25 ZwangInhalt
01 Einsatz von Zwangsmitteln
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Durch Zwangsmaßnahmen wird in besonders schwer wiegender Weise in
Rechtspositionen von Personen eingegriffen. Die Kenntnis über Zulässigkeit, Umfang und
Grenzen zulässiger Zwangsmittel ist deshalb unverzichtbar.
Zwangsmittel können erforderlich werden:
- zur Durchsetzung angeordneter polizeilicher Maßnahmen
oder
- zur Durchsetzung polizeilicher Maßnahmen, ohne dass zuvor eine
Anordnung erteilt wurde.
Zwang ist ein Mittel zur Durchsetzung polizeilicher Maßnahmen.
Zwang kann deshalb überhaupt nur zulässig sein, wenn auch die
durchzusetzende Maßnahme zulässig ist.
Beispiel
Ein Pkw-Fahrer hat seinen Pkw mitten auf dem Gehweg geparkt. Der Fußgängerverkehr wird
dadurch erheblich behindert. Ein Polizeibeamter kann den Fahrer ermitteln und ordnet an,
den Pkw sofort vom Gehweg wegzufahren. Der Fahrer lehnt wie folgt ab: "Ich brauche
hier noch eine halbe Stunde, dann fahre ich weg!"
Weil der Fahrer nicht einlenkt, bestellt der
Beamte einen Abschleppdienst.
Rechtslage?
Der Beamte hat eine offensichtlich rechtmäßige polizeiliche
Anordnung erlassen. Weil seine Anordnung nicht befolgt wurde, hat er die angeordnete
(durchzusetzende) Maßnahme erzwungen.
Beides muss rechtmäßig sein,
- die durchzusetzende Maßnahme
und
- Zwang.
Beispiel
Der Beamte hat den Fahrer nicht ausfindig machen können. Weil der Pkw auf dem Gehweg zu
sehr stört, ordnet der Beamte eine Sicherstellung des Pkw an. Ohne Kenntnis des
Fahrers/Halters wird ein Abschleppunternehmen mit der Sicherstellung des Pkw beauftragt.
In diesem Fall ist keine Anordnung vorausgegangen. Gleichwohl
muss es möglich sein, die Entfernung des Pkw zu erzwingen. Hier soll eine zuvor dem
Betroffenen gegenüber nicht angeordnete Sicherstellung durchgesetzt werden.
Die Sicherstellung des Pkw (durchzusetzende Maßnahme) ist gemäß
§ 43 Ziff. 1 PolG NRW zulässig.
Für die Durchsetzung sind die §§ 50 ff PolG NRW zu beachten.
Ohne nähere Begründung wird hier unterstellt, dass im
Beispielsfall die Voraussetzungen von §§ 50 Abs. 2, 52 PolG NRW erfüllt sind. Die
Beauftragung eines Abschleppunternehmers (Ersatzvornahme) war folglich rechtmäßig.
Denkbar ist, dass zwar die durchzusetzende Maßnahme, nicht aber der
angewendete Zwang rechtmäßig ist.
Beispiel
Nach einer Gasexplosion in einem 10-Familienhaus hat die Polizei den
Gefahrenbereich abgesperrt. Ein Bewohner will immer wieder in das Haus, um nach
Angehörigen zu suchen. Er ist sehr erregt. Weil das Betreten des Hauses zu gefährlich
ist, erteilt PK A einen Platzverweis. Gleichwohl versucht der Mann immer wieder, die
Absperrung zu überwinden. Als er nach dem dritten Platzverweis einen Beamten zur Seite zu
drücken versucht, setzt PK A den Schlagstock ein und hält den Mann so hinter der
Absperrung. Rechtslage?
Offensichtlich sind die Platzverweise auf der Grundlage von § 34
PolG NRW zulässig. Jedoch leuchtet ohne besondere rechtliche Begründung ein, dass zur
Durchsetzung der Platzverweise nicht der Schlagstock eingesetzt werden darf.
02 Zwangsmittel
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Gem. § 51 PolG NRW sind folgende Zwangsmittel zu unterscheiden
- Ersatzvornahme
- Zwangsgeld
- Unmittelbarer Zwang
Weil Zwangsmittel neben einer Strafe oder Geldbuße angewandt und so
lange wiederholt und gewechselt werden können, bis der Verwaltungsakt befolgt worden ist
oder sich auf andere Weise erledigt hat, handelt es sich bei den Zwangsmitteln
ausschließlich um Beugemittel. Daraus folgt, dass Zwang eingestellt werden muss, wenn der
Zweck erreicht ist. Zwangsmittel sind folglich keine Ahndungsmittel wie Strafen oder
Bußen und auch keine Erziehungsmittel. Es ist nicht Aufgabe der Polizei,
Erziehungsdefizite auszugleichen.
§ 51 PolG NRW
Beispiel
Ein Pkw steht erheblich verkehrsbehindernd im absoluten Halteverbot. Der Fahrer kann
nicht ausfindig gemacht werden. Um die erhebliche Störung zu beenden, beauftragt eine
Polizeibeamtin einen Abschleppdienst. Gerade hat der Abschleppunternehmer den Pkw
aufgenommen, kommt der Fahrzeugführer und will wegfahren. Der Unternehmer will seinen
Auftrag erfüllen. Darf der Pkw noch abgeschleppt werden?
Selbstverständlich nicht. Da der Pkw -Fahrer das
Fahrzeug wegfahren will, ist der polizeiliche Zweck erfüllt. Zwang darf dann nicht mehr
angewendet werden. Ist bereits mit Zwang begonnen worden, muss er eingestellt werden.
Zwang darf nicht unter dem Gesichtspunkt fortgesetzt werden, jemandem eine Lehre zu
erteilen.
Eine ganz andere Frage ist, wer die Kosten trägt, die bisher durch
die Inanspruchnahme eines Abschleppunternehmers entstanden sind. Die Kosten trägt in
diesem Falle derjenige, der durch sein Verhalten (Parken im absoluten Halteverbot)
polizeiliches Einschreiten erforderlich machte.
03 Unmittelbarer Zwang
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Gem. § 58 PolG NRW ist unmittelbarer Zwang die Einwirkung auf
Personen oder Sachen durch
- körperliche Gewalt
- Hilfsmittel der körperlichen Gewalt
- Waffen
§ 58 PolG NRW
Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche
Einwirkung auf Personen oder Sachen.
Nimmt man diese gesetzliche Aussage wörtlich, gibt es abgesehen vom
bloßen Erlass von Verwaltungsakten keine polizeiliche Maßnahme, durch die nicht in
irgendeiner Weise körperlich auf Personen oder Sachen eingewirkt wird.
Jedoch ist schlechterdings nicht einzusehen, dass z. B. das bloße
Aufheben einer Bananenschale bereits als unmittelbarer Zwang gegen Sachen mit der Folge
qualifiziert werden muss, dass alle den Zwang betreffenden Rechtsgrundlagen zu beachten
wären.
Deshalb wird hier die Auffassung vertreten, dass alle
Handlungsweisen, die nach natürlicher Auffassung nicht als "Erzwingen"
erscheinen, nicht die begrifflichen Merkmale des "unmittelbaren Zwanges"
erfüllen. Für solche Handlungen brauchen dann die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen des
Zwanges nicht nachgewiesen zu werden.
Als unmittelbarer Zwang gelten folglich z. B. nicht:
- Das Öffnen einer unverschlossenen Tür durch Herabdrücken der
Türklinke
- Aufheben und Wegtragen von sichergestellten Taschen, Koffern und
anderen Gegenständen
- Aufheben von Personen zur Hilfeleistung
- Üblicher Transport von Personen oder Sachen in Dienstfahrzeugen
- Übliches Öffnen von Fenstern etwa bei Gasverdacht, Rauchentwicklung
- Übliches Schließen von Türen, Fenstern, Luken
- Niederdrücken der Haustürklingel
Andererseits sind offensichtlich die Merkmale unmittelbaren Zwanges
in folgenden Fällen erfüllt (VVPolG NRW Ziff. 58.2):
- Aufhebeln, Einschlagen von Türen, Fenstern
- Aufdrücken von Türen, um entgegengesetzten Widerstand zu
überwinden
- Aufheben, Ergreifen von Personen, die sich wehren
- Anlegen von Fesseln
- Einsatz von Winden, Hebewerkzeugen
Sind die Merkmale des Zwanges erfüllt, muss nicht nur die
durchzusetzende Maßnahme, sondern auch das angewendete Zwangsmittel rechtmäßig sein.
Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere
Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde, Dienstfahrzeuge,
Reiz- und Betäubungsstoffe sowie zum Sprengen bestimmte explosionsfähige Stoffe (§ 58
PolG NRW). Die Aufzählung im Gesetz ist nicht abschließend. In der Praxis kommen als
Hilfsmittel körperlicher Gewalt ferner in Betracht:
- Rammen zum Aufbrechen von Türen
- Brecheisen, Hebewerkzeuge
- Winden
- Motorsägen
- Hämmer, Kneifzangen, Stemmeisen, Bolzenschneider u. a.
- Stangen, Latten, Knüppel
- Wurfgegenstände
- Messer, Stichwerkzeuge.
Als Waffen sind Schlagstock, Pistole, Revolver, Gewehr und
Maschinenpistole zugelassen ( 58 PolG NRW).
Die Aufzählung der Waffen ist abschließend. Andere Gegenstände sind als Waffen nicht
zugelassen. Das gilt insbesondere für:
- Maschinengewehre
- Geschütze
- Handgranaten
- Präzisionsschleudern
- Präzisionsbögen
- Blasrohre u. a.
Schussapparate, die als Waffen nicht zugelassen sind, können auch
nicht als Hilfsmittel körperlicher Gewalt zugelassen sein. Sonst wäre § 58 Abs. 4 PolG
NRW völlig überflüssig. Andererseits ist jedoch anerkannt, dass Schlagwerkzeuge, die
nicht Schlagstöcke sind, als Hilfsmittel körperlicher Gewalt einsetzbar sind.
04 Ersatzvornahme
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Gem. § 52 PolG NRW ist Ersatzvornahme die Durchsetzung einer
vertretbaren Handlung auf Kosten des Betroffenen
- durch die Polizei (Selbstausführung)
oder
- durch einen von der Polizei Beauftragten.
§ 52 PolG NRW
Ersatzvornahme kommt nur zur Durchsetzung von Handlungspflichten in
Betracht. Ist jemand nur zur Duldung einer polizeilichen Maßnahme verpflichtet, scheidet
Ersatzvornahme aus.
Ersatzvornahme setzt eine vertretbare Handlung voraus. Eine Handlung
ist vertretbar, wenn sie nicht nur von dem Betroffenen selbst, sondern ohne Änderung des
Inhalts auch von einem anderen wahrgenommen werden kann. Für unvertretbare Handlungen
kommt Ersatzvornahme nicht in Betracht.
Beispiel
Ein Polizeibeamter will die Identität einer Person feststellen, die sich an einem Ort
aufhält, von dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich dort Personen treffen,
die gegen aufenthaltsrechtliche Vorschriften verstoßen (so genannter gefährlicher Ort).
Da die Person sich nicht ausweisen kann, soll sie mit zur Dienststelle genommen werden.
Weil sie sich weigert, ergreift der Beamte die Person und führt sie zum Streifenwagen.
Ersatzvornahme?
Gemäß § 52 PolG NRW kann die Selbstvornahme einer Handlung
durch die Polizei Ersatzvornahme sein. Im Beispielsfall scheidet Ersatzvornahme aber aus,
weil die Identitätsfeststellung keine vertretbare Handlung ist. Gleiches gilt für
erkennungsdienstliche Behandlungen gemäß § 14 PolG NRW oder Auskunftspflichten gemäß
§ 9 PolG NRW.
Das Ergreifen der Person und das zwangsweise Verbringen zur
Dienststelle erfüllt die begrifflichen Merkmale des unmittelbaren Zwanges gegen Personen.
Ersatzvornahme setzt ferner voraus, dass der Betroffene verpflichtet
ist, eine Handlung vorzunehmen (Handlungspflicht). Eine Duldungspflicht reicht nicht aus.
Eine Handlungspflicht kann nur gegeben sein, wenn der Betroffene
rechtlich verpflichtet ist, die geforderte Handlung vorzunehmen. Handlungspflichten
können sich unmittelbar aus einem Gesetz oder aufgrund eines wirksamen Verwaltungsaktes
ergeben. Kraft Gesetzes ist z. B. gemäß § 323 c StGB jedermann verpflichtet, bei
Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not erforderliche und zumutbare Hilfe zu leisten.
Auch Verhaltens- und Zustandsstörer (§§ 4 und 5 PolG NRW) sind
gesetzlich verpflichtet, von ihnen oder ihren Sachen verursachte Gefahren abzuwenden.
Regelfall in der polizeilichen Praxis ist jedoch, dass
Handlungspflichten durch Verwaltungsakt begründet werden.
Beispiel
Ein Lkw hat Steine verloren. Die Steine liegen auf der Straße und gefährden den Verkehr.
Polizeibeamte können den Lkw -Fahrer stellen. Der Fahrer lehnt jede Verantwortung ab.
Daraufhin ordnet ein Beamter an, die Steine sofort von der Straße zu entfernen. Weil der
Fahrer sich weigert, lässt der Beamte über die Leitstelle einen Unternehmen beauftragen.
Ersatzvornahme?
Die Verfügung gegenüber dem Fahrer war auf der Grundlage
von § 8 PolG NRW zulässig. Es bestand eine konkrete Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und der Fahrer durfte sowohl aus Verhaltenshaftung (§ 4 PolG NRW), als auch
aus Zustandshaftung (§ 5 PolG NRW) auf Beseitigung der Gefahr in Anspruch genommen
werden. Die Anordnung des Polizeibeamten, die Steine sofort von der Straße zu räumen,
war folglich ein wirksamer Verwaltungsakt. Aufgrund dessen, aber auch aus Verhaltens- und
Zustandshaftung bestand eine Handlungspflicht des Fahrers. Da die Beseitigung der Steine
auch eine vertretbare Handlung war, konnte der Unternehmer im Wege der Ersatzvornahme
beauftragt werden.
Keine Handlungspflicht ist gegeben, wenn jemand lediglich
verpflichtet ist, eine polizeiliche Maßnahme zu dulden. Jedoch ist dann die Durchsetzung
der polizeilichen Maßnahme als unmittelbarer Zwang zu werten.
In diesem Zusammenhang ist von praktischer Bedeutung, dass niemand
verpflichtet ist, aktiv an seiner eigenen strafrechtlichen Verfolgung mitzuwirken. Dies
folgt u. a. aus § 136 StPO. Danach ist dem Beschuldigten bei Beginn der ersten Vernehmung
u. a. zu eröffnen, dass es ihm freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder
nicht zur Sache auszusagen. Zur Durchsetzung strafprozessualer Maßnahmen kommt deshalb
mangels Handlungspflicht eine Ersatzvornahme i.S.v. § 52 PolG NRW nicht in Betracht.
Beispiel
A ist dringend der Hehlerei verdächtig. Auf Antrag der Polizei ist deshalb ein
Durchsuchungsbeschluss ergangen. Bei Eintreffen der Beamten an den zu durchsuchenden
Geschäftsräumen wird niemand angetroffen. Die Beamten bestellen deshalb einen
Schlüsseldienst und lassen die Räume öffnen. Ersatzvornahme?
Obwohl die Beamten eine vertretbare Handlung durch einen
Dritten ausführen lassen, ist aus Rechtsgründen eine Ersatzvornahme nicht gegeben, weil
A nicht verpflichtet ist, an seiner eigenen strafrechtlichen Verfolgung mitzuwirken
(fehlende Handlungspflicht).
Das Öffnen lassen von Türen zum Zweck der Strafverfolgung ist
somit aus Rechtsgründen als unmittelbarer Zwang anzusehen.
05 Formen der Ersatzvornahme
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Das Gesetz lässt Ersatzvornahme in zwei Formen zu:
- Die Polizei kann auf Kosten des Betroffenen die Handlung selber
ausführen (Selbstvornahme).
- Die Polizei darf auf Kosten des Betroffenen einen anderen mit der
Ausführung beauftragen (Fremdvornahme).
Beispiel
Gegen 20.00 Uhr meldet Frau F der Polizei: "Seit gestern jault in der Wohnung von
Frau N ein Hund. Frau N ist offensichtlich nicht zu Hause. Ich weiß auch nicht, wo sie
sein könnte." Polizeibeamte finden die Angaben vor Ort bestätigt. Die gesamte
Nachbarschaft von Frau N ist empört. Eine Polizeibeamtin entschließt sich, einen
Schlüsseldienst zu beauftragen und die Wohnungstür öffnen zu lassen. Ersatzvornahme?
Das Öffnen der Tür ist eine vertretbare Handlung, weil
nicht lediglich Frau N in der Lage ist, diese Handlung vorzunehmen. Außerdem handelt es
sich um eine Maßnahme zum Zweck der Gefahrenabwehr. Da Frau N durch ihr Verhalten die
Gefahr für die öffentliche Sicherheit (Tierquälerei) verursacht hat, ist sie gemäß §
4 PolG NRW verpflichtet, die Gefahr abzuwenden.
Die Polizeibeamtin hat einen Dritten damit beauftragt, eine
vertretbare Handlung auszuführen (Ersatzvornahme durch Fremdvornahme).
Ersatzvornahme wäre auch gegeben, wenn die Beamten selbst mit einem
Nachschlüssel oder einem Dietrich die Tür geöffnet hätten (Selbstvornahme).
Ersatzvornahme in Form der Selbstvornahme ist jedoch nicht gegeben,
wenn die Merkmale des unmittelbaren Zwanges erfüllt sind.
Beispiel
Frau F ruft gegen 23.00 Uhr die Polizei: "Helfen Sie mir bitte. Bei meinem Nachbarn N
über mir ist offensichtlich ein Wasserrohr geplatzt. Das Wasser läuft durch die Decke.
Soweit ich weiß, ist der N verreist. Polizeibeamte überzeugen sich vor Ort von der
Richtigkeit der Angaben. Die Beamten sind überzeugt, dass sofort etwas unternommen werden
muss, um den Schaden für das Eigentum der F in Grenzen zu halten. Weil ein
Schlüsseldienst nicht sofort erreichbar ist, entschließen sie sich, die Wohnungstür der
Frau F aufzubrechen. Ersatzvornahme?
Fraglich ist, ob Ersatzvornahme in Form der Selbstvornahme
auch dann noch gegeben ist, wenn die eingesetzten Beamten etwa Türen eindrücken,
eintreten, mit einer Ramme einschlagen, mit einer Sprengschnur aufsprengen oder gar auf
das Schloss schießen. Genau genommen sind auch das vertretbare Handlungen.
Unseres Erachtens handelt es sich insoweit jedoch um typische Formen
unmittelbaren Zwanges, so dass in solchen Fällen Ersatzvornahme in Form der
Selbstvornahme nicht gegeben ist.
Ersatzvornahme und unmittelbarer Zwang müssen also gegeneinander
abgegrenzt werden.
