01 Schuld
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Keine Strafe ohne Schuld. Amtsträger, die wissentlich einen
Unschuldigen verfolgen oder auf die Verfolgung hinwirken, begehen ein Verbrechen (§ 344
StGB).
§ 344 StGB
Schuld setzt voraus:
- Schuldfähigkeit
- Vorsatz oder Fahrlässigkeit (Schuldform)
- Fehlen von Entschuldigungsgründen
02 Schuldfähigkeit / Ausnahmen
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Alle Menschen sind schuldfähig, es sei denn, das Gesetz bestimmt
eine Ausnahme. Ausnahmen sind zugunsten von Kindern (§ 19 StGB) und seelisch Kranken
(§§ 20, 21 StGB) geregelt.
§ 19 StGB
§ 20 StGB
§ 21 StGB
Kinder
Kinder sind von Gesetzes wegen schuldunfähig, gleichgültig wie
weit sie entwickelt sind.
Beispiel
Gegen 16.00 Uhr ergeht folgende Fahndung an alle Fahrzeuge: "Soeben als gestohlen
gemeldet der Pkw Ford, Kennzeichen A-BC 123. Täter wahrscheinlich ein Jugendlicher."
Etwa 15 Minuten später sehen Polizeibeamte das gesuchte Fahrzeug auf der X-Straße. Am
Steuer sitzt ein blonder Junge. Die Beamten halten das Fahrzeug an. Weil der Junge
keinerlei Angaben zur Person macht, nehmen die Beamten ihn zum Zwecke der
Identitätsfeststellung mit zur Dienststelle. Dort stellt sich heraus, dass sie den
13-jährigen J gestellt haben. Verfolgung Unschuldiger?
Als die Beamten einschritten, wussten sie noch nicht, dass es
sich bei dem Fahrer des Pkw um ein Kind handelt. Angesichts der körperlichen Entwicklung
von Kindern lässt sich das Alter durch bloße Augenscheinnahme häufig auch nicht
feststellen. Folglich haben die Beamten nicht wissentlich einen Unschuldigen verfolgt.
Somit scheidet ein Verstoß gegen § 344 StGB schon aus diesem Grunde aus. Aber selbst
wenn die Beamten gewusst hätten, dass es sich bei dem Täter um ein Kind handelt, hätten
sie es gem. § 163 b Abs. 2 StPO zur Identitätsfeststellung mit zur Dienststelle nehmen
dürfen. Zweck der Identitätsfeststellung ist dann nicht, gegen das Kind ein
Strafverfahren zu betreiben, sondern Tatumstände aufzuklären. Zu diesem Zweck lässt §
163 b Abs. 2 StPO ausdrücklich auch die Feststellung der Personalien eines
Nichtverdächtigen zu. Gleiches gilt für Zeugen und Opfer.
Wenn das Gesetz bestimmte Maßnahmen zulässt, kann insoweit nicht
eine Verfolgung Unschuldiger begangen werden.
Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen
Es gibt eine Vielzahl von seelisch bedingten Störungen, die hier
nicht alle dargestellt werden können. Besteht der Verdacht einer durch seelische
Störungen bedingten Schuldunfähigkeit, muss ein fachärztliches Gutachten erstellt
werden.
An dieser Stelle soll nur darauf aufmerksam gemacht werden, dass
auch in Fällen schwerer Trunkenheit oder durch Drogen verursachter Rauschzustände die
Schuldfähigkeit ausgeschlossen oder eingeschränkt sein kann.
Da die Schuldfähigkeit eine verfahrenserhebliche Tatsache ist, muss
erforderlichenfalls eine Blutprobe angeordnet werden, um den Grad der Schuldfähigkeit
bzw. Schuldunfähigkeit feststellen zu können.
03 Schuldformen
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Schuldformen sind Vorsatz und Fahrlässigkeit (§ 15 StGB). Strafbar
ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich
mit Strafe bedroht. Gleiches gilt für Ordnungswidrigkeiten (§ 10 OWiG).
