01 Der Bundespräsident
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Der Bundespräsident ist das Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland und
repräsentiert den Staat nach außen und innen. Von Ausnahmefällen abgesehen ist es dem
Bundespräsidenten jedoch verwehrt, aktiv und gestaltend in den politischen Prozess
einzugreifen.
Der Bundespräsident wird durch die Bundesversammlung gewählt (Artikel 54 GG).
Artikel
54 GG
Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen
Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen
der Verhältniswahl in die Bundesversammlung entsandt werden. Im Gesetz über die Wahl des
Bundespräsidenten sind die Einzelheiten dieser Wahl geregelt.
Die Amtszeit des Bundespräsidenten dauert fünf Jahre. Eine sich daran anschließende
Wiederwahl ist einmal zulässig.
02 Aufgaben des Bundespräsidenten im Überblick
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- Zuständigkeiten bei der Regierungsbildung
Vorschlag des Kanzlerkandidaten (Art. 63 Abs. 1 GG)
Ernennung des Gewählten oder Auflösung des Bundestages (Art. 63 Abs. 4 GG)
Ernennung und Entlassung von Bundesministern auf Vorschlag des Bundeskanzlers (Artikel 64
GG).
Artikel
63 GG
Artikel 64 GG
Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich, schließt im Namen des
Bundes Verträge mit auswärtigen Staaten ab und beglaubigt und empfängt die Gesandten
(Artikel 59 GG).
Artikel
59 GG
Bevor Bundesgesetze im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden können, müssen
diese vom Bundespräsidenten unterschrieben werden. Dieser formale Abschluss des
Gesetzgebungsverfahrens dokumentiert, dass der Regelungsinhalt des Gesetzes zum
einheitlichen staatlichen Willen geworden ist (Artikel 82 GG). Im Vorfeld des
Gesetzgebungsverfahrens gehört es aber auch zu den Kompetenzen des Bundespräsidenten,
sich bei der Beilegung von Differenzen zu beteiligen.
Artikel
82 GG
- Auflösung des Bundestages
Findet die Vertrauensfrage des Bundeskanzlers im Bundestag keine Mehrheit, kann der
Bundespräsident den Bundestag auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen 21 Tagen auflösen
(Artikel 68 GG).
Artikel
68 GG
- Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes
(Artikel 81 GG)
Artikel
81 GG
03 Der Bundespräsident im Gesetzgebungsverfahren
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Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigen Bundesminister (Artikel
58 S. 1 GG).
Artikel
58 GG
Durch diese Formulierung ist klargestellt, dass die politische Verantwortung über den
Inhalt eines Gesetzes nicht beim Bundespräsidenten liegt. Diese Verantwortung tragen die
jeweiligen Mitglieder der Bundesregierung (Kanzler bzw. Fachminister).
Durch die Regelung der Gegenzeichnung soll verhindert werden, dass der Bundespräsident
eigenständig in den politischen Prozess eingreift. Die Regelung bringt aber auch zum
Ausdruck, dass der Bundespräsident weitgehend von der politischen Verantwortung
freigestellt ist.
Würde der Bundespräsident ein Gesetz ohne Gegenzeichnung erlassen, wäre dieses
Gesetz nichtig.
Umstritten ist, ob das Prinzip der Gegenzeichnung auch für andere politische
Handlungen des Bundespräsidenten (Reden, Interviews, Staatsempfänge etc.) gilt. Die wohl
herrschende Meinung nimmt nur für rechtsverbindliches Handeln eine Gegenzeichnungspflicht
an.
Für nicht-förmliches Handeln wird dem Bundespräsidenten hingegen eine der Bedeutung
des Amtes entsprechende Gestaltungsfreiheit zuerkannt, zumal das Staatsoberhaupt aus dem
Gesichtspunkt der Verfassungsorganstreue ohnehin zur politischen Zurückhaltung
verpflichtet ist.