06 Rechtliche Grundlagen für Zwang
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Zwangsmittel darf die Polizei nur anwenden, wenn Zwang zulässig
ist. Für die Anwendung unmittelbaren Zwanges ist das ausdrücklich in § 55 Abs. 1 PolG
NRW geregelt.
§ 55 PolG NRW
Ersatzvornahme ist in § 55 PolG NRW nicht genannt. Dennoch darf die
Polizei auch Ersatzvornahme nur anordnen, wenn Ersatzvornahme zulässig ist. Das folgt aus
§§ 50 ff. PolG NRW.
Die Zulässigkeit von Zwang kann sich unmittelbar aus dem PolG NRW
oder aus anderen Rechtsvorschriften ergeben.
Die Zulässigkeit des Zwanges muss aufgrund des Polizeigesetzes
nachgewiesen werden, wenn eine Maßnahme durchgesetzt werden soll, die der Gefahrenabwehr
dient.
Maßnahmen dienen der Gefahrenabwehr, wenn sich die Befugnis dazu
aus Rechtsvorschriften ergibt, die nicht der Verfolgung von Straftaten oder
Ordnungswidrigkeiten dienen.
In Betracht kommen folglich Maßnahmen auf der Grundlage u. a.
folgender Rechtsvorschriften:
- Polizeigesetz (PolG NRW)
- Versammlungsgesetz (VersG)
- Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG)
- Waffengesetz (WaffG)
Beispiel
A hat in erheblich angetrunkenem Zustand seine Familienwohnung verwüstet und droht seiner
Frau Prügel an. Polizeibeamte verweisen ihn aus der Wohnung. Dagegen wehrt sich A
"mit Händen und Füßen". Um ihn in Gewahrsam nehmen zu können, müssen die
Beamten ihn überwältigen. Zulässigkeit des Zwanges?
Rechtsgrundlage für die beabsichtigte Gewahrsamnahme zur
Durchsetzung einer Platzverweisung aus der Wohnung ist § 35 PolG NRW. Die Befugnisnorm
dient ohne Zweifel der Gefahrenabwehr. Die Zulässigkeit des Zwanges muss folglich
aufgrund des PolG NRW nachgewiesen werden.
Beispiel
Während eines Aufzuges beginnt plötzlich eine Gruppe von ca. 30 Teilnehmern zu
randalieren. Weil die Störer die gröblichen Störungen nicht einstellen, ordnet der
Einsatzleiter die Entfernung der Personen aus dem Aufzug an. Der Zugführer Z erhält den
Auftrag, die Personen herauszudrängen. Zulässigkeit des Zwanges?
Das Herausdrängen ist Anwendung unmittelbaren Zwanges gegen
Personen. Zwangsmittel darf die Polizei nur anwenden, wenn sie dazu befugt ist. Die
Zulässigkeit des Zwanges muss aufgrund des PolG NRW gegeben sein, wenn die Maßnahme der
Gefahrenabwehr dient. Dabei ist gleichgültig, ob die durchzusetzende Maßnahme nach dem
PolG NRW oder gemäß anderer der Gefahrenabwehr dienender Vorschriften zulässig ist. Da
die Befugnisse des Versammlungsgesetzes dem Zweck dienen, Gefahren im Zusammenhang mit
Versammlungen abzuwehren (spezialgesetzlich geregelter Bereich der Gefahrenabwehr), muss
die Zulässigkeit des Zwanges auch hier auf der Grundlage des PolG NRW gegeben sein.
Beispiel
Ein 15-jähriges Mädchen wird an einem jugendgefährdenden Ort angetroffen
(Straßenstrich). Weil die Jugendliche den Ort nicht verlassen will, ergreifen
Polizeibeamte die Jugendliche und bringen sie nach Hause. Zulässigkeit des Zwanges?
Auch die Befugnisse des JÖSchG dienen der Gefahrenabwehr.
Die Zulässigkeit des Zwanges muss sich also ebenfalls aus dem PolG NRW ergeben.
Die Zulässigkeit des Zwanges muss aufgrund anderer
Rechtsvorschriften nachgewiesen werden, wenn eine Maßnahme durchgesetzt werden soll, die
nicht der Gefahrenabwehr dient.
Diese Regel gilt für die zwangsweise Durchsetzung aller Maßnahmen,
die der Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten dienen. Rechtsgrundlagen für
solche Maßnahmen sind die Befugnisse der StPO; ferner die des IRG, wenn ein Ausländer im
Ausland eine Straftat begangen hat, für die das deutsche Strafrecht nicht gilt und er in
der Bundesrepublik gestellt wird.
Bezüglich dieser Befugnisnormen ist anerkannt, dass sich die
Zulässigkeit des Zwanges unmittelbar aus der jeweiligen Befugnisnorm ergibt. Die
Zulässigkeit des Zwanges kann sich in diesen Fällen also nicht aus dem PolG NRW ergeben.
Wird Zwang zur Durchsetzung einer strafprozessualen Maßnahme
erforderlich, dann sind jedoch hinsichtlich der Art und Weise der Zwangsanwendung, die
Bestimmungen des Polizeigesetzes zu beachten. Dies gilt insbesondere für den
polizeilichen Schusswaffengebrauch und für die allgemeinen
Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit).
Beispiel
Nach Raub auf eine Spielhalle stellen Polizeibeamte einen Mann, auf den die
Personenbeschreibung zutrifft. Weil er immer wieder weglaufen will, halten die Beamten ihn
fest. Zulässigkeit des Zwanges?
Zweck der Maßnahme (Festhalten) ist es, die Identität des
Mannes festzustellen oder ihn vorläufig festzunehmen. Beide Maßnahmen dienen der
Strafverfolgung. Sowohl § 163 b Abs. 1 StPO als auch § 127 StPO lassen außer der
Grundmaßnahme (Identitätsfeststellung, Festnahme) auch die zwangsweise Durchsetzung zu,
wenn die Voraussetzungen der Befugnisnormen erfüllt sind und Zwang erforderlich ist.
§ 127 StPO
§ 163b StPO
Im Zusammenhang mit der Strafverfolgung kommt es in der Praxis
häufig vor, dass Zwang sowohl zur Gefahrenabwehr als auch zur Strafverfolgung
erforderlich ist. In solchen Fällen muss die Zulässigkeit des Zwanges zweckbezogen
nachgewiesen werden.
Beispiel
Polizeibeamte haben einen Tatverdächtigen gestellt. Während ein Beamter sichert, will
der andere Beamte den Tatverdächtigen zur Eigensicherung durchsuchen. Weil der
Verdächtige sich dagegen wehrt, drückt der durchsuchende Beamte ihn gegen eine Hauswand.
Anschließend soll der Verdächtige zum Zwecke der Identitätsfeststellung zur
Dienststelle gebracht werden. Weil er immer wieder weglaufen will, hält ein Beamter ihn
fest. Zulässigkeit des Zwanges?
Der ausgeübte Zwang, um den Verdächtigen zur Eigensicherung
durchsuchen zu können, dient der Gefahrenabwehr. Insoweit muss die Zulässigkeit des
Zwanges folglich nach dem PolG NRW nachgewiesen werden. Der erforderliche Zwang zur
Durchsetzung der Mitnahme zur Dienststelle dient dagegen der Strafverfolgung. Die Mitnahme
des Verdächtigen zum Zwecke der Identitätsfeststellung ist gemäß § 163 b Abs. 1 StPO
zulässig. Damit ist auch erforderlicher Zwang zur Durchsetzung der
Identitätsfeststellung auf der Grundlage von § 163 b Abs. 1 StPO zulässig.
07 Zulässigkeit des Zwanges
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Zur Gefahrenabwehr kann Zwang zulässig sein:
- nach vorausgegangenem Verwaltungsakt oder
- ohne vorausgegangenen Verwaltungsakt.
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in § 50 PolG NRW geregelt.
Die für die Zulässigkeitsprüfung anzuwendende Rechtsgrundlage
hängt also davon ab, ob eine polizeiliche Verfügung (Verwaltungsakt) vorausgegangen ist
oder nicht.
- Ist ein Verwaltungsakt vorausgegangen, gilt § 50 Abs. 1 PolG NRW.
- Ist kein Verwaltungsakt vorausgegangen, gilt § 50 Abs. 2 PolG NRW.
Beispiel
N hat sich gegen 23.00 Uhr in seiner Wohnung eingeschlossen, um sich das Leben zu nehmen.
Eine Polizeibeamtin spricht ihn vom Flur aus an: "Hier ist die Polizei. Seien Sie
vernünftig und öffnen Sie die Tür. Falls Sie nicht öffnen, brechen wir die Tür
auf!" Weil N nicht reagiert, treten die Beamten die Tür auf. N kann gerade noch
gerettet werden. Welche Vorschrift ist für die Zulässigkeit des Zwanges maßgeblich?
Die Beamten haben Zwang angewendet, nachdem eine Verfügung
(Verwaltungsakt) erlassen worden ist, die nicht befolgt wurde. Allein deshalb ist die
Zulässigkeit des Zwanges auf der Grundlage von § 50 Abs. 1 PolG NRW zu prüfen.
Ausschlaggebend ist dabei nicht, ob die Verfügung sinnvoll ist oder ob es nicht besser
gewesen wäre, in anderer Weise auf den N einzuwirken.
Beispiel
Ein Reh ist überfahren worden und liegt schwer verletzt auf einem Acker. Der
Jagdausübungsberechtigte ist nicht verfügbar. Um das Tier von seinen Schmerzen zu
befreien, erschießt ein Polizeibeamter das Reh mit der Dienstpistole. Welche Vorschrift
ist für die Zulässigkeit des Zwanges maßgeblich?
In diesem Fall wurde Zwang angewendet, ohne zuvor eine
polizeiliche Verfügung (Verwaltungsakt) zu erlassen. Wem gegenüber sollte auch eine
Anordnung getroffen werden? Der Jagdausübungsberechtigte war nicht erreichbar.
Gleichwohl muss die Gefahr abgewehrt werden können. Da ein
Polizeibeamter Zwang ohne vorausgegangenen Verwaltungsakt angewendet hat, ist Zwang nur
zulässig, wenn die Voraussetzungen von § 50 Abs. 2 PolG NRW erfüllt sind.
08 Zwang mit vorausgegangenem Verwaltungsakt
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Gemäß § 50 Abs. 1 PolG NRW ist Verwaltungszwang zulässig, wenn
folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Ein belastender Verwaltungsakt muss erlassen worden sein und
- der Verwaltungsakt muss unanfechtbar sein oder
- Rechtsmittel dürfen keine aufschiebende Wirkung haben
§ 50 PolG NRW
Verwaltungsakt
Was unter Verwaltungsakt zu verstehen ist, ist in § 35 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes NW bestimmt. Danach ist ein Verwaltungsakt gegeben, wenn
folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Maßnahme einer Verwaltungsbehörde,
- auf dem Gebiete des Verwaltungsrechtes,
- durch die eine Einzelfallregelung erfolgt,
- die Außenwirkung hat.
§ 35 VerwVfG NRW
Ein Verwaltungsakt ist belastend, wenn er Rechtspositionen eines
Bürgers beeinträchtigt, also etwas verlangt wird, was nicht dem Willen des Betroffenen
entspricht. Begünstigende Verwaltungsakte dürfen nicht mit Zwang durchgesetzt werden.
Warum auch?
Die Lehre vom Verwaltungsakt soll hier nicht vertieft werden, weil
für die polizeiliche Arbeit vor Ort insoweit keine Probleme bestehen. In dem hier zu
erörternden Zusammenhang reicht die Feststellung aus, dass jede polizeiliche Verfügung
(Anordnung, Weisung) ein Verwaltungsakt ist. Dabei ist gleichgültig, ob die polizeilichen
Verfügungen schriftlich, mündlich oder durch Zeichen gegeben werden.
Beispiel
Ein Polizeibeamter gibt einem Pkw-Fahrer Haltezeichen, indem er ihm die Anhaltekelle
entgegenhält. Nachdem der Fahrer angehalten hat, fordert der Beamte ihn auf,
Führerschein und Fahrzeugschein zur Prüfung auszuhändigen. Anschließend verlangt der
Beamte, dass der Fahrer das Licht einschaltet. Wie viele Verwaltungsakte hat der
Polizeibeamte erlassen?
Laut Sachverhalt sind es drei, nämlich:
- Anordnung, anzuhalten (Zeichen)
- Anordnung, Führerschein und Fahrzeugschein auszuhändigen
(mündlich)
- Anordnung, Licht einzuschalten (mündlich)
Andererseits sind Verwaltungsakte (noch) nicht gegeben, solange
gegenüber Bürgern lediglich unverbindliche Bitten geäußert werden.
09 Unanfechtbarer Verwaltungsakt
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Ein Verwaltungsakt ist unanfechtbar, wenn er mit Rechtsmitteln nicht
mehr angegriffen werden kann.
Diese Alternative kommt in der Praxis vor Ort nicht in Betracht.
Gegen polizeiliche Verfügungen an Ort und Stelle sind in jedem Falle Rechtsmittel
möglich, so dass solche Verwaltungsakte nicht unanfechtbar sind. Die Fallgruppe kann
jedoch Bedeutung haben, wenn eine Polizeidienststelle nach Eintritt der Unanfechtbarkeit
einer behördlichen Verfügung den nunmehr durchsetzungsfähigen Verwaltungsakt erzwingen
will.
Beispiel
Die Polizeibehörde hat den A gemäß §§ 14, 10 PolG NRW zur Ed-Behandlung vorgeladen.
Gegen diese Anordnung hat A Rechtsmittel (Widerspruch) eingelegt. Nach Abschluss des
Widerspruchverfahrens erhebt er fristgerecht Anfechtungsklage. Das Verwaltungsgericht
entscheidet, dass die Vorladung rechtmäßig ist. Die Entscheidung wird rechtswirksam,
weil A auf weitere Rechtsmittel verzichtet. Nunmehr werden Polizeibeamte beauftragt, den A
gegebenenfalls unter Anwendung von Zwang zur Ed-Behandlung zu bringen. Zulässigkeit des
Zwanges?
Mit Rechtskraft des Urteils ist die Vorladung zur
Ed-Behandlung unanfechtbar geworden. Ein Verwaltungsakt, der unanfechtbar ist, darf
gemäß § 50 Abs. 1 PolG NRW mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden.
10 Keine aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln
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Gemäß § 80 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat ein
eingelegter Widerspruch keine aufschiebende Wirkung, wenn es sich um unaufschiebbare
Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten handelt.
§ 80 VwGO
Diese Alternative hat für die polizeiliche Praxis immer Bedeutung,
wenn ein Polizeibeamter vor Ort eine Anordnung (VA) getroffen hat, die der Adressat nicht
befolgt und wenn diese Anordnung zur Gefahrenabwehr unaufschiebbar durchgesetzt werden
muss. Polizeiliche Eingriffsmaßnahmen sind im Normalfall immer eilbedürftig, das ist
polizeitypisch (Sofortlagen). Insoweit entfällt die aufschiebende Wirkung eines
eingelegten Rechtsmittels (Widerspruch) grundsätzlich.
Beispiel
Nach einem schweren Verkehrsunfall haben sich viele Schaulustige an der Unfallstelle
eingefunden. Weil durch die Anwesenheit der Personen die Rettungsarbeiten erheblich
gestört werden, ordnet ein Polizeibeamter an, die Unfallstelle in dem maßgeblichen
Bereich zu verlassen. Weil die Schaulustigen trotz mehrfacher Aufforderung die Anordnungen
nicht befolgen, droht der Beamte an, den Platzverweis unter Einsatz körperlicher Gewalt
(Zurückdrängen) durchzusetzen. Rechtmäßigkeit der Androhung?
Die Platzverweise waren gemäß § 34 PolG NRW zulässig,
weil die Schaulustigen den Einsatz von Hilfs- und Rettungsdiensten behindern.
Die Platzverweisungen sind als polizeiliche Verfügungen
Verwaltungsakte. Es handelt sich um belastende Verwaltungsakte, weil sie von den
Adressaten etwas verlangen, was nicht ihrem Willen entspricht.
Solange die Platzverweise nicht vollzogen sind, könnten die
Betroffenen Rechtsmittel (Widerspruch) einlegen. So gesehen sind die Verfügungen noch
nicht unanfechtbar. Darauf kommt es aber nicht an, weil es sich um unaufschiebbare
Anordnungen eines Polizeivollzugsbeamten handelt. Selbst wenn gegen die Platzverweise
Widerspruch eingelegt würde, darf die Räumung also zwangsweise durchgesetzt werden, weil
gemäß § 80 Abs. 2 VwGO ein gegen unaufschiebbare Anordnungen eines
Polizeivollzugsbeamten eingelegter Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat.
Unaufschiebbare Anordnungen von Polizeivollzugsbeamten sind
vollzugsfähig.
Das bedeutet das, dass gemäß § 50 Abs. 1 PolG NRW Zwang zur
Durchsetzung der Platzverweisungen zulässig ist.
§ 50 PolG NRW
Lösungsvorschlag - Zwang mit vorausgegangenem Verwaltungsakt
Beispiel
Der Vorstandsvorsitzende V der X-Bank ist in Gefährdungsstufe 2 eingestuft. Er erhält
Personenschutz (Schutzmaßnahme 2). An seiner Wohnung wird Objektschutz (Schutzmaßnahme
5) durchgeführt. Im Rahmen des Objektschutzes stellen Polizeibeamte in unmittelbarer
Nähe des Objektes einen Pkw fest, dessen Fahrer offenkundig die Straße und das Anwesen
des V beobachtet, gelegentlich fotografiert und sich Notizen macht. Ein Beamter spricht
den Fahrer an und fragt ihn nach dem Grund. Der Mann entgegnet, dass das der Polizei
nichts anginge.
Nunmehr fordert der Beamte ihn auf, sich auszuweisen. Auch das lehnt
der Mann ab. Daraufhin fordert A ihn auf, in den Funkstreifenwagen zu steigen und zur
Identitätsfeststellung mit zur Dienststelle zu kommen. Weil die Anordnung nicht befolgt
wird, ergreifen die Beamten ihn und setzen den widerstrebenden Mann in den Streifenwagen.
Rechtmäßigkeit des Zwanges?
Die Anwendung von Zwangsmitteln diente dem Zweck, eine angeordnete
Identitätsfeststellung durchzusetzen.
Damit der Zwang rechtmäßig sein kann, muss zunächst die Mitnahme
zur Dienststelle zum Zwecke der Identitätsfeststellung zulässig sein. Die
Identitätsfeststellung ist rechtmäßig, wenn die Beamten für eine zuständige Behörde
handeln und zur Identitätsfeststellung befugt sind.
Zuständigkeit
Von der örtlichen Zuständigkeit wird ausgegangen. Zweck der
Identitätsfeststellung ist es, Gefahren von V abzuwehren und Straftaten zu verhindern.
Diese Aufgaben obliegen den Kreispolizeibehörden (§§ 1 PolG NW, 10 POG). Folglich
handeln die Beamten auch für eine sachlich zuständige Behörde.
Befugnis zur Identitätsfeststellung
Die Befugnis zur Identitätsfeststellung folgt in diesem Fall aus §
12 Abs. 1 Ziff. 4 PolG NW. Danach darf die Identität einer Person u. a. festgestellt
werden, wenn sie sich in unmittelbarer Nähe eines besonders gefährdeten Objektes
aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art
Straftaten begangen werden sollen oder diese Objekte gefährdet sind und dies aufgrund der
Gefährdungslage erforderlich ist.