§ 15 StGB
Beispiel
A hat beim Ausparken aus einer Parklücke nicht aufgepasst. Deshalb ist er mit der
Stoßstange seines Wagens in die rechte Seitentür eines Mercedes gefahren. Die Tür hat
eine deutliche Beule. Der Fahrer F ist entrüstet und ruft die Polizei. Kann A wegen
Sachbeschädigung bestraft werden?
A hat offensichtlich rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt.
Folglich hat er den Tatbestand der Sachbeschädigung (§ 303 StGB) erfüllt. A hat jedoch
nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig gehandelt. Da das StGB die fahrlässige
Sachbeschädigung nicht ausdrücklich mit Strafe bedroht, kann A wegen Sachbeschädigung
nicht belangt werden.
A hat jedoch gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Danach hat sich
jeder Verkehrsteilnehmer u.a. so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt wird.
Gem. § 49 Abs. 1 Nr. 1 StVO begeht eine Ordnungswidrigkeit, wer
vorsätzlich oder fahrlässig gegen § 1 Abs. 2 StVO verstößt.
04 Vorsatz
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Folgende Vorsatzformen sind anerkannt:
- Absicht
- unmittelbarer Vorsatz/wissentlich
- bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz
Absicht
Absicht ist die strengste Vorsatzform. Absicht ist gegeben, wenn es
dem Täter darauf ankommt, den tatbestandsmäßigen Erfolg herbeizuführen. Der Wille des
Täters muss auf den Taterfolg gerichtet sein. Absicht verlangt das Gesetz z. B. in
folgenden Fällen:
§ 344 StGB (Verfolgung Unschuldiger)
Danach kann ein Amtsträger u. a. nur bestraft werden, wenn er
absichtlich einen Unschuldigen verfolgt oder absichtlich auf die Verfolgung hinwirkt
§ 263 StGB (Betrug)
Danach muss der Täter in der Absicht handeln, sich oder einem
Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen
§ 242 StGB (Diebstahl)
Diebstahl ist nur gegeben, wenn der Täter eine fremde bewegliche
Sache in der Absicht wegnimmt, dieselbe sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen
(rechtswidrige Zueignungsabsicht)
Unmittelbarer Vorsatz
Unmittelbarer Vorsatz ist gegeben, wenn es dem Täter zwar nicht
darauf ankommt, einen bestimmten tatbestandsmäßigen Erfolg herbeizuführen, er aber wohl
weiß oder voraussieht, dass er den Erfolg herbeiführen wird, wenn er eine bestimmte
Handlung begeht.
In einigen Tatbeständen setzt der Gesetzgeber
"wissentliches" Handeln voraus.
Wissentliches Handeln ist gleichbedeutend mit unmittelbarem Vorsatz.
Bedingter Vorsatz
Bedingter Vorsatz (Eventualvorsatz) ist gegeben, wenn der Täter die
Erfüllung eines Tatbestandes zwar nicht anstrebt (Absicht) und auch nicht weiß bzw.
erkennt, dass er einen Tatbestand erfüllen wird (unmittelbarer Vorsatz), wohl aber die
Tatbestandsverwirklichung für möglich hält und für den Fall, dass der Tatbestand
verwirklicht wird, dies in Kauf nimmt. Bedingter Vorsatz ist durch das Inkaufnehmen eines
für möglich erkannten tatbestandsmäßigen Erfolges gekennzeichnet.
Gefährliche Hunde (BGH 5 StR 419/01 - Urteil vom 11. 12. 2001
Der Angeklagte K war Halter des vierjährigen Rüden
"Zeus", die Angeklagte Wi, die mit K zusammenlebte, Halterin der einjährigen
Hündin "Gipsy". Bei beiden Tieren handelte es sich um Mischlinge der Rassen
Bullterrier, Pitbull und American Staffordshire Terrier. Die zuständige Behörde hatte
"Zeus" als gefährlichen Hund eingestuft. Die erteilten Auflagen beinhalteten
eine Maulkorbpflicht für den Rüden und die Anordnung, dass die den Hund jeweils
beaufsichtigende Person nicht zugleich mehrere gefährliche Hunde führen dürfe.
