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01 Entwicklung
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Das allgemeine Verwaltungs- und Verwaltungsverfahrensrecht hat sich nicht systematisch
entwickelt.
Bis Ende der 70er Jahre basierte das allgemeine Verwaltungsrecht im Wesentlichen auf
allgemeinen Grundsätzen, die in verschiedenen gesetzlichen Vorschriften (z.B. Baurecht,
Gewerberecht), verwaltungsinternen Richtlinien oder von der Rechtsprechung und dem
Schrifttum als Mindestanforderungen eines geordneten Verwaltungsverfahrens entwickelt und
- soweit nicht kodifiziert - als ungeschriebenes Recht angewandt wurden.
Der Gedanke einer umfassenden gesetzlichen Regelung wurde seit den 50er Jahren
diskutiert. Jedoch entstanden zunächst eine Reihe landesrechtlicher Vorschriften und
letztlich auf Bundesebene das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom
25. 5. 1976, das am 01.01. 1977 in Kraft trat. Allerdings wurde das ursprünglich
angestrebte Ziel, damit ein einheitliches Verwaltungsverfahrensrecht zu schaffen, nicht
erreicht.
Im Ergebnis gelang mit dem VwVfG lediglich eine Teilkodifikation, weil zum einen wegen
des in § 1 VwVfG enthaltenen Grundsatzes der Subsidiarität andere Verfahrensbestimmungen
des Bundes (Abs. 2) und die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder (Abs. 3) den
Regelungen des VwVfG vorgehen und zum anderen wichtige Rechtsbereiche vom
Anwendungsbereich ausgenommen sind (§ 2 VwVfG). Allerdings haben alle Länder i.S.v. § 1
Abs. 3 VwVfG eigene, z.T. wortgleiche, zumindest jedoch inhaltsgleiche
Landesverwaltungsverfahrensgesetze, entweder als ausgeformte Gesetze oder im Wege der
dynamischen Verweisung (sogenannte Simultangesetzgebung) erlassen, so dass trotz der
Vielzahl verfahrensrechtlicher Regelungen in der Praxis eine weitgehende Vereinheitlichung
erreicht wurde.
In Nordrhein-Westfalen gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land
Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) i.d.F. vom 06. Juli 2004. Die Regeln des VwVfG (Bund)
gelten also nur, soweit das VwVfG NRW keine Regelung enthält.
Auch für NRW gilt, dass viele Regelungen der beiden Gesetze wörtlich übereinstimmen,
zumindest aber inhaltsgleich sind. Dies gilt insbesondere für die Verfahrensgrundsätze
und für die Regelungen zum Zustandekommen und zur Bestandskraft von Verwaltungsakten.
Das VwVfG NRW gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des
Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit nicht
Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelungen enthalten
(§ 1 VwVfG NRW).
Für den Polizeibereich ist allerdings zu bemerken, dass gem. § 2 Abs. 2 Ziff. 2 VwVfG
NRW das Gesetz nicht für die Strafverfolgung und die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
gilt. Insoweit gelten folglich die Verfahrensregeln der StPO bzw. des OwiG.
§ 2 VwVfG NRW
Dagegen ist das Gesetz im Aufgabenbereich der Gefahrenabwehr einschließlich Zwang
uneingeschränkt zu beachten.
Gem. § 2 Abs. 3 Ziff.1 VwVfG NRW gilt das Gesetz für die Tätigkeit der
Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung nur, soweit die Tätigkeit der
Nachprüfung im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegt.
Justizbehörden in diesem Sinne sind auch Polizeibehörden, soweit sie zur Erforschung
und Verfolgung von Straftaten zuständig sind.
Justizverwaltungsakte unterliegen der Nachprüfung gem. §§ 23 ff. EG GVG, soweit die
ordentlichen Gerichte nicht auf Grund anderer Vorschriften angerufen werden können.
Soweit das EG GVG greift, gilt folglich das VwVfG nicht.
Anmerkung
Die VwVfG (Bund) und u.a. auch das VwVfG NRW regeln nicht nur Verfahrensbestimmungen.
Vielmehr enthalten die Gesetze auch wichtige materiell rechtliche Bestimmungen, z.B. über
- Amtshilfe (§§ 5 - 8)
- Verwaltungsakt (§§ 35 - 53)
02 Rechtsquellen
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Rechtsquellen sind alle Rechtsnormen, woraus das geltende Recht hervorgeht oder
abgeleitet werden kann.
Die Ausdrucksweise ist unterschiedlich. Im Wesentlichen ist jedoch das Gleiche gemeint,
gleichgültig ob von Recht, Rechtsquelle, Rechtssatz, Rechtsvorschrift oder Rechtsnorm die
Rede ist.
Zu den Rechtsquellen zählen anerkanntermaßen folgende Arten von Rechtsnormen:
Verfassungen (Grundgesetz, Landesverfassungen)
Kennzeichnendes Merkmal ist, dass sie nur mit qualifizierter Mehrheit geändert werden
können.
Formelle Gesetze (Bundes- und Landesgesetze)
Hierbei handelt es sich um Willensakte der Gesetzgebungsorgane, die im
verfassungsmäßigen Gesetzgebungsverfahren zustande gekommen sind, ohne Rücksicht auf
den materiellen Inhalt. Auf die Bezeichnung als "Gesetz" oder
"Ordnung" kommt es nicht an. Auch die Strafprozessordnung und die
Zivilprozessordnung sind formelle Gesetze, weil sie im verfassungsmäßigen
Gesetzgebungsverfahren zustande gekommen sind. Formelle Gesetze können Befugnisse zu
Grundrechtseingriffen enthalten.
Rechtsverordnungen
Rechtsverordnungen sind abstrakte und meist generelle Regelungen (sogenannte materielle
Gesetze), die von Regierungsorganen oder Verwaltungsbehörden auf Grund einer gesetzlichen
Ermächtigung erlassen sind.
Artikel 80 GG
(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die
Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen
Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigungen im Gesetze bestimmt werden...
Auch Rechtsverordnungen können Eingriffsermächtigungen enthalten.
Für die Polizei bedeutsame Befugnisse sind in der StVO (z.B. § 36 Abs. 5) und in der
StVZO (z.B. § 31b) enthalten. Rechtsverordnungen können jedoch nur solche
Eingriffsermächtigungen enthalten, für die das Grundgesetz nicht ausdrücklich ein
förmliches Gesetz verlangt. So können z.B. Freiheitsbeschränkungen und
Freiheitsentziehungen nicht auf eine Rechtsverordnung gestützt werden, weil Art. 104 Abs.
1 GG für solche Rechtseingriffe ein förmliches Gesetz verlangt.
Zu den Rechtsverordnungen gehören auch die ordnungsbehördlichen Verordnungen, die auf
der Grundlage der §§ 29 bis 33 OBG erlassen werden (z.B. ordnungsbehördliche
Verordnungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf
Gemeindeebene). In solchen Verordnungen sind oftmals detaillierte Rechte und Pflichten
enthalten. Verstöße sind in der Regel mit Geldbuße bedroht. Selbstverständlich muss
auch die Polizei das jeweilige Ortsrecht kennen.
Satzungen
Satzungen sind allgemeine Regelungen, die eine Selbstverwaltungskörperschaft
(Gemeinde, Kreis, Landschaftsverband, Universität etc.) zur Regelung eigener
Angelegenheiten in einem dafür vorgesehenen förmlichen Verfahren erlässt. Satzungen
sind verbindliches Recht.
§ 7 Gemeindeordnung NRW
(1) Die Gemeinden können ihre Angelegenheiten durch Satzung regeln, soweit Gesetze
nichts anderes bestimmen. Satzungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde nur,
wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgeschrieben ist.
Durch Satzungen werden nicht nur Beitrags- und Gebührensätze bestimmt, sondern auch
Verhaltenspflichten normiert. So ist es z. B. nach den Friedhofssatzungen auf Friedhöfen
in der Regel untersagt, Wege mit Fahrzeugen zu befahren, Tiere mitzunehmen, Druckschriften
zu verteilen, Waren anzubieten, zu rauchen, zu lärmen und zu spielen.
Auch die durch Satzung begründeten Pflichten kann die zuständige Ordnungsverwaltung
und die Polizei im Eilfall durch Verfügungen konkretisieren. Das gilt auch für
Verstöße, die nicht mit Sanktionen belegt sind.
Gewohnheitsrecht und Rechtsvereinbarungen
Gewohnheitsrecht und Rechtsvereinbarungen werden ebenfalls zu den Rechtsquellen
gezählt. Diese Rechtsquellen sind für die Polizei- und Ordnungsverwaltung jedoch nicht
von besonderer Bedeutung.
03 Verwaltungsvorschriften
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Verwaltungsvorschriften sind administrative Bestimmungen, die nicht die Eigenschaft von
Rechtsnormen haben.
Ihr Inhalt hat sich darauf zu beschränken, Auslegungshilfe von Normen zu sein,
Ermessen zu lenken oder Beurteilungsspielräume auszufüllen.
Sie sind von der Willensbildung des parlamentarischen Gesetzgebers weitgehend
unbeeinflusst (BVerwG 2 C 50.02).
Verwaltungsvorschriften im weiteren Sinne sind also allgemeine Anordnungen der
Ministerialebene oder einer übergeordneten Behörde gegenüber nachgeordneten Behörden,
um eine einheitliche Verwaltungspraxis zu bewirken. Die Bezeichnungen sind
unterschiedlich, z.B.
- Allgemeine Verwaltungsvorschriften (AVV)
- Verwaltungsvorschriften VV
- Erlasse
- Polizeidienstvorschriften (PDV)
- Richtlinien
- Durchführungsbestimmungen / Ausführungsvorschriften
Inhaltlich können durch Verwaltungsvorschriften vor allem Gesetze ausgelegt,
Tatbestände konkretisiert, Organisationsfragen geregelt oder eine Entscheidungsrichtung
vorgeben werden.
Verwaltungsvorschriften im engeren Sinne sind die AVV oder VV.
Es handelt sich um Vorschriften, die in der Regel auf Grund eines Gesetzes von einem
Minister oder mit Zustimmung eines weiteren Ministers zu einem Gesetz erlassen worden
sind.
Im Gegensatz zu Rechtsnormen haben Verwaltungsvorschriften grundsätzlich keine
unmittelbare Außenwirkung. Sie richten sich an Amtswalter und sind von diesen mit dem
Ziel zu beachten, auf eine zweckmäßige und einheitliche Auslegung und Handhabung
gesetzlicher Vorschriften hinzuwirken (Selbstbindung der Verwaltung).
Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG haben Verwaltungsvorschriften jedoch
mittelbare Außenwirkung, sofern es sich um normkonkretisierende Vorschriften handelt.
Sofern Verwaltungsvorschriften Auslegungshilfen für Tatbestände sind, hat das
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 34, 280) sie als verbindliche Auslegungsrichtlinien
qualifiziert, weil sie ... "über die ihnen zunächst nur innewohnende interne
Bindung der durch sie angewiesenen nachgeordneten Behörden hinaus im Wege der sogenannten
Selbstbindung der Verwaltung auch eine anspruchsbegründende Außenwirkung im Verhältnis
der Verwaltung zum Bürger zu begründen vermögen".
Gleiches gilt für ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften (BVerwG 19, 48).
Im Rahmen von Ermessensentscheidungen sind Verwaltungsvorschriften für nachgeordnete
Verwaltungsbehörden verbindliche Ermessensrichtlinien.
Beispiel
Auf der Umgehungsstraße haben sich in letzter Zeit schwere Verkehrsunfälle ereignet,
weil die zugelassene Höchstgeschwindigkeit (50 km/h) nicht eingehalten wurde. Ein
Polizeibeamter erteilt deshalb bei Radarkontrollen zur Hebung der Verkehrsdisziplin
Verwarnungsgelder in Höhe von 25 Euro, sobald innerorts 55 km/h gemessen werden.
Rechtslage?
Die Erforschung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und
die Erteilung von Verwarnungsgeldern liegt im Ermessen der Polizei (§§ 47, 56 OwiG).
Indem der Polizeibeamte für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 5 km/h 25 Euro
erhob, hat er den von § 56 Abs. 1 OWiG vorgegebenen Rahmen eingehalten. Für
Verkehrsordnungswidrigkeiten gilt jedoch die Besonderheit, dass gemäß § 27 des
Straßenverkehrsgesetzes (StVG) der Bundesminister für Verkehr allgemeine
Verwaltungsvorschriften erlassen hat (Verwarnungsgeldkatalog). Diese Regelungen gelten
bundeseinheitlich und haben die Funktion, das Ermessen der Anwender im Interesse des
Gleichbehandlungsgebotes festzulegen.
Nach den zurzeit gültigen Sätzen können mit einem Verwarnungsgeld geahndet werden:
- Geschwindigkeitsüberschreitungen bis 10 km/h = 20 Euro
- Geschwindigkeitsüberschreitungen von 11-15 km/h = 25 Euro
Die Erhebung eines Verwarnungsgeldes von 25 Euro für eine
Geschwindigkeitsüberschreitung von 5 km/h ist danach nicht vorgesehen.
Der Verwarnungsgeldkatalog (Verwaltungsvorschrift) ist eine verbindliche
Ermessensrichtlinie. Weil der Polizeibeamte dagegen verstoßen hat, waren die Verwarnungen
wegen Ermessensfehlgebrauchs rechtswidrig.
Der Ermessensfehler wird auch nicht durch das Einverständnis der Verwarnten geheilt.
Zwar wird (allgemein) die Erteilung von Verwarnungsgeldern als "Verwaltungsakt auf
Unterwerfung" qualifiziert; eine Unterwerfung heilt einen rechtswidrigen
Verwaltungsakt aber nur, wenn sich der Adressat in Kenntnis der möglichen
Rechtswidrigkeit unterworfen hat. Ein Irrtum darf nicht ausgenutzt werden.
Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften können jedoch nicht nur zur Rechtswidrigkeit
hoheitlicher Maßnahmen führen. Ein Verstoß gegen eine Verwaltungsvorschrift ist
zugleich auch eine Dienstpflichtverletzung i.S.v. § 36 Beamtenstatusgesetz NRW.
§ 36 BeamtStG
Da Verwaltungsvorschriften keine Rechtsnormen sind, können daraus keine
Eingriffsbefugnisse abgeleitet werden.
Allerdings gibt es Verwaltungsvorschriften mit unmittelbarer Außenwirkung und deshalb
mit quasi normativem Charakter (BVerwG 2 C 38.02)
So genügen z.B. die Beihilfevorschriften des Bundes nach Ansicht des BVerwG nicht mehr
den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts. Die wesentlichen
Entscheidungen über die Leistungen an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger im Falle
von Krankheit und Pflegebedürftigkeit habe der Gesetzgeber selber zu treffen. Für eine
Übergangszeit seien die Beihilfevorschriften jedoch noch anzuwenden (BVerwG 2 C 50.02).
In NRW ist die Gewährung von Beihilfen in der Beihilfenverordnung geregelt. Es handelt
sich um eine Rechtsverordnung des Landes, die den Anforderungen des verfassungsrechtlichen
Gesetzesvorbehalts genügt.