Da V in Gefährdungsstufe 2 eingestuft ist und Personen- und
Objektschutz angeordnet ist, handelt es sich bei seinem Anwesen um ein besonders
gefährdetes Objekt.
Die angetroffene Person hält sich laut Sachverhalt auch in
unmittelbarer Nähe des Objektes auf. Weil aufgrund einer Gesamtlagebeurteilung unter
Auswertung aller den V betreffenden Erkenntnisse Gefährdungsstufe 2 angeordnet wurde,
rechtfertigen auch Tatsachen die Annahme, dass V und sein Anwesen gefährdet sind.
Aufgrund der Gefährdungslage ist die Identitätsfeststellung der
angetroffenen Person erforderlich, weil V sonst nicht effektiv geschützt werden kann.
Folglich sind die Voraussetzungen von § 12 Abs. 1 Ziff. 4 PolG NW erfüllt. Weil sich der
Betroffene nicht ausweist und somit die Identität auf andere Weise nicht festgestellt
werden kann, darf der Mann auch zum Zwecke der Identitätsfeststellung zur Dienststelle
gebracht werden ( § 12 Abs. 2 PolG NW).
Die Zulässigkeit der Inanspruchnahme folgt aus § 12 Abs. 1 Ziff. 4
PolG NW unmittelbar. Anhaltspunkte, die auf Unverhältnismäßigkeit oder Ermessensfehler
schließen lassen, sind nicht ersichtlich. Die Identitätsfeststellung als solche ist
somit rechtmäßig.
Zwang
Das Ergreifen des Mannes und die Art und Weise des Verbringens in
den Streifenwagen, ist Anwendung körperlicher Gewalt gegen eine Person und damit
unmittelbarer Zwang (§ 58 PolG NW). Damit die angewendeten Zwangsmittel rechtmäßig
sind, muss Zwang zunächst einmal zulässig sein.
Zulässigkeit des Zwanges
Die Zulässigkeit des Zwanges könnte sich hier aus § 50 Abs. 1
PolG NW ergeben. Die Anordnung des Beamten, mit zur Dienststelle zu kommen, ist ein
Verwaltungsakt, durch den der Betroffene belastet wird. Dieser vorausgegangene
Verwaltungsakt wurde mit Zwangsmitteln durchgesetzt. Das ist gemäß § 50 Abs. 1 PolG NW
u. a. zulässig, wenn gegen den Verwaltungsakt eingelegte Rechtsmittel keine aufschiebende
Wirkung hätten.
Gegen belastende Verwaltungsakte kann Widerspruch eingelegt werden.
Grundsätzlich hat ein eingelegter Widerspruch aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO).
Die aufschiebende Wirkung entfällt jedoch u. a., wenn unaufschiebbare Maßnahmen von
Polizeivollzugsbeamten durchzusetzen sind (§ 80 Abs. 2 VwGO).
Bei der Anordnung handelt es sich um eine Maßnahme eines
Polizeivollzugsbeamten. Die Anordnung ist auch unaufschiebbar. Würde die Identität nicht
im Zusammenhang mit dem Antreffen festgestellt, müsste er freigelassen werden. Dann aber
könnten die dem V drohenden Gefahren nicht wirksam abgewehrt werden. Folglich sind zur
Durchsetzung der Identitätsfeststellung gemäß § 50 Abs. 1 PolG NW Zwangsmittel
zulässig.
Weitere Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen
Damit der angewendete Zwang rechtmäßig ist, müssen auch die
allgemeinen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen gegeben sein (Geeignetheit, Erforderlichkeit,
Verhältnismäßigkeit, pflichtgemäße Ermessensausübung).
Hier wird die Prüfung abgebrochen, weil die weiteren
Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen des Zwanges noch zu erörtern sind. Es kam auch zunächst
nur darauf an, dass deutlich wird, in welchem systematischen Zusammenhang die
Zulässigkeit des Zwanges gemäß § 50 Abs. 1 PolG NW zu prüfen ist.
11 Zwang ohne vorausgegangen Verwaltungsakt
TOP
Gemäß § 50 Abs. 2 PolG NRW ist Verwaltungszwang ohne
vorausgegangenen Verwaltungsakt zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Zwang ist zur Abwehr gegenwärtiger Gefahren (für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung) notwendig
und
- die Polizei handelt im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse
Zwang ohne vorausgegangenen Verwaltungsakt kommt im Wesentlichen in
zwei Fallgruppen in Betracht:
- Eine vorausgehende Verfügung kann aus tatsächlichen Gründen nicht
erteilt werden, weil der in Anspruch zu nehmende Adressat nicht verfügbar ist.
- Eine vorausgehende Verfügung muss unterbleiben, weil die
Gefährdungslage ansonsten vergrößert würde.
Beispiel
Unbekannte haben einen Pkw quer auf die Fahrbahn einer verkehrsbelasteten Straße
geschoben. Sofort bildet sich ein langer Stau. Eingesetzte Beamte können den
Fahrer/Halter des Pkw nicht erreichen. Sie entschließen sich, einen Abschleppdienst
anzufordern und erteilen den Auftrag, den Pkw so zu versetzen, dass er nicht stört.
Zulässigkeit des Zwanges?
Die Beauftragung eines Dritten, den Pkw zu versetzen,
erfüllt die Merkmale einer Ersatzvornahme. Damit Zwang rechtmäßig ist, muss zunächst
die Versetzung als solche rechtmäßig sein. Davon wird hier ausgegangen. Ferner muss
Zwang (allgemein) zulässig sein.
Die Zulässigkeit von Zwang zur Gefahrenabwehr richtet sich nach §
50 PolG NRW.
Laut Sachverhalt konnte aus rein tatsächlichen Gründen nicht erst
ein Verwaltungsakt erlassen werden, weil die in Betracht kommenden Adressaten nicht
ansprechbar waren. Die Zulässigkeit des Zwanges kann sich folglich nur aus § 50 Abs. 2
PolG NRW ergeben. § 50 Abs. 1 PolG NRW scheidet aus, weil kein Verwaltungsakt
vorausgegangen ist.
Beispiel
Frau N meldet gegen 19.30 Uhr der Polizei: " Mein Freund F ist betrunken. Er hat mich
mit einer Pistole bedroht und mich aus seiner Wohnung geworfen. Meine 4-jährige Tochter
ist noch in seiner Gewalt. Er hat gedroht, sie zu erschießen, wenn ich die Polizei rufen
würde." Nach Lagebeurteilung entschließt sich der DGL, Beamte des SEK zu
alarmieren. Ein überraschender Zugriff wird für erforderlich gehalten. Ohne Ankündigung
stoßen Beamte mit einer Ramme die Tür auf und ergreifen den F. Zulässigkeit des
Zwanges?
Von der Rechtmäßigkeit der durchzusetzenden Maßnahmen
(Betreten der Wohnung und Ergreifung des F) wird ausgegangen.
Ferner muss der Zwang zulässig sein. Grundsätzlich ist Zwang nur
zulässig, wenn zuvor eine polizeiliche Anordnung (Verwaltungsakt) erlassen wurde. Das
folgt aus § 2 Abs. 1 PolG NRW. Danach sind nur diejenigen Maßnahmen zulässig, die im
Einzelfall den Betroffenen oder die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigen.
Wenn also eine Verfügung reicht, kommt Zwang nicht mehr in Frage.
Es gibt jedoch Situationen, in denen vor der Zwangsanwendung zwar
ein Verwaltungsakt möglich, jedoch zu gefährlich wäre.
In solchen Situationen muss auf eine vorherige polizeiliche
Verfügung verzichtet werden, denn es kann nicht richtig sein, dass ein Polizeibeamter in
einer gefährlichen Situation die Gefahr dadurch steigert, indem er dem Adressaten
polizeiliche Maßnahmen ankündigt.
§ 50 PolG NRW verlangt auch nicht, dass immer, wenn es möglich
ist, zuvor eine Verfügung erlassen werden muss. Vom Wortlaut her lässt § 50 Abs. 2 PolG
NRW Verwaltungszwang ohne vorausgegangenem Verwaltungsakt zu, wenn die übrigen
Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind.
Dabei lässt die Vorschrift offen, ob zuvor noch ein Verwaltungsakt
tatsächlich hätte erlassen werden können oder nicht. Wurde kein Verwaltungsakt
erlassen, richtet sich die Zulässigkeit des Zwanges allein nach § 50 Abs. 2 PolG NRW,
wenn Zwang angewendet werden soll, um eine der Gefahrenabwehr dienende Maßnahme
durchzusetzen.
12 Zwang zur Abwehr gegenwärtiger Gefahren
TOP
Die Zulässigkeit von Verwaltungszwang ohne vorausgegangenen
Verwaltungsakt setzt gemäß § 50 Abs. 2 PolG NRW zunächst voraus, dass Zwang zur Abwehr
gegenwärtiger Gefahren notwendig ist.
Zur Abwehr lediglich im Einzelfall bestehender Gefahren (konkrete
Gefahren) ist Zwang auf der Grundlage von § 50 Abs. 2 PolG NRW folglich nicht zulässig.
Beispiel
Während des Streifendienstes, gegen 22.30 Uhr, fällt Polizeibeamten auf einem Parkplatz
ein Pkw auf, auf dessen Rücksitz ein Jagdgewehr liegt. Angesichts der Häufigkeit der
Diebstähle aus Kraftfahrzeugen hält es der Streifenführer für erforderlich, den
Halter/Fahrer zu erreichen. Das gelingt nicht. Daraufhin lassen die Beamten den Pkw
öffnen. Das Gewehr wird sichergestellt, um den Eigentümer vor Verlust oder Beschädigung
zu schützen. Zulässigkeit des Zwanges?
Nicht alles, was vernünftig erscheint, ist zulässig.
Unterstellt, dass der Parkplatz ein Deliktbrennpunkt ist, waren (bei
großzügiger Auslegung) zwar die Voraussetzungen für eine Sicherstellung auf der
Grundlage von § 43 Ziff. 2 PolG NRW (Eigentumsschutz) gegeben. Auch wäre in
entsprechender Anwendung von § 40 Abs. 1 Ziff. 3 PolG NRW das Hineingreifen in den Pkw
zulässig gewesen, weil sich in der Sache (Auto) eine andere Sache befand, die gemäß §
43 PolG NRW unter den gegebenen Umständen sichergestellt werden durfte.
Eine ganz andere Frage aber ist, ob die Sicherstellung zwangsweise
durchgesetzt werden durfte. Dann müsste Zwang überhaupt zulässig sein. Weil kein
Verwaltungsakt vorausgegangen war und die Sicherstellung der Gefahrenabwehr dienen sollte,
richtet sich die Zulässigkeit des Zwanges allein nach § 50 Abs. 2 PolG NRW.
Voraussetzung ist, dass der Zwang zur Abwehr einer gegenwärtigen
Gefahr notwendig war.
Laut Sachverhalt sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in aller nächster Zeit mit dem Diebstahl des
Gewehres gerechnet werden musste.
Eine bloß im Einzelfall bestehende (konkrete) Gefahr rechtfertigt
Zwangsmaßnahmen ohne vorausgegangenen Verwaltungsakt nicht.
Beispiel
Polizeibeamte werden eingesetzt: "Fahren Sie Bahnhofstraße 2. Wohnungsbrand bei
Familie F. Anrufer ist C." Am Einsatzort stellen die Beamten fest, dass Rauch aus der
Wohnung des F dringt. Nach Angaben des C sind die Wohnungsinhaber verreist. Ohne zu
zögern brechen die Beamten die Wohnungstür auf und können einen beginnenden Brand
ersticken. Zulässigkeit des Zwanges?
Das Aufbrechen der Wohnung ist entweder Ersatzvornahme
(Selbstvornahme) oder unmittelbarer Zwang gegen Sachen.
U. E. sind in solchen Fällen die begrifflichen Merkmale des
unmittelbaren Zwanges gegeben.
Damit die gewählten Zwangsmittel rechtmäßig sein können, muss
zunächst das Betreten der Wohnung zulässig sein. Hier wird davon ausgegangen, dass die
Voraussetzungen von § 41 PolG NRW für das Betreten der Wohnung erfüllt sind. Folglich
durften die Beamten die Wohnung der Familie F betreten. Damit das zwangsweise Eindringen
rechtmäßig sein kann, muss ferner Zwang überhaupt zulässig sein.
Die Zulässigkeit von Zwang zur Gefahrenabwehr richtet sich allein
nach § 50 PolG NRW. Weil laut Sachverhalt keine polizeiliche Verfügung erlassen werden
konnte, müssen die Voraussetzungen von § 50 Abs. 2 PolG NRW erfüllt, d. h. die
Zwangsmittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr (für die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung) erforderlich sein. Es besteht eine gegenwärtige Gefahr für das Sicherheitsgut
Eigentum der Familie F sowie für die Rechtsgüter Eigentum, Gesundheit und Leben anderer
Mitbewohner des Hauses. Diese gegenwärtige Gefahr konnte nur abgewehrt werden, indem die
Wohnung sofort geöffnet wurde.
Zwangsmittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr (für die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung) waren deshalb sofort erforderlich.
Damit der Zwang zulässig ist, müssen die Beamten ferner im Rahmen
ihrer Befugnisse handeln.
13 Handeln im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse
TOP
Die Polizei handelt im Sinne von § 50 Abs. 2 PolG NRW im Rahmen
ihrer gesetzlichen Befugnisse, wenn sie für die durchzusetzende Maßnahme zuständig und
befugt ist.
In der Literatur wird zu diesem Problemkreis gelegentlich die
Meinung vertreten, dass hypothetisch (fiktiv) geprüft werden müsse, ob für den Fall,
dass ein Adressat ansprechbar gewesen wäre, ihm gegenüber ein Verwaltungsakt hätte
erlassen werden dürfen. U. E. ist eine solche fiktive Prüfung nicht erforderlich.
Ausschlaggebend ist
allein, dass die Beamten für eine zuständige Behörde handeln und für die
durchzusetzende Maßnahme zuständig befugt sind.
Bezogen auf das Beispiel "Wohnungsbrand bei F" bedeutet
das, dass die Beamten zum Betreten der Wohnung zuständig und befugt sein mussten.
Lösungsvorschlag - Zwang ohne vorausgegangenen
Verwaltungsakt
Beispiel
Gegen 11.30 Uhr hat sich F mit seiner 4-jährigen Tochter in seiner Wohnung
verbarrikadiert. Er droht, seine Tochter zu töten, wenn seine Frau nicht bis 16.00 Uhr zu
ihm zurückkehren würde. Frau F ist nicht zu erreichen. Als F gegen 15.00 Uhr immer
nervöser wird und mit der Verhandlungsgruppe auch nicht mehr sprechen will, erhält das
SEK den Auftrag, in die Wohnung einzudringen, den F zu ergreifen und das Kind in Obhut zu
nehmen. Dürfen die Beamten mit einer Ramme die Tür aufstoßen und in die Wohnung
eindringen, um den F zu ergreifen?
Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des gewaltsamen Eindringens
in die Wohnung ist zunächst, dass F ergriffen werden darf. Die Ergreifung wäre
rechtmäßig, wenn die Beamten für die zuständige Behörde gehandelt haben und zu den
Maßnahmen befugt waren.
Zuständigkeit
Von der örtlichen Zuständigkeit wird
ausgegangen. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus § 10 POG NRW i.V.m. § 1 PolG NRW,
weil die Maßnahmen der Verhinderung von Straftaten und der Abwehr von Gesundheitsgefahren
dient.
Befugnis zur Ergreifung
Die Ergreifung ist eine Gewahrsamnahme. Gemäß § 35 Abs. 1 Ziff. 2
PolG NRW darf eine Person in Gewahrsam genommen werden, wenn das unerlässlich ist,
Straftaten von erheblicher Bedeutung zu verhindern. Die angedrohte Tötung der 4-jährigen
Tochter ist offensichtlich eine Straftat von erheblicher Bedeutung. Weil F die Tat
angekündigt hat, ist die Annahme, dass er die Tat begehen werde, hinreichend begründet.
Damit sind die Voraussetzungen von § 35 PolG NRW erfüllt. Die Zulässigkeit der
Inanspruchnahme folgt aus § 35 PolG NRW unmittelbar. Anhaltspunkte, die die
Gewahrsamnahme als unverhältnismäßig oder ermessensfehlerhaft erscheinen lassen, sind
nicht ersichtlich.
Befugnis zum Betreten der Wohnung
Gemäß § 41 Abs. 1 Ziff. 1 PolG NRW darf u. a. eine Wohnung zur
Tageszeit betreten werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in der
Wohnung eine Person befindet, die nach § 35 PolG NRW in Gewahrsam genommen werden darf.
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Gegen 15.00 Uhr darf die Wohnung des F folglich auf
der Grundlage von § 41 Abs. 1 Ziff. 1 PolG NRW betreten werden.
Zwang
Das Aufstoßen einer Tür mit einer Ramme ist Einsatz von
Hilfsmitteln körperlicher Gewalt und damit unmittelbarer Zwang gegen Sachen.
Zulässigkeit des Zwanges
Da der angewendete Zwang der Abwehr von Gefahren dient, ist Zwang
nur zulässig, wenn die Voraussetzungen von § 50 PolG NRW erfüllt sind. Weil die Beamten
zuvor keinen Verwaltungsakt (Verfügung) erlassen haben, gilt § 50 Abs. 2 PolG NRW.
Zum Zeitpunkt der Entscheidung mussten die Beamten damit rechnen,
dass F der 4jährigen Tochter etwas antut, wenn sie zuvor Anordnungen erteilen würden. Um
die Gefahrenlage nicht zu verschärfen, mussten deshalb Anordnungen unterbleiben.
Ohne vorausgehenden Verwaltungsakt ist Zwang nur zulässig, wenn er
zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr erforderlich ist. Die Beurteilung der Lage ergibt,
dass mit hoher Wahrscheinlichkeit jeden Augenblick damit gerechnet werden muss, dass F
sich an dem Kind vergreift. Folglich war zur Abwehr dieser gegenwärtigen Gefahr Zwang
erforderlich.
Damit der Zwang zulässig ist, müssen die Beamten ferner innerhalb
ihrer gesetzlichen Befugnisse gehandelt haben. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn sie
zu der durchzusetzenden Maßnahme zuständig und befugt waren.
Wie zuvor nachgewiesen, ist das der Fall. Zur Durchsetzung der
Maßnahmen war Zwang somit zulässig.
Weitere Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen
Hier wird die Prüfung abgebrochen. An dieser Stelle sollten
lediglich die grundlegenden Prüfschritte der Zulässigkeit von Verwaltungszwang ohne
vorausgegangenen Verwaltungsakt dargestellt werden.
Die bisher erörterten Vorschriften über die Zulässigkeit von
Zwang gelten für alle Zwangsmittel. Für die Zwangsmittel "Ersatzvornahme" und
"Schusswaffengebrauch" müssen zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen beachtet
werden. Dazu im Folgenden.
