantwortliche Organisatoren notfalls mit Dienstfahrzeugen an
Brennpunkte fahren zu lassen?
Kooperation ist vor allem auch während einer Demonstration geboten.
Jeder eingesetzte Beamte muss dazu beitragen. Solange Demonstranten und Polizeibeamte
miteinander reden (worüber ist im Grunde gleichgültig) ist die Chance, Gewalt zu
vermeiden, größer.
Gelegentlich ist auch der Einsatz von
"Kommunikationsbeamten" versucht worden. Die Erfahrungen waren unterschiedlich.
Um die Sprachlosigkeit zu überwinden, ist es sicher sinnvoll, geeignete Beamte für diese
Aufgabe auszubilden und einzusetzen.
Information der Einsatzkräfte
Planbare Demonstrationseinsätze sind vorzubereiten. Dazu reicht es
nicht, einen (guten) Einsatzbefehl zu schreiben und sich dann darauf zu verlassen, dass
alles klappt. Vielmehr ist sicherzustellen, dass die Einsatzkonzeption jede eingesetzte
Polizeibeamtin und jeden eingesetzten Polizeibeamten erreicht.
Der Einsatzerfolg ist umso wahrscheinlicher, je mehr sich jeder mit
der Konzeption identifiziert. Kein Vorgesetzter vergibt sich etwas, wenn er seine
Mitarbeiter informiert. Die Einsatzkräfte sind vor allem auch psychologisch
vorzubereiten. Sie dürfen sich schließlich nicht provozieren und zu unbedachten
Handlungen hinreißen lassen.
Das ist einfacher gesagt als getan, denn welche Polizeibeamtin und
welcher Polizeibeamte lässt sich von Demonstranten permanent als Mörder, Bullenschweine,
Nazis und mit anderen Ausdrücken aus der Fäkaliensprache beschimpfen, ohne dadurch unter
Stress zu geraten?
Im Hinblick auf den Umgang mit solchen Aggressionen muss von allen
eingesetzten Beamtinnen und Beamten ein Höchstmaß professioneller Distanz erwartet
werden. Dies zu realisieren ist eine ernst zu nehmende Führungsaufgabe und nur dann zu
verwirklichen, wenn gemeinsam - vom Einsatzleiter über die Abschnittsleiter bis hin zu
den Einsatzkräften - ein gemeinsames Vorstellungsbild über den Ablauf der anstehenden
Demonstration vorhanden ist und wenn alle am Einsatz beteiligten Beamtinnen und Beamten
darauf vertrauen können, dass eine wichtige polizeiliche Einsatzlage rechtsfehlerfrei und
sozialverträglich erledigt wird.