04 Handlungsformen der Verwaltung
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Die Handlungsformen der Exekutive lassen sich grob in fünf Bereiche erfassen:
- Erlass generell abstrakter Regelungen (Rechtsverordnungen, Satzungen,
Verwaltungsvorschriften
- Erlass von Verwaltungsakten (belastende, begünstigende, feststellende)
- Abschluss von Verträgen (öffentlich rechtliche, privatrechtliche)
- Schlichtes Verwaltungshandeln (mit Rechtseingriff, ohne Rechtseingriff)
- Informelles Verwaltungshandeln (Absprachen, Verhandlungen, Mediation/Konfliktmittlung)
Die folgenden Erläuterungen beziehen sich nur auf Verwaltungsakte sowie auf schlichtes
und informelles Verwaltungshandeln.
Die Verwaltungsverfahrensgesetze (VwVfG) regeln lediglich einen Teil des Handelns der
Verwaltung, nämlich nur die Anforderungen und zu beachtenden Verfahrensregeln für die
Rechtsinstitute "Verwaltungsakt" (VA) und "Öffentlich rechtlicher
Vertrag".
Nur diese Handlungsformen sind gem. § 9 VwVfG als Verwaltungsverfahren definiert, mit
der Folge, dass die geregelten Verfahrensrechte unmittelbar nur auf diese Handlungsformen
anwendbar sind.
§ 9 VwVfG NRW
Eine andere Frage ist, ob sie auf andere Handlungsformen analog angewendet werden
können. Letzteres wird z.B. im Zusammenhang mit dem Anhörungsrecht Beteiligter (§ 28
VwVfG NRW) angenommen, soweit durch schlichtes Verwaltungshandeln in Rechte von Bürgern
eingegriffen wird.
§ 28 VwVfG NRW
Im Übrigen gibt es kein System verwaltungsrechtlicher Handlungsformen. Andere
Handlungsformen als VA oder öffentlich rechtlicher Vertrag werden allgemein mit dem
Begriff "schlichtes Verwaltungshandeln" erfasst, wozu auch "Realakte"
gezählt werden.
Entsprechend kann schlichtes Verwaltungshandeln als diejenige Verwaltungstätigkeit
bestimmt werden, die nicht als Erlass von Rechtsnormen, Verwaltungsvorschriften,
Verwaltungsakten oder Abschluss von Verträgen qualifizierbar ist.
Das bedeutet nicht, dass im Rahmen der sachlichen Zuständigkeit schlichtes
Verwaltungshandeln ohne Ermächtigungsgrundlage zulässig ist.
Aus dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts (Art. 20 Abs. 3 GG) folgt, dass
Rechtseingriffe nur zulässig sind, wenn dafür eine gesetzliche Ermächtigung gegeben
ist.
Soweit also durch schlichtes Verwaltungshandeln/Realakte Rechtspositionen von Bürgern
belastend tangiert werden, muss dafür außer der Zuständigkeit ebenso eine
Ermächtigungsgrundlage gegeben sein wie z. B. für den Erlass belastender VA.
Werden Rechtspositionen von Bürgern nicht belastend tangiert, ist schlichtes
Verwaltungshandeln im Rahmen der Zuständigkeit zulässig (Posten- und Streifendienst).
Ein beachtlicher Teil des Verwaltungshandelns ist durch informelles Handeln bestimmt.
Zum einen handelt es sich dabei um Absprachen oder Verhandlungen zwischen Bürgern und
Verwaltung mit dem Ziel, einen "abgestimmten" VA zu erlassen oder einen
"abgestimmten" öffentlich rechtlichen Vertrag zu schließen. Nach h.M. ist das
zulässig, wenn das Ergebnis rechtmäßig ist und die Grundregeln eines fairen Verfahrens
eingehalten werden.
Zum anderen bedient man sich bei unüberwindbaren Interessenunterschieden (insbesondere
bei Großvorhaben) eines Mediators (Konfliktmittlers). Der Mediator ist ein
"neutraler Dritter", der in einer "Sackgassensituation" bewirken soll,
eine für alle Seiten akzeptable Lösung zu finden, die allen Beteiligten im Ergebnis mehr
bringt, als durch ein Gerichtsurteil zu erwarten ist.
Umstritten ist die rechtliche Stellung eines Mediators. Diskutiert wird, ob er als
Verwaltungshelfer angesehen werden kann und damit seine Handlungen öffentlich rechtlich
einzuordnen sind oder ob er privatrechtlich handelt. Letzteres ist jedenfalls dann wohl
zutreffend, wenn der Mediator im Rahmen eines privatrechtlichen Auftrags tätig wird.
Wichtigste Form des verwaltungsrechtlichen Handelns ist der Erlass von
Verwaltungsakten.
Das Rechtsinstitut "Verwaltungsakt" ist ein Zweckbegriff und hat verschiedene
Funktionen:
Konkretisierungsfunktion
Soweit Gesetze den Bürgern Rechte gewährleisten oder Pflichten begründen (generell
abstrakte Regelungen), müssen diese für den Begünstigten oder Betroffenen konkretisiert
werden. Dies geschieht in der Regel durch VA.
Vollstreckungsfunktion
Verwaltungsakte, die unanfechtbar oder sofort vollziehbar sind, können nach den Regeln
des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG NRW) ohne vorherige Einholung eines
gerichtlichen Vollstreckungstitels vollstreckt werden.
Rechtsschutzfunktion
Die Qualifizierung einer Maßnahme als Verwaltungsakt ist ferner Bedeutsam im
Zusammenhang mit dem Rechtsschutz nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Da gem. §
40 Abs. 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten
nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben ist, kommt es für die Frage des Rechtsschutzes an
sich zwar nicht darauf an, ob eine Maßnahme VA ist oder nicht, jedoch ist vorläufiger
Rechtsschutz gem. § 80 Abs. 1 VwGO nur gegenüber belastenden VA gegeben. Ferner hängt
die zu wählende Klageart davon ab, ob und was für ein VA gegeben ist.
§ 80 VwGO
Verfahrensfunktion
Gem. § 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG NRW) ist u.a. als
Verwaltungsverfahren die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden qualifiziert, die
auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines
Verwaltungsaktes gerichtet ist. Folglich hängen die verfahrensrechtlichen Garantien des
VwVfG davon ab, ob ein VA gegeben ist oder nicht. Insoweit spricht man von der
Verfahrensfunktion eines VA.
Vollzug von Europarecht
Europarecht wird direkt und indirekt vollzogen.
Direkter Vollzug ist die Umsetzung von Gemeinschaftsrecht durch die Organe der
Gemeinschaft selbst.
Indirekter Vollzug ist der Vollzug von Gemeinschaftsrecht durch die Organe der
Mitgliedstaaten.
Anerkannt ist, dass zum indirekten Vollzug von Gemeinschaftsrecht Verwaltungsakte
erlassen werden dürfen.
Beispiel
PK A kontrolliert einen Lkw, der gem. VO (EWG) 3821 mit einem Kontrollgerät ausgerüstet
ist. Der Fahrer ist offensichtlich übermüdet. Zur Überprüfung der Lenkzeiten fordert A
den Fahrer auf, die Schaublätter für die laufende Woche vorzulegen. Rechtslage?
Gemäß VO (EWG) 3821 Art. 15 Abs. 7 müssen die Fahrer von
mit einem Kontrollgerät ausgerüsteten Fahrzeugen den Kontrollbeamten auf Verlangen
jederzeit u. a. die Schaublätter für die laufende Woche vorlegen.
Die VO (EWG) sind in allen Mitgliedsländern der EU verbindlich und gehen dem
nationalen Recht vor. Die Anordnung (mündlicher VA) ist unmittelbar auf die VO (EWG) zu
stützen.
05 Verwaltungsverfahren
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Verwaltungsverfahren im Sinne des VwVfG sind folgende nach außen wirkenden öffentlich
rechtlichen Tätigkeiten einer Behörde(§ 9 VwVfG NRW):
- Tätigkeiten, die auf Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet sind
- Erlass des Verwaltungsaktes
- Tätigkeiten die auf Abschluss eines verwaltungsrechtlichen Vertrages gerichtet sind
- Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages
Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 1
Abs. 2 VwVfG NRW). Polizeibehörden sind Behörden in diesem Sinne, so dass ihre
Amtswalter im Anwendungsbereich des VwVfG die Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
beachten müssen, wenn die Voraussetzungen dazu erfüllt sind.
§ 9 VwVfG definiert gesetzlich (Legaldefinition), welche Behördentätigkeit als
Verwaltungsverfahren qualifiziert ist. Für Tätigkeiten, die nicht auf Erlass eines
Verwaltungsaktes oder auf Abschluss eines verwaltungsrechtlichen Vertrages gerichtet sind
(z.B. schlicht hoheitliches Handeln) gelten die für ein Verwaltungsverfahren zu
beachtenden Vorschriften (§§ 10 ff. VwVfG NRW) folglich nicht, jedenfalls nicht
unmittelbar.
Ob und wann eine Behörde ein Verwaltungsverfahren durchführt, entscheidet die
Behörde grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 22 Satz 1 VwVfG NRW).
§ 22 VwVfG NRW
Sie muss jedoch ein Verwaltungsverfahren durchführen, wenn sie auf Grund von
Rechtsvorschriften von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss oder nur auf Antrag
tätig werden darf und ein Antrag nicht gestellt ist
(§ 22 VwVfG NRW).
Soweit der Behörde Ermessen zusteht, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der
Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 40
VwVfG NRW). Das setzt zumindest voraus, dass die Behörde abwägen muss, ob sie ein
Verwaltungsverfahren durchführt oder nicht. Nichtgebrauch des Ermessens ist ein
Ermessensfehler und folglich rechtswidrig.
Ab Beginn des Verwaltungsverfahrens gelten die in §§ 10 ff. VwVfG NRW geregelten
verfahrensrechtlichen Rechte und Pflichten z.B.:
- Ausschluss von Beteiligten, Angehörigen etc. (§ 20)
- Besorgnis von Befangenheit (§ 21)
- Untersuchungsgrundsatz (§ 24)
- Beratung und Auskunft (§ 25)
- Anhörung (§28)
- Akteneinsicht (§29)
§ 20 VwVfG NRW
§ 21 VwVfG NRW
§ 24 VwVfG NRW
§ 28 VwVfG NRW
§ 29 VwVfG NRW
Wann das Verfahren beginnt, gibt das Gesetz nicht vor. Anerkannt ist jedoch, dass eine
förmliche Einleitungsentscheidung nicht erforderlich ist. Dies folgt aus der Zielsetzung
des Gesetzes, das nicht nur einen geordneten Vollzug von Gesetzen gewährleisten, sondern
vor allem auch die für ein rechtsstaatlich geordnetes Verfahren gebotenen Rechte der
Bürger sicherstellen will. Deshalb ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsverfahren
bereits zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem die Behörde erste Vorbereitungshandlungen für
den Erlass eines VA vornimmt. Weil das VwVfG NRW im Aufgabenbereich der Gefahrenabwehr zu
beachten ist, bedeutet das für Polizeibeamte, dass sie im Zusammenhang mit dem Erlass von
VA verfahrensrechtliche Rechte und Pflichten beachten müssen. Dabei gilt allgemein, das
Rechte möglichst zu gewähren sind.
06 Verfahrensrechtliche Rechte und Pflichten
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Ausgeschlossene Personen
In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden, wer gem. §
20 VwVfG NRW ausgeschlossen ist (z.B. Beteiligte oder Angehörige). Folglich darf z.B. ein
Polizeibeamter einem Angehörigen keine polizeilichen Verfügungen erteilen.
Besorgnis der Befangenheit
Wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, muss im Falle
von Befangenheit, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten unterrichten
und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung enthalten (§ 22 VwVfG NRW). Folglich darf
ein Polizeibeamter ohne Unterrichtung der Behördenleitung auch gegenüber "guten
Freunden" Mitbewohnern oder Nachbarn keine polizeilichen Verfügungen erlassen.
§ 22 VwVfG NRW
Untersuchungsgrundsatz
Der in § 24 VwVfG manifestierte Untersuchungsgrundsatz bestimmt, dass die Ermittlung
und Feststellung des für die Entscheidung der Behörde maßgeblichen Sachverhalts im
Verwaltungsverfahren Sache der Behörde ist, die hierfür auch allein die Verantwortung
trägt.
§ 24 VwVfG NRW
Der Untersuchungsgrundsatz ist ein Baustein des Prinzips der Gesetzmäßigkeit der
Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) und soll Gewähr dafür bieten, dass die Feststellung des
wirklichen Sachverhalts einer Verwaltungsentscheidung zugrunde liegt. Die Regelungen
müssen im Zusammenhang mit anderen Vorschriften gesehen werden. Selbstverständlich steht
es nicht im freien Ermessen der zuständigen Behörde, Art und Umfang der
Sachverhaltsaufklärung zu bestimmen. Immerhin sollen die Beteiligten gem. § 26 Abs. 2
VwVfG NRW bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken und ihnen bekannte Tatsachen und
Beweismittel angeben.
§ 26 VwVfG NRW
Ferner muss die Behörde im Ermessensbereich ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der
Ermächtigung ausüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhalten (§ 40 VwVfG
NRW).
§ 40 VwVfG NRW
Das Ermessen zur Sachverhaltsaufklärung ist folglich pflichtgemäß auszuüben; die
Behörde muss Ermessensfehler vermeiden. Nur innerhalb dieser Grenzen ist sie an das
Vorbringen und an Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Jedoch hat sie die für
die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
Für die Polizei sind diese Regeln insbesondere bedeutsam, wenn in erheblicher Weise in
Grundrechte Betroffener eingegriffen werden soll/muss, wie z.B. im Falle einer
Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot.
Beratung und Auskunft
§ 25 VwVfG NRW regelt den Umfang gebotener Beratung und Auskunft im
Verwaltungsverfahren.
§ 25 VwVfG NRW
Die Auskunftspflicht dient nur der zweckgemäßen Durchführung des Verfahrens. Sie ist
keinesfalls eine Verpflichtung zur Rechtsberatung und auch keine Rechtsbehelfsbelehrung.
Soweit Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen
enthalten, ist das VwVfG NRW nicht anwendbar (§ 1 VwVfG NRW).
§ 1 VwVfG NRW
So hat die Polizei z.B. gem. § 34a Abs. 4 PolG NRW im Falle einer Wohnungsverweisung
die gefährdete Person auf die Möglichkeit der Beantragung zivilrechtlichen Schutzes
hinzuweisen, sie über Beratungsangebote zu informieren, ihr eine Inanspruchnahme
geeigneter, für diese Aufgabe qualifizierter Beratungseinrichtungen nahe zu legen und
anzubieten und durch Weitergabe ihres Namens, ihrer Anschrift und ihrer Telefonnummer
einen Kontakt durch die in der polizeilichen Einsatzdokumentation näher bezeichneten
Beratungseinrichtung zu ermöglichen.
Anhörung
Die Anhörung dient der Wahrung der Rechte des Betroffenen und der
Sachverhaltsaufklärung.