14 Fesselung von Personen
TOP
Ist Zwang gemäß § 50 PolG NRW zulässig, darf eine Person gemäß
§ 62 PolG NRW nur gefesselt werden, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Person muss rechtmäßig festgehalten werden und
- ein in § 62 PolG NRW genannter Grund zur Fesselung muss gegeben
sein.
§ 62 PolG NRW
Rechtmäßiger Freiheitsentzug
§ 62 PolG NRW setzt vom Wortlaut her voraus, dass nur solche
Personen gefesselt werden dürfen, die nach dem PolG NRW oder anderen Rechtsvorschriften
festgehalten werden.
Selbstverständlich muss die angeordnete Freiheitsentziehung
rechtmäßig sein. Zur Durchsetzung rechtswidriger Freiheitsentziehungen ist jede Form von
Zwang unzulässig.
Genau genommen ist die Rechtmäßigkeit der durchzusetzenden
Maßnahme bereits Voraussetzung für die Zulässigkeit des Zwanges. So gesehen ist in §
62 PolG NRW eine Voraussetzung vorgegeben, die bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit
des Zwanges zu beachten war.
Das Gleiche gilt für die Fälle des § 62 PolG NRW, in denen eine
Person nach anderen Rechtsvorschriften vorgeführt oder zur Durchführung einer Maßnahme
an einen anderen Ort gebracht wird. Auch diese Vorschrift setzt rechtmäßigen
Freiheitsentzug voraus.
Fesselungsgründe
Ein Fesselungsgrund besteht, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass die betreffende Person
- Polizeivollzugsbeamte oder Dritte angreifen, Widerstand leisten oder
Sachen von nicht geringem Wert beschädigen wird
- fliehen wird oder befreit werden soll oder
- sich töten oder verletzen wird.
Die Fesselungsgründe werden im Folgenden näher erläutert.
15 Angriffe / Widerstand
TOP
Eine rechtmäßig festgehaltene Person darf gemäß § 62 Ziff. 1
PolG NRW gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
- Polizeibeamte oder Dritte angreifen,
- Widerstand leisten oder
- Sachen von nicht geringem Wert beschädigen wird.
Widerstand i.S.v. § 62 PolG NRW leistet, wer sich einer
polizeilichen Anordnung aktiv widersetzt. Passives Verhalten (z. B. Stehenbleiben,
Fallenlassen, Hinsetzen, Hinlegen) erfüllt das Tatbestandsmerkmal "Widerstand"
nicht (VVPolG NRWZiff. § 62.01).
Eine Fesselung kommt also nicht nur zum Schutz von Polizeibeamten
oder behördeneigenen Sachen in Betracht. Auch Angriffe auf Dritte oder auf Sachen Dritter
dürfen durch Fesselung verhindert werden, wenn der "Angreifer" rechtmäßig
festgehalten wird und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er angreifen werde.
Beispiel
Nach einem Fußballspiel ist es zu Auseinandersetzungen gekommen. Die Polizei hat mehrere
angetrunkene Randalierer gemäß § 35 PolG NRW in Gewahrsam genommen. Die Personen sollen
vorübergehend in das Polizeigewahrsam eingeliefert werden. Während des Transportes im
Gefangenentransportfahrzeug greift einer der Randalierer andere Personen an, die sich
ruhig verhalten. Darf der Angreifer gefesselt werden?
Werden Personen in Gewahrsam genommen, dürfen sie
selbstverständlich nicht allein deshalb gefesselt werden, weil sie zum Polizeigewahrsam
transportiert werden. Wenn sie jedoch Polizeibeamte oder Dritte angreifen, sind zur
Verhinderung weiterer Angriffe gemäß § 62 PolG NRW die Voraussetzungen für eine
Fesselung gegeben.
Tatsachen rechtfertigen die Annahme eines Angriffs nicht nur, wenn
die festgehaltene Person bereits angreift, sondern auch schon dann, wenn mit hoher
Wahrscheinlichkeit Angriffe zu erwarten sind.
Letzteres ist zum Beispiel der Fall, wenn der Festgehaltene einen
Angriff androht oder als Angreifer bekannt ist oder wenn sein Gesamtverhalten darauf
schließen lässt, dass er angreifen werde.
Beispiel
Im Zuge einer Fahndung nach einem Raub gelingt es Polizeibeamten in Tatortnähe einen Mann
zu stellen, auf den die Personenbeschreibung zutrifft. Der Mann bestreitet, mit dem Raub
etwas zu tun zu haben. Weil er Angaben zur Person verweigert, fordern die Beamten ihn auf,
zum Zwecke der Identitätsfeststellung mit zur Dienststelle zu kommen. Das lehnt der Mann
ab. Als die Beamten ihn nach erfolgter Zwangsandrohung ergreifen wollen, wehrt er sich,
indem er mit den Armen um sich schlägt. Daraufhin wird er überwältigt und gefesselt zur
Dienststelle gefahren. Rechtmäßigkeit der Fesselung?
Die Identitätsfeststellung war auf der Grundlage von § 163
b Abs. 1 StPO zulässig, weil der Mann eines Raubes verdächtig war und seine Identität
nicht feststand.
§ 163 b StPO ist auch Rechtsgrundlage für die Mitnahme zur
Dienststelle.
Die Beamten haben unmittelbaren Zwang angewendet, indem Hilfsmittel
der körperlichen Gewalt (Fesselung) eingesetzt wurden.
Damit die Fesselung rechtmäßig ist, muss Zwang zur Durchsetzung
der Identitätsfeststellung zulässig sein. Weil die Identitätsfeststellung der
Strafverfolgung dient, ergibt sich in diesem Falle die Zulässigkeit des Zwanges aus §
163 b Abs. 1 StPO unmittelbar.
Ferner müssen die Voraussetzungen von § 62 PolG NRW erfüllt sein.
Ein Grund zur Fesselung wäre gegeben, wenn der Verdächtige die
Beamten angegriffen hätte. Davon kann jedoch laut Sachverhalt keine Rede sein.
Der Verdächtige hat jedoch aktiv Widerstand gegen die Mitnahme
geleistet. Auch rechtfertigen aufgrund seines Verhaltens Tatsachen die Annahme, dass er
weiterhin Widerstand leisten wird. Folglich sind die besonderen Voraussetzungen einer
Fesselung gemäß § 62 PolG NRW gegeben.
Beispiel
Der Verdächtige wehrt sich gegen die Mitnahme zur Polizeiwache in der Weise, dass er sich
auf den Boden legt und sich im Übrigen passiv verhält. Nach erfolgter Zwangsandrohung
wird der Mann gefesselt, an Armen und Beinen ergriffen, in den Dienstwagen gesetzt und zur
Dienststelle verbracht. Rechtmäßigkeit der Zwangsmaßnahmen?
Die Anordnung der Mitnahme zur Dienststelle ist gemäß §
163 b Abs. 1 StPO rechtmäßig.
Die Beamten haben in zweifacher Weise Zwang angewendet: Zum einen,
indem sie den Verdächtigen körperlich ergreifen und gegen seinen Willen in den
Streifenwagen setzen, zum anderen, indem sie ihn fesseln. Weil beide Zwangsmaßnahmen dem
Zweck dienen, eine Identitätsfeststellung zur Strafverfolgung zu ermöglichen, folgt die
Zulässigkeit des Zwanges aus § 163 b StPO. Das Ergreifen der Person an Armen und Beinen
und das Hineinsetzen in den Dienstwagen ist Anwendung körperlicher Gewalt und somit
unmittelbarer Zwang gegen Personen. Dafür brauchen (abgesehen von der Androhung)
besondere Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen nicht beachtet zu werden. Es wird davon
ausgegangen, dass diese Maßnahme sachverhaltsbezogen erforderlich und angemessen war.
Folglich war diese Zwangsmaßnahme rechtmäßig.
Damit auch die Fesselung rechtmäßig war, müssen zusätzlich die
Voraussetzungen von § 62 PolG NRW gegeben sein. Hier kommt als Fesselungsgrund allenfalls
"Widerstandleisten" in Betracht. Die anderen Alternativen scheiden offenkundig
aus.
Im Sinne von § 62 Ziff. 1 PolG NRW leistet aber nur Widerstand, wer
sich aktiv einer polizeilichen Maßnahme widersetzt. Lediglich passives Verhalten reicht
nicht aus. Da der Verdächtige nur passiv Widerstand geleistet hat, war ein
Fesselungsgrund gemäß § 62 PolG NRW nicht gegeben. Die Fesselung war folglich
rechtswidrig.
16 Fluchtgefahr / Befreiung
TOP
Eine rechtmäßig festgehaltene Person darf gemäß § 62 Ziff. 2
PolG NRW gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
- fliehen wird oder
- befreit werden soll.
§ 62 PolG NRW
Aufgrund dieser Alternative ist eine Fesselung auch zulässig, wenn
die festgehaltene Person keinen Widerstand leistet oder jemanden anzugreifen droht. Die
Fesselung kommt sowohl bei Freiheitsentziehungen zur Strafverfolgung als auch zur
Gefahrenabwehr in Betracht.
Fallgruppe Gefahrenabwehr
Vom Wortlaut des § 62 PolG NRW her darf eine zur Gefahrenabwehr
festgehaltene Person gefesselt werden, um eine Flucht zu verhindern. Jedoch sind praktisch
kaum Fälle vorstellbar, bezüglich deren allein zur Verhinderung von Flucht eine
Fesselung in Betracht käme.
In der Regel kommt zur Gefahrenabwehr eine Fesselung nur zur Abwehr
von Angriffen bzw. Widerstand oder zur Verhinderung von Selbsttötung oder
Selbstverletzung in Betracht.
Fallgruppe Strafverfolgung
Im Wesentlichen haben die Fesselungsgründe
"Fluchtgefahr/Befreiung" Bedeutung im Zusammenhang mit Freiheitsentziehungen auf
der Grundlage von § 127 Abs. 2 StPO
Gemäß § 127 Abs. 2 StPO sind die Beamten des Polizeidienstes bei
Gefahr im Verzug u. a. zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines
Haftbefehls gegeben sind. Gemäß § 112 StPO sind u. a. die Voraussetzungen eines
Haftbefehls gegeben, wenn ein Beschuldigter dringend tatverdächtig ist und Fluchtgefahr
besteht.
Fluchtgefahr besteht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
sich der dringend Verdächtige dem Strafverfahren entziehen werde.
Wenn jemand also gemäß § 127 Abs. 2 StPO wegen Fluchtgefahr
vorläufig festgenommen wird, ist zugleich gemäß § 62 PolG NRW ein Fesselungsgrund
gegeben. Unterstellt, dass die Fluchtgefahr nicht auf andere Weise ausgeschlossen werden
kann, wäre eine Fesselung rechtmäßig.
Beispiel
Überfall auf einen Geldboten mit Schusswaffen. Ein Täter ist mit ca. 50.000 Euro zu Fuß
flüchtig. Eine detaillierte Personenbeschreibung wird mitgeteilt. Im Zuge der Fahndung
erkennen Polizeibeamte einen Mann, auf den die Beschreibung zutrifft. Mit der Pistole in
der Hand treten die Beamten an den Mann heran und ordnen an: "Hände hoch! Polizei!
Lehnen Sie sich schräg an die Wand dort und grätschen Sie die Beine. Sie sind eines
Überfalles auf einen Geldboten verdächtig. Wir werden Sie jetzt durchsuchen!" Bei
der Durchsuchung werden etwa 50.000 Euro gefunden. Eine Schusswaffe hat der Mann nicht bei
sich. Er verweigert jegliche Angaben. Widerstand leistet er nicht. Die Beamten erklären
ihm, dass er vorläufig festgenommen ist. Dürfen die Beamten den Festgenommenen fesseln?
Der Mann ist dringend eines schweren Raubes verdächtig, weil
er bei dem Raub eine Schusswaffe mitgeführt hat (§§ 249, 250 StGB). Für schweren Raub
ist Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahren angedroht. Wenn der Täter die Schusswaffe
verwendet hat, hat er sogar eine Freiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren zu erwarten. Die
vorläufige Festnahme ist folglich gemäß § 127 Abs. 2 StPO zulässig, wenn unter
anderem der Haftgrund Fluchtgefahr besteht.
Fluchtgefahr besteht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
sich der Täter dem Strafverfahren entziehen werde. Tatsache ist, dass er alle Angaben
verweigert und eine außerordentlich hohe Strafe zu erwarten hat. Folglich besteht
Fluchtgefahr.
Weil die Festnahme der Strafverfolgung dient, ergibt sich die
allgemeine Zulässigkeit von Zwang aus
§ 127 Abs. 2 StPO.
Damit der Festgenommene gefesselt werden darf, müssen ferner die
besonderen gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 62 PolG NRW erfüllt sein.
Als Fesselungsgrund kommt hier Fluchtgefahr in Betracht, weil
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der dringend Verdächtige fliehen wird.
Unterstellt, dass die Fluchtgefahr nicht auf mildere Weise ausgeschlossen werden kann,
darf der Festgenommene folglich gefesselt werden.
Entsprechend darf verfahren werden, wenn jemand wegen dringenden
Verdachts einer der folgenden Straftaten vorläufig festgenommen wird:
- Mord (§ 211 StGB)
- Totschlag (§ 212 StGB)
- Mitglied einer terroristischen Vereinigung (§ 89 a StGB)
- Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion mit Lebensgefahr (§ 311
StGB)
Wegen der besonderen Schwere der Taten und der deshalb vom Gesetz
grundsätzlich unterstellten Fluchtgefahr, ist in diesen Fällen eine vorläufige
Festnahme in der Regel zulässig, auch wenn ein Haftgrund nicht gegeben ist (§ 112 Abs. 3
StPO).
§ 112 StPO
17 Tötungs- / Verletzungsgefahr
TOP
Eine rechtmäßig festgehaltene Person darf gemäß § 62 Ziff. 3
PolG NRW auch gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie sich
töten oder verletzen wird und diese Gefahr nicht anders abgewehrt werden kann.
Zweck der Fesselung ist in diesem Zusammenhang ausschließlich,
Selbsttötungen oder Selbstverletzungen zu verhindern. Die Fesselung dient folglich allein
gefahrenabwehrenden Gründen.
Die Freiheitsentziehung als solche kann allerdings sowohl der
Strafverfolgung als auch der Gefahrenabwehr dienen.
Beispiel
Seit Wochen wird nach einem Mann gefahndet, der Kinder sexuell missbraucht hat (§ 176
StGB). Nachdem der Täter heute versucht hat, ein 13-jähriges Mädchen zu vergewaltigen,
kann er von Polizeibeamten gestellt werden. Es handelt sich um einen etwa 60-jährigen
Mann. Die Beamten nehmen ihn vorläufig fest und bringen ihn zur Dienststelle. Während
der ersten Anhörung springt er plötzlich auf und rennt mit dem Kopf gegen die Wand. Weil
die Beamten ihn nicht beruhigen können, fesselt ein Beamter den Mann an Händen und
Füßen. Rechtmäßigkeit der Fesselung?
Von der Rechtmäßigkeit der Festnahme wird ausgegangen.
Damit ist auch die allgemeine Zulässigkeit des Zwanges aus § 127 Abs. 2 StPO gegeben.
Gemäß § 62 Ziff. 3 PolG NRW ist ein Fesselungsgrund gegeben, weil
sich der Festgenommene töten oder selbst verletzen will und diese Gefahr auf andere Weise
nicht abgewehrt werden kann.
Fraglich könnte allerdings sein, ob die Art und Weise der Fesselung
zulässig war.
§ 62 PolG NRW gibt nicht vor, in welcher Art und Weise eine
Fesselung vorzunehmen ist. Grundsätzlich sind die dienstlich verfügbaren Handfesseln zu
verwenden. Diese Fesseln können auch als Fußfesseln eingesetzt werden.
Reichen die dienstlichen Fesseln nicht aus oder sind keine
verfügbar, dürfen auch andere zur Fesselung geeignete Materialien (z. B. Schnüre,
Riemen, Zwangsjacken) verwendet werden.
Eine Person darf allerdings immer nur in dem Umfang gefesselt
werden, wie dies zur Erreichung des zulässigen Zweckes erforderlich ist. Jedoch darf in
keinem Falle die Würde des Menschen verletzt werden.
Gemäß § 2 PolG NRW ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
zu beachten.
§ 2 PolG NRW
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat Verfassungsrang und ist
bei allen polizeilichen Maßnahmen zu beachten.
18 Schusswaffengebrauch
TOP
Sind die Voraussetzungen von § 50 PolG NRW (Zulässigkeit des
Zwanges) erfüllt, dürfen Schusswaffen nur eingesetzt werden, wenn zusätzlich die
Voraussetzungen der §§ 63 - 65 PolG NRW erfüllt sind.
Von den zugelassenen Waffen ist der Schusswaffengebrauch
offensichtlich das schärfste Zwangsmittel, gleichgültig, ob die Schusswaffe gegen
Personen oder Sachen eingesetzt wird.
Vor dem Gebrauch der Schusswaffe ist daher die
Verhältnismäßigkeit besonders sorgfältig zu prüfen. Bestehen rechtliche oder
tatsächliche Zweifel, ob die Voraussetzungen für den Schusswaffengebrauch vorliegen, ist
von der Schusswaffe kein Gebrauch zu machen (VVPolG NRW Ziff. 63.11).
Das Risiko eines Schusswaffengebrauchs ist unter Einsatzbedingungen
nur selten kalkulierbar. Das gilt insbesondere dann, wenn aus der Bewegung heraus
geschossen wird. Die Gefahr, dass dabei Rechtspositionen Unbeteiligter beeinträchtigt
werden können, ist häufig gegeben. Deshalb müssen Einsätze so durchgeführt werden,
dass Schusswaffengebrauch möglichst vermieden wird.
Der Rechtsstaat kennt keinen Erfolg um jeden Preis! Bezogen auf den
Einsatz von Schusswaffen bedeutet das:
Nichtschießen ist in der Regel besser als Schießen!
| Polizeisten greifen selten zur Waffe 85 Mal
schossen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte im Jahr 2011 bundesweit auf Personen, 49
davon waren Warnschüsse. 36 Mal gaben die Polizisten gezielte Schüsse ab. Dabei wurden
15 Personen verletzt und sechs getötet, wie aus einer Statistik der Deutschen Hochschule
der Polizei hervorgeht. Im Jahr 2002 hatten Polizisten von Bund und Ländern mehr als 150
Schüsse abgefeuert, im Jahr 2010 insgesamt 96. Der Statistik zufolge kamen dabei
jährlich zwischen zwei und zehn Menschen ums Leben. Bundeswiet sind nach Erhebungen des
Statistischen Bundesamtes 250 000 Polizeibeamte im Einsatz.
Quelle
WN Nr. 108 vom 9. Mai 2012 |
Allerdings gibt es in der Praxis auch Ausnahmesituationen, in denen
auf Schusswaffengebrauch nicht verzichtet werden kann.
Das Polizeigesetz unterscheidet:
- Schusswaffengebrauch gegen Personen (§§ 61, 63, 64 PolG NRW)
- Schusswaffengebrauch gegen Sachen (§§ 61, 63, PolG NRW)
Schusswaffengebrauch gegen Personen ist anzunehmen, wenn mit
Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden muss, dass bei Gebrauch der Schusswaffe Personen
verletzt werden. Das ist offensichtlich der Fall, wenn zielgerichtet auf eine Person
geschossen wird.
