| 20 Opferschutz Inhalt
01 Opfer im Strafverfahren
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Eine Begegnung von Täter und Opfer findet in der Regel nach der Tat nicht mehr statt.
Im Gegensatz dazu ist der Erstkontakt zwischen Opfern und der Polizei unmittelbar nach
der Tat fester Bestandteil des polizeilichen Berufsalltags.
Nachdem Polizeibeamte von Geschädigten, die oftmals die einzigen Tatzeugen sind,
Informationen eingeholt haben, die für die Einleitung eines Strafverfahrens unverzichtbar
sind, beginnen die polizeilichen Ermittlungen gegen den bis dahin meist noch unbekannten
Täter.
Kann dieser ermittelt werden, reduziert sich die Rolle des Tatopfers auf die des
Tatzeugen bzw. auf die eines "Spurenträgers", zumindest dann, wenn es sich um
das Opfer eines sexuellen Gewaltdelikts handelt.
Der Erstkontakt mit Opfern von Gewalttaten erfordert von Polizeibeamtinnen und
Polizeibeamten Sensibilität beim Einschreiten und ein Höchstmaß an
Einfühlungsvermögen bei der Kommunikation mit dem Opfer.
Tatsache ist, dass insbesondere die Opfer sexueller Gewalttaten beim Umgang mit der
Polizei und anderen, am Strafverfahren beteiligten Institutionen, beklagen, dass ihnen mit
Vorurteilen begegnet wird und bei ihnen oftmals der Eindruck haften bleibt, die Tat
möglicherweise sogar selbst verschuldet zu haben.
Unbestritten ist, dass die Opfer sexueller Gewalttaten einen Anspruch darauf haben, von
allen am Verfahren beteiligten Stellen professionell behandelt zu werden, zumal
wissentliche Falschbeschuldigungen in diesem Deliktsbereich erwiesenermaßen die Ausnahmen
sind.
Aber auch Opfer anderer Straftaten gilt es mit ihren Nöten anzunehmen, zumal negative
Erfahrungen, die Opfer mit den Strafverfolgungsbehörden machen, nicht ohne Auswirkungen
bleiben, weil sie einen Rechtsstaat kennen lernen, der sie mehr oder weniger mit ihren
Nöten allein lässt.
Das erlebte Gefühl der Ohnmacht und der Bedeutungslosigkeit des Opfers, führt zu
Enttäuschungen und zu einer Einstellung zum Staat, die nachdenklich stimmt.
Vielfach drängt sich der Eindruck auf, dass die Rechte des Täters überwiegen.
Er ist es, der einen Anspruch darauf hat, nach seiner individuellen Schuld, seiner
Verantwortlichkeit für sein Tun und seiner Willensfreiheit zum Zeitpunkt der Tat bestraft
zu werden (§ 46 StGB).
§
46 StGB
Hat der Täter sich darum bemüht, für einen angemessenen Ausgleich des Schadens beim
Verletzten der Tat zu sorgen, kann dies sogar dazu führen, dass der Täter gar nicht
bestraft wird (§ 46 a StGB).
02 Interesse für das Opfer
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Auf die Frage, wie das Opfer selbst mit den Folgen der Tat zurecht kommt bzw. sie
psychisch bewältigt, hat die Forschung erst in jüngster Zeit angemessene Antworten
geliefert.
Bekannt ist, dass z. B. auch Opfer von Wohnungseinbrüchen, die keinen persönlichen
Kontakt zum Täter hatten, durch die Verletzung ihrer Privatsphäre eine tiefe seelische
Verunsicherung erfahren können.
Noch schwerwiegender sind unbestritten die Folgen, wenn das Opfer vom Täter
körperlich angegriffen oder Opfer eines sexuellen Gewaltdelikts geworden ist. Seelische
Vereinsamung, Rückzug in sich selbst, Verlust von Lebenssinn und Lebensfreude,
Kontaktarmut und eine tiefe innere Verunsicherung sind Folgen, unter denen diese Opfer
oftmals ein Leben lang zu leiden haben.
Dies sollten sich Polizeibeamte immer vor Augen halten, wenn sie im Rahmen des
Erstkontaktes dem Opfer einer Straftat gegenüberstehen.
Das Merkblatt des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen zum Umgang mit den
Opfern sexueller Gewaltdelikte macht deutlich, was von Polizeibeamtinnen und
Polizeibeamten erwartet werden muss, wenn sie im Rahmen ihres Berufsalltags Menschen
begegnen, die Extremsituationen ausgesetzt gewesen sind.