Bezüglich "Gipsy" hatte die zuständige Behörde angeordnet, dass der Hund in
der Öffentlichkeit an einer höchstens zwei Meter langen Leine zu führen sei.
Am Vormittag des 26. Juni 2000 führte der Angeklagte K mit Wissen
der Mitangeklagten beide Hunde in den Innenhof. Dort ließ er die Tiere von der Leine,
damit sie - wie gewohnt - ihr "Geschäft" in den dortigen Büschen verrichten
konnten. Angelockt von den Geräuschen der Ballspiele auf dem benachbarten Schulgelände
sprangen plötzlich "Gipsy" und nach ihr auch "Zeus" über die 1,40 m
hohe Mauer auf den Schulhof, wo sich Schulkinder in ihrer großen Pause aufhielten. Der
Angeklagte kletterte hinterher, um die Hunde zurückzuholen, die auf die ballspielenden
Kinder zuliefen.
"Gipsy" sprang den sechsjährigen Ka an, warf ihn zu Boden
und biß ihm in den Kopf. "Zeus" kam hinzu und beide Hunde bissen den Jungen nun
abwechselnd in Kopf und Hals. Laut um Hilfe rufend, stürzte der Angeklagte hinzu und riß
die Hunde von dem Kind weg. Trotz seiner verzweifelten Bemühungen gelang es den Tieren
immer wieder, an das Kind heranzukommen und es in Gesicht und Hals zu beißen. In einem
günstigen Moment ergriff der Angeklagte den inzwischen schwer verletzten Jungen, hob ihn
hoch und hielt ihn über den Kopf. Die Hunde sprangen auch ihn an, er strauchelte und fiel
mit dem Kind zu Boden. Sofort fielen die Hunde wieder über K her. Der immer noch um Hilfe
rufende Angeklagte legte sich jetzt auf den Jungen, um ihn vor den Tieren zu schützen.
Erst durch das Eingreifen eines Dritten konnten die Angriffe der Hunde auf das Kind
zunächst unterbrochen werden.
Inzwischen waren Polizeibeamte eingetroffen, die beide Tiere
erschossen. Ka verstarb noch auf dem Schulhof. Beide Angeklagten standen unter Schock,
weinten und waren erschüttert über den Tod des Jungen.
Das Landgericht hat die Angeklagten der fahrlässigen Tötung für
schuldig befunden und den Angeklagten K zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs
Monaten und die Angeklagte Wi zu einer Jugendstrafe von einem Jahr unter Strafaussetzung
zur Bewährung verurteilt.
Zu der Frage, ob die Angeklagten fahrlässig oder bedingt
vorsätzlich gehandelt haben, führt der BGH aus:
"Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter
den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt
und ihn billigend in Kauf nimmt. Dabei kann es sich um einen an sich unerwünschten Erfolg
handeln, mit dessen möglichem Eintritt der Täter sich aber abfindet ...
Hingegen ist bewusste Fahrlässigkeit gegeben, wenn er mit der als
möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft - nicht
nur vage - darauf vertraut, sie werde nicht eintreten.
Insbesondere bei der Erörterung der Frage, ob der Täter den
Eintritt des als möglich erkannten Erfolges billigt, muss das Gericht sich mit der
Persönlichkeit des Täters und allen für das Tatgeschehen bedeutsamen Umständen
auseinandersetzen ...
Zutreffend geht der Tatrichter zunächst davon aus, dass es bei
äußerst gefährlichem Tun nahe liegt, dass der Täter mit dem Eintritt des Erfolges
rechnet und, wenn er sein Handeln - hier das Ableinen der Hunde dennoch fortsetzt, einen
solchen Erfolg auch billigend in Kauf nimmt ...
Beide Angeklagte hätten die Verletzung eines Menschen durch einen
der Hunde unter bestimmten Umständen als nicht ganz fernliegend erachtet. Ihnen sei
bekannt gewesen, dass die Hunde die Mauer zum Schulhof überspringen konnten und dies auch
schon mehrfach getan hatten. Angesichts der enormen Beißkraft der Hunde und deren
Neigung, bei Angriffen gleich in den Hals- und Kopfbereich des Opfers zu beißen, hätten
die Angeklagten auch nicht ausgeschlossen, dass diese bei einem ernsthaften Angriff auf
einen Menschen diesen sogar töten könnten.