Andererseits ist nicht allein deswegen, weil vordergründig auf
Sachen geschossen wird, lediglich Schusswaffengebrauch gegen Sachen gegeben.
Obwohl auf Sachen geschossen wird, ist unter anderem in folgenden
Fällen Schusswaffengebrauch gegen Personen anzunehmen:
- wenn auf eine Tür geschossen wird, hinter der sich wahrscheinlich
Personen befinden
- wenn auf Tiere geschossen wird, die von Personen geführt werden
- wenn in Räume geschossen wird, in denen sich wahrscheinlich Personen
befinden
- wenn auf ein Fahrzeug geschossen wird, in dem sich Personen befinden
Der Schusswaffengebrauch gegen Kraftfahrzeuge ist daher in der Regel
nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Schusswaffengebrauchs gegen Personen erfüllt
sind. Diese müssen gegenüber allen im Fahrzeug befindlichen Person gegeben sein, es sei
denn, dass der Schusswaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen
Lebensgefahr ist (VVPolG NRW Ziff. 63.12 ).
19 Abwehr gegenwärtiger Gefahren
TOP
Gemäß § 64 Abs. 1 Ziff. 1 PolG NRW dürfen Schusswaffen gegen
Personen eingesetzt werden, um eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben abzuwehren.
§ 64 PolG NRW
Die Berechtigung zum Schusswaffengebrauch setzt mindestens die
Gefahr einer schwerwiegenden Körperverletzung voraus (VV PolG NRW Ziff. 64.11).
Die gegenwärtige Gefahr kann sowohl gegenüber Dritten, als auch
gegenüber eingesetzten Beamten bestehen. Im Grunde handelt es sich um einen Sonderfall
von Notwehr bzw. Nothilfe. Auch Notwehr und Nothilfe setzen einen gegenwärtigen
rechtswidrigen Angriff voraus. Jedoch ist Notwehr bzw. Nothilfe nicht auf Gefahren für
Leib und Leben begrenzt.
Beispiel
Gegen 23.00 Uhr erhält eine Funkstreife folgenden Auftrag: "Fahren Sie Supermarkt S.
Dort verdächtige Personen am Nebeneingang." Bei Eintreffen am Supermarkt können die
Beamten auf Anhieb nichts Verdächtiges bemerken. Sie entschließen sich deshalb, genauer
nachzusehen. Aus Gründen der Eigensicherung nehmen sie ihre Pistolen in die Hand und
begeben sich vorsichtig zum Nebeneingang. Dort stellen sie fest, dass die Tür nur
angelehnt ist. Als der Streifenführer in den Supermarkt hineingeht, sieht er von rechts
plötzlich mehrere Feuerlanzen und hört Schüsse. Sofort wirft er sich zu Boden und
schießt mehrmals in die Richtung seiner Wahrnehmung. Dabei verletzt er einen Mann schwer.
Es stellt sich heraus, dass der Beamte von einem Einbrecher mit einer Schreckschusspistole
beschossen worden ist. Zulässigkeit des Schusswaffengebrauches?
Schusswaffengebrauch ist unmittelbarer Zwang.
Damit unmittelbarer Zwang zulässig sein kann, muss die
durchzusetzende Maßnahme rechtmäßig sein. Doch welche Maßnahme hat der Beamte
durchgesetzt? Sicherlich hat er in dieser Phase nicht an eine Festnahme etc. gedacht.
Möglicherweise hat er auch nicht damit gerechnet, dass sich die Lage plötzlich so
entwickeln könnte.
Sinnvollerweise wird man davon ausgehen dürfen, dass es dem Beamten
im entscheidungserheblichen Zeitpunkt zunächst einmal darauf ankam, die aus seiner Sicht
ihm drohende gegenwärtige Lebensgefahr abzuwehren.
Die "Abwehr von Gefahren" ist jedoch keine Maßnahme, die
speziell geregelt ist. Folglich ist der Anwendungsbereich von § 8 PolG NRW eröffnet.
Der verletzte Einbrecher hat den Beamten angegriffen. Aus der Sicht
eines vernünftigen Betrachters musste dieser zum Zeitpunkt seiner Entscheidung von einer
Gefahr für sein Leben ausgehen. Zur Abwehr dieser Gefahr, war der Zugriff auf den
Angreifer gemäß § 8 PolG NRW zulässig. Der Polizeibeamte hatte auch keine Möglichkeit
mehr, zuvor noch eine Anordnung zu erteilen wie etwa: "Lassen Sie das!"
"Werfen Sie die Pistole weg!" Solche Anordnungen wären offensichtlich auf der
Grundlage von
§ 8 PolG NRW rechtmäßig gewesen.
Zur Abwehr der Gefahr hat der Beamte Zwangsmittel eingesetzt. Weil
der Beamte zuvor keine Verfügung (Verwaltungsakt) erlassen hat, muss sich die
Zulässigkeit des Zwanges aus § 50 Abs. 2 PolG NRW ergeben. Da aufgrund der
Gesamtzusammenhänge (Feuerlanzen, Schussknalle) Zwang zur Abwehr einer gegenwärtigen
Gefahr notwendig war und der Beamte zur Abwehr der Gefahr gemäß § 8 PolG NRW eine
Befugnis hatte, ist Zwang gemäß § 50 Abs. 2 PolG NRW zulässig.
§ 50 PolG NRW
Damit der Schusswaffengebrauch gegen Personen zulässig ist, müssen
ferner die Voraussetzungen von § 64 PolG NRW erfüllt sein.
Gemäß § 64 Abs. 1 Ziff. 1 PolG NRW dürfen Schusswaffen gegen
Personen unter anderem gebraucht werden, um eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben
abzuwehren. Dabei ist unerheblich, wenn sich im Nachhinein herausgestellt hat, dass der
Beamte mit einer Schreckschusspistole beschossen worden ist und objektiv eine
gegenwärtige Gefahr für sein Leben gar nicht gegeben war. Ausreichend ist, dass ein
verständiger Beobachter im entscheidungserheblichen Zeitpunkt vernünftigerweise von
einer gegenwärtigen Gefahr ausgehen durfte (Anscheinsgefahr). Das war laut Sachverhalt
gegeben. Folglich sind die zusätzlichen Voraussetzungen von
§ 64 Abs. 1 Ziff. 1PolG NRW erfüllt.
§ 64 PolG NRW
Anmerkung
Sowohl im § 50 Abs. 2 PolG NRW, als auch im § 64 Abs. 1 Ziff. 1 PolG NRW ist eine
gegenwärtige Gefahr Voraussetzung für die Zulässigkeit. Im § 50 Abs. 2 PolG NRW
bezieht sich die gegenwärtige Gefahr auf die Zulässigkeit von Zwang schlechthin. In §
64 Abs. 1 PolG NRW bezieht sich die gegenwärtige Gefahr auf die Zulässigkeit des
Einsatzes von Schusswaffen.
Beispiel
Im Bereich des Polizeipräsidenten X ist es aufgrund der Gefährdungslage notwendig
geworden, an Asylantenheimen Objektschutzmaßnahmen durchzuführen. Heute, gegen 00.30
Uhr, fällt der Objektschutzstreife am Asylantenheim Y-Straße ein verdächtiger Pkw auf.
Als die Beamten die beiden Insassen überprüfen wollen, ergreifen Letztere mit dem Pkw
die Flucht. Die Beamten nehmen die Verfolgung auf. Plötzlich werden sie aus dem
Fluchtwagen vom Beifahrer beschossen. Ohne zu zögern ergreift der Streifenführer die
Maschinenpistole und schießt auf das Fluchtfahrzeug. Die Verdächtigen können entkommen.
Rechtmäßigkeit des Schusswaffengebrauches?
Obwohl der Beamte auf das Fluchtfahrzeug (Sache) geschossen
hat, müssen die Voraussetzungen für den Schusswaffengebrauch gegen Personen gegeben
sein, weil sich in der Sache Personen befinden, die mit Wahrscheinlichkeit getroffen
werden können.
Offensichtlich war im Sinne von § 64 Abs. 1 Ziff. 1 PolG NRW eine
gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben der Beamten gegeben. Die Besonderheit dieses
Falles besteht jedoch darin, dass lediglich der Beifahrer auf die Beamten geschossen hat,
durch den Schusswaffengebrauch aber auch der Fahrer gefährdet wird.
§ 64 PolG NRW lässt den Schusswaffengebrauch gegen Personen zu,
wenn die übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind. Offensichtlich darf
dann auf solche Personen geschossen werden, die selber als Verursacher die Voraussetzungen
erfüllen. Das ist im Beispielsfall der Beifahrer. Der Fahrer lenkt lediglich den Pkw.
Wäre der Fahrer als Unbeteiligter anzusehen, müsste § 63 Abs. 4
PolG NRW beachtet werden.
§ 63 PolG NRW
Danach ist bei Gefährdung Unbeteiligter ein Schusswaffengebrauch
nur zulässig, wenn er das einzige Mittel ist, die gegenwärtige Lebensgefahr abzuwehren.
Dann hätte der Beamte nicht schießen dürfen, weil durch Beendigung der Verfolgung die
gegenwärtige Gefahr abgewendet werden kann.
Fahrer und Beifahrer "arbeiten" jedoch offensichtlich
zusammen. Sie sind "Täter" und/oder "Teilnehmer" und damit
Beteiligte. Dass der Fahrer von dem Beifahrer gezwungen wird, den Pkw zu fahren, ist nicht
ersichtlich. Da die Gesamtumstände dafür sprechen, dass beide gemeinsam fliehen, ist der
Fahrer Beteiligter. Für Beteiligte gilt § 63 Abs. 4 PolG NRW nicht.
Folglich waren die Voraussetzungen von § 64 Abs. 1 Ziff. 1 PolG NRW
erfüllt. Ferner müssen die allgemeinen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen erfüllt sein.
Der Schusswaffengebrauch muss also geeignet, erforderlich und angemessen sein.
Beim Gebrauch der Schusswaffe auf einen Pkw, in dem sich Personen
befinden, ist zu bedenken:
- Selbst wenn gezielt auf Reifen geschossen wird, müssen die
Voraussetzungen für den Schusswaffengebrauch gegen Personen erfüllt sein
- Ist ein Schusswaffengebrauch wirklich zwingend erforderlich?
- Werden Unbeteiligte mit Wahrscheinlichkeit gefährdet?
- Darf überhaupt ohne Androhung geschossen werden?
- Wird die Gefahrenlage durch Schusswaffengebrauch größer?
- Wenn der Fahrer getroffen wird, muss damit gerechnet werden, dass er
die Gewalt über das Fahrzeug verliert und möglicherweise einen schweren Unfall
verursacht
- Schusswaffengebrauch auf Reifen eines Pkw ist - zumindest beim
Gebrauch von Vollmantelmunition - überwiegend ein ungeeignetes Mittel, das Anhalten zu
erzwingen. Bei Verwendung der neuen Polizeimunition entfallen diese Bedenken. Bei dieser
Munition handelt es sich um Deformationsgeschosse, die beim Einsatz gegen Pkw-Reifen
kreisrunde Löcher (Durchmesser 4 - 6 mm) erzeugen, durch die die Luft sofort entweichen
kann. Die Innenministerkonferenz hat am 14./15. November 1999 entschieden, die Polizei
bundesweit mit entsprechender Munition auszustatten.
Der Schusswaffengebrauch kann also nur mit Bedenken noch als
rechtmäßig beurteilt werden. Besser wäre gewesen, zunächst auf Distanz zu gehen und
unter günstigeren Umständen zuzugreifen.
20 Anhalten von Straftätern
TOP
Gemäß § 64 Abs. 1 Ziff. 3 PolG NRW dürfen Schusswaffen gegen
Personen gebraucht werden, um eine Person anzuhalten, die sich der Festnahme oder
Identitätsfeststellung durch Flucht zu entziehen versucht, wenn sie
- eines Verbrechens dringend verdächtig ist oder
- eines Vergehens dringend verdächtig ist und Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass sie Schusswaffen oder Explosivmittel mit sich führt.
§ 64 PolG NRW
Beispiel
Gegen 23.30 Uhr löst die Einsatzleitstelle eine Fahndung aus: "An alle
Funkstreifenfahrzeuge! Im Bordell X-Straße 4 wurde vor ca. 1/4 Stunde eine Prostituierte
erstochen. Täter ist flüchtig mit gestohlenem Pkw Opel, weiß, Kennzeichen XY-C 123.
Personenbeschreibung: Ca. 30 Jahre, schwarze Haare, Oberlippenbart, blauer Blazer, helle
Hose." In diesem Moment sehen Polizeibeamte den gesuchten Pkw in die Hauptstraße
einbiegen. Das Fahrzeug fährt mit hoher Geschwindigkeit stadtauswärts. Der Pkw wird von
einem Mann gelenkt. Sonst ist erkennbar niemand im Fahrzeug. Die Streifenwagenbesatzung
kann den Flüchtenden nicht überholen. Weil die Kräftelage angespannt ist, können
Zusatzkräfte in die Fahndung nicht zeitgerecht eingebunden werden. Darf der
Streifenführer von der Schusswaffe Gebrauch machen, um die Flucht zu beenden und den
Verdächtigen festzunehmen?
Eine vorläufige Festnahme des Flüchtenden ist gemäß §
127 Abs. 2 StPO offensichtlich rechtmäßig. Folglich ist auch Zwang auf der Grundlage von
§ 127 Abs. 2 StPO zulässig.
Damit der Schusswaffengebrauch rechtmäßig wäre, müssen aber
zusätzlich die Vorschriften des PolG NRW über den Schusswaffengebrauch beachtet werden.
Die Voraussetzungen von § 64 Abs. 1 Ziff. 3 a PolG NRW sind
erfüllt, weil die verfolgte Person eines Verbrechens dringend verdächtig ist und sich
der Festnahme durch Flucht zu entziehen versucht. Jedoch gehen zurzeit von dem
Flüchtenden erkennbar keine Gefahren für Leib oder Leben anderer Personen aus. Der
Streifenführer wird somit entscheiden müssen, wie er das ihm zustehende Ermessen
ausschöpft.
Die zu treffende Entscheidung ist offensichtlich schwer.
Andererseits kann dem Beamten niemand die Verantwortung abnehmen. U. E. sollte bei
gegebener Lage auf Schusswaffengebrauch verzichtet werden. Die Beamten sollten den
Flüchtenden weiter verfolgen und eine günstigere Zugriffssituation herbeiführen. Anders
könnte sicherlich entschieden werden, wenn der Flüchtende durch sein Verhalten das Leben
Unbeteiligter gefährdet.
Beispiel
Überfall auf die Stadtsparkasse in X. Zwei Männer haben den Zweigstellenleiter
erschossen. Nachdem sie alles erreichbare Geld zusammengerafft haben, zwangen sie eine
Kundin, in einen bereitstehenden Fluchtwagen zu steigen. Sofort wird eine Großfahndung
eingeleitet. Wenige Minuten später können Polizeibeamte das Fluchtfahrzeug aufnehmen.
Als sie näher herankommen, werden sie beschossen. Darf von der Schusswaffe Gebrauch
gemacht werden?
Zweck des Schusswaffengebrauchs ist es, die Täter zu
überwältigen und festzunehmen. Damit wären auch die der Geisel drohenden Gefahren
abgewehrt. Von der Rechtmäßigkeit der Festnahme und von gefahrenabwehrenden Maßnahmen
zugunsten der Geisel wird ausgegangen.
Offensichtlich ist auch Zwang sowohl auf der Grundlage von § 127
Abs. 2 StPO als auch gemäß § 50 Abs. 2 PolG NRW zulässig. Ferner sind die besonderen
Voraussetzungen gemäß § 64 PolG NRW erfüllt, und zwar in zweifacher Weise:
- Zum einen gemäß § 64 Abs. 1 Ziff. 1 PolG NRW, weil eine
gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben der Geisel besteht.
- Zum anderen gemäß § 64 Abs. 1 Ziff. 3 a PolG NRW, weil Straftäter
flüchtig sind, die ein schweres Verbrechen begangen haben.
Da bei einem Schusswaffengebrauch jedoch ein Unbeteiligter (Geisel)
mit Wahrscheinlichkeit gefährdet würde, darf nur dann geschossen werden, wenn der
Schusswaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib
oder Leben wäre. Der Schusswaffengebrauch wäre also nicht unter allen Umständen
ausgeschlossen. Vernünftigerweise käme er jedoch nur dann in Betracht, wenn sich eine
Situation ergeben sollte, in der das Risiko für die Geisel äußerst gering ist. Unter
den gegebenen Umständen wäre es u. E. geradezu unverantwortlich, auf die Flüchtenden zu
schießen.
Anmerkung
In Fällen von Geiselnahmen und vergleichbaren Freiheitsberaubungen sind Beamte des
Streifendienstes in der Regel überfordert. Für Beamte des Streifendienstes kommt ein
Zugriff nur in der Anfangsphase in Betracht oder wenn sich eine günstige
Zugriffsgelegenheit bietet oder wegen des gefährlichen Täterverhaltens ein Notzugriff
erforderlich wird. Sobald Spezialkräfte herangeführt worden sind, muss diesen der
Zugriff vorbehalten bleiben.
Beispiel
Die Täter haben die Kundin in den Kofferraum des Fluchtwagens gesperrt und sind
abgefahren. Im Zuge der Fahndung bemerkt eine Kradstreife das Fluchtfahrzeug im
Verkehrsstau vor einer Ampel und meldet das über Funk der Leitstelle. Die Leitstelle
führt sofort über eine Seitenstraße eine Zivilstreife heran. Die Beamten erkennen die
äußerst günstige Zugriffssituation, sprechen sich kurz ab, ziehen die Pistolen, treten
überraschend an das Fahrzeug heran, richten die Pistolen auf die Täter und ordnen an:
"Hände in den Nacken! Polizei! Wir öffnen jetzt die Türen! Sie steigen vorsichtig
aus! Keine falschen Bewegungen oder wir schießen!" Rechtmäßigkeit der Androhung
des Schusswaffengebrauchs?
Von der Rechtmäßigkeit der Festnahme und der Zulässigkeit
des Zwanges wird ausgegangen. Die Androhung des Schusswaffengebrauches ist aber nur
zulässig, wenn auch der Schusswaffengebrauch selbst rechtmäßig ist.
Zu Lasten der Täter sind offensichtlich sind nach wie vor die
Voraussetzungen von § 64 PolG NRW erfüllt.
Jedoch ist der Schusswaffengebrauch gem. § 63 Abs. 4 Satz 1 PolG
NRW unzulässig, wenn für den Polizeivollzugsbeamten erkennbar Unbeteiligte mit hoher
Wahrscheinlichkeit gefährdet werden.
§ 63 PolG NRW
Ohne Zweifel ist die Geisel Unbeteiligte i.S.v. § 63 Abs. 4 PolG
NRW.