Verweigerung der Gegenzeichnung
Theodor Heuss 1949 -1959
Das Gesetz zur Durchführung des Art. 108 GG (Verwaltung der Einkommens- und
Körperschaftssteuer) wurde nicht ausgefertigt, weil die Unterschrift des Bundesrates
fehlte. Diese war erforderlich, siehe BVerfGE 1, 76 ff.
Heinrich Lübke 1959 -1969
Das Gesetz gegen den Betriebs- und Belegschaftshandel (1960) wurde nicht
unterschrieben. In der Amtszeit von Heinrich Lübke sollen insgesamt 62 Gesetze
überprüft worden sein.
Gustav W. Heinemann 1969 -1974
Das Gesetz zur Änderung des Ingenieurgesetzes (1969) und das Architektengesetz (1970)
wurden wegen fehlender Bundeskompetenz nicht unterschrieben.
Erst nachdem das Bundesverfassungsgericht eine Einstweilige Anordnung gegen die
Verkündung und Ratifikation der so genannten Ostverträge (1972) abgelehnt hatte, wurden
diese Verträge von Gustav W. Heinemann unterzeichnet.
Walter Scheel 1974 -1979
Das Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes und des Zivildienstgesetzes wurde von
ihm 1976 nicht unterschrieben.
Karl Carstens 1979 -1984
Karl Carstens lehnte eine restriktivere Ausübung der Prüfungskompetenz des
Bundespräsidenten ab. Trotz erheblicher Bedenken stimmte er 1981 dem Staatshaftungsgesetz
und dem Künstlersozialversicherungsgesetz zu.
Richard von Weizsäcker 1984 -1994
1991 verweigerte Richard von Weizsäcker der Änderung des Luftverkehrsgesetzes die
Ausfertigung. Das Gesetz wurde danach im Bundestag geändert.
Roman Herzog 1994 -1999
In seiner Amtszeit wurde keinem Gesetz die Ausfertigung verweigert. 1994 wurde das
Atomgesetz, das vorsah, dass eine Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften
durch ein Bundesministerium zulässig sei, von ihm ausgefertigt. Diese Regelung wurde 1999
durch das Bundesverfassungsgericht verworfen.
Johannes Rau 1999 - 2004
Johannes Rau stimmte 2002 dem Zuwanderungsgesetz zu, dessen Zustandekommen im Bundesrat
für einen Eklat gesorgt hatte. Johannes Rau hielt die Ausfertigung des Gesetzes für
zulässig, weil die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes durch die Abstimmung im Bundesrat
nicht "zweifelsfrei und offenkundig" gewesen sei. Diese Rechtsauffassung wurde
vom Bundesverfassungsgericht verworfen.
Horst Köhler 2004 - 2009
Bundespräsident Horst Köhler regte 2005 eine verrfassungsrechtliche Überprüfung des
Luftsicherheitsgesetzes nahe, das den Abschuss entführter Flugzeuge regeln sollte. Ende
Oktober 2005 stoppte er das Gesetz zur Flugsicherung. Das Verbraucherschutzgesetz wurde
2006 von ihm nicht unterzeichnet.
04 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten
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Formelles Prüfrecht
Maßgebend ist der Wortlaut des Artikel 82 GG. Danach darf der Bundespräsident einem
Gesetz die Ausfertigung verweigern, wenn es nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes
zustande gekommenen ist (Artikel 82 Abs. 1 GG).
Artikel
82 GG
Zu diesem Problemkreis hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 34, 9) wie folgt
Stellung genommen:
Im Gegensatz dazu wird in der Literatur teilweise der Standpunkt vertreten, dass ein
materielles Prüfungsrecht des Bundespräsidenten im Rahmen des Artikel 82 Abs. 1 GG nicht
anzuerkennen sei. Diese Ansicht stützt sich auf den Wortlaut dieses Artikels.