§ 28 Abs. 1 VwVfG NRW verpflichtet grundsätzlich zur Aufklärung, bevor ein
belastender Verwaltungsakt erlassen wird. Dem Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, sich
zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.Unter den in Abs. 2
genannten Voraussetzungen kann allerdings von einer Anhörung abgesehen werden.
§ 28 VwVfG NRW
In der polizeilichen Praxis wird häufig der Ausnahmegrund von Abs. 2 Nr. 1 gegeben
sein, weil eine Entscheidung sofort getroffen werden muss und deshalb eine Anhörung nicht
erst erfolgen kann.
Gleiches gilt in Fällen von Abs. 2 Nr. 4, soweit Allgemeinverfügungen erlassen
werden.
Akteneinsicht
§ 29 Abs. 1 VwVfG NRW manifestiert einen Anspruch auf Akteneinsicht durch Beteiligte,
wenn nicht eine in Abs. 2 geregelte Ausnahme gegeben ist. Der Vorschrift liegt ein
umfassender Aktenbegriff zugrunde und umfasst alle das konkrete Verfahren betreffenden
Unterlagen, z.B.:
- Schriftsätze
- Gutachten
- Vermerke
- Fotos
- Karten
- Filme
- Videos u.a.
§ 29 VwVfG NRW
07 Verwaltungsakt
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Ein Verwaltungsakt (VA) ist gemäß § 35 Satz 1 VwVfG NRW jede Verfügung,
Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines
Einzelfalles auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare
Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
§ 35 VwVfG NRW
§ 35 Satz 1 VwVfG NRW definiert den VA in dem von Wissenschaft und Rechtsprechung
entwickelten Sinne.
Da es sich um Maßnahmen von Behörden handeln muss, sind Gesetzgebungs- und
Rechtsprechungsakte keine VA. Das Gleiche gilt selbstverständlich für das Handeln von
Privatpersonen. Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnimmt
(§ 1 Abs. 2 VwVfG NRW). Wie im Wesentlichen von der Rechtsprechung entwickelt, gehen die
Verwaltungsverfahrensgesetze von einem weitgefassten Behördenbegriff aus. Demnach sind
Behörden - ohne Rücksicht auf die Bezeichnung - alle mit gewisser Selbständigkeit
ausgestatte Einrichtungen, denen im Rahmen ihrer Zuständigkeit Aufgaben der öffentlichen
Verwaltung übertragen worden sind. Folglich gelten als Behörden auch die Beliehenen,
z.B.:
- anerkannte Privatschulen
- Sachverständige des TÜV
- Schornsteinfeger
- Luftfahrzeugführer
- Schiffskapitäne u.a.
- Straßenbauunternehmer
Maßnahme einer Behörde
Diese Voraussetzung ist nur Anknüpfungspunkt für die rechtliche Zuordnung einer
Handlung und entscheidet noch nicht über die Qualifikation einer behördlichen Maßnahme
als VA.
Regelung
Eine Regelung ist gegeben, wenn eine Maßnahme auf eine unmittelbare Rechtsfolge
gerichtet ist, gleichgültig ob die Rechtsfolge rechtswidrig oder rechtmäßig ist.
Anerkannte Regelungen sind Gebote und Verbote.
Im Aufgabenbereich der Polizei ist umstritten, ob bzw. inwieweit polizeiliche Standard-
und Vollzugsmaßnahmen (Zwang) Regelungsqualität haben.
Die wohl überwiegende Auffassung differenziert. Soweit es um die Anordnung von Ge-
oder Verboten gehe, seien der Merkmale einer Regelung gegeben. Demnach sind Gebots-,
Verbots-, Unterlassungs- und Duldungsverfügungen Regelungen.
Zweifelhaft sei dagegen, ob allein der Vollzug einer Maßnahme ohne vorherige Anordnung
oder Androhung (Realakt) eine Duldungsverfügung beinhalte.
Ob in solchen Fällen lediglich ein Realakt oder zugleich auch eine darin enthaltene
Duldungsverfügung angenommen werden muss, ist u.E. für die polizeiliche Praxis nicht
bedeutsam, denn für einen Realakt, der belastend in Rechtpositionen des Betroffenen
eingreift, muss - ebenso wie für eine belastende Verfügung - eine
Ermächtigungsgrundlage gegeben sein.
Regelung eines Einzelfalles
Wesentlich für die Qualifizierung als VA ist, dass es sich um eine Einzelfallregelung
handelt. Allgemeine Regelungen erfolgen durch Rechtsnormen.
Wann eine Einzelfallregelung gegeben ist, wird in Literatur und Rechtsprechung nicht
einheitlich beantwortet. Auch § 35 VwVfG NRW bietet keine Anhaltspunkte bezüglich der
für das Merkmal "Einzelfall" maßgeblichen Kriterien. Die Schwierigkeiten
bestehen, weil unklar ist, was zu einem geregelten Einzelfall gehört. Zum einen wird
ausschließlich auf die Bestimmtheit des Adressatenkreises abgestellt. Regelungen, die
sich an einen unbestimmten Adressatenkreis richten, sind danach keine VA. Zum anderen wird
nicht auf den Adressatenkreis, sondern auf das geregelte Verhalten oder die rechtliche
Qualifizierung von Sachen abgestellt. Nach wohl überwiegender Auffassung sollen jedoch
sowohl die Zahl der Adressaten als auch die Konkretheit des geregelten Falles
ausschlaggebend sein Dann ergeben sich vier Regelungsmöglichkeiten:
Generell / abstrakte Regelungen
Eine solche Regelung ist gegeben, wenn die Rechtsfolge gegenüber einer unbestimmten
Zahl von Personen bezüglich einer unbestimmten Zahl von Sachverhalten ausgesprochen wird.
Generell-abstrakte Regelungen sind allgemeine Regelungen und somit Rechtsnormen. Sie
können als VA nicht erlassen werden.
Beispiel
Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich
oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
Individuell/konkrete Regelungen
Solche Regelungen sind gegeben, wenn ein bestimmter Adressat bezüglich eines
bestimmten Sachverhaltes betroffen ist.
Beispiel
Anordnung eines Polizeibeamten an einen Kraftfahrer, aus dem Halteverbot zu fahren.
Solche individuell/konkreten Regelungen sind unstreitig VA.
Gemäß § 35 Satz 2 VwVfG NRW sind jedoch auch solche Regelungen als
individuell/konkret zu bezeichnen, die sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten
oder bestimmbaren Personenkreis richten.
Beispiel
Der Einsatzleiter ordnet die Auflösung einer Versammlung unter freiem Himmel an. Die Zahl
der Versammlungsteilnehmer kann nur geschätzt werden.
Stellt man nur auf das geregelte Verhalten ab, so wird
offensichtlich ein Einzelfall, nämlich der bestimmte Lebenssachverhalt, geregelt. Jedoch
ist die Personenzahl nicht eindeutig bestimmt. Eine zahlenmäßige Bestimmtheit wird in
der Literatur und in der Rechtsprechung aber auch nicht gefordert (BVerwG 12, 88).
Vielmehr wird es als ausreichend angesehen, dass der Personenkreis nach allgemeinen
Merkmalen bestimmt ist. Da es sich bei den Versammlungsteilnehmern um einen bestimmbaren
Personenkreis handelt, ist die Regelung individuell/konkret und damit ein Verwaltungsakt.
Verwaltungsakte, die sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder
bestimmbaren Personenkreis richten, werden als Allgemeinverfügungen bezeichnet (§ 35
Satz 2 VwVfG NRW).
Individuell/konkret sind gemäß § 35 Satz 2 VwVfG NRW auch solche Regelungen, die die
öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder die Benutzung durch die Allgemeinheit
regeln.
Beispiel
Die Straßenverkehrsbehörde hat vor dem Haus des B ein absolutes Halteverbot
eingerichtet.
Die Rechtsnatur regelnder Verkehrszeichen war lange Zeit
bestritten. Bedenken, Verkehrszeichen als VA zu qualifizieren, müssen zunächst
diejenigen haben, die für die Qualifizierung einer Regelung als VA allein auf die
Bestimmtheit des Adressatenkreises abstellen, denn Verkehrszeichen wirken gegen jedermann.
Zum Zeitpunkt der Aufstellung ist folglich der Personenkreis völlig unbestimmt.
Die Rechtsprechung hat jedoch - insbesondere aus Zweckmäßigkeitserwägungen
(Rechtsschutzmöglichkeiten) - Verkehrszeichen als atypische Verwaltungsakte in Form von
Allgemeinverfügungen angesehen (BVerwG 27, 181).
Die Bestimmtheit des Adressatenkreises wurde unter dem Gesichtspunkt angenommen, dass
der jeweils im Wirkungsbereich des Verkehrszeichens sich befindliche Personenkreis
bestimmbar sei.
Dabei wurde jedoch verkannt, dass das Verkehrszeichen ab des Zeitpunktes der
Aufstellung gegenüber jedermann Verbindlichkeitsanspruch äußert, der sich in den
Wirkungsbereich des Verkehrszeichens begibt.
Diese Schwierigkeiten können jedoch überwunden werden, wenn nicht auf den
Adressatenkreis, sondern auf den vom Verkehrszeichen erfassten bestimmten Regelungsbereich
des öffentlichen Straßenverkehrs (Standort des Verkehrszeichens) abstellt wird.
Da es sich bei der Regelung eines Verkehrszeichens danach um eine auf Sachen bezogene
Regelung handelt, werden Verkehrszeichen in der Literatur auch als dingliche VA
bezeichnet. Letzteres folgt aus § 35 Satz 2, 2. Alternative des VwVfG NRW.
Generell / konkrete Regelungen
Solche Regelungen sind gegeben, wenn ein nicht einmal mehr nach allgemeinen Merkmalen
bestimmbarer Personenkreis bezüglich eines bestimmten Sachverhaltes betroffen ist.
Beispiel
Die Polizei gibt zwei Tage vor Beginn einer geplanten Versammlung durch die Presse
bekannt: "Die von der X-Organisation angemeldete Versammlung wurde gemäß § 15 Abs.
1 VersG verboten. Hiermit wird jedermann untersagt, an der verbotenen Versammlung
teilzunehmen."
Zwar ist das geregelte Verhalten konkret, weil es um die
Realisierung eines bestimmten Versammlungsverbotes geht.
Die Verbotsverfügung ist also keine abstrakte Anweisung, sondern regelt einen
Einzelfall im Bereich des Versammlungsrechts und damit des öffentlichen Rechts.
Gegenstand des Verbots ist die konkret zu erwartende Versammlung.
Obwohl der betroffene Adressatenkreis zwei Tage vor der geplanten Versammlung nicht
annähernd bestimmbar ist, ist die Bekanntgabe des Verbots durch die Presse unter
Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerwG als Verwaltungsakt in Form einer
Allgemeinverfügung zu qualifizieren (BVerwG 12, 88).
Individuell / abstrakte Regelungen
Solche Regelungen richten sich an eine bestimmte Person oder einen bestimmbaren
Personenkreis und betreffen eine unbestimmte Anzahl von Sachverhalten.
Beispiel
Ein Polizeibeamter ordnet gegenüber einem im Halteverbot parkenden Fahrzeugführer an:
"Parken Sie nicht wieder hier im Halteverbot!"
Bei einer solchen Regelung wird allgemein ein VA angenommen.
08 Auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts
TOP
Verwaltungsakte, die auf der Grundlage von Rechtsnormen erlassen werden, die der
Gefahrenabwehr dienen, ergehen auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts.
Durch das Merkmal "auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts" wird erreicht,
bestimmte Akte der Exekutive nicht den gegenüber Verwaltungsakten bestehenden
Rechtsschutzmöglichkeiten zu unterwerfen.
Dies gilt insbesondere für Gnadenakte, die nach überwiegender Auffassung keine
Rechtsakte sind (Gnade vor Recht). Ferner für privatrechtliche Maßnahmen der Verwaltung.
Nach allgemeiner Auffassung sind jedoch auch Regierungsakte nicht als VA anzusehen.
Vornehmlich handelt es sich dabei um Maßnahmen auf dem Gebiete des Verfassungs- und
Völkerrechts, obwohl es sich hier auch um öffentliches Recht handelt.
Zum öffentlichen Recht zählt auch die StPO.
Anordnungen auf der Grundlage der StPO sind jedoch Justizverwaltungsakte, für die
spezielle Regelungen gegeben sind (§§ 23 - 26 Einführungsgesetz zum
Gerichtsverfassungsgesetz).
Justizverwaltungsakte sind keine Verwaltungsakte i.S.v. § 35 VwVfG NRW. Damit wird
deutlich, dass das Merkmal "auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts" wohl zu
weit gefasst ist.
09 Unmittelbare Rechtswirkung nach außen
TOP
Eine Regelung hat Außenwirkung, wenn sie sich an eine außerhalb der Verwaltung
stehende Person richtet.
Rein verwaltungsinterne Einzelfallregelungen (etwa Einsatzbefehle), erfüllen nicht die
Merkmale eines VA.
Das heißt nicht, dass gegenüber Personen, die innerhalb der Staatsorganisation
stehen, keine VA möglich sind.
Das Problem spielt insbesondere im Beamtenrecht eine große Rolle.
Nach der Rechtsprechung des BVerwG sind Anordnungen des Dienstherrn nur dann im
Verwaltungsrechtsweg anfechtbare VA, wenn sich ihre potenziellen Wirkungen nicht auf die
Stellung des Beamten als Amtsträger beschränken, sondern sich - über die
Konkretisierung der Gehorsamspflicht hinaus - auch auf dessen Stellung als eine dem
Dienstherrn mit selbstständigen Rechten gegenüberstehende Rechtspersönlichkeit
erstrecken (BVerwG 14, 84).
Folglich ist Außenwirkung gegeben, wenn in "selbstständige Rechte" des
Beamten eingegriffen wird.
Damit ist problematisch, anhand welcher Kriterien bloße verwaltungsinterne
Einzelfallregelungen von solchen unterschieden werden können, die den Beamten in seiner
Rechtsstellung betreffen und damit Außenwirkung haben.
Ob und welche Rechte der Beamte hat, ergibt sich aus den Beamtengesetzen und den
Vorschriften, die ihm Ansprüche einräumen (Vorschriften betreffend Besoldung, Urlaub,
Fürsorge, Versetzung).
Im Übrigen bedient man sich zur Abgrenzung einer in der Literatur entwickelten
Einteilung, wonach in Grundverhältnis und Betriebsverhältnis unterschieden wird.
Nur Einzelfallregelungen, die das Grundverhältnis betreffen, sind VA. Jedoch ist damit
noch nicht die Frage entschieden, was zum Grundverhältnis und was zum Betriebsverhältnis
gehört.
Sicher ist das Grundverhältnis betroffen, wenn ein Beamter (Schüler, Student,
Strafgefangener) in einer durch Rechtssatz ihm eingeräumten Rechtsstellung betroffen
wird.
Fallgruppe 1
Beamter wird entlassen, versetzt, Beihilfe wird nicht gewährt, Urlaub wird
unterbrochen, Schüler wird nicht versetzt, von der Schule verwiesen u. a.
Offensichtlich wird in diesen Fällen das Grundverhältnis betroffen, weil in Bezug auf
die genannten Sachverhalte Rechtsvorschriften bestehen. Problematisch sind die Fälle, in
denen gesetzliche Regelungen nicht vorhanden sind.