Wenn - wie im Beispielsfall - eine Gefahr für einen unbeteiligten
Insassen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, steht
§ 63 Abs. 4 PolG NRW einem Zugriff unter Androhung des Schusswaffengebrauchs nichts
entgegen.
21 Warnschuss
TOP
Gemäß § 61 Abs. 1 PolG NRW gilt als Androhung des
Schusswaffengebrauchs auch die Abgabe eines Warnschusses. Weil unmittelbarer Zwang nur
angedroht werden darf, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für seine Anwendung gegeben
sind, darf folglich auch ein Warnschuss nur abgegeben werden, wenn die Voraussetzungen
für den Schusswaffengebrauch greifen (VVPolG NRW Ziff. 61.11).
§ 61 PolG NRW
Beispiel
Polizeibeamte werden zu einer Schlägerei eingesetzt. Mit der deutlichen Aufforderung:
"Aufhören! Polizei!" gehen die Beamten auf die Streitenden zu. Plötzlich
solidarisieren sich die Streithähne. Mit Messern in der Hand kommen sie auf die Beamten
zu, schneiden ihnen den Rückweg ab und greifen die Beamten an. Anordnungen, das zu
unterlassen, werden nicht befolgt. Als einer versucht, auf eine Polizeibeamtin
einzustechen, gibt der Kollege hintereinander drei Warnschüsse ab.
Die Warnschüsse sind nur zulässig, wenn auch der
Schusswaffengebrauch zulässig gewesen wäre.
Der Schusswaffengebrauch ist nur zulässig, wenn folgende
Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die durchzusetzende Maßnahme muss rechtmäßig sein
- Zwang muss zulässig sein
- Die besonderen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen des
Schusswaffengebrauchs müssen gegeben sein
Im Beispielsfall dienten die Warnschüsse dem Zweck, gefährliche
Angriffe auf die Beamten zu unterbinden. Zur Abwehr der ihnen drohenden erheblichen
Gefahren für ihre Gesundheit haben die Beamten eine oder mehrere
Unterlassungsverfügungen ausgesprochen.
Dazu waren sie gemäß § 8 PolG NRW befugt. Die Rechtmäßigkeit
der durchzusetzenden Maßnahme war gegeben. Die Zulässigkeit des Zwanges richtet sich
nach § 50 Abs. 1 PolG NRW, weil die Beamten zur Gefahrenabwehr vor der Zwangsanwendung
eine Verfügung (Verwaltungsakt) erlassen haben. Weil es sich insoweit um eine
unaufschiebbare Maßnahme eines Polizeivollzugsbeamten gehandelt hat, hatten Rechtsmittel
gemäß § 80 Abs. 2 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Folglich war Zwang zulässig.
§ 80 VwGO
Ist Zwang zulässig, darf allerdings die Schusswaffe unter anderem
gemäß § 64 Abs. 1 Ziff. 1 PolG NRW nur gebraucht werden, wenn das zur Abwehr einer
gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Laut Sachverhalt war
offensichtlich eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben der Beamten gegeben. Weil die
Voraussetzungen für einen Schusswaffengebrauch erfüllt waren, durfte POM B also
Warnschüsse abgeben. Dabei ist es nicht ermessensfehlerhaft, mehr als einen Warnschuss
abzugeben. Allerdings muss die Anzahl der Warnschüsse auf das unbedingt notwendige Maß
begrenzt bleiben. Auch steil in die Luft abgegebene Warnschüsse sind nicht ungefährlich.
Schließlich kommen die Geschosse zurück und können erhebliche Verletzungen oder
Sachschäden verursachen.
Beispiel
Nach einem bewaffneten Raubüberfall auf eine Spielhalle ist der Tatverdächtige angeblich
in ein ausgedehntes Kleingartengelände geflüchtet. Ein Kradfahrer fährt das Gelände ab
und sieht einen Mann, auf den die Beschreibung zutrifft. Der Verdächtige flüchtet sofort
über Hecken und Zäune. Der Beamte fordert über Funk Verstärkung an und nimmt zu Fuß
die Verfolgung auf. Nach einer längeren Strecke sieht er, wie der Flüchtende in einem
Gartenhaus verschwindet. Um die alarmierten Kräfte auf sich aufmerksam zu machen, gibt er
einen "Signalschuss" ab. Rechtmäßigkeit?
Zweck des Schusswaffengebrauchs ist es nicht, dem
Flüchtenden gegenüber den Schusswaffengebrauch anzudrohen. Einen Schusswaffengebrauch
zur Signalgebung sieht das PolG NRW nicht vor. Signalschüsse sind deshalb grundsätzlich
unzulässig. Jedoch sind auch Ausnahmesituationen denkbar.
Beispiel
Ein Polizeibeamter hat nachts einen flüchtenden Räuber auf das Gelände eines
stillgelegten Stahlwerkes verfolgt. Bei der Verfolgung ist er in eine Grube gestürzt und
hat sich schwer verletzt. Aus eigener Kraft kann er die Grube nicht verlassen. Mit dem
Handfunksprechgerät bekommt er keine Verbindung. Um auf sich aufmerksam zu machen,
schießt der Beamte dreimal in die Luft. Rechtslage?
In der Praxis wird die Polizei mit Situationen konfrontiert,
an die man zuvor nie gedacht hat. Da bei gegebener Lage die Voraussetzungen des
rechtfertigenden Notstandes (§ 34 StGB) erfüllt sind, wird niemand den Beamten zur
Verantwortung ziehen.
22 Allgemeine Regeln - finaler Todesschuss
TOP
Beim Schusswaffengebrauch gegen Personen sind stets auch die
Vorschriften von § 63 PolG NRW zu beachten:
- Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des
unmittelbaren Zwanges erfolglos angewendet sind oder offensichtlich keinen Erfolg
versprechen.
- Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht
durch Schusswaffengebrauch gegen Sachen erreicht werden kann.
- Schusswaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden, um
angriffs- oder fluchtunfähig zu machen.
Ein Schuss, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken
wird, ist nur zulässig, wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen
Lebensgefahr oder der gegenwärtigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der
körperlichen Unversehrtheit ist.
- Gegen Personen, die dem äußeren Eindruck nach noch nicht 14 Jahre
alt sind, dürfen Schusswaffen nicht gebraucht werden. Das gilt nicht, wenn der
Schusswaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib
und Leben ist.
- Der Schusswaffengebrauch ist unzulässig, wenn für den
Polizeivollzugsbeamten erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet
werden. Das gilt nicht, wenn der Schusswaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer
gegenwärtigen Lebensgefahr ist.
Seit Februar 2010 enthält auch das Polizeigesetz NRW eine Regelung,
die in besonderen Situationen den finalen Rettungsschuss (Todesschuss) zulässt. Eine
solche polizeiliche Maßnahme kann nur dann in Betracht gezogen werden, wenn diese Art des
polizeilichen Vorgehens tatsächlich das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen
Lebensgefahr oder der gegenwärtigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der
körperlichen Unversehrtheit ist.
§ 63 PolG NRW
Beispiel
Im Zuge der Fahndung nach zwei Bankräubern, hält ein Polizeibeamter mit der Pistole in
der Hand einen Pkw an. Als er an den Pkw herantritt, wird er plötzlich vom Beifahrer
angeschossen. Sofort wirft sich der Beamte auf den Boden und schießt ohne zu zögern auf
den Beifahrer und den Fahrer, bis das Magazin leer ist. Fahrer und Beifahrer werden
erschossen. Finaler Todesschuss?
Offensichtlich hat der Polizeibeamte zumindest mit
Eventualvorsatz zwei Menschen erschossen. Daran ändert auch nichts, wenn er in der
Absicht geschossen hat, die Betroffenen angriffsunfähig zu machen.
Gleichwohl hat das mit finalem Todesschuss nichts zu tun, weil der
Polizeibeamte den Schusswaffengebrauch nicht von vorn herein ausschließlich darauf
angelegt hat, die Betroffenen augenblicklich zu töten.
Finaler Todesschuss ist ein Ausnahmefall, der eine sofortige Tötung
bewirken soll, weil eine gegenwärtige Lebensgefahr oder eine gegenwärtige Gefahr einer
schwer wiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit Dritter nach menschlichem
Ermessen auf andere Weise nicht abgewehrt werden kann.
In der Regel setzt ein finaler Todesschuss den Einsatz von
Präzisionsschützen voraus, die einen solchen Schuss durch akustische und/oder optische
Kommunikation koordiniert aufgrund eines zuvor abgesprochenen Feuerplanes abfeuern.
Hauptanwendungsfälle sind Bedrohungslagen, in denen ein Täter akut
andere Personen mit dem Tode bedroht und die Bedrohung auf andere Weise nicht beendet
werden kann.
Beispiel
10.30 Uhr Banküberfall mit Geiselnahme. Ein Täter, mehrere Geiseln. Der Täter fordert
bis 13.00 Uhr 5 Millionen Euro und ein Fluchtfahrzeug. Der Verhandlungsgruppe erklärt er
immer wieder, dass er über eine Fristverlängerung nicht verhandele. Wenn bis 13.00 Uhr
seine Forderungen nicht erfüllt seien, würde die 1. Geisel erschossen. Ab dann sei ihm
alles egal. Das Blutbad habe dann die Polizei zu verantworten. Eine Täteranalyse führt
zu dem Ergebnis, dass man die Drohungen des Täters auf jeden Fall ernst nehmen müsse.
Deshalb wird auch erwogen, den Zugriff vor 13.00 Uhr durchzuführen. Nach umfassender
Lagebeurteilung kommt der Einsatzleiter jedoch zu dem Schluss, dass ein Zugriff in der
Bank für die Geiseln viel zu gefährlich sei. Er wolle dem Täter die 5 Millionen um
12.30 Uhr vorab zustellen und darauf setzen, dass er das Geld im Bereich des
Haupteinganges selbst in Empfang nimmt. Wenn sich in dem Zusammenhang eine günstige
Gelegenheit ergäbe, solle der Täter erschossen werden. Das SEK wird beauftragt, einen
finalen Todesschuss vorzubereiten. Rechtslage?
Abgesehen von den praktischen Schwierigkeiten, einen solchen
Schuss ohne Gefahren für Dritte durchzuführen, darf er nur angeordnet werden, wenn
dafür eine Rechtsgrundlage gegeben ist.
Seit Februar 2010 enthält der § 63 Abs. 2 PolG NRW eine
entsprechende Ermächtigung.
§ 63 PolG NRW - Allgemeine Vorschriften für
den Schusswaffengebrauch
(1) Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren
Zwanges erfolglos angewendet sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen. Gegen
Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Schusswaffengebrauch
gegen Sachen erreicht werden kann.
(2) Schusswaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden, um angriffs- oder
fluchtunfähig zu machen. Ein Schuss, der mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, ist nur zulässig, wenn er das einzige Mittel zur
Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder der gegenwärtigen Gefahr einer
schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist. |
Unterstellt, dass die Voraussetzungen für einen finalen Todesschuss
gegeben sind, kann das SEK beauftragt werden, eine solche polizeiliche Maßnahme
vorzubereiten.
Ein finaler Todesschuss zur Strafverfolgung ist ausgeschlossen.
Das wäre im Übrigen der vorweggenommene Vollzug der Todesstrafe,
die gemäß Art. 102 GG abgeschafft ist.
23 Schusswaffengebrauch gegen Sachen
TOP
Gegen Sachen darf die Schusswaffe eingesetzt werden,
- wenn Zwang zulässig ist und
- wenn die Voraussetzungen von §§ 61 und 63 PolG NRW erfüllt sind.
Die mit Abstand häufigsten Fälle des Schusswaffeneinsatzes gegen
Sachen betreffen die Fallgruppen:
- gefährliche Tiere
und/oder
- schwer verletzte Tiere.
Schusswaffengebrauch gegen gefährliche Tiere
Schusswaffengebrauch gegen Tiere ist zulässig, wenn von ihnen eine
erhebliche Gefahr ausgeht und diese Gefahr nicht auf andere Weise beseitigt werden kann
(VVPolG NRW Ziff. 63.13).
Beispiel
Ein umherstreunender bissiger Rottweiler greift immer wieder Menschen an. Der Hundehalter
ist nicht feststellbar. Das Tier lässt sich nicht einfangen. Ein Polizeibeamter
erschießt den Hund. Eine Gefahr für unbeteiligte Dritte bestand nicht. Rechtslage?
Der Schusswaffengebrauch kann nur zulässig sein, wenn die
durchzusetzende Maßnahme rechtmäßig ist. Durchgesetzt wird der Zugriff auf das Tier.
Dazu ist die Tötung erforderlich. Da von dem Tier eine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit ausgeht, ist der Zugriff auf der Grundlage von § 8 PolG NRW zulässig. Weil
kein Verwaltungsakt vorausgegangen ist, muss sich die Zulässigkeit des Zwanges aus § 50
Abs. 2 PolG NRW ergeben.
§ 50 PolG NRW
Bei einem bissigen und herrenlosen Rottweiler kann von einer
gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgegangen werden. Da der Beamte
zu der durchzusetzenden Maßnahme befugt war, handelte er auch im Rahmen seiner
gesetzlichen Befugnisse. Damit war der Zwang gemäß § 50 Abs. 2 PolG NRW zulässig.
Damit der Schusswaffengebrauch rechtmäßig ist, müssen jedoch
zusätzlich die §§ 61 und 63 PolG NRW beachtet werden. Gemäß § 61 Abs. 2 PolG NRW
dürfen Schusswaffen ohne vorherige Androhung nur gebraucht werden, wenn das zur Abwehr
einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben erforderlich ist. Da der bissige
Rottweiler immer wieder Menschen angreift, ist diese Voraussetzung erfüllt. Ferner
dürfen Schusswaffen grundsätzlich nicht gebraucht werden, wenn Unbeteiligte mit
Wahrscheinlichkeit gefährdet werden (§ 63 Abs. 3 PolG NRW). Letzteres gilt jedoch nicht,
wenn der Schusswaffengebrauch das einzige Mittel ist, eine gegenwärtige Gefahr für Leib
oder Leben abzuwenden (§ 63 Abs. 4 PolG NRW). Weil laut Sachverhalt unbeteiligte Dritte
nicht gefährdet wurden, hat der Beamte diese Vorschrift ebenfalls beachtet.
Zu erwägen ist, ob im Zusammenhang mit der Tötung von Tieren auch
§ 63 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW zu beachten ist. Danach dürfen Schusswaffen nur gebraucht
werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges erfolglos angewendet sind oder
offensichtlich keinen Erfolg versprechen.
Im Falle eines bissigen Rottweilers oder bissiger Kampfhunde oder
ausgebrochener gefährlicher Wildtiere oder wildgewordener Bullen versprechen andere
Formen des unmittelbaren Zwanges offensichtlich keinen Erfolg. Die Alternative wäre, die
Tiere zu erschlagen, zu erstechen oder zu überfahren. Es leuchtet ein, dass das
sicherlich keine sinnvolle Lösung ist. Deshalb ist trotz § 63 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW
anerkannt, dass gefährliche Tiere erschossen werden dürfen.
Das kann jedoch nur gelten, wenn Betäubungsmunition nicht zur
Verfügung steht und die Tötung zur Gefahrenabwehr geboten ist.
Schwer verletzte Tiere
Verletzte oder kranke Tiere dürfen erschossen werden, wenn die
Befürchtung besteht, dass sie sonst unter Qualen verenden würden und ein Berechtigter
oder Tierarzt nicht kurzfristig zu erreichen ist. (VVPolG NRW Ziff. 63.13).
Beispiel
Eine Katze ist überfahren worden. Das Tier lebt noch, obwohl die Eingeweide aus dem Bauch
hängen. Ein Polizeibeamter erschießt die Katze. Rechtslage?
Rechtsgrundlage für die durchzusetzende Maßnahme ist § 8
PolG NRW. Denkbar ist aber auch, durch den Schusswaffengebrauch eine Sicherstellung
durchzusetzen. Dies kommt z. B. in Betracht, wenn es sich um schwer verletztes
Schlachtvieh oder um seuchenverdächtige Tiere handelt. Rechtsgrundlage für die
durchzusetzende Maßnahme ist dann § 43 PolG NRW.
Voraussetzung beider Vorschriften ist, dass eine polizeiliche Gefahr
gegeben sein muss. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ist immer gegeben, wenn
eine Verletzung von Rechtsvorschriften droht. Das ist auch der Fall, wenn Vorschriften des
Tierschutzgesetzes durch Tun oder Unterlassen verletzt werden. Die Polizei ist gesetzlich
zur Gefahrenabwehr verpflichtet.
Zu erwägen ist, ob auch in diesem Falle § 63 Abs. 1 Satz 1 PolG
NRW zu beachten ist. Danach dürfen Schusswaffen nur gebraucht werden, wenn andere
Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges erfolglos angewendet sind oder offensichtlich keinen
Erfolg versprechen.
Eine schwerverletzte Katze oder andere schwerverletzte Kleintiere
(z. B. Geflügel, Hasen, kleine Hunde etc) könnten sicher auch erschlagen werden.
Möglicherweise würden dadurch die Qualen für das Tier aber vorübergehend noch erhöht.
Auch ist zu bedenken, dass selbst "gestandene Polizisten" Probleme haben
können, auf schwerverletzte Kleintiere mit dem Schlagstock, irgendeinem Knüppel, einer
Stange, einem Stein oder gar mit der Pistole einzuschlagen oder das Tier gegen eine Wand
zu schleudern.
U. E. ist es in solchen Fällen - wenn im Übrigen alle anderen
Voraussetzungen für den Schusswaffengebrauch gegeben sind - gegen den Wortlaut von § 63
Abs. 1 Satz 1 PolG NRW zulässig, solche Tiere zu erschießen.
Gleiches gilt erst recht, wenn es sich um schwerverletzte Großtiere
(z. B. Schweine, Pferde, Kühe etc.) handelt. In solchen Fällen steht u. E. § 63 Abs. 1
Satz 1 PolG NRW dem Schusswaffengebrauch auch deshalb nicht entgegen, weil zur Tötung von
Großtieren andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges offensichtlich keinen Erfolg
versprechen.
24 Androhung
TOP
Zwangsmittel sind vor der Anwendung anzudrohen, es sei denn, dass
das PolG NRW eine Ausnahme zulässt. Die Anwendung von Zwang ist rechtswidrig, wenn ohne
gesetzlichen Grund auf die Androhung verzichtet wird. Zweck der Androhung ist, dem
Betroffenen Gelegenheit zu geben, eine polizeiliche Anordnung unter Vermeidung von Zwang
zu befolgen.
Die Androhung von Zwangsmitteln ist in den §§ 56 und 61 PolG NRW
geregelt.
- § 56 PolG NRW (Regelungen für alle Zwangsmittel und Vorschriften,
die im Zusammenhang mit Ersatzvornahme und Zwangsgeld besonders zu beachten sind)
- § 61 PolG NRW (Vorschriften, die zusätzlich im Zusammenhang mit der
Anwendung unmittelbaren Zwanges zu beachten sind)
Obwohl sich § 56 Abs. 1 PolG NRW vom Wortlaut her auf Zwangsmittel
schlechthin bezieht, ist die Vorschrift in der polizeilichen Praxis vor Ort nur für
Ersatzvornahmen bedeutsam.