Merkblatt Nr. 44 vom 9. August 1989
Verhaltensempfehlungen für die Begegnung mit Opfern sexueller Gewalt
Bedenken Sie, eine vergewaltigte Frau befindet sich in einer extremen psychischen
Ausnahmesituation. Sie ist aufgeregt und steht möglicherweise unter Schock.
Formulierungsschwierigkeiten, mangelhaftes Erinnerungsvermögen und widersprüchliche
Aussagen sollten Sie daher nicht verwundern.
Seien Sie behutsam und mitfühlend. Sie braucht Ihr Vertrauen!
Denken Sie bitte zunächst daran,
- die erste Befragung in einem Raum ohne Publikumsverkehr durchzuführen und - wenn
möglich - durch eine Beamtin
- sprechen Sie ungestört mit der Frau; geben Sie ihr Gelegenheit, sich alleine und ohne
äußeren Druck zu entscheiden, ob sie ihre Angaben in Gegenwart einer weiteren Person
machen will
- bitte hören Sie ihr geduldig zu.
- ermöglichen Sie ihr eine zusammenhängende Darstellung
- lassen Sie auch Abschweifungen zu
- glauben Sie ihr; es ist erwiesen, dass vorgetäuschte Vergewaltigungen Ausnahmen sind
- machen Sie ihr keine Vorhaltungen
- stellen Sie nur die für ihre Sofortmaßnahmen notwendigen Fragen
- erläutern Sie ihr im Falle unumgänglicher intimer Fragen den Fragehintergrund
- sorgen Sie dafür, dass wichtige Beweismittel nicht vernichtet werden (z.B. Bekleidung
nicht waschen oder wegwerfen)
- nehmen Sie unverzüglich Kontakt zum zuständigen Kommissariat auf
- weisen Sie eine Frau nicht deshalb ab, weil z.B.
- ihr Ehemann/Lebenspartner der Täter ist
- sie aus sozial schwachen
Verhältnissen kommt
- sie einer sozialen Randgruppe
angehört
- sie unter Alkoholeinwirkung steht
03 Grundsätze für das Strafverfahren
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Trotz allen Verständnisses für die Nöte des Opfers darf auf Seiten der
Strafverfolgungsbehörden die Unschuldsvermutung des Täters nicht angetastet werden. Die
berechtigten Interessen der Verteidigung müssen gewahrt bleiben.
Parallel dazu ist das Opfer vor möglichen Beeinträchtigungen durch das Strafverfahren
zu schützen.
Die Mitwirkung des Verletzten dient der Wahrheitsfindung. Sie bietet Chancen für den
anzustrebenden Täter-Opfer-Ausgleich, der nicht als Privatsache anzusehen ist.
Das Opfer soll nicht gegen seinen Willen in das Verfahren gezwungen werden (Ausnahme:
Realisierung der Zeugenpflicht).
Festzustellen bleibt, dass durch Opferschutzregelungen die Funktionstüchtigkeit der
Strafrechtspflege nicht in Frage gestellt werden darf.
04 Strafverfahren aus Opfersicht
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Der folgende Überblick gibt einen punktuellen Einblick in den Ablauf des
Strafverfahrens aus der Sicht eines Opfers.
In den meisten Fälle sind es die Opfer selbst, die zur Polizei kommen und ein Delikt
zur Anzeige bringen. Grundsätzlich wird das Anzeige erstattende Opfer durch die Polizei
nach Belehrung über seine Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechte als Zeuge vernommen.
Dabei kann sich das Opfer (meist auf eigene Kosten) eines Rechtsbestandes bedienen,
oder eine andere Vertrauensperson hinzuziehen (§ 406 g StPO).
§
406g StPO
Für einen "Opferanwalt" kann Prozesskostenhilfe beantragt werden (§ 406 f
StPO).
Während des Ermittlungsverfahrens hat das Opfer über den Opferanwalt ein
Akteneinsichtsrecht und das Recht, die amtlich verwahrten Beweisstücke zu besichtigen (§
406 e Abs. 1 StPO).
§
406e StPO
Für die Polizei sollte es selbstverständlich sein, im Rahmen der Vernehmung auf die
jeweils besondere Opfersituation einzugehen.
Opfer sexueller Gewalttaten sollten deshalb grundsätzlich durch eine weibliche
Kriminalbeamtin vernommen werden. Dies gilt auch für die Vernehmung von Opfern im
Kindesalter.