Fallgruppe 2
Zuweisung anderer Dienstgeschäfte/Umsetzung
Das BVerwG hatte zunächst angenommen, dass die Zuweisung anderer Dienstgeschäfte ein
anfechtbarer Verwaltungsakt sei, wenn sich die potentiellen Wirkungen nicht auf die
Stellung des Beamten als Amtsträger beschränken, sondern sich - über die
Konkretisierung der Gehorsamspflicht hinaus - auch auf dessen Stellung als eine dem
Dienstherrn mit selbständigen Rechten gegenüberstehenden Rechtspersönlichkeit
erstrecken (BVerwG 14, 84). An dieser Rechtsprechung hat das BVerwG nicht festgehalten und
später entschieden, dass die Änderung des Aufgabenbereichs eines Beamten kein
Verwaltungsakt sei, auch wenn im Einzelfall Rechte des Beamten betroffen seien.
Rechtsschutz werde in Form der Leistungsklage gewährt ((BVerwG 2 C 20.94 v. 01.06.95).
Anerkannt ist ferner, dass Umsetzungen Außenwirkung haben, wenn sie
versetzungsähnlich sind.
Eine Umsetzung ist gegeben, wenn ein Amtswalter an anderer Stelle derselben Behörde
verwendet wird, seine Tätigkeit sich aber nicht ändert. Eine Umsetzung ist
versetzungsähnlich, wenn damit ein beachtlicher Ortswechsel verbunden ist.
Fallgruppe 3
Prüfungsentscheidungen
Anerkannt ist, dass Entscheidungen über Bestehen oder Nichtbestehen einer Prüfung das
Grundverhältnis des Prüflings unmittelbar berühren und damit unmittelbare Außenwirkung
haben. Dies gilt auch bezüglich des Prüfungsergebnisses.
Weil es sich um höchstpersönliche Fachurteile handelt, hat das BVerwG den
Prüfern/Prüfungsausschüssen einen verwaltungsrechtlich nicht überprüfbaren
Beurteilungsspielraum zugestanden. Das Gericht kann jedoch nachprüfen, ob vorhandene
Prüfungsbestimmungen beachtet wurden, ob Verfahrensgrundsätze eingehalten und Tatsachen
richtig festgestellt sind und ob nicht gegen allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe
verstoßen wurde. Nicht überprüfbar ist, ob die Anforderungen zu streng waren und die
fachliche Beurteilung richtig ist.
Fallgruppe 4
Beurteilungen durch Vorgesetzte
Ob Beurteilungen Verwaltungsakte sind, ist primär ein Problem der Unmittelbarkeit der
Außenwirkung. Ob unmittelbare Außenwirkung gegeben ist, ist in Rechtsprechung und
Literatur umstritten. Das BVerwG hat bisher dienstliche Beurteilungen nicht als VA
anerkannt (BVerwG 28, 191).
Das Gericht führt aus, dass gegen dienstliche Beurteilungen gerichtlicher Rechtsschutz
bestehe, unabhängig davon, ob dienstliche Beurteilungen VA sind oder nicht.
Dass der Rechtsschutz deshalb bestehe, weil Beurteilungen VA seien, wird ausdrücklich
nicht bestätigt. Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob dienstliche Beurteilungen VA
sind oder nicht, denn Art. 19 Abs. 4 GG und § 40 Abs. 1 VwGO gewährleisten gerichtlichen
Rechtsschutz auch dann, wenn die öffentliche Gewalt jemanden in anderer Weise als durch
VA in seinen Rechten verletzt.
Die besonderen Kennzeichen des Rechtsinstitutes "VA" passen nicht zum Wesen
der dienstlichen Beurteilung. Mit einer Beurteilung trifft die Behörde nicht eine
"Regelung" mit bestimmten unmittelbaren Rechtswirkungen.
Jedoch ist die Entscheidung der Behörde über einen Antrag auf Beseitigung, Änderung
oder Vornahme einer dienstlichen Beurteilung ein anfechtbarer VA.
Eine andere Frage ist, in welchem Umfang Verwaltungsgerichte Beurteilungen und
Prüfungsentscheidungen nachprüfen können.
Da es sich bei Beurteilungen um persönlichkeitsbezogene Werturteile handelt, hat das
BVerwG den Dienstvorgesetzten - ähnlich wie bei Prüfungsentscheidungen - einen
verwaltungsrechtlich nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraum zugestanden. Das Gericht
hat sich darauf zu beschränken "...ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder
den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von
einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht
beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat."
Die Entscheidung des BVerwG, dass dienstliche Beurteilungen nicht als VA anzusehen
sind, hat für den Beurteilten den Vorteil, dass Beurteilungen nicht - wie VA - in
Bestandskraft erwachsen. Deshalb kann dem Beurteilten nicht vorgehalten werden, dass er
die in der VwGO vorgesehene Anfechtungs- bzw. Klagefrist versäumt hat.
10 Bestimmtheitsgebot
TOP
Gem. § 37 Abs. 1 VwVfG NRW müssen Verwaltungsakte inhaltlich hinreichend bestimmt
sein.
§ 37 VwVfG NRW
Bestimmtheit muss gegeben sein
- hinsichtlich des Adressaten und
- hinsichtlich des Regelungsinhalts
Ein schriftlicher VA muss deshalb, Namen, Adresse und ggf. weitere Angaben enthalten,
so dass eine Verwechselung ausgeschlossen ist.
Bei mündlichen VA ist eine namentliche Bestimmung nicht geboten. Ausreichend ist, dass
der Adressat anhand äußerlicher Merkmale bestimmt oder dass notfalls auf ihn gezeigt
wird.
Beispiel
Während eines Aufzuges beginnen plötzlich etwa 10 Personen zu randalieren, indem sie in
erheblicher Weise andere Demonstranten anrempeln. Der Aufzug gerät ins Stocken. Sofort
geht der zuständige Polizeiführer auf die Gruppe zu, zeigt auf die Leute und ordnet an:
"Hören Sie sofort mit der Rempelei auf, sonst schließe ich Sie von dem Aufzug
aus." Adressatenkreis hinreichend bestimmt?
Der Polizeiführer hat auf die Adressaten gezeigt. Jeder
wusste, wer gemeint war. Folglich war der Adressatenkreis hinreichend bestimmt.
Bei Allgemeinverfügungen reicht es gem. § 35 Satz 2 VwVfG NRW begrifflich bereits
aus, dass sich der Regelungsinhalt an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder
bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache
oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
Beispiele
- Verfügung an die auf der Kreuzung X/Y-Straße sitzenden Demonstranten, die Kreuzung
sofort zu verlassen.
- Verfügung an die in einer Straßenbahn randalierenden Fußballfans, die Bahn sofort zu
verlassen.
- Aufstellung regelnder Verkehrszeichen.
- Zeichen zur Verkehrsregelung.
Hinsichtlich des Regelungsinhalts ist dem Bestimmtheitsgebot
genügt, wenn der Inhalt der getroffenen Regelung allein oder in Zusammenhang mit einer
beigegebenen Begründung für den Adressaten vollständig und eindeutig erkennbar ist, so
dass er sich entsprechend verhalten kann.
Für die Ermittlung des Inhalts der Regelung ist der objektive Erklärungswert der
Regelung ausschlaggebend. Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde.
Beispiel
Eine Verfügung an einen Wirt, den Lärm auf ein vernünftiges Maß zu reduzieren, ist
inhaltlich zu unbestimmt und kann keine Verbindlichkeit haben.
11 Form des
Verwaltungsaktes
TOP
Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in
anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder
elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der
Betroffene dies unverzüglich verlangt (§ 37 Abs. 2 VwVfG NRW).
Schriftlicher Verwaltungsakt
Eine Wohnungsverweisung im Sinne des § 34 a PolG NRW ist ein typisches Beispiel für
einen von der Polizei erlassenen schriftlichen Verwaltungsakt.
Beispiel
Anlässlich eines Familienstreits hat A seine Frau geschlagen und dabei erheblich
verletzt. Die vor Ort einschreitenden Beamten halten eine Wohnungsverweisung für
unverzichtbar. Ist für diesen Verwaltungsakt die Schriftform erforderlich?
Gemäß § 34 a Abs. 1 PolG NRW kann die Polizei eine Person
zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit
einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus
deren unmittelbaren Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen.
Der räumliche Bereich, auf den sich Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot beziehen, ist
nach dem Erfordernis eines wirkungsvollen Schutzes der gefährdeten Person zu bestimmen
und genau zu bezeichnen. In besonders begründeten Einzelfällen können die Maßnahmen
nach Satz 1 auf Wohn- und Nebenräume beschränkt werden.
Das solch eine Regelung von vor Ort tätigen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten mit
dem Adressaten der Maßnahme zuerst mündlich besprochen wird, dürfte der Wirklichkeit
des polizeilichen Berufsalltags entsprechen.
Unabhängig davon sind im Zusammenhang mit Wohnungsverweisungen im Sinne von § 34 a
PolG NRW folgende Verfahrensvorschriften zu beachten:
- Wird eine Person der Wohnung verwiesen, ist ihr Gelegenheit zu geben, dringend
benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs (z. B. Kleidung, Hygieneartikel,
Schriftstücke, Ausweispapiere, Führerschein etc.) mitzunehmen.
- Außerdem ist sie darauf hinzuweisen, dass zu einem späteren Zeitpunkt die Wohnung nur
noch in Begleitung der Polizei aufgesucht werden darf, um dringend benötigte Gegenstände
zu holen. Das setzt voraus, dass die gefährdete Person zuvor über diesen
"Besuch" informiert werden muss.
- Die von der Maßnahme betroffene Person ist aufzufordern, eine Anschrift oder eine
zustellungsberechtigte Person zum Zwecke von Zustellungen behördlicher oder gerichtlicher
Entscheidungen zu benennen und möglichst auch Änderungen ihrer Anschrift der Polizei
mitzuteilen.
- Dem Betroffenen ist ferner eine schriftliche Bestätigung der erteilten Verfügung
auszuhändigen.
- Die Polizei hat die gefährdete Person auf die Möglichkeit der Beantragung
zivilrechtlichen Schutzes hinzuweisen, sie über Beratungsangebote zu informieren, ihr
eine Inanspruchnahme geeigneter, für diese Aufgabe qualifizierter Beratungseinrichtungen
nahe zu legen und anzubieten, durch Weitergabe ihres Namens, ihrer Anschrift und ihrer
Telefonnummer einen Kontakt durch die in der polizeilichen Einsatzdokumentation näher
bezeichneten Beratungseinrichtungen zu ermöglichen.
- Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot sind in der Regel für 10 Tage anzuordnen, soweit
nicht die Polizei im Einzelfall ausnahmsweise eine kürzere Geltungsdauer festlegt. In
jedem Fall aber muss gewährleistet sein, dass die gefährdete Person eine ausreichende
Bedenkzeit hatte, zivilrechtlichen Schutz beantragen zu können.
Dass eine solch umfangreiche Maßnahme der Schriftform bedarf, dürfte offenkundig
sein.
Mündlicher Verwaltungsakt
Mündliche Verwaltungsakte werden von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten immer dann
erlassen, wenn Regelungen getroffen werden, die sich auf die Generalklausel des § 8 PolG
NRW stützen.
Beispiel
Eine Polizeibeamtin fordert Kinder dazu auf, sofort das brüchige Eis des Stadtsees zu
verlassen. Handelt es sich um einen mündlichen Verwaltungsakt?
Dass es sich hier um einen mündlichen Verwaltungsakt
handelt, ist offenkundig.
Die Polizeibeamtin hat die Kinder angesprochen und dazu aufgefordert, das brüchige Eis
sofort zu verlassen.
Bei der Aufforderung handelt es sich um einen mündlichen Verwaltungsakt, der auf die
Generalklausel des Polizeigesetzes gestützt werden kann (§ 8 PolG NRW).
Elektronischer Verwaltungsakt
Die Leistung aller Bewerberinnen und Bewerber für den Direkteinstieg in den gehobenen
Dienst der Polizei werden am ersten Testtag durch den so genannten PC-Bewerbertest
bewertet. Das Ergebnis dieses Testverfahrens bestimmte entweder über das Ausscheiden
leistungsschwacher Bewerber bzw. über den Verbleib erfolgreicher Bewerber im
Auswahlverfahren.
Beispiel
A hat erfolglos am PC-Bewerbertest teilgenommen. Der Testleiter teilt dem Bewerber mit,
dass er vom weiteren Verbleib im Auswahlverfahren ausgeschlossen ist. Der Bewerber erhält
darüber einen schriftlichen Bescheid. Handelt es sich um einen elektronischen
Verwaltungsakt?
Der Bewerber hat erfolglos am PC-Bewerbertest teilgenommen.
Das Ergebnis des durchgeführten PC-Tests einschließlich dessen Bewertung erfolgte auf
elektronische Art und Weise. Auf der Grundlage dieses elektronisch zustande gekommenen
Ergebnisses wurde der Bewerber vom Testleiter vom Verbleib im weiteren Verfahren
ausgeschlossen.
Bei diesem Ausschluss handelt es sich rechtlich gesehen um einen Verwaltungsakt, der
auf elektronischem Weg zustande gekommen ist.
12 Nebenbestimmungen/Inhaltsbestimmungen
TOP
Häufig werden VA unter bestimmten Einschränkungen erteilt.
Durch die Einschränkung kann der erteilte VA (Erlaubnis) inhaltlich bestimmt worden
sein (gegenständliche Beschränkung). Es kann sich aber auch um eine Nebenbestimmung zu
einem VA handeln.
Nebenbestimmungen
Gem. § 36 Abs. 1 VwVfG NRW darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit
einer Nebenbestimmung nur versehen werden
- wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder
- wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes
erfüllt werden.
Besteht kein Anspruch auf Erlass eines VA kann der VA gem. § 36 Abs. 2 VwVfG NRW nach
pflichtgemäßem Ermessen mit folgenden Nebenbestimmungen versehen werden:
- Befristung
- Bedingung
- Auflage
- Widerrufsvorbehalt und
- Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.
§ 36 VwVfG NRW
Befristung
Befristung ist die Bestimmung, dass eine Rechtsfolge zu einem bestimmten Zeitpunkt
beginnt (Anfangstermin), endet (Endtermin) oder für einen bestimmten Zeitraum gilt.
Eine Befristung hat also die Wirkung, dass der VA entweder erst ab eines bestimmten
Zeitpunktes oder nur bis zu einer bestimmten Zeit oder nur während einer bestimmten
Zeitdauer gilt.
Bedingung
Bedingung ist eine Bestimmung, nach der der Eintritt oder Wegfall einer Vergünstigung
oder Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt.
Die Bedingung ist integrierender Bestandteil des die Hauptsache regelnden VA.
Tritt die Bedingung ein, so wird der VA entweder wirksam oder unwirksam.
Widerrufsvorbehalt
Durch Widerrufsvorbehalt behält sich die Behörde die Befugnis vor, den VA wieder
aufzuheben. Im Grunde handelt es sich um einen Unterfall der auflösenden Bedingung.