Das folgt aus zwei Umständen:
- Für unmittelbaren Zwang gibt es eine spezielle Vorschrift (§ 61
PolG NRW)
- Zwangsgeld kann vor Ort nicht angeordnet werden
Androhung von Ersatzvornahme
Gemäß § 56 Abs. 1 PolG NRW sind Zwangsmittel (auch
Ersatzvornahme) möglichst schriftlich anzudrohen. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass
auch eine mündliche Androhung ausreicht. Letzteres ist vor Ort die Regel.
§ 56 PolG NRW
Wird Zwang nach vorausgegangenem Verwaltungsakt angewendet
(Fallgruppe § 50 Abs. 1 PolG NRW), ist u. E. eine Androhung stets geboten. Ist dagegen
Zwang ohne vorausgegangenem Verwaltungsakt zulässig (Fallgruppe § 50 Abs. 2 PolG NRW)
kommt eine Androhung des Zwanges nicht in Betracht. Im Übrigen sind in solchen Fällen
die Voraussetzungen von § 56 Abs.1 PolG NRW erfüllt.
Beispiel
Ein Pkw-Fahrer ist gegen einen Baum gefahren. Bei Eintreffen der Polizei wird der schwer
verletzte Fahrer gerade in einen Krankenwagen gehoben. Er ist nicht ansprechbar. Der
beschädigte PKW blockiert die Fahrbahn. Polizeibeamte sperren die Unfallstelle ab und
nehmen den Unfall auf. Anschließend bestellt eine Polizeibeamtin einen Abschleppdienst,
um die Fahrbahn wieder frei zu bekommen. Musste die Ersatzvornahme angedroht werden?
Gemäß § 56 PolG NRW ist Ersatzvornahme grundsätzlich
anzudrohen. Da der Betroffene nicht ansprechbar war, ließen jedoch die Umstände eine
Androhung nicht zu. Es brauchte auch nicht abgewartet zu werden, bis der Fahrer wieder
ansprechbar ist, weil die Ersatzvornahme zur Abwehr einer bereits bestehenden Störung,
aus der fortlaufend (gegenwärtig) Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer entstanden,
notwendig wurde.
Beispiel
Ein Pkw-Fahrer hat seinen Pkw auf dem Gehweg geparkt. Frauen mit Kinderwagen können den
Gehweg nicht mehr benutzen, sie müssen auf die Fahrbahn ausweichen. Vor Ort können die
Beamten den Fahrer ausfindig machen. Er sitzt in einem Lokal bei einem Arbeitsessen. Eine
Polizeibeamtin fordert ihn auf, den Pkw wegzufahren. Der Fahrer ist uneinsichtig und
erklärt: "Wo soll ich denn hier in der Nähe parken? Im Übrigen stört mein Pkw
doch niemanden. Kümmern Sie sich doch bitte um wichtigere Angelegenheiten." Ist die
Inanspruchnahme eines Abschleppdienstes ohne Androhung zulässig?
Falls die Beamten einen Abschleppdienst bestellen, ordnen sie
eine Ersatzvornahme an, um eine zuvor ergangene Verfügung (Verwaltungsakt) durchzusetzen.
In solchen Fällen ist eine vorherige Androhung des Zwangsmittels geboten. Die Ausnahme
von § 56 Abs. 1 Satz 3 PolG NRW ist nicht gegeben.
Androhung von unmittelbarem Zwang
Gem. § 61 Abs. 1 PolG NRW ist unmittelbarer Zwang vor seiner
Anwendung anzudrohen.
§ 61 PolG NRW
Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie
nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr
einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist. Als Androhung des Schusswaffengebrauchs gilt
auch die Abgabe eines Warnschusses.
Unmittelbarer Zwang kann auch mündlich angedroht werden (VVPolG NRW
zu § 61).
Beispiel
Schlägerei in der Fußgängerzone. Beim Eintreffen werden die eingesetzten Beamten sofort
von mehreren Personen mit Knüppeln angegriffen. Um die Angriffe abzuwehren, setzen die
Beamten ohne Androhung sofort das Reizstoffsprühgerät und den Schlagstock ein und ordnen
zugleich immer wieder an: "Aufhören, aufhören!" Mussten die Beamten den Zwang
zuvor androhen?
Die Beamten haben unmittelbaren Zwang unter Einsatz von
Hilfsmitteln körperlicher Gewalt und von Waffen (Schlagstock) angewendet.
Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW ist unmittelbarer Zwang vor
seiner Anwendung grundsätzlich anzudrohen.
Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 PolG NRW kann jedoch von der Androhung
abgesehen werden, wenn die Umstände die Androhung nicht zulassen, insbesondere wenn die
sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig
ist.
Diese Voraussetzungen sind hier offensichtlich gegeben, so dass die
Beamten ohne vorherige Androhung die Zwangsmittel anwenden durften. Daran ändert auch
nichts, dass sie bei Zwangsanwendung noch Anordnungen getroffen haben.
Genau genommen wird hier nicht Zwang nach vorausgegangenem
Verwaltungsakt angewendet. Zwang und der Erlass von Verwaltungsakten erfolgen vielmehr
zugleich. In solchen Fällen ist Zwang auch ohne vorausgegangenen Verwaltungsakt
zulässig.
Beispiel
Nach einer Gasexplosion ist die Giebelwand eines Hauses auf die Straße gestürzt. Sofort
sammeln sich viele Schaulustige. Dadurch werden Rettungsarbeiten gestört. Angeordnete
Platzverweise werden von der Menge immer wieder missachtet. Die eingesetzten Beamten
entschließen sich deshalb, Sperrgitter aufzustellen, um die Neugierigen am Betreten des
abgesperrten Bereiches zu hindern. Muss das zuvor angedroht werden?
Der Einsatz von Sperrgittern gegen Personen ist unmittelbarer
Zwang in Form von Hilfsmitteln körperlicher Gewalt. Gemäß § 61 Abs. 3 Satz 1 PolG NRW
ist unmittelbarer Zwang gegen eine Menschenmenge möglichst so rechtzeitig anzudrohen,
dass sich Unbeteiligte noch entfernen können. Gemäß § 61 Abs. 3 Satz 3 PolG NRW kann
jedoch bei Gebrauch von technischen Sperren und Dienstpferden von der Androhung abgesehen
werden.
Spezielle Regeln gelten für den Schusswaffengebrauch. Zu
beachten ist:
- Als Androhung gilt auch die Abgabe eines Warnschusses.
- Schusswaffen dürfen nur dann ohne Androhung gebraucht werden, wenn
das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Eine
gegenwärtige Gefahr für andere Rechtsgüter reicht nicht aus.
- Der Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen in einer Menschenmenge
ist stets anzudrohen; die Androhung ist vor dem Gebrauch zu wiederholen.
Beispiel
Nach Einbruch in ein Elektrogeschäft verfolgt ein Polizeibeamter mit der Pistole in der
Hand einen Mann, auf den die Personenbeschreibung zutrifft. Mehrfache Anordnungen:
"Stehen bleiben! Polizei!" werden nicht befolgt. Plötzlich dreht sich der
Flüchtende um. Er hat eine Pistole in der Hand. Sofort schießt der Beamte auf den Mann
und trifft ihn am rechten Bein. Es stellt sich heraus, dass der Mann mit einer
Schreckschusspistole gedroht hat. Musste der Schusswaffengebrauch angedroht werden?
Gemäß § 61 Abs. 2 PolG NRW dürfen Schusswaffen ohne
Androhung nur gebraucht werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib
oder Leben erforderlich ist. Laut Sachverhalt war objektiv eine solche Gefahr nicht
gegeben, weil der Mann lediglich eine Schreckschusspistole auf einen Polizeibeamten
gerichtet hatte. Auf eine objektiv bestehende Gefahr kommt es jedoch nicht an. Vielmehr
ist eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben dann gegeben, wenn aus der Sicht eines
unbefangenen Betrachters jeden Augenblick mit dem Eintritt eines Schadens für die
genannten Rechtsgüter zu rechnen ist. Davon musste im entscheidungserheblichen Zeitpunkt
vernünftigerweise ausgegangen werden. Folglich brauchte der Beamte den Gebrauch der
Schusswaffe nicht erst anzudrohen.
Beispiel
Ein Pferdetransportwagen ist verunglückt. Der Fahrer ist nicht ansprechbar und befindet
sich auf dem Weg ins Krankenhaus. Ein Reitpferd liegt mit gebrochenen Beinen und
aufgerissener Bauchdecke im Straßengraben. Um das Tier von den Qualen zu befreien,
erschießt ein Polizeibeamter das Pferd mit der Maschinenpistole, ohne zuvor mit dem
Berechtigten Kontakt aufzunehmen. Durfte auf eine Androhung des Schusswaffengebrauches
verzichtet werden?
Gemäß § 61 Abs. 2 PolG NRW dürfen Schusswaffen nur dann
ohne Androhung gebraucht werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib
oder Leben erforderlich ist. Eine solche Gefahr ist im Beispielsfall jedoch nicht gegeben.
Offensichtlich gilt § 61 Abs. 2 PolG NRW aber ausnahmslos nur für
den Schusswaffengebrauch gegen Personen.
Für den Schusswaffengebrauch gegen Sachen müssen Ausnahmen gegeben
sein, wenn niemand verfügbar ist, demgegenüber man zuvor eine Androhung aussprechen
könnte. Im Übrigen ist in den Verwaltungsvorschriften der Länder anerkannt, dass unter
anderem verletzte Tiere durch Schusswaffengebrauch getötet werden dürfen, wenn die
Befürchtung besteht, dass sie sonst unter Qualen verenden würden und ein Berechtigter
kurzfristig nicht zu erreichen ist.
Andererseits ist beim Gebrauch der Schusswaffe aber auch mit
Durchschüssen und Querschlägern zu rechnen, insbesondere dann, wenn das verletzte Tier
auf hartem Untergrund (Fahrbahndecke) liegt. Vor dem Einsatz der Schusswaffe ist somit
sorgfältig zu prüfen, in welche Richtung geschossen werden kann, damit Unbeteiligte
nicht gefährdet werden.
§ 63 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW steht dem Schusswaffengebrauch nicht
entgegen, weil zur Tötung von Großtieren andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges
offensichtlich keinen Erfolg versprechen.
§ 63 PolG NRW
25 Allgemeine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen
TOP
Die allgemeinen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen sind bei jeder
polizeilichen Maßnahme zu beachten. Dies gilt auch Im Zusammenhang mit der Anwendung von
Zwang, soweit sie auf Zwangsmittel anwendbar sind.
Anwendbar sind:
- Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 2 PolG NRW)
- Ermessen (§ 3 PolG NRW)
§
2 PolG NRW
§ 3 PolG NRW
Auf Zwangsmittel nicht anwendbar sind die Vorschriften über die
Zulässigkeit der Inanspruchnahme (§§ 4 - 6 PolG NRW). Das ist auch nicht notwendig,
weil diese Vorschriften bei der Rechtmäßigkeit der durchzusetzenden Maßnahme zu
beachten sind und sich der Adressat der Maßnahme bei der zwangsweisen Durchsetzung der
Maßnahme nicht ändert.
Das gilt zwar für die anderen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen
ebenfalls, jedoch ist sehr wohl denkbar, dass die durchzusetzende Maßnahme als solche
verhältnismäßig sein kann, die zwangsweise Durchsetzung jedoch nicht.
Deshalb ist es geboten, in Bezug auf Zwang die anwendbaren
allgemeinen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen besonders zu beachten. Was den unmittelbaren
Zwang betrifft, sind allerdings die allgemeinen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen nicht
allein in den §§ 3 - 6 PolG NRW formuliert. Wegen der Bedeutung der Zwangsmittel hat der
Gesetzgeber in Teilbereichen die Grundsätze der Erforderlichkeit und Angemessenheit für
den Schusswaffengebrauch in § 63 PolG NRW und für andere Mittel des unmittelbaren
Zwanges in § 55 PolG NRW zusätzlich konkretisiert.
Geeignetheit
Ein Zwangsmittel ist geeignet, wenn eine polizeiliche Maßnahme
damit erzwungen werden kann. Vernünftigerweise prüft man die Frage der Geeignetheit
eines Zwangsmittels immer nur in Bezug auf zulässige Zwangsmittel, denn was nützt die
Eignung eines Zwangsmittels, wenn es aus anderen rechtlichen Gründen unzulässig ist.
So ist z. B. der Schusswaffengebrauch offensichtlich ein geeignetes
Zwangsmittel, eine gewalttätig verlaufende Demonstration aufzulösen. Allerdings wäre
der Schusswaffengebrauch aus keinem rechtlich ersichtlichen Grund rechtmäßig, zumal auch
nach § 65 PolG NRW der Schusswaffengebrauch gegen eine Menschenmenge unzulässig ist.
Zulässige Zwangsmittel sind in der Regel geeignet, eine
polizeiliche Maßnahme durchzusetzen. An mangelnder Eignung scheitert die Zulässigkeit
einer polizeilichen Zwangsmaßnahme in der Regel also nicht. Probleme ergeben sich jedoch
im Zusammenhang mit dem Schusswaffengebrauch auf Fahrzeuge, insbesondere auf Reifen.
Versuche und Erfahrung zeigen, dass der Schusswaffengebrauch mit Vollmantelmunition auf
Reifen nicht dazu führt, dass die Luft sofort im erforderlichen Umfang entweicht oder der
Reifen platzt.
Diese Bedenken entfallen jedoch bei der Verwendung der neuen
Polizeimunition, die zwischenzeitlich bundesweit eingeführt wurde. Bei dieser Munition
handelt es sich um Deformationsgeschosse, die beim Einsatz gegen Pkw-Reifen Löcher
(Durchmesser 4 - 6 mm) erzeugen, durch die die Luft sofort entweichen kann.
Das bedeutet aber nicht, dass deshalb der Schusswaffengebrauch
auf Fahrzeuge, in denen Täter flüchten, "lockerer" gehandhabt werden darf.
Erforderlichkeit
Ein Zwangsmittel, das nicht erforderlich ist, ist unzulässig! Die
Polizei muss also stets bemüht sein, polizeilich erforderliche Maßnahmen ohne Zwang zu
bewirken. So lange vernünftigerweise davon ausgegangen werden darf, dass eine
polizeiliche Lage ohne Zwangsanwendung gelöst werden kann, ist Zwang noch nicht
erforderlich.
Beispiel
M meldet gegen 23.00 Uhr der Polizei: "Mein Nachbar N hat sich in seiner Wohnung
eingeschlossen. Er war ganz verzweifelt und hat geäußert, dass er sich das Leben nehmen
wolle." Durch die verschlossene Wohnungstür spricht eine Beamtin den N an. N lässt
sich in ein vertrauliches Gespräch einbinden. Er legt seine Seele offen. Die Beamten
gewinnen den Eindruck, dass es ihnen gelingen wird, den N zur Aufgabe zu bewegen. Dürfen
sie in dieser Phase zwangsweise in die Wohnung eindringen, um den N am Selbstmord zu
hindern?
Offensichtlich ist in dieser Phase ein zwangsweises Vorgehen
völlig untunlich und damit auch nicht erforderlich. Wegen Verstoßes gegen § 2 PolG NRW
wäre Zwang folglich rechtswidrig, selbst wenn die übrigen Voraussetzungen für die
Anwendung von Zwang gegeben wären.
Ein gewähltes Zwangsmittel ist nicht erforderlich, wenn mit einem
milderen Zwangsmittel eine rechtmäßige polizeiliche Maßnahme durchgesetzt werden kann.
Reichen also Polizeigriffe aus, darf auf die Person nicht eingeschlagen werden.
Reicht einfache körperliche Gewalt aus, dürfen Hilfsmittel
körperlicher Gewalt nicht verwendet werden. Kann die Polizei im Rahmen der Ersatzvornahme
eine Handlung selbst vornehmen, darf eine Fremdvornahme nicht angeordnet werden.
Beispiel
Die Polizei wird zum Hause Gartenstraße 4 gerufen. Dort hat jemand einen Pkw vor die
Garage des A gestellt. Der "Übeltäter" kann nicht aufgefunden werden. A muss
zu einem Termin. Die Beamten stellen fest, dass der Pkw nicht verschlossen ist. Sie
könnten das Fahrzeug ein paar Meter verschieben. Dürfen sie einen Abschleppdienst
beauftragen, die Versetzung vorzunehmen?
Die Beauftragung eines Abschleppdienstes wäre Anordnung
einer Ersatzvornahme, weil der "Falschparker" verpflichtet ist, die Störung zu
beseitigen (Handlungspflicht) und die Versetzung eine vertretbare Maßnahme ist. Um
Ersatzvornahme handelt es sich aber auch, wenn die Beamten den Pkw selber versetzen
(Selbstvornahme).
Augenscheinlich ist die Beauftragung eines Abschleppdienstes eine
einschneidendere Maßnahme, weil damit Kosten verbunden sind. Da die Beamten den Pkw
wegschieben können, darf ein Unternehmer nicht beauftragt werden. Erzieherische Gründe
können die Erforderlichkeit nicht begründen.
Unmittelbarer Zwang kommt in der Regel nur in Frage, wenn
Ersatzvornahme ausscheidet (§ 55 PolG NRW). Dabei wird vom Gesetzgeber angenommen, dass
Ersatzvornahme im Verhältnis zum unmittelbaren Zwang ein milderes Mittel ist.
Das trifft sicherlich in der Regel zu, zumal auch Selbstvornahme
Ersatzvornahme sein kann. Im Übrigen kann der vor Ort verantwortlich handelnde
Polizeibeamte entscheiden, ob vernünftigerweise Ersatzvornahme in Betracht kommt oder
nicht. Ist das nicht der Fall, darf im erforderlichen Umfang unmittelbarer Zwang
angewendet werden.
§ 63 Abs. 1 PolG NRW konkretisiert den Grundsatz der
Erforderlichkeit, bezüglich des Schusswaffengebrauchs.
§ 63 PolG NRW
Reichen andere Mittel des unmittelbaren Zwangs aus, darf vom
Wortlaut her, die Schusswaffe nicht eingesetzt werden. § 63 Abs. 1 PolG NRW gilt sowohl
für den Schusswaffengebrauch gegen Personen als auch im Hinblick auf den Gebrauch der
Schusswaffe gegen Sachen.
Bezüglich des Schusswaffengebrauchs gegen Sachen ergeben sich in
diesem Zusammenhang Probleme.
Beispiel
Der Schusswaffengebrauch zur Tötung gefährlicher oder schwer verletzter Tiere ist
zulässig. Wie verträgt sich das mit § 63 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW?
Vom Wortlaut her nicht, denn die Tötung ist mit anderen
Mitteln unmittelbaren Zwanges immer möglich. Die Alternative wäre dann, schwer verletzte
Tiere zu erschlagen, zu erstechen oder tot zu fahren. Das ist sicherlich keine Lösung.
Deshalb ist trotz § 63 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW anerkannt, dass schwer verletzte oder
gefährliche Tiere erschossen werden dürfen. Die Problematik wurde bereits im
Zusammenhang mit der Androhung erörtert. Darauf wird hier verwiesen.