Gegen ein materielles Prüfrecht des Bundespräsidenten könnten auch folgende
Überlegungen sprechen:
- Es besteht kein Bedürfnis
- Das BVerfG übt im ausreichenden Umfang Kontrolle aus
- Die Verwerfung von Gesetzen kommt allein dem BVerfG zu.
Bei dem Prüfrecht des Bundespräsidenten handelt es sich jedoch um ein vorgelagertes
Prüfrecht. Über ein solches Prüfrecht verfügt das Bundesverfassungsgericht nicht. Die
Möglichkeit einer nachträglichen Normenkontrolle kann jedoch kein Verfassungsorgan von
der Pflicht entbinden, bereits im Vorfeld der Entstehung eines Gesetzes die Verfassung zu
beachten.
Insoweit billigt die herrschende Auffassung dem Bundespräsidenten auch ein materielles
Prüfrecht zu. Dabei handelt es sich jedoch ausschließlich um ein Prüfrecht im Bereich
der Rechtskontrolle. Dass es sich bei dem materiellen Prüfrecht nicht um eine politische
Leitungsfunktion handeln kann, ist unbestritten.
05 Auflösung des Bundestages durch Bundespräsident
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Artikel 68 GG bestimmt, unter welchen Rahmenbedingungen der Bundestag durch den
Bundespräsidenten auf Antrag des Bundeskanzlers (Vertrauensfrage) aufgelöst werden kann.
Artikel
68 GG
Anlässlich des Bruchs der SPD-FDP-Koalition im Jahr 1982 stellte Bundeskanzler Helmut
Schmidt im Deutschen Bundestag die Vertrauensfrage. Der Deutsche Bundestag wurde im
Anschluss daran vom amtierenden Bundespräsidenten Karl Carstens (1979-1984) aufgelöst.
Dagegen haben mehrere Abgeordnete Organklage beim BVerfG mit dem Antrag erhoben,
festzustellen, daß der Bundespräsident durch seine Anordnung über die Auflösung des 9.
Deutschen Bundestages vom 6. Januar 1983 (BGBl. I S. 1) und seine Anordnung über die
Bundestagswahl 1983 vom 6. Januar 1983 (BGBl. I S. 2) gegen Art. 68 Abs. 1 GG verstoßen
und dadurch die Antragsteller in ihren verfassungsmäßigen Rechten aus Art. 38 Abs. 1
Satz 2 GG verletzt bzw. unmittelbar gefährdet hat.
Das BVerfG wies die Anträge zurück (BVerfG 2 BvE 1, 2, 3, 4/83 vom 16. Februar 1983).
In den Leitsätzen heißt es u.a.:
"Ob eine Lage vorliegt, die eine vom stetigen Vertrauen der Mehrheit getragene
Politik nicht mehr sinnvoll ermöglicht, hat der Bundeskanzler zu prüfen, wenn er
beabsichtigt, einen Antrag mit dem Ziel zu stellen, darüber die Auflösung des
Bundestages anzustreben.
Der Bundespräsident hat bei der Prüfung, ob der Antrag und der Vorschlag des
Bundeskanzlers nach Art. 68 GG mit der Verfassung vereinbar sind, andere Maßstäbe nicht
anzulegen; er hat insoweit die Einschätzungskompetenz und Beurteilungskompetenz des
Bundeskanzlers zu beachten, wenn nicht eine andere, die Auflösung verwehrende
Einschätzung der politischen Lage der Einschätzung des Bundeskanzlers eindeutig
vorzuziehen ist.
Die Einmütigkeit der im Bundestag vertretenen Parteien, zu Neuwahlen zu gelangen,
vermag den Ermessensspielraum des Bundespräsidenten nicht einzuschränken; er kann hierin
jedoch einen zusätzlichen Hinweis sehen, daß eine Auflösung des Bundestages zu einem
Ergebnis führen werde, das dem Anliegen des Art. 68 GG näher kommt als eine ablehnende
Entscheidung."