Untersuchungen des Opfers auf Spuren und Tatfolgen sind grundsätzlich zulässig, es
sei denn, dass sie dem Opfer bei Würdigung aller Umstände nicht zugemutet werden können
(§ 81 c StPO).
Die Untersuchung "am Körper" des Opfers schließt auch die natürlichen
Körperöffnungen mit ein. Da solche Untersuchungen das Schamgefühl einer Frau verletzen
können, müssen sie einer Frau oder einem Arzt übertragen werden (§ 81 d StPO).
Die Entnahme einer Blutprobe beim Opfer ist einem Arzt vorbehalten (§ 81c Abs.2 StPO).
Soweit die Verletzte einer Tat einer körperlichen Untersuchung nicht zustimmt, eine
Untersuchung aber zur Wahrheitsfindung unerlässlich ist, bedarf die zwangsweise
Durchsetzung der Maßnahme einer richterlichen Anordnung (§ 81 c Abs. 6 StPO).
Der von der Polizei erstellte Ermittlungsvorgang wird nach Abschluss der polizeilichen
Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft weiter geleitet, die zu entscheiden hat, ob das
Verfahren eingestellt oder Klage erhoben wird (§ 170 StPO).
§
170 StPO
In der Regel reichen die von der Polizei getätigten Ermittlungen für eine
abschließende Beurteilung in der Sache aus. Gelegentlich ordnet der Staatsanwalt
ergänzende Ermittlungen an (§ 161 StPO) oder führt sie selber durch.
Bei der Vernehmung des Opfers durch den Staatsanwalt hat der Opferanwalt (§ 406 f Abs.
1 StPO) ein Anwesenheitsrecht. Ihm steht auch das Recht zu, für die/den Verletzte/n
Fragen zu beanstanden, soweit die/der Verletzte nicht widerspricht (§ 406 f Abs. 2 StPO).
§
406 StPO
05 Videovernehmung von Zeugen
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Am 1.Dezember 1998 wurde das sogenannte "Zeugenschutzgesetz" (ZSchG)
verabschiedet. Die Strafprozessordnung wurde dahingehend geändert, dass minderjährige
Opfer nun auch mit Hilfe der Videotechnik vernommen werden können.
Nunmehr ist es möglich, die Aussage minderjähriger Opfer bereits bei der Vernehmung
durch die Polizei oder durch die Staatsanwalt auf eine Videokassette aufzunehmen. Dieses
Band kann dann in der Hauptverhandlung abgespielt werden. Dieses Verfahren hat den
Vorteil, dass insbesondere kindliche Zeugen nicht mehrfach vernommen werden müssen. Zum
anderen gibt es die simultan übertragene Zeugenvernehmung. Das heißt, der Zeuge sitzt in
einem anderen Raum und wird per Videokamera zugeschaltet (§ 247 a StPO).
§
247a StPO
Andererseits bleibt aber auch zu berücksichtigen, dass insbesondere Opfer im
Kindesalter bei der Tatbegehung von ihren Peinigern häufig mittels einer Videokamera
aufgenommen werden und insoweit in einer Kamera eine Bedrohung und einen erneuten Angriff
auf ihre körperliche Integrität sehen können.
06 Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft
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Die Einstellung des Verfahrens kann beim Opfer große Enttäuschung auslösen.
Durch eine fristgebundene Beschwerde (§ 172 Abs. 1 StPO) kann das verletzte Opfer eine
Entscheidung des Generalstaatsanwalts herbeiführen.
Da Opfer, die als Nebenkläger in Erscheinung treten, bessere Möglichkeiten haben, auf
das Verfahren einzuwirken, sieht § 406 h StPO vor, dass Verletzte ausdrücklich auf die
ihnen zustehenden Rechte hinzuweisen sind.
Die Anschlusserklärung als Nebenkläger kann das Opfer selbst beim Gericht schriftlich
einreichen. Einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es dafür nicht. Dem Opfer
ist es freigestellt, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen (§ 406 g Abs. 1
StPO).
Prozesskostenhilfe ist möglich (§ 406 g Abs. 3 StPO), auch die einstweilige
Beiordnung eines Opferanwalts ist vorgesehen (§ 406 g Abs. 4 StPO).
07 Zeugenpflichten im Strafverfahren
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Opferzeugen sind während des Verfahrens durch Pflichten gebunden.
- Geladene Zeugen müssen vor Gericht erscheinen (§§ 48, 51 StPO).
- Die Verteidigung des Beschuldigten kann Zeugen unmittelbar laden (§ 220 StPO). Dieses
Recht führt zur Konfrontation zwischen Opfer und Täter.