Auflage
Auflage ist ein VA, der einem die Hauptsache regelnden begünstigenden VA hinzugefügt
wird.
Sie ist nicht integrierender Bestandteil des die Hauptsache regelnden VA. Zwar ist sie
vom rechtlichen Bestand des die Hauptsache regelnden VA abhängig, jedoch ist sie insoweit
selbstständiger VA, dass Verstöße gegen die Auflage nicht unmittelbar den rechtlichen
Bestand des die Hauptsache regelnden VA berühren. Eine Auflage ist selbstständig
erzwingbar. Ist das untunlich, kann der die Hauptsache regelnde VA widerrufen werden.
Lässt ein Gesetz Auflagen zu, kann allerdings nicht daraus geschlossen werden, dass es
sich dabei um Auflagen i.S.d. VwVfG NRW handelt.
Beispiel
Weil die öffentliche Sicherheit im Zusammenhang mit einer Demonstration auf andere Weise
nicht aufrecht erhalten werden kann, hat die zuständige Versammlungsbehörde gem. § 15
Abs. 1 des Versammlungsgesetzes u.a. folgende Auflagen erteilt:
- Marschweg nur über X/Y-Straße
- Abschlusskundgebung auf dem X-Platz
- Transparente dürfen nicht an harten Stangen befestigt sein
Handelt es sich um Auflagen i.S.d. VwVfG NRW?
Gem. § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen
Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des
Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Gleichwohl
handelt es sich nicht um eine Auflage i.S.d. VwVfG NRW.
Versammlungen werden nicht genehmigt. Soweit es sich um Versammlungen unter freiem
Himmel handelt, müssen sie lediglich angemeldet werden.
Es gibt also keinen die Hauptsache regelnden VA, dem die Auflage als Nebenbestimmung
beigefügt werden könnte. Im Versammlungsrecht ist jede "Auflage" eine
selbständige Regelung und damit ein die Hauptsache selbst regelnder VA.
Darüber hinaus handelt es sich nicht um begünstigende, sondern um belastende
Regelungen. Auflagen i.S.d. VwVfG NRW kommen nur als Nebenbestimmung zu begünstigenden VA
in Betracht.
Inhaltsbestimmungen / gegenständliche Beschränkungen
VA (insbesondere Erlaubnisse) können ihrem Inhalt nach beschränkt sein. So darf der
Inhaber der Fahrerlaubnis der Klasse A eben nur Fahrzeuge dieser Klasse und der Klassen A1
und M führen (§ 6 Fahrerlaubnisverordnung). Führt er andere Fahrzeuge, fährt er ohne
Fahrerlaubnis.
Jedoch erlischt seine Fahrerlaubnis wegen des Verstoßes nicht. Das wäre nur der Fall,
wenn es sich bei der Beschränkung um eine Bedingung handelt, denn der Eintritt einer
Bedingung hat unmittelbare Wirkung auf den Eintritt oder Wegfall einer Vergünstigung oder
Belastung.
Inhaltsbestimmungen sind keine Nebenbestimmungen. Vielmehr handelt es sich um den die
Hauptsache in bestimmter Ausgestaltung regelnden VA selbst.
13 Rechtsfolgen von Nebenbestimmungen
TOP
Im polizeilichen Exekutivdienst ist die Kenntnis der Nebenbestimmungen und deren
Abgrenzung zur Inhaltsbestimmung insbesondere im Führerscheinrecht bedeutsam.
Beispiel
Bei einer Verkehrskontrolle wird A angehalten. Er weist einen Führerschein der Klasse B
vor. Der Führerschein enthält den Vermerk, dass der Inhaber nur Pkw führen darf. A
fährt jedoch einen Kleinlaster mit einer zulässigen Gesamtmasse von weniger als 3500 kg.
Welcher Delikte ist A verdächtig?
In Betracht kommt ein Vergehen nach § 21 StVG. Danach wird
u. a. mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer ein
Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat.
A hat eine Fahrerlaubnis der Klasse B. Der Inhaber einer solchen Fahrerlaubnis darf an
sich auch Kleinlaster mit einer zulässigen Gesamtmasse von weniger als 3500 kg führen.
Jedoch kann eine Fahrerlaubnis durch die zuständige Behörde auf eine bestimmte
Fahrzeugart einer Klasse beschränkt werden (§ 6 Abs. 1 letzter Satz
Fahrerlaubnisverordnung). Die Fahrerlaubnis des A ist auf die Fahrzeugart Pkw beschränkt.
Fraglich ist, welche Rechtsnatur diese Beschränkung hat?
Handelt es sich um eine Auflage, würde ein Verstoß die Rechtswirksamkeit des die
Hauptsache regelnden VA (Fahrerlaubnis) nicht berühren. A hätte dann die für den Lkw
erforderliche Fahrerlaubnis, so dass ein Verstoß gegen § 21 StVG nicht gegeben wäre, da
Verstöße gegen eine Auflage nur Ordnungswidrigkeiten sind (§ 75
Fahrerlaubnisverordnung).
Würde es sich um eine auflösende Bedingung handeln, hätte ein Verstoß (Eintritt der
Bedingung) das Erlöschen der Fahrerlaubnis zur Folge. A hätte dann ein Vergehen nach §
21 StVG begangen; darüber hinaus dürfte er fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge nicht
mehr führen, da seine Fahrerlaubnis erloschen wäre.
Denkbar ist aber auch, dass es sich bei der Beschränkung um eine Inhaltsbestimmung und
nicht um eine Nebenbestimmung handelt. Konsequenz wäre, dass die für Nebenbestimmungen
geltenden Regeln nicht greifen. Insbesondere tritt nicht die für Bedingungen typische
Folge ein, dass im Falle des Eintritts einer auflösenden Bedingung der die Hauptsache
regelnde VA erlischt.
Anerkannt ist, dass es sich bei den auf § 6 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung gestützten
Beschränkungen um Inhaltsbestimmungen handelt. Das bedeutet, dass A nur eine inhaltlich
beschränkte Fahrerlaubnis hat. Folglich hatte er zum Führen von Lkw nicht die
erforderliche Fahrerlaubnis, so dass er wegen eines Vergehens nach
§ 21 StVG zur Verantwortung gezogen werden kann. Andererseits ist jedoch seine
Fahrerlaubnis nicht erloschen, so dass er für Pkw weiterhin die erforderliche
Fahrerlaubnis hat.
Beispiel
Der Führerschein des A enthält den Vermerk, dass der Inhaber nur Fahrzeuge mit
automatischem Getriebe führen darf. A fährt jedoch einen Pkw mit Schaltgetriebe.
Rechtslage?
Ob A ein Vergehen oder eine Ordnungswidrigkeit begangen hat,
hängt auch hier davon ab, ob er für den Pkw die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Beschränkungen der genannten Art sind gemäß § 23 Abs. 2 Fahrerlaubnisverordnung
zulässig. Danach kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis soweit wie notwendig
beschränken oder unter den erforderlichen Auflagen erteilen, wenn der Bewerber nur
bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Die Beschränkung kann sich
insbesondere auf eine bestimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderen
Einrichtungen erstrecken.
Im Gesetzestext ist von Beschränkungen und Auflagen die Rede.
Soweit die Fahrerlaubnis auf ein Fahrzeug mit bestimmten Einrichtungen beschränkt ist,
handelt es sich um eine Inhaltsbestimmung. Somit handelt es sich bei der Fahrerlaubnis des
A auch hier um eine inhaltlich beschränkte Fahrerlaubnis.
Da er ein Fahrzeug geführt hat, für das er die erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat,
ist er gemäß § 21 StVG zu verfolgen.
Andererseits ist seine Fahrerlaubnis durch den Verstoß nicht erloschen.
Kraftfahrzeuge, die die im Führerschein genannten Bedingungen erfüllen, kann er
weiterhin fahren.
Beispiel
Der Führerschein des A enthält den Vermerk, dass der Inhaber beim Führen eines
Kraftfahrzeuges eine Brille tragen muss. A trägt keine Brille. Rechtslage?
Ob A ein Vergehen oder eine Ordnungswidrigkeit begangen hat,
hängt von der Rechtsnatur der genannten Beschränkung ab. Offensichtlich handelt es sich
nicht um eine inhaltliche Beschränkung i.S.v. § 6 Fahrerlaubnisverordnung.
Beschränkungen der genannten Art sind jedoch gemäß § 46 Abs. 2 Fahrerlaubnisverordnung
i.V.m. Anlage 6 als Auflagen zulässig.
Auch die Rechtsprechung hat anerkannt, dass es sich bei derartigen Beschränkungen um
Auflagen handelt.
Verstöße gegen eine Auflage berühren die Rechtswirksamkeit des die Hauptsache
regelnden VA nicht. Folglich hat A die erforderliche Fahrerlaubnis. Er kann jedoch wegen
einer Ordnungswidrigkeit (§ 75 Ziff. 9 Fahrerlaubnisverordnung) belangt werden. Danach
begeht u. a. eine Ordnungswidrigkeit, wer einer vollziehbaren Auflage nach § 46 Abs. 2
Fahrerlaubnisverordnung zuwiderhandelt.
14 Begründungspflicht
TOP
Gem. § 39 Abs. 1 VwVfG NRW ist ein schriftlicher oder elektronischer VA oder ein
entsprechend bestätigter VA zu begründen. In der Begründung sind die wesentlichen
tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung
bewogen haben.
§ 39 VwVfG NRW
Ausweislich des Gesetzestextes brauchen mündliche VA also nicht begründet zu werden.
Zu erwägen ist jedoch, ob in solchen Fällen § 39 VwVfG NRW analog anzuwenden ist.
Die Begründung von VA hat folgende Funktionen
- Rechtsschutzfunktion
- Akzeptanzfunktion
- Anständigkeitsfunktion
- Selbstkontrollfunktion
Die Begründungspflicht wird als wesentlicher Baustein eines rechtsstaatlichen
Verfahrens verstanden und ist im Interesse des Grundrechtsschutzes grundsätzlich
unverzichtbar.
Ausnahmen von der Begründungspflicht regelt § 39 Abs. 2 VwVfG NRW.
Was für schriftliche oder elektronische VA gilt, ist selbstverständlich nicht in
Gänze auf mündliche VA übertragbar. Jedoch greifen die zuvor genannten Funktionen im
Zusammenhang mit mündlichen VA jedenfalls dann, wenn mündliche VA nicht unter Zeitdruck
erlassen werden, vernünftigerweise also eine (mündliche) Begründung gegeben werden
kann.
Beispiel
A ist gemäß PDV 100 in Gefährdungsstufe 2 eingestuft. An seinem Wohnhaus in der
X-Straße wird Objektschutz (Schutzmaßnahme 5) durchgeführt. Gegen 14.30 Uhr bemerken
Polizeibeamte in der X-Straße, unweit des Schutzobjektes, einen Pkw mit auswärtigem
Kennzeichen. Der Fahrer beobachtet die Straße. Eine Kennzeichenüberprüfung ergibt, dass
das Fahrzeug nicht im polizeilichen Fahndungsbestand einliegt. Die Beamten entschließen
sich, gleichwohl die Personalien des Mannes festzustellen. Sie treten an den Pkw heran und
fordern den Mann auf, sich auszuweisen. Der Mann äußert: "Ich habe nichts
verbrochen. Warum soll ich mich ausweisen?
Als Befugnisgrundlage für eine Identitätsfeststellung kommt
§ 12 Abs. 1 Nr. 3 PolG NRW in Betracht. Die Person befindet sich in unmittelbarer Nähe
eines Objektes, das als besonders gefährdet anzusehen ist. Da Schutzmaßnahmen gemäß
PDV 100 nur angeordnet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an solchen
Objekten Straftaten begangen werden sollen, durch die die gefährdeten Personen und ihre
Objekte gefährdet sind, sind die Voraussetzungen von § 12 Abs. 1 Nr. 3 PolG NRW
erfüllt. Aufgrund der Gefährdungslage ist es auch erforderlich, die Personalien von
Personen festzustellen, die unter verdächtigen Umständen in unmittelbarer Nähe des
gefährdeten Objekts angetroffen werden.
Allerdings wäre es doch wohl nicht akzeptabel, wenn die Beamten dem Mann erklären,
dass sie zu einer Begründung nicht verpflichtet seien. U.E. ist deshalb auch bei
mündlichen VA (analog § 39 VwVfG NRW) eine Begründung geboten, wenn sie aufgrund der
Gesamtumstände vernünftigerweise gegeben werden kann.
Eine Verletzung der Begründungspflicht führt grundsätzlich zur Rechtswidrigkeit des
betroffenen VA. Dies folgt im Schlussverfahren u.a. aus § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW,
wonach ein Verfahrensfehler z.B. unbeachtlich ist, wenn die erforderliche Begründung
nachträglich gegeben wird.
Wird eine erforderliche Begründung also auch nachträglich nicht gegeben, ist der
Verfahrensfehler folglich beachtlich mit der Folge der Rechtswidrigkeit des VA.
Dies gilt jedenfalls für schriftliche und elektronische VA, die gem. § 39 Abs. 1
VwVfG NRW stets mit einer Begründung zu versehen sind, wenn nicht eine Ausnahme von § 39
Abs. 2 VwVfG NRW greift.
U.E. ist allerdings auch ein mündlicher VA fehlerhaft und damit rechtswidrig, wenn
aufgrund der Gesamtumstände aus der Sicht eines verständigen Betrachters eine
Begründung möglich war.
15 Ermächtigung zum Erlass von VA
TOP
Gemäß Art. 20 Abs. 3 GG ist die vollziehende Gewalt an Gesetz und Recht gebunden.
Daraus werden zwei wesentliche Folgerungen abgeleitet:
Vorrang der Gesetze
Die Polizei muss geltende Gesetze beachten.
Vorbehalt der Gesetze
Eingriffe in die Rechte von Bürgern sind nur zulässig, wenn eine Eingriffsbefugnis
(Ermächtigung) gegeben ist.
Belastende VA tangieren unstreitig Rechtspositionen der betroffenen Bürger.
Folglich dürfen solche VA nur erlassen werden, wenn dafür eine Befugnisgrundlage
vorhanden ist.
Befugnis bedeutet zweierlei:
- Zunächst muss eine Befugnisnorm vorhanden sein, die den ins Auge gefassten Eingriff als
solchen gestattet.
- Ist eine Befugnisnorm vorhanden, müssen ferner alle Voraussetzungen der Norm erfüllt
sein, die den Eingriff zulässt (Vorbehalt der Gesetze).
Ob also ein VA einer gesetzlichen Ermächtigung bedarf, ist eine Frage des
Gesetzesvorbehaltes.
Das VwVfG enthält keine allgemeine Ermächtigung zum Erlass von VA, so dass die
aufgezeigten Problembereiche nach wie vor bestehen.
Im Grundsatz ist für den Erlass eines VA eine doppelte Ermächtigung erforderlich:
- es muss für den VA eine materiell rechtliche Regelung bestehen und
- es muss eine gesetzliche Regelung bestehen, dass die Behörde in Form eines VA handeln
darf.
Nach der Rechtsprechung des BVerwG lässt sich allerdings eine Ermächtigung zum
Handeln in Form eines VA in der Regel durch Auslegung der materiell rechtlichen Grundlage
entnehmen (BVerwGE 97,117).