Schließlich hätten sie wiederholt die Erfahrung gemacht, dass sie
die unangeleinten Tiere nicht immer ausreichend beherrschen konnten. Es stellt entgegen
dem Vorbringen der Revision keinen Widerspruch dar, wenn die Strafkammer gleichwohl zu dem
Schluss kommt, dass die Angeklagten zu der fraglichen Zeit und in der konkreten Situation
weder damit gerechnet hätten, dass die Hunde aus dem allseits abgeschlossenen Innenhof
entweichen noch im Falle des Entweichens auf den Schulhof Menschen angreifen könnten;
jedenfalls hätten sie darauf vertraut, dass dies nicht eintreten und dass ihre - wenn
auch objektiv gänzlich unzureichenden - Sicherungsmaßnahmen ausreichen würden,
mögliche Gefahren auszuschließen.
Die Annahme, die Angeklagten hätten trotz aller gravierender
Warnzeichen und amtlicher Hinweise die von den Hunden ausgehende Gefahr verkannt und in
hohem Maße verdrängt, beruht auf einer zulässigen tatrichterlichen Würdigung.
Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht insbesondere das
voluntative Vorsatzelement verneint. Die Angeklagten seien mit der Verletzung eines
Menschen durch ihre Hunde auch nicht in der Weise einverstanden gewesen, dass sie sich mit
dem Eintritt eines solchen - wenn auch unerwünschten - Erfolges abgefunden hätten. Auch
die diesbezüglichen Erwägungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken."
Wenn ein gesetzlicher Tatbestand Vorsatz voraussetzt, kann die
Straftat sowohl unmittelbar vorsätzlich als auch bedingt vorsätzlich begangen werden.
Setzt das Gesetz jedoch wissentliches Handeln (z.B. § 134 StGB)
oder Handeln wider besseres Wissen
(z.B. § 145 d StGB) voraus, kann der Tatbestand nur mit Absicht oder unmittelbarem
Vorsatz verwirkt werden. Bedingter Vorsatz reicht dann nicht.
Beispiel
A hat mit Steinen auf eine Straßenbahn geworfen, um gegen die bürgerfeindlichen
Fahrpreiserhöhungen zu protestieren. Ein Stein schlug durch eine Scheibe und verletzte
einen Fahrgast erheblich im Gesicht. Auf Befragen gibt A an, dass es ihm darauf angekommen
sei, vorrangig die Bahn zu schädigen. Die Schädigung anderer habe er billigend in Kauf
genommen. Kann A wegen gefährlicher Körperverletzung zur Verantwortung gezogen werden?
A hat einen anderen an der Gesundheit geschädigt und dazu
einen Stein (gefährlicher Gegenstand im Sinne des § 224 StGB) eingesetzt. Folglich hat
er die Merkmale der gefährlichen Körperverletzung (§§ 223, 224 StGB) erfüllt.
Gefährliche Körperverletzung ist jedoch nur vorsätzlich möglich. Dabei ist es
gleichgültig, welche Vorsatzform gegeben ist. Folglich reicht Eventualvorsatz aus. Laut
Sachverhalt hat A weder absichtlich noch unmittelbar vorsätzlich den Fahrgast verletzt.
Er hat jedoch mit der Möglichkeit gerechnet, einen Fahrgast verletzen zu können und für
den Fall einer Verletzung den tatbestandlichen Erfolg in Kauf genommen. Folglich hat er
mit bedingtem Vorsatz eine gefährliche Körperverletzung begangen.
Beispiel
A kommt zur Dienststelle und erklärt: "Ich möchte vorsichtshalber Anzeige
erstatten, denn ich wohne außerhalb der Stadt. Mir ist am Bahnhof im Gedränge meine
Brieftasche gestohlen worden. Ich bin mir sicher, dass ich sie bei mir trug, als ich zum
Markt ging. Wenn ich nach Hause komme, will ich noch einmal genau überall nachsehen.