- Geladene Zeugen müssen bis zu ihrer Vernehmung vor dem Sitzungssaal warten
- (§ 58 StPO).
- Nach ihrer Vernehmung dürfen sie sich nur mit Genehmigung des Vorsitzenden von der
Gerichtsstelle entfernen (§ 248 StPO).
- Nur das als Nebenkläger zugelassene Opfer hat ein umfassendesAnwesenheitsrecht
- (§ 397 Abs. 1 StPO) und zwar auch dann, wenn es noch als Zeuge vernommen werden soll.
- Zeugen müssen wahrheitsgemäß aussagen, soweit ihnen nicht ein Recht zur Zeugnis- oder
Auskunftsverweigerung zusteht.
- Das Recht, seine Personalien, insbesondere seine Wohnung geheim zu halten, hat das Opfer
grundsätzlich nicht.
- Fragen zur Vervollständigung der Aussage sind zu beantworten (§ 69 Abs. 1 StPO). Auch
unangenehme Fragen hat das Opfer wahrheitsgemäß zu beantworten.
Eine Untersuchung des Zeugen, auch des Opfers, ist gegen seinen Willen nur zulässig,
um Spuren und Folgen der Tat sichern zu können. Eine Überprüfung der Sehfähigkeit,
Merkfähigkeit oder gar der Glaubwürdigkeit ist ohne die Einwilligung des Zeugen/Opfers
nicht möglich. Fragen nach dem sexuellen Vorleben eines Vergewaltigungsopfers sollen
jedoch nur dann gestellt werden, wenn dies unerlässlich ist. Auch die Frage nach
Vorstrafen ist nur in eingeschränktem Umfang zulässig, insbesondere zur Beurteilung der
Glaubwürdigkeit des Zeugen (§ 68 a StPO).
§
68a StPO
08 Zeugenrechte im Strafverfahren
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Das Opfer als Zeuge steht unter dem besonderen Schutz des Gesetzes. Das Opfer hat eine
Reihe von Rechten:
- Recht auf Ausschluss der Öffentlichkeit, wenn Umstände aus dem persönlichen
Lebensbereich des Opfers zur Sprache kommen werden, deren Erörterung schutzwürdige
Interessen verletzen würde (§ 171 b Abs. 2 GVG). Das Opfer kann aber auch einem vom
Gericht vorgesehenen Ausschluss der Öffentlichkeit widersprechen, wenn Interesse daran
besteht, bestimmte Vorgänge in der öffentlichen Hauptverhandlung zur Sprache zu bringen.
- Recht, vom Vorsitzenden die Zurückweisung von Fragen zu verlangen, die ungeeignet sind
oder nicht zur Sache gehören, bzw. vom Vorsitzenden zu verlangen, entsprechende Fragen
nicht zuzulassen (§ 241 StPO).
Zeugen unter 16 Jahren können die Entfernung des Angeklagten verlangen, wenn eine
Vernehmung in Anwesenheit des Angeklagten erhebliche Nachteile für das Wohl des
jugendlichen Zeugen befürchten lässt (§ 247 StPO)
Hinzuziehung eines Rechtsbeistands oder einer Person des Vertrauens bei der Vernehmung
(§ 406 f StPO)
§
171b GVG
§ 241 StPO
§ 247 StPO
§ 406f StPO
09 Besondere Opferrechte als Nebenkläger
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Als Nebenkläger können Opfer von Straftaten folgende Rechte in Anspruch nehmen (§
391 StPO):
- der Nebenkläger, auch wenn er als Zeuge vernommen werden soll, ist zur Anwesenheit in
der Hauptverhandlung berechtigt
- der Nebenkläger kann einen Richter oder einen Sachverständigen ablehnen
- dem Nebenkläger steht das Fragerecht und das Beweisantragsrecht zu und er ist zur
Abgabe von Erklärungen berechtigt
Gemäß 406g StPO ist dem Opfer als Nebenkläger für die Hinzuziehung eines
Rechtsanwalts auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn es sich bei der Tat um ein
Verbrechen handelt.
§
406g StPO
Unabhängig von den Rechten als Nebenkläger hat das Opfer auf das in der
Hauptverhandlung ergehende Urteil nur einen sehr geringen Einfluss.