16 Bekanntgabe / Wirksamkeit von Verwaltungsakten
TOP
Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von
ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird (§ 43
VwVfG).
§ 43 VwVfG NRW
Die Bekanntgabe ist also Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes. Wem
gegenüber der VA bekannt zu geben ist und unter welchen Umständen ein VA als bekannt
gegeben gilt, ist in § 41 VwVfG NRW geregelt. Der VA wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem
er bekannt gegeben wird (§ 43 Abs. 1 Satz 2). Dabei ist gleichgültig, ob der VA
rechtswidrig ist oder nicht.
Nur ein nichtiger VA wird nicht wirksam (§ 43 Abs. 3).
Jeder nicht nichtige VA bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen,
widerrufen, anderweitig (insbesondere durch das Verwaltungsgericht) aufgehoben oder durch
Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (§ 43 Abs. 2).
Daraus folgt, dass auch rechtswidrige VA, die nicht aufgehoben oder zurückgenommen
werden, wirksam sind. Rechtswidrigkeit und Wirksamkeit sind also zu unterscheiden.
Beispiel
Ein Polizeibeamter hat einen Platzverweis erlassen, obwohl die Voraussetzungen von § 34
PolG NW nicht erfüllt waren. Müssen die Betroffenen die Anordnung beachten?
Der Platzverweis ist ein VA. Weil die Voraussetzungen der
Befugnisnorm nicht gegeben waren, war der Platzverweis rechtswidrig. So genannte einfache
Gesetzesverstöße führen jedoch nicht zur Nichtigkeit. Folglich ist der VA wirksam und
muss, solange er nicht erledigt ist, beachtet werden.
17 Rechtswidrige Verwaltungsakte
TOP
Besonders schwere Fehler führen zur Nichtigkeit des VA und haben Unwirksamkeit zur
Folge.
Minder schwere Fehler führen zur Mangelhaftigkeit (Anfechtbarkeit). Mangelhafte VA
sind trotz Rechtswidrigkeit zunächst wirksam. Der Vollzug kann jedoch durch Einlegung von
Rechtsmitteln gehemmt werden, sofern es sich nicht um unaufschiebbare Maßnahmen handelt.
Nichtigkeit
§ 44 Abs. 2 VwVfG NRW bestimmt Fallgruppen, in denn ein VA auf jeden Fall
nichtig ist:
- Ein schriftlicher VA lässt die erlassende Behörde nicht erkennen
- Verstöße gegen zwingende Formerfordernisse
- VA verlangt etwas tatsächlich Unmögliches
- VA verlangt Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten
- VA verstößt gegen die guten Sitten.
Darüber hinaus ist ein VA gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG NRW nichtig, soweit er an einem
besonders schwer wiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in
Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Damit hat die in der Rechtsprechung schon
vorher vertretene Evidenztheorie eine gesetzliche Normierung erfahren.
§ 44 VwVfG NRW
Da Nichtigkeit von Anfang an Unwirksamkeit zur Folge hat, kann sich der Betroffene
jederzeit auf die Nichtigkeit berufen. Die sonst bei Anfechtung von VA zu beachtenden
Klagefristen gelten im Falle der Nichtigkeit nicht. Jedoch trägt der Betroffene das
Risiko der irrtümlichen Annahme der Nichtigkeit, weil er sich nicht auf seinen guten
Glauben berufen kann.
Im Zweifel ist es daher günstiger, Anfechtbarkeit anzunehmen, weil Rechtsmittelfristen
auch dann zu beachten sind, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der VA nicht
nichtig, sondern lediglich anfechtbar ist.
Auch die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen.
Auf Antrag soll sie die Nichtigkeit feststellen, wenn der Antragsteller hieran ein
berechtigtes Interesse hat (§ 44 Abs. 5 VwVfG NRW).
Mangelhaftigkeit
Rechtswidrige VA, die nicht nichtig sind, sind mangelhaft (anfechtbar). Rechtswidrig
ist ein VA, wenn er formell oder materiell fehlerhaft ist.
Formelle Fehler sind mangelnde Zuständigkeit, Verstoß gegen Formvorschriften (soweit
dies nicht bereits zur Nichtigkeit führt) und Verstoß gegen Verfahrensgrundsätze.
Materielle Fehler sind mangelnde Befugnis, Verstoß gegen das Gebot der
Verhältnismäßigkeit und Ermessensfehler.
Gem. § 46 VwVfG NRW kann jedoch die Aufhebung eines nicht nichtigen VA nicht allein
deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren,
die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist,
dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
§ 46 VwVfG NRW
18 Rücknahme / Widerruf von Verwaltungsakten
TOP
Das VwVfG NRW unterscheidet:
Rücknahme rechtswidriger VA
Ein rechtswidriger belastender Verwaltungsakt kann gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW
von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für
die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Beispiel
Die Polizei hat eine zehntägige Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot angeordnet, obwohl
die Voraussetzungen von § 34a PolG NRW nicht erfüllt waren. Der Fehler fällt nach drei
Tagen auf. Darf die Anordnung zurückgenommen werden?
Eine Wohnungsverweisung ist ein belastender VA. Weil die
gesetzlichen Voraussetzungen der Befugnisnorm (§ 34a PolG NRW) nicht erfüllt waren, ist
der VA rechtswidrig.
Rechtswidrige belastende VA dürfen gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW zurückgenommen
werden. Rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte dürfen nur unter den
Einschränkungen der Abs. 2 - 4 zurückgenommen werden.
Widerruf rechtmäßiger VA
Ein rechtmäßiger belastender Verwaltungsakt kann gem. § 49 Abs. 1 VwVfG NRW von der
zuständigen Behörde ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden,
außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus
anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
Beispiel
Die Polizei hat auf der Grundlage von § 34a PolG NRW rechtmäßig eine zehntägige
Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot angeordnet. Darf die Anordnung nach drei Tagen
widerrufen werden?
Eine Wohnungsverweisung ist ein belastender VA. Laut
Sachverhalt wurde die Wohnungsverweisung rechtmäßig angeordnet. Rechtmäßige belastende
VA können gem. § 49 Abs. 1 VwVfG NRW von der zuständigen Behörde grundsätzlich für
die Zukunft widerrufen werden, wenn nicht u.a. "aus anderen Gründen" ein
Widerruf unzulässig ist.
Gem. § 34a Abs. 5 PolG NRW enden Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot mit Ablauf des
zehnten Tages nach ihrer Anordnung, wenn nicht die Polizei im Einzelfall ausnahmsweise
eine kürzere Geltungsdauer verfügt hat.
Laut Sachverhalt ist eine kürzere Geltungsdauer nicht verfügt worden. Abgesehen davon
käme sie nur ausnahmsweise in Betracht. Folglich gilt die Verfügung zehn Tage und kann
"aus diesen anderen Gründen" nicht widerrufen werden.
Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar
geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn
die Voraussetzungen gem. § 49 Abs. 2 oder 3 VwVfG NRW gegeben sind.
19 Unterstützung anderer Behörden
TOP
Behörden haben die ihnen zugewiesenen Aufgaben grundsätzlich selbst wahrzunehmen.
Entsprechend sind sie mit Personal- und Sachmitteln ausgestattet. Gleichwohl kann die
Erfüllung von Verwaltungsaufgaben scheitern, erschwert oder wesentlich verteuert werden,
wenn eine zuständige Behörde nicht die Leistungsfähigkeit einer anderen Behörde in
Anspruch nehmen dürfte.
Die Inanspruchnahme anderer Behörden soll allerdings die Ausnahme sein und nur aus
Gründen erfolgen, die die Rechtsordnung anerkennt.
Die Inanspruchnahme anderer Behörden wird in der Rechtsordnung sehr unterschiedlich
bezeichnet:
- Amtshilfe (Art. 35 Abs. 1 GG)
- Rechtshilfe (Art. 35 Abs. 1 GG, § 14 VwGO)
- Hilfe für andere Bundesländer
- Anforderung von Kräften (Art. 35 Abs. 2 und 3 GG)
- Polizeihilfe (Art. 91 GG)
- Einsatz gem. §§ 8, 9 POG NRW
- Amtshilfe (§§ 4 - 8 VwVfG (Bund) und VwVfG der Länder z.B. NRW
- Vollzugshilfe (§§ 47 - 49 PolG NRW, § 2 OBG NRW
- Unterstützung von Gerichtsvollziehern (§§ 758, 759 ZPO)
- Auskunftsverlangen und Verpflichtung, einem Ersuchen der StA zu genügen (§ 161 StPO)
- Anordnungen Folge leisten (§ 152 GVG)
- Durchführungsersuchen (§ 44 Abs. 2 und 3 Wehrpflichtgesetz)
- Ersuchen um Zuführung (§ 23 a Zivildienstgesetz)
- Ersuchen, amtliche Kennzeichen zu entstempeln (Verlautbarung des BMV v. 12.01.1983)
Im weiteren Sinne könnten alle aufgeführten Hilfeleistungs- und
Unterstützungsregelungen als Amtshilfe bezeichnet werden.
Dafür spricht, dass die Überschrift von Art. 35 GG mit "Rechts- und
Amtshilfe" festgelegt ist, gleichwohl in Abs. 2 und 3 Unterstützungen geregelt sind,
die dem Amtshilfebegriff der Verwaltungsverfahrensgesetze nicht entsprechen.
Amtshilfe i.S.v. Art. 35 Abs. 1 GG ist also nicht auf den Anwendungsbereich der
Verwaltungsverfahrensgesetze begrenzt, sondern reicht darüber hinaus.
Gleichwohl ist es nicht üblich, spezialgesetzlich geregelte Fälle von Unterstützung
als Amtshilfe zu bezeichnen.
Für den Anwendungsbereich der Verwaltungsverfahrensgesetze sind detaillierte
Regelungen zum Begriff "Amtshilfe" im VwVfG (Bund) und in den VwVfG der Länder
z.B. NRW ausgewiesen.
Allerdings gilt das VwVfG (Bund) nicht, soweit die öffentlich-rechtliche
Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz
geregelt ist.
Das Land NRW hat ein VwVfG erlassen, so dass das VwVfG (Bund) nicht gilt, soweit das
Land Regelungen getroffen hat.
Gem. § 1 VwVfG NRW gilt das Gesetz für die öffentlich-rechtliche
Verwaltungstätigkeit der Behörden u.a. des Landes, soweit nicht Rechtsvorschriften des
Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Von Rechtsvorschriften
des Bundes ist da allerdings nicht die Rede.
Folglich gilt insoweit § 1 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG (Bund), wonach das VwVfG (Bund) für die
öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Länder gilt, wenn sie Bundesrecht im
Auftrag des Bundes ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche
oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
Bezogen auf die Unterstützung anderer Behörden bedeutet das für NRW (und auch in
anderen Ländern), dass speziellere Regelungen des Bundes und des Landes Vorrang vor den
in den VwVfG getroffenen Regelungen über Amtshilfe haben, gleichgültig ob die
Unterstützung als Amtshilfe oder anders bezeichnet wird.
20 Hilfe für andere Bundesländer
TOP
Aus Anlass von Großlagen kommt es immer wieder vor, dass das Personalvolumen und/oder
die Sachmittel eines Landes zur Bewältigung der Lage nicht ausreichen. Sowohl das
Grundgesetz als auch landesrechtliche Regelungen sehen in solchen Fällen Hilfeleistung
für das betroffene Land vor.
Unter welchen Voraussetzungen die Polizei eines Landes zur Unterstützung/Hilfe in
einem anderen Bundesland tätig werden darf, ist in Art. 91 und 35 GG geregelt:
Werden Polizeikräfte des Landes NRW in den o.g. Fällen im Zuständigkeitsbereich des
Bundes oder des anfordernden Landes tätig, haben sie die Befugnisse des Bundes oder des
unterstützten Landes.
21 Ersuchen / Weisungen der Staatsanwaltschaft
TOP
Gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW gilt das VwVfG u.a. nicht für die
Strafverfolgung und die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.
Folglich sind die Amtshilfevorschriften (§§ 4 - 9 VwVfG NRW) insoweit nicht
anwendbar. Gleichwohl ist die Polizei gegenüber der StA verpflichtet.
Gemäß § 152 GVG kann der zuständige Staatsanwalt verlangen, dass die
Ermittlungspersonen der StA seinen Anordnungen Folge leisten. Insoweit besteht also ein
Weisungsverhältnis gegenüber einzelnen Amtswaltern der Polizei.
Darüber hinaus bestimmt § 161 StPO, dass auch die Behörden und alle Beamten des
Polizeidienstes verpflichtet sind, einem Ersuchen oder Auftrag der StA zu genügen. Auch
insoweit besteht ein Weisungsverhältnis.
Werden Ersuchen der StA durchgeführt (Vollstreckung von Haft- oder
Vorführungsbefehlen), handelt die Polizei also nicht im Wege der Amtshilfe i.S. des VwVfG
NRW.
Die sachliche Zuständigkeit für die Durchführung solcher Ersuchen folgt aus § 10
POG NRW i.V.m. § 1 Abs. 4 PolG NRW und § 152 GVG und (oder) § 161 StPO.
22 Ersuchen nach dem Wehrpflicht- oder Zivildienstgesetz
TOP
Mit entsprechenden Ersuchen ist seit dem 01.07.2011 nicht mehr zu rechnen.
Gründe dafür sind:
Aussetzen der Wehrpflicht und Abschaffung des Zivildienstes.
23 Unterstützung von Gerichtsvollziehern
TOP
Die Unterstützung von Gerichtsvollziehern ist in der Zivilprozessordnung für zwei
Fallgruppen vorgesehen:
- Gem. § 758 Abs. 3 ZPO ist ein Gerichtsvollzieher, wenn er Widerstand findet, zur
Anwendung von Gewalt befugt und kann zu diesem Zweck die Unterstützung der polizeilichen
Vollzugsorgane nachsuchen.
- Gem. § 759 ZPO hat der Gerichtsvollzieher zwei erwachsene Personen oder einen Gemeinde-
oder Polizeibeamten als Zeugen zuzuziehen, wenn bei einer Vollstreckungshandlung
Widerstand geleistet wird oder wenn bei einer in der Wohnung des Schuldners vorzunehmenden
Vollstreckungshandlung weder der Schuldner noch eine zu seiner Familie gehörige oder in
dieser Familie dienende erwachsene Person anwesend ist.
§
758 ZPO
§ 759 ZPO
Im Folgenden wird näher auf § 758 ZPO eingegangen. Die Vorschrift regelt nicht, ob
bzw. in welcher Art und Weise dem Ersuchen zu genügen ist.
Beispiel
Seit Monaten ist das Haus V-Straße 45 von ca. 60 Hausbesetzern besetzt. Der Eigentümer
(E) hat das geduldet und keinen Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs gestellt. Nunmehr
will er das Haus renovieren lassen und vermieten. Beim zuständigen Amtsgericht hat er
einen Räumungstitel erwirkt und einen Gerichtsvollzieher beauftragt, den Titel zu
vollstrecken. Weil bei der Räumung mit erheblichem Widerstand gerechnet werden muss,
wendet sich der Gerichtsvollzieher unter Bezug auf § 758 Abs. 3 ZPO an die Polizei und
bittet um Unterstützung. Ist dem Ersuchen zu entsprechen?