Sollte ich die Brieftasche wiederfinden, sage ich telefonisch Bescheid." Fünf
Stunden später ruft A an und teilt mit, dass er die Brieftasche zuhause gefunden habe.
Vortäuschen einer Straftat?
A hat bei einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen
Behörde angezeigt, dass eine rechtswidrige Tat (Diebstahl) begangen worden sei (§ 145 d
StGB).
Laut Sachverhalt schloss A bei der Anzeigenerstattung nicht aus,
dass er die Brieftasche möglicherweise zuhause liegen gelassen haben könnte. Er nahm
also in Kauf, dass er möglicherweise eine unzutreffende Anzeige erstattet hat.
Weil § 145 d StGB jedoch wissentliches Handeln fordert, reicht
bedingter Vorsatz nicht aus. Bei gegebener Sachlage kann A also nicht wegen Verstoßes
gegen § 145 d StGB zur Verantwortung gezogen werden.
05 Vorsatzausschluss
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Der Vorsatz ist ausgeschlossen, wenn der Täter sich über
Tatumstände irrt. Er kann jedoch dann wegen Fahrlässigkeit bestraft werden, wenn die
fahrlässige Begehensweise unter Strafe gestellt ist (§ 16 StGB).
Die vielfältigen Möglichkeiten eines vorsatzausschließenden
Irrtums sollen hier nicht dargestellt werden.
Nur folgende zwei Fallgruppen sollen skizziert werden:
- Irrtum über objektive Tatbestandsmerkmale und
- Irrtum über die tatsächlichen
Voraussetzungen anerkannter Rechtfertigungsgründe.
Irrtum über Tatbestandsmerkmale
Nimmt der Täter irrig an, dass ein Tatbestandsmerkmal gegeben ist,
obwohl das nicht der Fall ist, kann er wegen eines vorsätzlich begangenen vollendeten
Delikts nicht bestraft werden.
Beispiel
Nachdem A in einer Gaststätte zwei Bier getrunken hat, will er nach Hause gehen. Eine
schwarze Aktentasche, die er für seine eigene hält, nimmt er mit. Als er die Gaststätte
verlassen hat, kommt B hinter ihm her und schimpft: "Geben Sie meine Tasche her oder
ich zeige Sie wegen Diebstahls an." Nunmehr stellt A fest, dass er nicht seine,
sondern eine andere, ähnlich aussehende Tasche mitgenommen hat. Hat A einen Diebstahl
begangen?
A hat eine fremde bewegliche Sache in der Absicht
mitgenommen, dieselbe zu behalten. Dazu hatte er kein Recht. Folglich hat A die
Tatbestandsmerkmale eines Diebstahls erfüllt. A glaubte jedoch, seine eigene Tasche
ergriffen zu haben. Er hat sich also über das Tatbestandsmerkmal "fremd"
geirrt. Dieser Irrtum hat Vorsatzausschluss zur Folge. Da fahrlässiger Diebstahl nicht
strafbar ist, kann A strafrechtlich nicht belangt werden.
Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines
Rechtfertigungsgrundes
Beispiel
B holt den A entrüstet ein, stellt sich ihm in den Weg und erklärt: "Sie haben
meine Tasche entwendet. Geben Sie mir die Tasche sofort wieder!" A antwortet:
"Sie spinnen wohl. Meine Tasche bekommen Sie nicht." Daraufhin hält B den A
fest und droht, die Polizei zu rufen. Nunmehr öffnet A die Tasche und B stellt fest, dass
er sich geirrt hat. Kann B wegen Freiheitsberaubung zur Verantwortung gezogen werden?
B hat ohne rechtfertigenden Grund, also widerrechtlich, den A
vorübergehend des Gebrauchs seiner persönlichen Freiheit beraubt, indem er ihn
festgehalten hat. Damit hat B den Tatbestand von § 239 StGB erfüllt. B hat jedoch
geglaubt, dass
A ihm die Tasche entwendet hat. Wäre das der Fall gewesen, hätte B
den A auf frischer Tat verfolgt und hätte ihn zum Zwecke der Identitätsfeststellung
gemäß
§ 127 Abs. 1 StPO festnehmen dürfen. A hatte jedoch keine Straftat
begangen. Folglich irrte B über das Vorliegen einer Voraussetzung eines anerkannten
Rechtfertigungsgrundes. Auch der Irrtum über die Voraussetzungen von
Rechtfertigungsgründen schließt den Vorsatz aus. Da fahrlässige Freiheitsberaubung
nicht strafbar ist, kann B auch nicht wegen fahrlässiger Freiheitsberaubung zur
Verantwortung gezogen werden.