Die Möglichkeit des Opfers, im Sinne der §§ 403 ff. StPO den entstandenen
vermögensrechtlichen Schaden gleich im Strafverfahren geltend zu machen, um so zugleich
ein zivilrechtliches Urteil über den Schadensersatzanspruch zu erhalten, das für
vorläufig vollstreckbar erklärt werden kann, wird nur selten zu erwirken sein (§§ 406,
406 b StPO).
In Fällen, in denen bereits vor der Entscheidung in der Hauptverhandlung vom Täter
Schadensersatz geleistet oder in anderer Form eine Wiedergutmachung erfolgte, prüft der
Richter, ob die Voraussetzungen einer Strafmilderung nach § 46 a StGB
(Täter-Opfer-Ausgleich) greifen und ob von den Möglichkeiten dieser Vorschrift Gebrauch
gemacht werden soll.
§
46a StGB
10 Das Opferentschädigungsgesetz (OEG)
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Im Opferentschädigungsgesetz aus dem Jahre 1976 hat der Gesetzgeber geregelt, unter
welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Opfern Entschädigung bzw. Versorgung zu
gewähren ist. Leitgedanke des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von
Gewalttaten ist, dass die staatliche Gemeinschaft für die Opfer von Straftaten einstehen
muss, wenn es ihr trotz aller Anstrengungen zur Verbrechensverhütung nicht gelingt,
Gewalttaten zu verhindern.
Regelungen im Überblick
Gemäß § 1 OEG hat Anspruch auf eine Versorgung, wer im Geltungsbereich dieses
Gesetzes infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder
eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung
erlitten hat. Einem tätlichen Angriff gleichgestellt ist die vorsätzliche Beibringung
von Gift, bzw. eine wenigstens fahrlässig herbeigeführte Gefahr für Leib und Leben
eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.
Das OEG ist nicht auf Schäden aus einem tätlichen Angriff anzuwenden, die von dem
Angreifer durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder eines Anhängers verursacht worden
sind.
Im Rahmen der Opferentschädigung werden auch die Kosten der Heilbehandlung
übernommen.
Leistungen (§ 4 OEG) sind zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung
verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des
Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, eine Entschädigung zu gewähren.
Dies gilt auch, wenn der Geschädigte
- an politischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt ist oder war
und die Schädigung darauf beruht oder
- an kriegerischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt ist oder war
und Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Schädigung hiermit in Zusammenhang
steht, es sei denn, er weist nach, dass dies nicht der Fall ist oder
- in die organisierte Kriminalität verwickelt ist oder war oder einer Organisation, die
Gewalttaten begeht, angehört oder angehört hat, es sei denn, er weist nach, dass die
Schädigung hiermit nicht in Zusammenhang steht.
Leistungen können auch versagt werden, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, das
ihm Mögliche zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Verfolgung des Täters beizutragen.
Das gilt insbesondere auch für das Unterlassen einer unverzüglichen Anzeige bei einer
für die Strafverfolgung zuständigen Behörde.
Kostenträger im Sinne des OEG ist das Land, in dem die Schädigung eingetreten ist.
Sind hierüber Feststellungen nicht möglich, so ist das Land Kostenträger, in dem der
Geschädigte zur Tatzeit seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte er im
Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist
die Schädigung auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes eingetreten, so ist der Bund Kostenträger.
Für Rechtsstreitigkeiten sind grundsätzlich die Sozialgerichte zuständig.
Hinterbliebene erhalten auf Antrag eines Geschädigten eine Versorgung im Sinne des
Bundesversorgungsgesetzes, solange sie bedürftig sind und im Geltungsbereich dieses
Gesetzes ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben.
Unabhängig vom Zeitpunkt des Todes des Geschädigten sind für die Witwenbeihilfe die
Anspruchsvoraussetzungen des Bundesversorgungsgesetzes maßgebend. Die Versorgung umfasst
alle nach dem Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Leistungen mit Ausnahme von
Berufsschadens- und Schadensausgleich.
11 Rechtsprechung der zuständigen Sozialgerichte
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Einer Entscheidung des Bundessozialgerichts in Kassel (B 9 VG 5/96 R) kann entnommen
werden, dass Opfer von Gewalttaten bereits dann eine Entschädigung nach dem
Opferentschädigungsgesetz beantragen können, wenn der Täter die Verletzung des Opfers
nur billigend in Kauf genommen hat (Eventualvorsatz).