Angemessenheit
Ein Zwangsmittel ist angemessen, wenn ein vernünftiges Verhältnis
zwischen Anlass und den zu erwartenden Folgen besteht. Zwischen Angemessenheit und
Erforderlichkeit besteht eine enge Wechselbeziehung. Solange mildere Mittel gegeben sind,
sind schärfere Mittel nicht erforderlich. Selbstverständlich sind die schärferen Mittel
dann auch nicht angemessen.
Allerdings gibt es auch Sachverhalte, bezüglich derer zwar die
Erforderlichkeit bejaht werden kann, jedoch die Angemessenheit abzulehnen ist.
Beispiel
Polizeibeamte beobachten einen Motorradfahrer, der bei "Rot" über eine Kreuzung
gefahren ist. Die Beamten nehmen die Verfolgung auf. Sie können den Motorradfahrer jedoch
nicht einholen. Über Funk geben sie die Lage an die Leitstelle und verfolgen ihn weiter.
Andere Beamte haben die Funkdurchsage mitgehört. Sie erkennen, dass der Kradfahrer ihnen
entgegenkommen muss und überlegen, ob sie den Streifenwagen quer stellen dürfen, um das
Anhalten zu erzwingen. Rechtslage?
Das Querstellen des Streifenwagens, um das Anhalten zu
erzwingen, wäre der Einsatz von Hilfsmitteln körperlicher Gewalt. Weil der
Motorradfahrer eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, dürfen die Beamten ihn gemäß §
163 b Abs. 1 StPO zur Identitätsfeststellung anhalten. Darf eine Person zum Zweck der
Identitätsfeststellung gemäß § 163 b StPO angehalten werden, ist damit grundsätzlich
auch Zwang zugelassen. Aufgrund der Gesamtumstände dürfen Polizeibeamte wohl auch davon
ausgehen, dass bloße Anhaltezeichen von dem Kradfahrer nicht beachtet werden. Um ihn zum
Anhalten zu zwingen, sind deshalb Zwangsmittel erforderlich. Die Beamten müssen jedoch
bedenken, dass das Querstellen des Streifenwagens oder der Aufbau anderer Hindernisse für
den Kradfahrer schwer wiegende Folgen haben kann. Dem steht lediglich der Vorwurf
gegenüber, Ordnungswidrigkeiten begangen zu haben. Der Umstand, dass er vor der Polizei
flüchtet, ist für sich allein gesehen kein hinreichender Beweis dafür, dass er wegen
schwerwiegenderer Delikte gesucht wird. U. E. ist deshalb bei gegebener Sachlage das
Querstellen des Funkstreifenwagens kein angemessenes Zwangsmittel und muss unterbleiben.
Beispiel
Polizeibeamte können den Kradfahrer - der bei Rot über einen Kreuzungsbereich gefahren
ist - einholen und geben weitere Haltezeichen. Der Kradfahrer macht jedoch keine Anstalten
anzuhalten. Dürfen die Beamten ihn unter Einsatz des Streifenwagens abdrängen und auf
diese Weise zum Halten zwingen?
Bei gegebener Lage wäre das offensichtlich unangemessen.
Solange dem Kradfahrer keine schwer wiegenden Straftaten vorgehalten werden können,
dürfen Dienstfahrzeuge nicht in dieser Weise eingesetzt werden. Ein solch gefährlicher
Einsatz von Hilfsmitteln körperlicher Gewalt kommt allenfalls in Ausnahmesituationen in
Betracht.
Beispiel
Gegen 23.00 Uhr will ein Diensthundführer einen jungen Mann anhalten, der laut singend
durch ein Wohngebiet zieht. Weil der Mann wegrennt, setzt der Beamte seinen Diensthund
ein. Rechtslage?
Zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten dürfen
"scharfe" Zwangsmittel nicht eingesetzt werden.
Auch im Zusammenhang mit der Auflösung von Versammlungen oder
Ansammlungen spielt die Angemessenheit der Zwangsmittel eine große Rolle.
Beispiel
Aus Protest gegen die Folgen des Terrors blockieren ca. 1000 Personen eine wichtige
Kreuzung, so dass der Verkehr zusammenbricht. Die Demonstration wurde nicht angemeldet.
Mehrfache Anordnungen, die Kreuzung zu verlassen, werden nicht befolgt. Deshalb ordnet der
polizeiliche Einsatzleiter die Auflösung der Demonstration an. Auch die
Auflösungsverfügung wird nicht befolgt. Als der Einsatzleiter Kräfte zur Räumung
zusammenzieht wird deutlich, dass mit erheblichem Widerstand zu rechnen ist. Darf der
Einsatzleiter die Demonstration zwangsweise auflösen?
Die Voraussetzungen für eine Auflösung gemäß § 15 Abs. 2
VersG sind erfüllt. Die Auflösung als solche wäre sicherlich auch geeignet,
erforderlich und angemessen, die erheblichen Störungen des Verkehrs und der Rechtsordnung
(Nötigung) zu unterbinden. Eine ganz andere Frage ist, ob die an sich wohl zulässige
Auflösung auch zwangsweise durchgesetzt werden darf.
§ 15 VersG
Die Zulässigkeit des Zwanges ist hier aus § 50 Abs. 1 PolG NRW
nachzuweisen, weil der Einsatzleiter Verfügungen (Verwaltungsakte) erlassen hat. Es wird
unterstellt, dass diese Verfügungen rechtmäßig waren. Von der Androhung kann ebenfalls
ausgegangen werden.
Jedoch müssen die konkret erforderlichen Zwangsmittel auch
angemessen sein. Falls die Personen durch Wegtragen, Wegdrücken oder Wegziehen von der
Kreuzung entfernt werden können, bestehen an der Angemessenheit der Zwangsmittel keine
Bedenken. Kann auf diese Weise die Kreuzung nicht freigeräumt werden, wären schärfere
Zwangsmittel erforderlich. Falls jedoch zur Überwindung von erwartetem Widerstand
Schlagstöcke eingesetzt werden müssen, wird fraglich, ob das noch angemessene
Zwangsmittel sind.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Personen bislang nicht
gewalttätig geworden sind. Muss erhebliche Zwangsgewalt eingesetzt werden, wäre das bei
gegebener Lage u. E. nicht angemessen. Statt den Aufzug aufzulösen, muss die Polizei den
Verkehr regeln und umleiten, damit die Belastungen für andere Verkehrsteilnehmer in
Grenzen gehalten werden.
26 Würdeschutz
TOP
Der Schutz der Menschenwürde ist bei jeder Anwendung von
unmittelbarem Zwang zu beachten.
Beispiel
Polizeibeamte haben in der Dunkelheit einen jungen Mann beobachtet, der gerade ein
Autoradio gestohlen hat. Eine Beamtin ordnet an: " Sie sind des Diebstahls
verdächtig. Legen Sie die Hände auf das Dach des Streifenwagens, stellen Sie sich
schräg und grätschen Sie die Beine. Mein Kollege wird Sie jetzt zunächst zur
Eigensicherung durchsuchen." Weil der Mann zögert, sagt der Beamte: "Wenn Sie
dieser Aufforderung nicht nachkommen, werde ich Zwang anwenden." Da keine Reaktion
erfolgt ergreift der Beamte den Tatverdächtigen am rechten Arm, stellt ihn schräg gegen
den Streifenwagen und drückt ihm die Beine auseinander. Rechtslage?
Gemäß § 39 Abs. 2 PolG NRW darf die Polizei eine Person
zur Eigensicherung durchsuchen. Von der Rechtmäßigkeit der Durchsuchung und von der
Zulässigkeit der Inanspruchnahme wird ausgegangen. Die Zulässigkeit des Zwanges richtet
sich nach § 50 Abs. 1 PolG NRW, weil zuvor ein Verwaltungsakt (Anordnung der
Polizeibeamtin) vorausgegangen ist.
Das Ergreifen des Mannes, das Hinstellen an den Streifenwagen und
das Beiseitedrücken der Beine ist Anwendung körperlicher Gewalt und damit unmittelbarer
Zwang. Laut Sachverhalt wurde der Zwang förmlich angedroht. § 61 PolG NRW wurde also
beachtet.
Damit unmittelbarer Zwang rechtmäßig ist, müssen auch die
allgemeinen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen erfüllt sein. Anhaltspunkte, die darauf
schließen lassen, dass die gewählten Zwangsmittel nicht erforderlich oder ungeeignet
wären, sind nicht ersichtlich.
Die Maßnahmen wären aber unangemessen gewesen, wenn im Rahmen der
Zwangsmaßnahme die Menschenwürde des jungen Mannes verletzt worden wäre. Maßnahmen,
die die Menschenwürde verletzen, sind immer unangemessen.
Nun ist es schon ein seltsames Bild, wenn ein Mensch in der
geschilderten Weise an einen Streifenwagen gestellt wird. Andererseits kann den Beamten
vor Ort nicht zugemutet werden, unkalkulierbare Risiken einzugehen. Gefahrenbewusstes
Einschreiten ist stets geboten!
In diesem Zusammenhang sind in den Vorschriften der Länder zur
Eigensicherung im Polizeidienst (in Nordrhein Westfalen PDV 371) ausdrücklich
Verhaltensmuster der beschriebenen Art vorgegeben. Deshalb kann im Ergebnis festgehalten
werden, dass Maßnahmen, die zur Eigensicherung zwingend geboten sind, die Menschenwürde
der betroffenen Person nicht in unzulässiger Weise beeinträchtigen.
Beispiel
Nach einem glaubwürdigen Hinweis, sollen sich zurzeit zwei Personen im Lokal L aufhalten,
die als Terroristen gesucht werden. Eine zivile Aufklärung ergibt, dass der Hinweis echt
ist. Nach Absprache mit dem Einsatzleiter betreten Polizeibeamte in Zivil das Lokal. Die
Verdächtigen müssen jedoch Verdacht geschöpft haben. Als sie plötzlich in ihre Taschen
greifen, haben die Beamten bereits ihre Dienstwaffen in der Hand und ordnen an:
"Bäuchlings auf den Boden. Hände und Beine weit grätschen. Keine verdächtigen
Bewegungen oder es knallt!" Verletzung der Menschenwürde?
Bei der Überwältigung von gefährlichen Personen, die mit
hoher Wahrscheinlichkeit Waffen tragen, sind ausnahmsweise besondere Modalitäten zur
Eigensicherung erforderlich und zulässig.
27 Beachtung von Ermessensrichtlinien
TOP
Verwaltungsvorschriften, Polizeidienstvorschriften und Erlasse sind
verbindliche Ermessensrichtlinien. Wer gegen verbindliche Ermessensrichtlinien verstößt,
handelt rechtswidrig.
Funktion von Ermessensrichtlinien ist es, eine möglichst gleiche
Anwendung von Ermessensvorschriften zu gewährleisten.
Durch Ermessensrichtlinien werden auch die Grundsätze der
Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit konkretisiert. Die für den Zwang
bedeutsamen Ermessensrichtlinien sind in der VVPolG NRW angeordnet.
Bespiel
Etwa 25 Asylanten haben den Hauptflur des Sozialamtes besetzt, um gegen die unzureichende
Versorgung zu protestieren. Die Polizei wird aufgefordert, die Leute aus dem Sozialamt zu
entfernen. Bei Eintreffen der Polizei halten sich die Besetzer alle aneinander fest.
Bitten und Weisungen, das Sozialamt zu verlassen, werden nicht befolgt. Im Übrigen
verhalten sich die Leute friedlich. Der polizeiliche Einsatzleiter überlegt, ob er
Reizstoffsprühgeräte einsetzen lassen darf, um die Leute zu bewegen, das Amt zu
verlassen. Rechtslage?
Das Verhalten der Besetzer erfüllt die Merkmale des
Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB). Solange das Delikt andauert, besteht folglich unter
anderem eine Gefahr für das Sicherheitsgut Rechtsordnung. Zur Abwehr einer im Einzelfall
bestehenden Gefahr darf die Polizei gemäß § 34 PolG NRW Platzverweise anordnen
(durchzusetzende Maßnahme). Weil solche Anordnungen erfolgt sind (vorausgegangene
Verwaltungsakte), ergibt sich die Zulässigkeit des Zwanges aus § 50 Abs. 1 PolG NRW.
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Beim Einsatz
des Reizstoffsprühgerätes handelt es sich um die Verwendung von Hilfsmitteln
körperlicher Gewalt. Abgesehen von der Fesselung sind für den Einsatz von Hilfsmitteln
körperlicher Gewalt besondere Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen nicht zu beachten.
Das Reizstoffsprühgerät darf zur Gefahrenabwehr demnach eingesetzt
werden, wenn Zwang gemäß § 50 PolG NRW zulässig ist, die Regeln über die Androhung
(§ 61 PolG NRW) beachtet werden und die allgemeinen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen
erfüllt sind. Dazu gehört auch die Beachtung von verbindlichen Ermessensrichtlinien.
Nach der Verwaltungsvorschrift zum PolG NRW des Landes Nordrhein
Westfalen dürfen Reiz- und Betäubungsstoffe nur gebraucht werden, wenn der Einsatz
körperlicher Gewalt oder anderer Hilfsmittel keinen Erfolg versprechen und wenn durch den
Einsatz dieser Stoffe die Anwendung von Waffen vermieden werden kann (VVPolG NRW Ziff.
58.36).
Es wird also eine Priorität festgelegt. Dadurch soll vermieden
werden, dass Reizstoffe voreilig oder lediglich aus Zweckmäßigkeitserwägungen heraus
eingesetzt werden.
Der Einsatzleiter muss folglich zunächst einmal versuchen, die
Leute durch Einsatz körperlicher Kraft voneinander zu lösen und sie hinaustragen lassen.
Anmerkung
Zu diesem Ergebnis käme man auch, ohne dass in einer Verwaltungsvorschrift eine
entsprechende Regelung vorgegeben ist, denn der Einsatz von Reizstoffsprühgeräten ist
mangels Erforderlichkeit bereits rechtswidrig, wenn mildere Mittel des unmittelbaren
Zwangs ausreichen.
Bezogen auf den Ausgangsfall kommt der Einsatz von
Reizstoffsprühgeräten allenfalls in Betracht, wenn die Besetzer bei der Räumung
erheblichen Widerstand leisten und andernfalls der Schlagstock (Waffe) eingesetzt werden
müsste. Beim Einsatz von Reizstoffen in geschlossenen Räumen ist zusätzlich zu
bedenken, dass dadurch Panik verursacht werden kann und auch die eigenen Kräfte davon
betroffen werden.
Weitere Regelungen
Diensthunde und Dienstpferde müssen für ihre Verwendung besonders
abgerichtet sein. Sie dürfen nur von den als Diensthundführer oder Reiter ausgebildeten
Polizeivollzugsbeamten eingesetzt werden.
Schläge mit Schlagstöcken sollen gegen Arme oder Beine gerichtet
werden, um schwer wiegende Verletzungen zu vermeiden.
Für den Einsatz von Wasserwerfern gilt die PDV 122.
Der Einsatzmehrzweckstock darf nur von Beamten eingesetzt werden,
die an diesem Einsatzmittel ausgebildet sind.
28 Zwangsgeld
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Zwangsgeld ist ein Zwangsmittel, das in der polizeilichen Praxis
bisher keine Rolle gespielt hat und deshalb vernachlässigt werden konnte. Seit Einfügung
von § 34 a in das PolG NRW ergeben sich jedoch Anwendungsfälle. Deshalb werden die im
Zusammenhang mit Zwangsgeld zu beachtenden Vorschriften hier am Ende des Programms kurz
erläutert.
Zwangsgeld ist ein Zwangsmittel (§ 51 PolG NRW). Zwangsgeld kommt
als Zwangsmittel in Betracht, wenn Zwang auf der Grundlage von § 50 Abs. 1 PolG NRW
zulässig und zur Durchsetzung des Verwaltungsaktes erforderlich, geeignet und angemessen
ist. Ist Zwang auf der Grundlage von § 50 Abs. 2 PolG NRW zulässig, kann Zwangsgeld
nicht festgesetzt werden.
Dass ein Verwaltungsakt gegeben sein muss, folgt aus folgenden
Vorschriften:
- Gemäß § 53 Abs. 1 PolG NRW wird das Zwangsgeld auf mindestens
fünf und höchstens zweitausendfünfhundert Euro schriftlich festgesetzt.
- Gemäß § 53 Abs. 2 PolG NRW ist dem Betroffenen eine angemessene
Frist zur Zahlung einzuräumen.
§ 53 PolG NRW
Gemäß § 56 Abs. 5 PolG NRW ist das Zwangsgeld in bestimmter Höhe
anzudrohen.
§ 56 PolG NRW
Gemäß § 56 Abs. 2 PolG NRW kann die Androhung mit dem
Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung
aufgegeben wird. Sie soll mit ihm verbunden werden, wenn ein Rechtsmittel keine
aufschiebende Wirkung hat. Daraus folgt, dass Zwangsgeld nicht vor Ort rechtswirksam
festgesetzt werden kann.
Beispiel
Gegen A wurde gemäß § 34 a PolG NRW eine 10-tägige Wohnungsverweisung mit
Rückkehrverbot angeordnet. Die sofortige Vollziehung wurde rechtswirksam schriftlich
angeordnet. A ist empört und äußert, dass er sich nicht davon abhalten lasse, weiterhin
in seiner Wohnung zu wohnen. Daraufhin setzt die zuständige Polizeibehörde für den Fall
der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 2000 Euro fest. Rechtslage?
Das Zwangsgeld wurde rechtmäßig festgesetzt, wenn Zwang als
solcher zulässig und das Zwangsgeld ein erforderliches, geeignetes und angemessenes
Zwangsmittel ist.
Die Zulässigkeit des Zwanges folgt aus § 50 Abs. 1 PolG NRW, weil
die Wohnungsverweisung (belastender Verwaltungsakt) vorausgegangen ist und Rechtsmittel
deshalb keine aufschiebende Wirkung haben, weil die sofortige Vollziehung rechtswirksam
angeordnet wurde.
Zwangsgeld ist auch ein geeignetes und erforderliches Mittel, den A
zu veranlassen, die Wohnungsverweisung zu beachten. Hier wird unterstellt, dass die
Behörde bei der Festsetzung des Zwangsgeldes die Einkommensverhältnisse des A
berücksichtigt hat. Folglich ist das Zwangsgeld angemessen festgesetzt worden.
Wird das Zwangsgeld fällig und zahlt der Betroffene nicht
fristgerecht, so wird es gemäß § 53 Abs. 3 PolG NRW im Verwaltungszwangsverfahren
beigetrieben. Die Beitreibung unterbleibt, sobald der Betroffene die gebotene Handlung
ausführt oder die zu duldende Maßnahme gestattet.
Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, so kann gemäß § 54 PolG NRW
das Verwaltungsgericht auf Antrag der Polizei die Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei
Androhung des Zwangsgeldes hierauf hingewiesen worden ist. Die Ersatzzwangshaft beträgt
mindestens einen Tag und höchstens zwei Wochen.
Die Ersatzzwangshaft ist auf Antrag der Polizei von der
Justizverwaltung nach den Bestimmungen der §§ 904 bis 910 der Zivilprozessordnung zu
vollstrecken.
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