Anders wäre die Situation, wenn B den A bei der Festnahme verletzt
hätte. Da fahrlässige Körperverletzung strafbar ist, könnte er deswegen zur
Verantwortung gezogen werden.
06 Fahrlässigkeit
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Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er
nach den Umständen und seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen verpflichtet und
fähig ist.
Fahrlässigkeit ist in zwei Formen anerkannt:
- Unbewusste Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn
der Täter infolge der Sorgfaltspflichtverletzung nicht erkennt, dass er einen
gesetzlichen Tatbestand verwirklicht.
- Bewusste Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn der
Täter die Möglichkeit erkennt, einen Straftatbestand zu verwirklichen, für den Fall des
Eintritts jedoch den Erfolg nicht in Kauf nehmen will.
Bewusste Fahrlässigkeit unterscheidet sich vom bedingten Vorsatz im
Wesentlichen dadurch, dass der tatbestandsmäßige Erfolg beim bedingten Vorsatz in Kauf
genommen wird, bei bewusster Fahrlässigkeit jedoch nicht gewollt ist. Stellt das Gesetz
fahrlässiges Handeln unter Strafe, ist stets bewusste und unbewusste Fahrlässigkeit
gemeint.
07 Entschuldigungsgründe
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Hat jemand rechtswidrig einen Straftatbestand erfüllt, kann er
nicht bestraft werden, wenn er einen Entschuldigungsgrund geltend machen kann.
Folgende Entschuldigungsgründe sind anerkannt:
- Entschuldigende Überschreitung der Notwehr
(§ 33 StGB)
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung,
Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
- Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB)
§ 35
StGB
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für
Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem
Angehörigen oder einer anderen ihm nahe stehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld.
- Vermeidbarer Verbotsirrtum (§ 17 StGB)
§ 17
StGB
Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun,
so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter
den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe gemildert werden.
Notwehrüberschreitung
Wer sich intensiver verteidigt, als zur Abwehr des Angriffs
erforderlich (Notwehrüberschreitung), ist durch Notwehr nicht gerechtfertigt. In einem
solchen Fall handelt der Verteidiger rechtswidrig, auch wenn er gegenwärtig und
rechtswidrig angegriffen worden ist. Notwehrüberschreitung ist dadurch gekennzeichnet,
dass die "Verteidigungshandlungen" zur Verteidigung nicht (mehr) erforderlich
sind.
Beispiel
Polizeibeamte werden zum Bahnhofsvorplatz gerufen. Dort ist folgende Sachlage gegeben:
Obwohl das Aufsichtspersonal (C) es mehrfach untersagt hat, haben Jugendliche auf der
Rolltreppe immer wieder Fußball gespielt. Plötzlich haben sich die Jugendlichen
zusammengerottet und sind in drohender Haltung auf C zugegangen. Ohne zu zögern hat C
einen ihn angreifenden Jugendlichen erfasst und ihn zu Boden geschlagen. Obwohl daraufhin
die anderen flüchteten, schlug C ihm noch ein paar "Denkzettel" an die Ohren.
Rechtslage?
Die Jugendlichen rotteten sich plötzlich zusammen und kamen
in drohender Haltung auf C zu. Weil ein Angriff auf seine Person unmittelbar bevorstand,
wurde C gegenwärtig und rechtswidrig angegriffen.
Durfte C zur Verteidigung auf den Jugendlichen einschlagen?
Die Schläge waren zur Verteidigung erforderlich. C brauchte sich
nicht erst schlagen zu lassen.
Sind auch die "Denkzettel" durch Notwehr gerechtfertigt?