Eine Verpflichtung, dem Ersuchen zu entsprechen, setzt
zunächst voraus, dass das Ersuchen als solches rechtmäßig ist.
Der Gesetzestext von § 758 Abs. 3 ZPO darf sicherlich nicht dahin missverstanden
werden, dass der Gerichtsvollzieher um die Unterstützung polizeilicher Vollzugsorgane
erst dann nachsuchen darf, wenn er bereits Widerstand findet. Wäre das so, könnte der
Räumungstitel möglicherweise nur um den Preis eines Häuserkampfes mit kaum mehr
kalkulierbaren Folgen für die Schuldner, den Gerichtsvollzieher und die Polizeikräfte
vollstreckt werden.
Bei solchen Lagen ist es stets geboten, überraschend in das Haus einzudringen, die
Besetzer zur Verhinderung von Angriffen in Gewahrsam zu nehmen, ihnen dann durch den
Gerichtsvollzieher den Vollstreckungstitel zu eröffnen und die Räumung zu schützen.
Die Voraussetzungen für ein Unterstützungsersuchen gem. § 758 Abs. 3 ZPO sind
folglich bereits zu einer Zeit gegeben, zu der konkret Widerstand noch nicht geleistet
wird. Eine andere Beurteilung wäre lebensfremd. Fraglich ist, ob dem Ersuchen zu genügen
ist?
Würde es sich um Amtshilfe i.S.d. VwVfG NRW handeln, bräuchte gem. § 5 Abs. 3 Nr. 2
VwVfG NRW die Hilfe nicht geleistet zu werden, wenn sie nur mit unverhältnismäßig
großem Aufwand geleistet werden kann.
Die Räumung besetzter Häuser ist oft nur mit erheblichem polizeilichen Aufwand zu
gewährleisten. Hinzu kommt noch, dass zum Schutz der Innenstadt starke Polizeikräfte
bereitgehalten werden müssen, weil nach Hausräumungen immer wieder mit
"Wutaktionen", verbunden mit Vandalismus, gerechnet werden muss.
Die §§ 758 ff. ZPO sind jedoch vom Anwendungsbereich des VwVfG NRW nicht erfasst. Die
Amtshilfevorschriften des VwVfG NRW (§§ 4 - 9) können deshalb nicht unmittelbar gelten.
Gleiches gilt für die Vollzugshilfevorschriften (§§ 47- 49 PolG NRW).
Abgesehen davon wäre es doch wohl auch keine akzeptable Lösung, wenn der Staat das
Gewaltmonopol für sich beansprucht, Vollstreckungstitel staatlicher Gerichte jedoch unter
Kostengesichtspunkten nicht durchsetzt.
Gem. Art. 35 Abs. 1 GG, leisten sich die Behörden des Bundes und der Länder
gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.
Artikel
35 GG
Amtshilfe i.S.v. Art. 35 Abs. 1 GG ist nicht auf den Anwendungsbereich der
Verwaltungsverfahrensgesetze begrenzt, sondern reicht darüber hinaus. Aus der
Formulierung "..leisten sich..." ist eher eine Verpflichtung zur Amtshilfe
abzuleiten als lediglich eine unverbindliche Anregung. Dass dabei Kostengesichtspunkte
keine ausschlaggebende Rolle spielen, zeigen die in Art. 35 Abs. 2 und 3 GG ins Auge
gefassten Lagen, die ohne erhebliche Kosten nicht zu bewältigen sind.
Auch das PolG NRW geht zumindest im Grundsatz von einer Verpflichtung zur Amtshilfe
aus, denn gem. § 47 Abs, 3 PolG NRW, bleibt die Verpflichtung zur Amtshilfe unberührt.
Da die Polizei stets in der Lage ist (notfalls muss die einsatzführende Behörde sich
verstärken lassen), einen Gerichtsvollzieher zur Durchsetzung eines vollstreckbaren
Räumungstitels wirksam zu unterstützen, ist dem Ersuchen zu genügen. Disponibel ist
allerdings der Räumungszeitpunkt.
24 Vollzugshilfe
TOP
Für die Polizei NRW sind Zulässigkeit und Grenzen der Vollzugshilfe in §§ 47 - 49
PolG NRW geregelt.
Die Vorschriften des VwVfG NRW über Amtshilfe gelten für Vollzugshilfe nicht, soweit
das PolG NRW (landesrechtliche Vorschrift) insoweit inhaltsgleiche bzw. entgegenstehende
(spezielle) Bestimmungen enthält (§ 1 VwVfG NRW). Letzteres ist in NRW der Fall.
Gemäß § 10 POG NRW i.V.m. § 1 Abs. 3 PolG NRW leistet die Polizei anderen Behörden
Vollzugshilfe, wenn die Voraussetzungen der §§ 47 - 49 PolG NRW erfüllt sind.
Danach leistet die Polizei anderen Behörden auf Ersuchen Vollzugshilfe, wenn
unmittelbarer Zwang anzuwenden ist und die anderen Behörden nicht über die hierzu
erforderlichen Dienstkräfte verfügen oder ihre Maßnahmen nicht auf andere Weise selbst
durchsetzen können (§ 47 PolG NRW).
Vollzugshilfe darf also nur auf Ersuchen einer anderen Behörde geleistet werden. Die
ersuchende Behörde darf keine Polizeibehörde sein.
Behörden i.S.v. § 47 PolG NRW sind auch Gerichte, Parlamentspräsidentinnen und
Parlamentspräsidenten (VVPolG NRW 47.11).
§ 48 PolG NRW bestimmt die Anforderungen an Vollzugshilfeersuchen. Danach sind solche
Ersuchen grundsätzlich schriftlich zu stellen. Aus Gründen der Rechtssicherheit muss in
dem Ersuchen der Grund und die Rechtsgrundlage für die erbetene Maßnahme enthalten sein.
Nur in Eilfällen kann das Ersuchen formlos gestellt werden. Auf Verlangen ist es
jedoch unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
Ausweislich des Gesetzestextes muss das Vollzugshilfeersuchen auf unmittelbaren Zwang
gerichtet sein. Folglich scheidet ex definitione Vollzugshilfe bereits aus, wenn die
Hilfeleistung in einer Handlung besteht, durch die nicht in die Rechte von Personen
eingegriffen wird.
Allerdings kommt dann Amthilfe in Betracht.
Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der durchzusetzenden Maßnahme trägt die
ersuchende Behörde. Hält die Polizei ein Ersuchen für nicht zulässig, teilt sie das
der ersuchenden Behörde mit. Können die Bedenken nicht ausgeräumt werden, entscheidet
die zuständige Aufsichtsbehörde.
Die Polizei trägt die Verantwortung für die Durchführung der Vollzugshilfe und damit
für die Art und Weise des unmittelbaren Zwanges (VVPolG NRW 47.22,24).
Hat das Vollzugshilfeersuchen eine Freiheitsentziehung zum Inhalt, ist auch die
richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Freiheitsentziehung vorzulegen oder
in dem Ersuchen zu bezeichnen.
Ist eine vorherige richterliche Entscheidung nicht ergangen, hat die Polizei die
festgehaltene Person zu entlassen, wenn die ersuchende Behörde diese nicht übernimmt
oder die richterliche Entscheidung nicht unverzüglich nachträglich beantragt (§ 49 PolG
NRW).
Gem. § 47 Abs. 2 Satz 2 gelten im Falle von Vollzugshilfe die Grundsätze der
Amtshilfe entsprechend. Was Grundsätze der Amtshilfe sind, wird allerdings nirgends
erörtert.
Eine pauschale Anwendung der Amtshilfevorschriften (§§ 4 - 8 VwVfG NRW) auf
Vollzugshilfefälle kann sicher nicht gemeint sein, denn dann wären die Regeln über
Vollzugshilfe überflüssig.
Folglich können nur solche Regelungen der Amtshilfevorschriften entsprechend
angewendet werden, die mit den Vollzugshilfevorschriften nicht geregelt sind, z.B.
Regelungen über den Begriff und die Grenzen der Amtshilfe (§§ 4 und 5 VwVfG NRW).
Gem. § 4 Abs. 2 VwVfG NRW ist Amts- und damit bei entsprechender Anwendung auch
Vollzugshilfe nicht gegeben, wenn
- die Polizei innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses auf unmittelbaren Zwang
gerichtete Hilfe leistet oder
- die auf unmittelbaren Zwang gerichtete Hilfeleistung in einer Handlung besteht, die der
Polizei als eigene Aufgabe obliegt
Die Anwendung dieser Grundsätze auf Vollzugshilfe ist auch durch Ziff. 47.12 der
VVPolG NRW bestimmt.
Grundsätze der Amtshilfe sind auch in § 5 VwVfG NRW manifestiert.
Gem. § 5 Abs. 2 VwVfG NRW darf die ersuchte Behörde also Hilfe nicht leisten, wenn
- sie hierzu aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist oder
- durch die Hilfeleistung dem Wohl des Bundes oder eines Landes erhebliche Nachteile
bereitet würden
- Gem. § 5 Abs. 3 VwVfG NRW braucht die ersuchte Behörde Hilfe nicht zu leisten, wenn
eine andere Behörde die Hilfe wesentlich einfacher oder mit wesentlich geringerem Aufwand
leisten kann
sie die Hilfe nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand leisten könnte
sie unter Berücksichtigung der Aufgaben der ersuchenden Behörde durch die Hilfeleistung
die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben ernstlich gefährden würde
Beispiel
Der Berufschüler A kommt einfach nicht mehr zur Schule, obwohl seine Lehrer und auch der
Schulleiter den A gem. § 18 des Schulpflichtgesetzes NRW permanent angehalten haben, der
Schulpflicht zu genügen und auch auf die Eltern eingewirkt haben. Weil die Einwirkungen
erfolglos blieben, hat der Schulleiter gem. § 19 Schulpflichtgesetz NRW entschieden, den
A zwangsweise der Schule zuzuführen und die Polizei schriftlich um Durchführung ersucht.
Muss die Polizei dem Ersuchen genügen?
Gem. § 19 Schulpflichtgesetz (SchPfG) NRW werden
Schulpflichtige zwangsweise der Schule zugeführt, wenn Einwirkungen gem. § 18 SchPfG NRW
erfolglos geblieben sind.
Die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG NW) über die Anwendung
des unmittelbaren Zwanges sind anwendbar.
Die zwangsweise Zuführung erfolgt auf schriftliches Ersuchen des Schulleiters. An wen
das Ersuchen zu richten ist, regelt das Gesetz nicht.
Da das Ersuchen auf zwangsweise Zuführung gerichtet ist (gem. § 19 Satz 3 SchPfG NRW
finden die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG NRW) über die
Anwendung unmittelbaren Zwanges Anwendung), handelt es sich um ein Vollzugshilfeersuchen.
Im Falle von Vollzugshilfe gelten gem. § 47 Abs. 2 PolG NRW die Grundsätze der
Amtshilfe entsprechend. Danach darf die ersuchte Behörde u.a. Hilfe nicht leisten, wenn
sie hierzu aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist.
Zweifelhaft ist, ob polizeilicher Zwang zur Zuführung eines Schülers angemessen ist.
Unverhältnismäßige Maßnahmen darf die Polizei aus Rechtsgründen nicht vornehmen.
Letzteres ist der Fall, wenn die Maßnahme mit milderen Mitteln als unmittelbaren Zwang
durchgesetzt werden kann. Auch ist zu bedenken, dass der A nicht an jedem künftigen
Schultag von der Polizei erneut ergriffen und zugeführt werden kann.
Da es sich um Vollzugshilfe handeln würde, die mit einer für die Dauer der Zuführung
wirksamen Freiheitsentziehung verbunden ist, müsste gem. § 49 PolG NRW auch eine
richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Freiheitsentziehung vorgelegt oder
in dem Ersuchen bezeichnet werden.
Außerdem teilt der Sachverhalt nicht mit, wer denn ein eventuell erforderliches
Betreten oder Durchsuchen der Wohnung anordnet.
Überhaupt ist es doch die Frage, ob es nicht angemessener wäre, wenn die Schule die
Zuführung selbst vollzieht. Immerhin geht das Verwaltungsvollstreckungsgesetz davon aus,
dass ein Verwaltungsakt von der Behörde vollzogen wird, die ihn erlassen hat ( § 56 VwVG
NRW).
Außerdem ist zu erwägen, ob der A zum Berufsschulbesuch nicht auch dadurch bewogen
werden kann, indem gegen ihn und/oder (wenn seine Erziehungsberechtigten, Ausbilder oder
sein Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig nicht dafür Sorge tragen, dass der
Schulpflichtige am Unterricht der Schule regelmäßig teilnimmt) gegen diese ein
Ordnungswidrigkeitenverfahren durchgeführt wird (§ 20 SchPfG NRW).
U.E. ist die Durchsetzung der Schulpflicht eher eine Aufgabe der Lehrerschaft in
Verbindung mit Schulpsychologen.
Die Polizei sollte deshalb gem. § 5 Abs. 5 VwVfG NRW ihre Bedenken der Schule
mitteilen und notfalls die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einholen.
Allerdings gibt es auch Ausnahmelagen, die ohne Vollzugshilfe der Polizei wohl nicht
gelöst werden können.
Als Beispiel sei hier der Aufstand der Glaubensgemeinschaft "Zwölf Stämme"
in Bayern genannt. Dort weigern sich die Eltern aus religiösen Gründen seit Jahren, ihre
Kinder zur Schule zu schicken. Selbst hohe Geldbußen und zwangsweises Verbringen von 20
Kindern zur Schule haben bislang keine Wirkung gezeigt, so dass nunmehr Ersatzzwangshaft
für die Eltern und die Entziehung des Sorgerechts erwogen werden.
Gem. § 47 Abs. 3 PolG NRW bleibt die Verpflichtung zur Amtshilfe unberührt. Diese
Vorschrift hat wohl nur deklaratorischen Charakter. Für Amtshilfe gibt es im PolG NRW
keine speziellen Regeln. Folglich gelten die Amtshilfevorschriften des VwVfG NRW ohnehin
für Ersuchen, die nicht auf unmittelbaren Zwang gerichtet sind, also auch für Ersuchen,
durch die nicht in die Rechte von Personen eingegriffen wird.
Anmerkung
Wenn also im Zusammenhang mit Vollzugshilfe, die Amtshilfevorschriften zu beachten sind,
muss die Frage erlaubt sein, wieso überhaupt in Vollzugs- und Amtshilfe unterschieden
wird, zumal in der Literatur z.T. Vollzugshilfe als ein Unterfall von Amtshilfe angesehen
wird.
Maßgebliches Unterscheidungskriterium ist offenkundig allein, ob das Hilfeersuchen auf
unmittelbaren Zwang zur Durchführung einer der ersuchenden Behörde obliegenden Maßnahme
oder auf eine ohne Zwang durchzuführende Maßnahme der ersuchenden Behörde gerichtet
ist.
Im Ergebnis ist in beiden Fällen Hilfe zu leisten, sofern nicht eine in § 5 VwVfG NRW
geregelte Ausnahme greift.