Mit dieser Entscheidung wich das Bundessozialgericht von der bisherigen Rechtsprechung
ab, die dem Opfer nur dann eine Entschädigung zugestand, wenn der Täter vorsätzlich
(direkter Vorsatz, Absicht) gehandelt hatte. Im zur Entscheidung anstehenden Fall war ein
Mann von einem Silvestergeschoss am Kopf getroffen worden und dadurch auf einem Auge
erblindet. Er hatte sich bei der Silvesterfeier in einer von zwei Gruppen befunden, die
sich bei einem Abstand von ca. 20 Metern mit Knallern und Leuchtmunition beschossen
hatten. Der Täter habe das Opfer zwar nicht vorsätzlich verletzt, eine solche Verletzung
aber billigend in Kauf genommen, so die Kasseler Richter. Weil der Täter unbekannt
geblieben war, kam nach dem Opferentschädigungsgesetz eine Entschädigung durch den Staat
in Betracht.
Das Landessozialgericht NW (L 6 V 78/96) hat entschieden, dass kein Anspruch auf
Opferentschädigung besteht, wenn das Ziel des Täters unklar ist.
Beispiel
Aus Wut hatte ein Täter zwei leere Bierflaschen aneinandergeschlagen. Dabei flog ein
Splitter einer Frau ins linke Auge, auf dem sie erblindete. Ihr Antrag auf Entschädigung
nach dem Opferschutzgesetz wurde mit der Begründung abgewiesen, dass nicht feststellbar
sei, ob der Täter vorsätzlich handelte, als er sein Opfer verletzte. Es sei auch nicht
feststellbar gewesen, so das Gericht, dass der Täter die Verletzung vorsätzlich
herbeigeführt oder auch nur billigend in Kauf genommen habe. Das aber wäre Voraussetzung
für eine Entschädigung nach dem Opferschutzgesetz gewesen.
12 Kein Entschädigungsanspruch bei
Widerstand
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Das Landessozialgericht Mainz (L 4 VG 7/00) hat entschieden, dass Randalierern, die bei
der Durchsetzung einer freiheitsentziehenden Maßnahme Polizeibeamten Widerstand leisten,
kein Anspruch nach dem Opferentschädigungsgesetz zusteht, weil die Polizei bei einer
rechtmäßigen freiheitsentziehenden Maßnahme nicht "rechtsfeindlich" handele.
Beispiel
Ein 53 Jahre alter Mann war der Aufforderung der Polizei, die Nachtruhe zu beachten, nicht
nachgekommen. Als die Beamten den Mann in Gewahrsam nehmen wollten, leistete er
Widerstand. Dabei hatte er Verletzungen erlitten, für die er eine Entschädigung verlangt
hatte.
Eine Ausnahme gelte allenfalls dann, wenn die Beamten
"übereifrig" seien und dabei das Gebot der Verhältnismäßigkeit verletzten.
Dies sei im zur Entscheidung anstehenden Fall jedoch nicht erkennbar gewesen.
13 Opferschutz durch den Gesetzgeber
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1976
Durch das Opferentschädigungsgesetz (OSG) wird die gesetzliche Grundlage für die
Entschädigung von Opfern von Gewalttaten geschaffen.
1986
Das Erste Gesetz zur Ergänzung des Opferschutzes führt zu Verbesserungen der
Opferregelungen in einer Vielzahl unterschiedlicher Gesetze.
1987
Die Beteiligung des Opfers im Strafverfahren wird umfassend festgeschrieben.
1992
Das Gesetz zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität verbessert den Schutz
gefährdeter Zeugen.
1998
Das Zeugenschutzgesetz lässt die Videovernehmung im Strafverfahren zu. Dieses Gesetz
stärkt auch die Rolle des Opferanwalts.
1999
Der Täter-Opfer-Ausgleich wird im Strafprozessrecht verankert.
1990
Das Opferentschädigungsgesetz wird für alle EG-Bürger rechtswirksam.
1997
Die Vergewaltigung in der Ehe wird ebenso wie die außereheliche Vergewaltigung als
Verbrechen strafbar
1998
Das Opferanspruchs-Sicherungsgesetz (OASG) wird verabschiedet.
Opfern steht Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche zu, wenn Täterstories
gewinnbringend vermarktet werden.
1998
Opfern steht ein Anwalt auf Staatskosten gesetzlich zu.
2007
Durch das 2. Justizmodernisierungsgesetzes wird der Opferschutzes im Strafverfahren
verbessert. Nebenklage und Adhäsionsverfahren im Jugendgerichtsverfahren sind unter
bestimmten Voraussetzungen möglich.
2007
Stalking wird zur Straftat erhoben.
2010
Das Opferentschädigungsrecht soll reformiert werden.
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StPO: Opferschutz
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