Die "Denkzettel" waren zur Verteidigung nicht
erforderlich. Sie waren folglich nicht durch Notwehr gerechtfertigt. Insoweit handelt es
sich um eine Notwehrüberschreitung. Es sind auch keine Gründe erkennbar, die die
Notwehrüberschreitung entschuldigen könnten. C ist insoweit einer Körperverletzung
verdächtig.
Entschuldigende Notwehrüberschreitung
Trotz Notwehrüberschreitung kann der Verteidiger nicht bestraft
werden, wenn er in Verwirrung, Furcht oder Schrecken die Grenzen der Notwehr
überschritten hat
(§ 33 StGB). In einem solchen Fall handelt der Verteidiger zwar
rechtswidrig aber ohne Schuld. Wer schuldlos handelt, kann nicht bestraft werden.
§ 33 StGB
§ 33 StGB kommt dem "Verteidiger" aber nur so lange
zugute, bis die Notwehrlage und Angriffsgefahr endgültig beseitigt ist. Es entschuldigt
den "Verteidiger" also nicht, wenn er aus panischer Angst und Verwirrung nicht
erkennt, dass kein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff mehr bestand (BGH 3 StR 272/01 v.
24.10.2001).
Beispiel
Gegen 23.00 Uhr wurde H im Park plötzlich und unerwartet von hinten gewürgt. In
panischer Angst stach er mit seinem Messer noch wahllos auf den Angreifer ein, als dieser
bereits am Boden lag und den Angriff aufgegeben hatte. Rechtslage?
Die wahllosen Messerstiche auf den Angreifer, nachdem dieser
den Angriff aufgegeben hatte, waren zur Verteidigung nicht erforderlich. Laut Sachverhalt
hat H zwar in panischer Angst, also aus Furcht und Schrecken gehandelt, jedoch kann sich H
wegen der nach Beendigung des Angriffs erfolgten Messerstiche nicht auf
§ 33 StGB berufen. Das hat zur Folge, dass er insoweit je nach Vorsatz - wegen
gefährlicher Körperverletzung oder versuchten Totschlags zur Verantwortung gezogen
werden kann, wenn er sich nicht in rechtserheblicher Weise geirrt hat.
Da H in Furcht und Schrecken die Grenzen der Notwehr überschritten
hat, könnte er sich über die Voraussetzungen des Rechtfertigungsgrundes Notwehr
(gegenwärtiger Angriff) geirrt haben. Wer bei Begehung der Tat einen solchen Tatumstand
nicht kennt, handelt nicht vorsätzlich. Jedoch kann er wegen fahrlässiger Begehung zur
Verantwortung gezogen werden, wenn die fahrlässige Begehung der Tat strafbar ist (§ 16
StGB).
Gem. § 229 StGB ist die fahrlässige Körperverletzung strafbar. H
kann folglich wegen fahrlässiger Körperverletzung belangt werden.
Entschuldigender Notstand
Gem. § 35 StGB handelt ohne Schuld, wer in einer gegenwärtigen,
nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat
begeht, um die Gefahr von sich oder einem Angehörigen abzuwenden, es sei denn, dass dem
Täter zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen.
§ 35 StGB
Beispiel
Nach einer Explosion eines Sprengsatzes im Kaufhaus K ist eine Panik ausgebrochen. Das
Kaufhaus brennt. In panischer Angst strömen die Menschen zu den Ausgängen. Um mit seiner
6-jährigen Tochter möglichst schnell aus dem Gefahrenbereich zu kommen, stößt A
rigoros andere Personen zur Seite. Dabei wird eine Frau zu Boden gerissen und durch die
Menge niedergetrampelt. Die Frau stirbt. Kann A wegen eines Tötungsdeliktes zur
Verantwortung gezogen werden?
Notwehr (§ 32 StGB) und rechtfertigender Notstand (§ 34
StGB) können hier nicht greifen. A hat jedoch im entschuldigenden Notstand (§ 35 StGB)
gehandelt, weil er zur Abwehr einer gegenwärtigen, anders wohl nicht abzuwendenden Gefahr
für Leib oder Leben seiner Tochter und auch von sich selbst die rechtswidrige Tat
begangen hat.