Wie dem auch sei, der "unfehlbare Gesetzgeber" hat das so geregelt. Die
Verwaltung hat geltende Gesetze zu beachten.
25 Amtshilfe / Begriff
TOP
Gem. Art. 35 Abs. 1 GG leisten sich alle Behörden des Bundes und der Länder
gegenseitig Amtshilfe.
Artikel
35 GG
Wie oben bereits mitgeteilt, ist Amtshilfe i.S.v. Art. 35 GG in einem übergeordneten
Sinne zu verstehen. Es handelt sich um eine allgemeine Verpflichtung der Gerichte und
Behörden. Der "einfache Gesetzgeber" hat diese allgemeine Verpflichtung teils
in speziellen Gesetzen, darüber hinaus aber auch durch Verwaltungsverfahrensgesetze
konkretisiert.
Die Amtshilfevorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze (z.B. §§ 4-8 VwVfG Bund,
§§ 4-8 VwVfG NRW) setzen die grundgesetzliche Verpflichtung für den Bereich der
Verwaltung in einfaches Recht um und bestimmen recht detailliert den Begriff Amtshilfe,
Voraussetzungen und Grenzen, Verfahren und Kostenfragen.
Sie gelten allerdings nur im Anwendungsbereich der Verwaltungsverfahrensgesetze, und
zwar dort für das gesamte Verwaltungshandeln und nicht nur im Rahmen von
Verwaltungsverfahren gem. § 9 VwVfG.
Nach h.M. sind die §§ 4-8 Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens, so dass sie in
spezialgesetzlich geregelten Bereichen entsprechend anwendbar sind, sofern dort
Regelungslücken bestehen.
Allerdings sind die Amtshilfevorschriften keine materielle Befugnisgrundlage; sie sind
lediglich Rechtsgrundlage für Amtshilfe.
Amtshilfe setzt die Rechtmäßigkeit der durchzuführenden Verwaltungshandlung voraus.
Die sachliche Zuständigkeit zur Leistung von Amtshilfe ergibt sich für die Polizei
NRW aus § 10 POG NRW i.V.m. §§ 1 Abs. 4, 47 Abs. 3 PolG NRW; §§ 4 - 8 VwVfG NRW und
Art. 35 GG.
Gem. § 4 Abs. 1 VwVfG NRW ist Amtshilfe diejenige ergänzende Hilfe, die eine Behörde
einer anderen Behörde leistet und die nicht in der Anwendung unmittelbaren Zwanges
besteht. Für NRW sind Regelungen über Amtshilfe in den §§ 4 - 8 des VwVfG NRW
enthalten.
§ 4 VwVfG NRW
Folglich ist Amtshilfe nicht gegeben, wenn innerhalb einer Behörde eine Abteilung oder
Dienststelle eine andere Abteilung oder Dienststelle um Durchführung von Maßnahmen
ersucht, die in den Anwendungsbereich des VwVfG NRW fallen (z.B. im Bereich
Gefahrenabwehr).
Gemäß § 4 Abs. 2 VwVfG NRW ist Amtshilfe ferner nicht gegeben, wenn Behörden
einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten.
Demnach ist es keine Amtshilfe, wenn z.B. eine Polizeibehörde einer anderen
Polizeibehörde auf Weisung der Aufsichtsbehörde für eine Durchsuchungsaktion zur
Auffindung vermisster Personen die Diensthundestaffel zur Verfügung stellt. Wohl nur
theoretischer Natur ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob es dann Amtshilfe sei, wenn
die ersuchte Behörde ohne Weisung "von oben" auf Ersuchen einer Behörde die
Staffel direkt zur Verfügung stellt oder wenn - wie in der Literatur z.T. angenommen -
eine nachgeordnete Behörde einer weisungsbefugten Behörde Hilfe leistet, wofür der
Gesetzestext allerdings spricht.
Gemäß § 4 Abs. 2 VwVfG NRW ist Amtshilfe ebenfalls nicht gegeben, wenn die
Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe
obliegen, z.B. Durchführung von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung von Anschlägen oder
zum Schutz gegen Demonstranten auf Ersuchen von Gerichten, Landtagen, Ministerien,
Kommunen.
Gefahrenabwehr ist eigene Aufgabe der örtlich zuständigen Polizeibehörde. Allerdings
ist es nicht eigene Aufgabe der Polizei, im Rahmen einer Gerichtsverhandlung die Ordnung
in der Sitzung zu gewährleisten. Gem. § 176 GVG obliegt diese Aufgabe (Sitzungspolizei)
dem Vorsitzenden.
Die Unterstützung des Vorsitzenden durch die Polizei bei der Wahrnehmung
sitzungspolizeilicher Aufgaben ist Amtshilfe, wenn das Ersuchen nicht auf Anwendung
unmittelbaren Zwanges gerichtet ist; ansonsten Vollzugshilfe.
Die richtige Einordnung ist oftmals schwierig. Dies soll an Beispielen betreffend
Entstempelung von Fahrzeugen aufgezeigt werden.
Beispiel
Nach mehrfachen fehlgeschlagenen Versuchen der Straßenverkehrsbehörde, das Kennzeichen
eines nicht mehr versicherten Fahrzeuges zu entstempeln, ersucht die
Straßenverkehrsbehörde die Polizei, das Kennzeichen bei nächster Gelegenheit zu
entstempeln. Amtshilfe?
Gem. § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer auf öffentlichen
Wegen oder Plätzen ein Fahrzeug gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das
Fahrzeug der erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht.
Gem. § 29 c StVZO kann der Versicherer zur Beendigung seiner Haftung nach § 3 Nr. 5
des Pflichtversicherungsgesetzes der zuständigen Zulassungsbehörde nach Muster 9 Anzeige
erstatten, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nicht oder nicht mehr besteht.
Erhält die Kfz-Zulassungsstelle durch den Versicherer nach § 29c StVZO oder auf
andere Weise davon Kenntnis, dass für ein Fahrzeug die vorgeschriebene
Haftpflichtversicherung nicht besteht, so hat sie bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen den
Fahrzeugschein einzuziehen und das Kennzeichen zu entstempeln. Diese Maßnahmen können
erforderlichenfalls auch zwangsweise durchgesetzt werden.
Gem. Merkblatt des BMV vom 10.02.1981 über die Fahndung nach Kraftfahrzeugen und
Anhängern, die nicht oder nicht ausreichend haftpflichtversichert sind kann die
Kfz-Zulassungsstelle die Polizei um die Durchführung der Zwangsmaßnahmen ersuchen. Im
übrigen beschränke sich die Beteiligung der Polizei auf etwa notwendige Vollzugshilfe in
den Fällen, in denen Widerstandshandlungen konkret zu erwarten oder in denen solche
bereits eingetreten seien.
Allerdings ist nicht jede Entstempelung zugleich eine Zwangsmaßnahme. Soweit
unmittelbarer Zwang nicht erforderlich ist, käme Amtshilfe in Betracht; ansonsten
Vollzugshilfe. Das eine oder andere jedoch nur, wenn es sich nicht um eine Aufgabe
handelt, die der Polizei als eigene Aufgabe obliegt.
Gem. § 1 PolG NRW hat die Polizei im Rahmen ihrer Aufgabe zur Gefahrenabwehr
Straftaten zu verhüten. Diese Aufgabe hat sie unabhängig von der ebenfalls für diese
Aufgabe zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde wahrzunehmen.
Verhütung von Straftaten ist in NRW also eine selbständige (originäre) Aufgabe der
Polizei.
Die Entstempelung eines nicht versicherten Fahrzeuges dient dem Zweck, weitere
Straftaten gegen das Pflichtversicherungsgesetz zu unterbinden. Folglich dient die
Entstempelung der Verhütung von Straftaten. Weil die Verhütung von Straftaten in NRW
eine selbständige Aufgabe der Polizei ist, scheidet insoweit Amtshilfe und auch
Vollzugshilfe aus.
Beispiel
Zur Stilllegung eines gestohlenen Fahrzeugs ersucht die Straßenverkehrsbehörde die
Polizei, eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass der Diebstahl des Fahrzeugs
angezeigt wurde. Amtshilfe?
Gem. Ziff. 1.1 der Verlautbarung des BMV vom 12.01.1983
fordert die Zulassungsstelle zur Stilllegung gestohlener, unterschlagener oder sowie sonst
unbekannt verbliebener Fahrzeuge von der Polizei eine Bescheinigung darüber, dass der
Diebstahl oder die Unterschlagung des Fahrzeugs angezeigt wurde.
Die Stilllegung gestohlener, unterschlagener oder sonst unbekannt verbliebener
Fahrzeuge dient nicht der Verhütung von Straftaten und ist keine eigene Aufgabe der
Polizei. Die Erteilung einer Bescheinigung über die Diebstahlsanzeige ist vielmehr für
die Zulassungsstelle ergänzende Hilfe im Stilllegungsverfahren. Weil dazu nicht
unmittelbarer Zwang anzuwenden ist, handelt es sich um Amtshilfe. Entsprechendes gilt in
diesem Zusammenhang auch für folgende Ersuchen:
- beim Auffinden des Fahrzeugs das amtliche Kennzeichen zu entstempeln und die
Zulassungsstelle davon in Kenntnis zu setzen oder das Versicherungskennzeichen
einzuziehen,
- beim Auffinden des Fahrzeugscheins den Schein einzuziehen und der Zulassungsstelle
zuzuleiten,
- das Fahrzeug dem Fahrzeughalter nur dann auszuhändigen, wenn seitens der
Zulassungsstelle gegen die Wiederzulassung zum öffentlichen Verkehr keine aus der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zu rechtfertigenden Bedenken vorgebracht werden.
Weitere für die Polizei in Betracht kommende Amtshilfefallgruppen sind:
- Mitwirkung der Polizei in Gnadensachen und ähnlichen Verfahren
- Entgegennahme von Geldstrafen und Geldbußen durch die Polizei
- Verpflichtung zur regelmäßigen Meldung bei der Polizei
Zu erwägen ist schließlich, wie die Unterstützung der zuständigen Behörde durch
die Polizei im Zusammenhang mit der Überprüfung von z.B. Großbaustellen zur Bekämpfung
der Schwarzarbeit zu bewerten ist. Zweck solcher Überprüfungen ist außer Unterbindung
und Verhinderung von Schwarzarbeit u.a. auch die Erforschung von Ordnungswidrigkeiten.
Zumindest die Erforschung solcher Ordnungswidrigkeiten ist gem. § 53 OwiG eigene Aufgabe
der Polizei. Folglich scheidet Amts- oder Vollzugshilfe in solchen Fällen schon aus
diesem Grunde aus. Letzteres gilt auch für die Unterstützung von Ausländerbehörden bei
Kontrollen zur Bekämpfung illegaler Einwanderung, weil illegaler Aufenthalt gem. § 92
Ausländergesetz eine Straftat ist. Die Erforschung und Verfolgung von Straftaten ist gem.
§ 163 StPO polizeiliche Aufgabe.
26 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe
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Unter welchen Voraussetzungen eine Behörde um Amtshilfe ersuchen kann, ist in § 5
Abs. 1 VwVfG NRW geregelt. Danach kann eine Behörde um Amtshilfe insbesondere dann
ersuchen, wenn sie
- aus rechtlichen Gründen die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann
- aus tatsächlichen Gründen die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann
- zur Durchführung ihrer Aufgaben auf die Kenntnis von Tatsachen angewiesen ist, die ihr
unbekannt sind und die sie selbst nicht ermitteln kann
- zur Durchführung ihrer Aufgaben Urkunden oder sonstige Beweismittel benötigt, die sich
im Besitz der ersuchten Behörde befinden
- die Amtshandlung nur mit wesentlich größerem Aufwand vornehmen könnte als die
ersuchte Behörde.
Aus der Formulierung "insbesondere" folgt, dass eine Behörde auch aus
anderen Gründen um Amtshilfe ersuchen kann.
Die Grenzen der Amtshilfe sind in § 5 Abs. 2 - 4 VwVfG NRW festgelegt.
Gem. Abs. 2 darf die ersuchte Behörde Hilfe nicht leisten, wenn
- sie hierzu aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist oder
- durch die Hilfeleistung dem Wohl des Bundes oder eines Landes erhebliche Nachteile
bereitet würden
Gem. Abs. 3 braucht die ersuchte Behörde Hilfe nicht zu leisten, wenn
- eine andere Behörde die Hilfe wesentlich einfacher oder mit wesentlich geringerem
Aufwand leisten kann
- sie die Hilfe nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand leisten könnte
- sie unter Berücksichtigung der Aufgaben der ersuchenden Behörde durch die
Hilfeleistung die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben ernstlich gefährden würde
Gem. Abs. 4 darf die ersuchte Behörde die Hilfe nicht deshalb verweigern, weil sie das
Ersuchen aus anderen als den in Absatz 3 genannten Gründen oder weil sie die mit der
Amtshilfe zu verwirklichende Maßnahme für unzweckmäßig hält.
§ 5 VwVfG NRW
Hält die ersuchte Behörde sich zur Hilfe nicht verpflichtet, so teilt sie gem. Abs. 5
der ersuchenden Behörde ihre Auffassung mit. Besteht diese auf der Amtshilfe, so
entscheidet über die Verpflichtung zur Amtshilfe die gemeinsame fachlich zuständige
Aufsichtsbehörde oder, sofern eine solche nicht besteht, die für die ersuchte Behörde
fachlich zuständige Aufsichtsbehörde.
27 Weitere zu beachtende Vorschriften
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Insoweit werden nur die Gesetzestexte mitgeteilt.
§ 6 VwVfG NRW (Auswahl der Behörde)
Kommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in Betracht, so soll nach Möglichkeit eine
Behörde der untersten Verwaltungsstufe des Verwaltungszweiges ersucht werden, dem die
ersuchende Behörde angehört.
§ 7 VwVfG NRW (Durchführung der Amtshilfe)
(1) Die Zulässigkeit der Maßnahme, die durch die Amtshilfe verwirklicht werden soll,
richtet sich nach dem für die ersuchende Behörde, die Durchführung der Amtshilfe nach
dem für die ersuchte Behörde geltenden Recht.
(2) Die ersuchende Behörde trägt gegenüber der ersuchten Behörde die Verantwortung
für die Rechtmäßigkeit der zu treffenden Maßnahme. Die ersuchte Behörde ist für die
Durchführung der Amtshilfe verantwortlich.
§ 8 VwVfG NRW (Kosten der Amtshilfe)
(1) Die ersuchende Behörde hat der ersuchten Behörde für die Amtshilfe keine
Verwaltungsgebühr zu entrichten. Auslagen hat sie der ersuchten Behörde auf Anforderung
zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 35 Euro übersteigen. Leisten Behörden desselben
Rechtsträgers einander Amtshilfe, so werden die Auslagen nicht erstattet.
(2) Nimmt die ersuchte Behörde zur Durchführung der Amtshilfe eine kostenpflichtige
Amtshandlung vor, so stehen ihr die von einem Dritten hierfür geschuldeten Kosten
(Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen) zu.
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Allgemeines Verwaltungsrecht
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